Leitsatz Der Erlaß eines Verwaltungsakts i.S. § 48 Abs. 1 SGB 10 liegt bereits dann vor, wenn die Verwaltung den Bescheid ausgefertigt und zur Post gegeben hat. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, § 39 Abs. 1 SGB 10, oder auf den Zeitpunkt des Beginns der bewilligten Leistung an. Wesentliche Änderungen nach Aufgabe des Bescheides bei der Post, aber noch vor Wirksamwerden nach § 39 SGB 10 bzw. vor Leistungsbeginn führen zur Anwendung des § 48 SGB 10 und nicht des § 45 SGB
- Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
- Juni 1986, S-5/Ar - 254/84 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
- Juni 1986 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab
- April 1984 und die Rückforderung von gezahlter Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
- April bis
- April
- Randnummer 2 Der 1951 geborene Kläger hat von 1974 bis 1976 an den Fachhochschulen K. und N. und von 1976 bis 1983 an der Universität P. Maschinenbau studiert und mit dem Diplom-Ingenieur abgeschlossen. Ein erster Antrag des Klägers vom
- August 1983 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Anwartschaftszeit mit Bescheid vom
- August 1983 abgelehnt. Vom
- August 1983 bis
- Januar 1984 arbeitete der Kläger als Kontrolleur in S. (Monatsbruttoentgelt DM 3.135,81). Die Beklagte lehnte den weiteren Arbeitslosenhilfe-Antrag des Klägers vom
- Januar 1984 mit Bescheid vom
- März 1984 ab, da nach Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers kein zu zahlender Arbeitslosenhilfe-Betrag mehr verbliebe. Randnummer 3 Am
- März 1984 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom
- April 1984 unter Hinweis auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau zum
- März
- Mit Bescheid vom
- März 1984 (Verfügungsdatum
- März 1984, abgesandt
- März 1984) bewilligte die Beklage Arbeitslosenhilfe ab
- April
- In Ausführung dieses Bescheides erhielt der Kläger für die Zeit vom
- bis
- April 1984 Arbeitslosenhilfe ausgezahlt. Randnummer 4 Am
- März 1984 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Umschulung zum Fahrlehrer. Am
- März 1984 meldete sich der Kläger zum Fahrlehrerlehrgang an, der vom
- April bis
- August 1984 in Kassel ganztägig durchgeführt wurde. Die zusätzlich erforderlichen Führerscheine der Klassen 2 und 1 erwarb der Kläger bei den Fahrschulen H. und B.. Unterhaltsgeld wurde dem Kläger hierfür nicht bewilligt. Randnummer 5 Am
- April 1984 stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe ein. Mit Schreiben vom
- April 1984 wandte sich der Kläger gegen die Zahlungseinstellung. Mit Bescheid vom
- April 1984 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom
- April 1984 auf und forderte DM 129,– für gezahlte Arbeitslosenhilfe (
- bis
- April 1984) zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1984 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
- Juli 1984 Klage erhoben. Mit Urteil vom
- Juni 1986 hat das Sozialgericht Kassel (S-5/Ar-254/84) der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide vom
- April und
- Juni 1984 aufgehoben mit der Begründung, da der Bewilligungsbescheid von Anfang an unrichtig gewesen sei, habe er nur nach § 45 Sozialgesetzbuch
- Buch (SGB 10) und nicht nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden dürfen. Der Kläger habe bereits ab dem
- April 1984, dem Beginn der bewilligten Arbeitslosenhilfe wegen der Teilnahme an der ganztägigen Fahrlehrerausbildung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe das nach § 45 SGB 10 erforderliche Ermessen nicht ausgeübt, deshalb seien die angefochtenen Bescheide bereits aufzuheben gewesen. Randnummer 7 Gegen das ihr am
- Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- August 1986 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, bei Erlass des Bescheides vom
- März 1984 hätte der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die Tatsache, dass der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der Fahrlehrerausbildung auf denselben Tag fielen, habe nicht zur Folge, dass § 45 SGB 10 anzuwenden sei. Die Voraussetzungen des § 48 SGB 10 seien gegeben. Es handele sich auch um einen Regelfall, so dass es einer Ermessensausübung nicht bedurft hätte. Hinsichtlich des Urteils des erkennenden Senats vom
- September 1986 (L-6/Ar-59/85) werde auf die Pressemitteilung Nr. 74/87 des BSG verwiesen. Randnummer 8 Die Beklagte hat eine dienstliche Äußerung der Arbeitsberaterin H. vom
- Februar 1987 vorgelegt, ferner die Vermittlungsunterlagen in Fotokopie sowie die Leistungsakten und Umschulungsakten. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
- Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, für die Frage ob § 45 oder § 48 SGB 10 einschlägig sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens an. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch bereits kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mehr bestanden, so dass § 45 SGB 10 Anwendung finde. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass er die Ausbildung als Fahrlehrer nur auf Anraten des Arbeitsamtes begonnen habe. Es sei ihm auch zugesagt worden, dass während der Ausbildung Arbeitslosenhilfe weiter gewährt würde, oder er Unterhaltsgeld oder Sozialhilfe erhielte. Er habe deshalb Vertrauensschutz gehabt und auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen können. Das Verhalten der Beklagten sei missbräuchlich. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei er auch nicht vermittelbar gewesen. Er habe sich bereit erklärt, als Meister oder Techniker im gesamten Bundesgebiet zu arbeiten. Bei über 100 Firmen und Stellen habe er sich vergeblich um Arbeit bemüht. Die Ausbildung zum Fahrlehrer sei die einzige Möglichkeit mit Aussicht auf Erhalt einer sicheren Arbeitsstelle gewesen. Als er die Zeugin H. gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle, habe sie gesagt, dass das noch geprüft werden solle, er könne ja schon mal anfangen. Randnummer 12 Der Senat hat durch seinen Berichterstatter im Erörterungstermin am
- Dezember 1987 den Kläger persönlich gehört und die Zeugin H. vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen. Randnummer 13 Der Senat hat ferner eine Auskunft eingeholt bei dem Kasseler Verkehrsinstitut vom
- Januar
- Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgrunde nach §§ 144 ff. SGG liegen nicht vor. Randnummer 16 Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
- Juni 1986 ist rechtswidrig und war deshalb aufzuheben; die Klage war abzuweisen. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1984 ist zu Recht ergangen. Ohne Fehler hat die Beklagte die mit Bescheid vom
- März 1984 für die Zeit ab
- April 1984 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab Beginn wieder aufgehoben und die erfolgte Zahlung in Höhe von DM 129,– zurückgefordert. In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, § 48 SGB
- Dabei ist entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht vom Datum der Wirksamkeit des Bescheids, also nicht vom Beginn der Leistung am
- April 1984, sondern vom Datum des Erlasses auszugehen. Das ist hier nach Auffassung des erkennenden Senats der
- März
- Nachdem der Bescheid vom
- März 1984 verfügt worden war, wobei dieser Vorgang noch dem verwaltungsinternen Bereich zuzuordnen ist, wurde er unter den
- März 1984 ausgefertigt und ausweislich eines Randzeichens an diesem Tage auch zur Post gegeben. Damit gelangte er aus dem Bereich der Verwaltung heraus und entfaltete bereits eine begrenzte Außenwirkung dergestalt, dass die Beklagte nur noch bis zum Zugang bei dem Kläger die Möglichkeit des Widerrufs gehabt hatte. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 ist im Gesetz nicht näher definiert. Er kann auch nicht mit der Bekanntgabe oder den Zugang des Bescheides gleichgesetzt werden (a. A. Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 48, 4.1, jedoch ohne nähere Begründung; Grüner, Kommentar zum SGB 10, Stand
- April 1988, § 48 II Nr. 5). Zum einen hat der Gesetzgeber gerade nicht die Begriffe der Bekanntgabe, Zustellung oder Zugang verwendet, zum anderen widerspräche ein solcher späterer Zeitpunkt auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat durch die §§ 45 und 48 SGB 10 unterschiedliche Vorschriften geschaffen für den anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt und die Änderung in den Verhältnissen bei einem anfänglich rechtmäßigen Verwaltungsakt. Dabei findet eine Aufhebung des anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsaktes unter eingeschränkten Voraussetzungen gegenüber dem Verwaltungsakt statt, dessen Rechtsgrundlage durch geänderte Verhältnisse (tatsächlicher oder rechtlicher Art) nachträglich in Wegfall kommt. Die Aufgabe der Verwaltung bei Erlass eines Verwaltungsaktes ist zunächst erfüllt, wenn der Sachverhalt geprüft, das Recht angewendet, der Verwaltungsakt ausgefertigt und zur Post gegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt auch aus dem Stadium des Entwurfs hinausgetreten und entfaltet eine begrenzte Außenwirkung, bevor er mit der Bekanntgabe seine volle Wirksamkeit erhält, § 39 Abs. 1 SGB
- Vergleichbar ist dieser Vorgang mit dem Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 SGG. Entsprechend § 133 Satz 1 SGG ersetzt dort die Zustellung die bei Urteilen nach mündlicher Verhandlung erforderliche Verkündung. Dennoch haben Literatur und Rechtsprechung dem Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung erhebliche Bedeutung zugemessen, da späteres Vorbringen der Beteiligten, auch noch vor wirksamer Zustellung nicht mehr berücksichtigt zu werden braucht (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG,
