Leitsatz Werden Freizigarren nicht anstelle des Gehalts oder Lohnes, also nicht – auch nur anteilig –„als Arbeitsentgelt, sondern als Annehmlichkeit” gewährt, um einer „unkontrollierten Entnahme von Tabakerzeugnissen entgegen zu wirken”, so handelt es sich nicht um Sachbezüge, die bei der Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen wären. Auf die Frage, ob Freizigarren in „wesentlichem Umfang” gewährt wurden, kommt es dann nicht mehr an. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 24. November 1987, S-13/An-741/86 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig die rentensteigernde Anrechnung von Sachbezugszeiten. Randnummer 2 Mit Bescheiden vom 14. April 1980, 17. Juli 1980 und 24. August 1984 erteilte die Beklagte dem 1925 geborenen Kläger Rentenauskünfte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 27. August 1985 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses der Firma G. GmbH, G. vom 31. Oktober 1963 sowie weiteren Bestätigungen dieser Firma vom 27. August 1985 und 18. Oktober 1985 die Berücksichtigung von Sachbezügen während seiner Tätigkeit bei dieser Firma. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1985 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, daß für die Zeiten vom 20. April 1942 bis 8. Januar 1943, 1. August 1945 bis 31. Mai 1946 und vom 1. Juni 1946 bis 31. Dezember 1956 nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, daß neben Barbezügen auch Sachbezüge in wesentlichem Umfang bezogen worden seien. Randnummer 4 Der Widerspruch des Klägers vom 23. Dezember 1985, mit dem er eine Zeugenerklärung des W. V. G., vom 18. Dezember 1985 sowie den Manteltarifvertrag für die Angestellten der Tabakindustrie für Hessen und Untermain vom 8. November 1954 vorlegte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 1986 zurückgewiesen. Es sei zwar nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, daß der Kläger in den streitigen Zeiten Sachbezüge (Deputate) erhalten habe. Es habe sich hierbei jedoch nicht um wesentliche Sachbezüge im Sinne des Art. 2 § 54 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) gehandelt. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 5. Mai 1986 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, daß die ihm gewährten Deputate von wesentlichem Umfang gewesen seien, da sie zwischen 32 und 48,8 % des Monatsgehaltes ausgemacht hätten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 3. Februar 1987 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld. Randnummer 7 Durch Urteil vom 24. November 1987 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Es sei zwar nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, daß der Kläger während der im Streit stehenden Zeiten Sachbezüge (Deputate) erhalten habe. Diese Sachbezüge stellten jedoch kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Die Zeit der Lehre könne nach Art. 2 § 54 Abs. 2 Satz 2 AnVNG ohnehin nicht berücksichtigt werden. Randnummer 8 Gegen dieses an den Kläger am 2. Dezember 1987 zur Post aufgelieferte Urteil hat er am 28. Dezember 1987 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Randnummer 9 Der Senat hat Auskünfte eingeholt von der Firma G. vom 15. März 1988, dem Verband der Deutschen Rauchtabakindustrie vom 8. Juni 1988, dem Bundesverband der Zigarrenindustrie e.V. vom 7. Juni 1988, der Gewerkschaft Nahrung-Genuß- Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinlandpfalz/Saar vom 21. Juni 1988 und deren Hauptverwaltung vom 5. Juli 1988. Auf den Inhalt wird verwiesen. Randnummer 10 Der Kläger, der insbesondere der Auffassung ist, daß es lediglich um die Frage gehe, ob Deputate im wesentlichen Umfang gewährt worden sind, beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 5. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1986 und vom 3. Februar 1987 zu verurteilen, die Zeiten vom 20. April 1942 bis 8. Januar 1943, 1. August 1945 bis 30. Mai 1946 und vom 1. Juni 1946 bis 31. Dezember 1956 als Sachbezugszeiten rentensteigernd anzurechnen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz–SGG–). Randnummer 15 Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die zulässigen Klagen gegen die angefochtenen Bescheide abgewiesen. Die streitigen Zeiten können nicht als Sachbezugszeiten rentensteigernd angerechnet werden. Randnummer 16 Der hier anzuwendende Art. 2 § 54 Abs. 2 AnVNG lautet: Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine Versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für jeden Monat einer solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage 1 Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.