- Auflage, § 121 Anm. 5). Auch die Verwaltung sollte ab dem Zeitpunkt der Hinausgabe eines Bescheides eintretende Änderungen nur noch nach § 48 SGB 10 verwerten müssen, da ansonsten jeder Bescheid auch bei richtiger Bearbeitung durch die Verwaltung unter der Ungewissheit stünde, ob sich nach der Hinausgabe bis zum Wirksamwerden noch die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern. Randnummer 18 In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers ist mit der Aufnahme der ganztägigen Fahrlehrerausbildung ab
- April 1984 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger stand seit diesem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung, da er eine längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr ausüben konnte, § 103 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom
- März 1984 und zum Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses vom
- März 1984 stand der Kläger dem Arbeitsmarkt noch in vollem Umfang zur Verfügung. Unbeachtlich ist auch, dass der erste Tag der Leistungsgewährung und der erste Tag der fehlenden Verfügbarkeit zusammenfallen. Der Gewährungsbescheid hatte insoweit die Grundlage der fortdauernden Verfügbarkeit, deren Wegfall eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bedeutete. Randnummer 19 Es liegt auch kein Fall vor, der dem zwischenzeitlich aufgehobenen Urteil des erkennenden Senats vom
- September 1986 (L-6/Ar-59/85) vergleichbar wäre. Dort war die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme einer arbeitslosen Lehrerin vom Arbeitsamt dringend empfohlen worden als eine der wenigen Möglichkeiten zur Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und zur dauerhaften Eingliederung, während im vorliegenden Fall nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H. im Bereich des Maschinenbauingenieurs damals noch rechnet gute Vermittlungsmöglichkeiten bestanden, ungeachtet der vom Kläger behaupteten vergeblichen Arbeitsplatzsuche. Die Zeugin H. hat dem Kläger auch keineswegs dringend zur Umschulung zugeraten, sondern die Teilnahme an der Maßnahme eben nicht so recht einsehen können und die Förderung überhaupt nur als möglich angesehen, weil eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorgelegen habe. Es kommt hinzu, dass das BSG in der aufhebenden (und zurückverweisenden) Entscheidung von
- Oktober 1987 (7 RAr 80/86) die Auffassung vertreten hat, dass selbst bei ständiger Abbruchsbereitschaft eines Maßnahmeteilnehmers die objektive Verfügbarkeit dann nicht gegeben sei, wenn er neben der Bildungsmaßnahme eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung nicht ausüben könne. Randnummer 20 Eine Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zukunft erfolgt unmittelbar aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB
- Die Beklagte hat aber auch zu Recht die Bewilligung für die Vergangenheit (ab
- April 1984) aufgehoben, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB
- Dabei handelt es sich um einen Regelfall, der keine Ermessensentscheidung der Beklagten notwendig machte. Der Kläger ist der Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung nicht nachgekommen. Er handelte insoweit auch mindestens grob fahrlässig, da ihm nach dem Inhalt des ausgehändigten Merkblattes und auch der Belehrung durch die Zeugin H. zumindest ganz naheliegend hätte klar sein müssen, dass es sich dabei um eine leistungsrelevante und mitteilungspflichtige Tatsache gehandelt hat. Dem Kläger war von der Zeugin H. auch klargemacht worden, dass während der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitslosenhilfe wegfallen würde. Dem entspricht auch die Angabe des Klägers im Erörterungstermin am
- Dezember 1987, dass er gefragt habe, wovon er in dieser Zeit leben solle und ihm gesagt worden sei, dass das noch geprüft werden solle. Keineswegs wurde dem Kläger, auch nach seiner eigenen Angabe nicht, eine Zusage erteilt, dass er auf alle Fälle mit Leistungen der Beklagten, sei es in Form von Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe, rechnen könne, wie er es noch schriftsätzlich hat vortragen lassen. Die Zeugin hat auch überzeugend dargelegt, dass es sich um ein Problem handelte, das z.B. bei Juristen und Lehrern nach dem Referendariat häufig vorgekommen und ihr damit hinreichend geläufig gewesen sei. Randnummer 21 Die Beklagte hat auch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist den Bescheid aufgehoben, § 48 Abs. 4 i.V. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB
- Im übrigen kommt der Verweisung in § 48 Abs. 4 keine Bedeutung zu (vgl. Pickel, SGB X, Stand April 1988 § 48, 6). Randnummer 22 Die Rückforderung der bereits gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 129,– für die Zeit vom
- bis
- April 1984 folgt aus § 50 SGB
- Nachdem der Bewilligungsbescheid vom
- März 1984 aufgehoben worden ist, bedurfte es hierzu keiner weiteren Voraussetzungen. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007471