← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 148/87 Urteil Zum Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO bei in Selbsthilfe durchgeführten Abd

Leitsatz Zum Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO bei in Selbsthilfe durchgeführten Abdichtarbeiten für den steuerbegünstigten Erweiterungsbau eines Familienheims 6 Jahre nach seinem Bezug

§ 539RVO Nrn.

5, 7; Urteil des BSG vom

  1. August 1988 – 2 RU 77/87). Letzteres ist bei 6 Personen und einer Gesamtwohnfläche von 174,05 qm nach Durchführung des Erweiterungsbaus nicht der Fall (§ 82 i.V.m. § 39 Abs. 1 II. WoBauG). Ob es sich wegen des von der Hessischen Landesbank unter dem
  2. November 1975 bewilligten Darlehens und des Zinszuschusses um eine öffentlich geförderte Wohnung im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 II. WoBauG handelte, kann dahinstehen. Jedenfalls war die Steuerbegünstigung für das Bauvorhaben des Klägers durch Bescheid vom
  3. Januar 1979 anerkannt. Dies ist für den Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend (

2200 § 539 Nr. 124 m.w.N.). Randnummer 14 Dass der Betrag, der durch den Wert der vom Kläger geleisteten Selbsthilfe gegenüber den üblichen Unternehmerkosten erspart wurde, wenigstens 1,5 v.H. der Gesamtkosten des Erweiterungsbaus gedeckt hat (BSGE 28, 122 ), ist nach dem vorgelegten „Nachweis der Selbst- und Verwandtenhilfe” vom

  1. Juli 1975 und den Angaben des Klägers vom
  2. Januar 1985 gegenüber der Ortspolizeibehörde Bad Hersfeld eindeutig und im übrigen auch unstreitig. Randnummer 15 Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO sind erfüllt. Die vom Kläger am Unfalltag –
  3. Dezember 1983 – unter Verwendung von Eternitschiefer und einer Holzunterkonstruktion vor dem Giebeldreieck des Altbaus oberhalb des Flachdachanschlusses angebrachte Wandschale diente nach seinen Angaben und auch den Feststellungen des Technischen Aufsichtsbeamten des Beklagten dazu, das Eindringen von Feuchtigkeit in den Erweiterungsbau zu verhindern, während der Altbau insoweit weiterhin ausreichend, geschützt war. Wie der Kläger stets vorgetragen und im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  4. Dezember 1988 näher erläutert hat, hatte sich bereits im Zuge der Bauerstellung bzw. Mitte der 70er Jahre (1975/76) nach Auftragen des Flachdachs herausgestellt, dass Feuchtigkeit in den Erweiterungsbau eindrang. Dies beruhte darauf, dass nach dem teilweisen Abbruch der Giebelwand des Altbaus zur Erstellung des Erweiterungsbaus die obere Geschoßdecke des Erweiterungsbaus nicht bis unter das verbliebene Giebeldreieck (Fachwerkbauweise) gezogen wurde, insoweit eine Isolierung nach unten fehlte und durch die teilweise Herausnahme der Wand sowie die Abstützarbeiten außerdem Risse im Giebeldreieck entstanden waren. Deshalb war dem Kläger auch schon 1975 vom Baumeister empfohlen worden, vor der Giebelwand hoch zu mauern. Diese oder andere bauliche Maßnahmen zum Schütze des Erweiterungsbaus vor eindringendem Regenwasser wurden vom Kläger jedoch nicht getroffen. Vielmehr zog er nach seinen Ausführungen vor dem Senat damals lediglich eine Plane bzw. Folie vom Flachdach an der Giebelwand hoch, klebte diese dort an und erneuerte sie in den nachfolgenden Jahren, wenn sich der Klebstoff löste. Etwas anderes wurde vom Kläger nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils offensichtlich auch bei seiner Anhörung vor dem SG nicht vorgetragen. Randnummer 16 Damit steht zunächst fest, dass das Anbringen der Wandschale am
  5. Dezember 1983 und der damit zusammenhängende unfallbringende Abtransport von Werkzeug und restlichem Baumaterial rechtlich wesentlich dem steuerbegünstigten neu geschaffenen Wohnraum, nämlich seinem dauerhaften Schutz vor eindringendem Regenwasser, dienten. Dass die Baumaßnahme zugleich auch dem nicht öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Altbau zugute kam, schon weil sie im wesentlichen an dem dazugehörigen Giebeldreieck durchgeführt wurde und den Altbau eventuell noch besser schützte, ist unerheblich (vgl. Urteil des BSG vom
  6. Januar 1986 – 2 RU 34/85 in NJW 1987, 863). Das Verkleiden der Giebelwand hat darüber hinaus auch noch in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der Durchführung des als steuerbegünstigt anerkannten Bauvorhabens gestanden, selbst wenn die Baumaßnahme erst 6 Jahre nach Bezug des Erweiterungsbaus durchgeführt wurde. Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO ist es weder erforderlich, dass die Selbsthilfe unmittelbar dem Ausbau des Wohnraums dient noch muß sie vor oder unmittelbar nach dem Einzug in das Familienheim verrichtet werden. Bei Nachfolgearbeiten kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob sie „noch als eine sachgemäße Ergänzung oder Vollendung” des Familienheimbaus (Erweiterungsbaus) zu betrachten sind (

§ 539RVO Nrn.

5, 7; Urteil des BSG vom 30. Januar 1986 a.a.O., Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 24). Das kann nicht nur bei nachträglichen Baumaßnahmen zu bejahen sein, die unter den modernen Verkehrsverhältnissen als notwendige Ergänzung zur zeitgemäßen Ausstattung eines Familienheims anzusehen sind, wie z.B. der nachträgliche Bau einer Garage oder der nachträgliche Anschluß des steuerbegünstigten Familienheims an die Kanalisation (vgl. dazu

§ 539RVO Nrn.

5, 26; Urteil des BSG vom 30. Januar 1986 a.a.O.). In Betracht kommen ebenso gut Bauarbeiten, die der Absicherung des Familienheims dienen bzw. eine für die Bewohnbarkeit und Erhaltung des Familienheims erforderliche Ergänzung des gesamten öffentlich geförderten Bauvorhabens darstellen, wie z.B. die Errichtung einer Stützmauer in Form einer Garagenwand (

§ 539RVO Nr.

5) oder die nachträgliche Isolierung der Kelleraußenmauern (Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 24). Um eine derartige Maßnahme hat es sich auch bei dem Anbringen der Wandschale im Dezember 1983 durch den Kläger gehandelt. Denn der Erweiterungsbau war unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor eindringendem Regenwasser noch nicht hergestellt bzw. vollendet, nachdem sich noch während der Bauarbeiten 1975/76 herausgestellt hatte, dass die ursprünglich für ausreichend erachtete und durchgeführte Dachkonstruktion insoweit nicht ausreichte. Das Anbringen und Ankleben von Planen bzw. Folien und deren Erneuerung stellen keine baulichen Maßnahmen zur Vollendung oder nachträglichen Ergänzung des Erweiterungsbaus in dieser Beziehung dar, so dass auch sie nicht dazu führen können, das spätere Anbringen der Wandschale als bloße Reparatur- bzw. Ausbesserungsarbeit zu werten. Vielmehr handelte es sich der Art nach eindeutig um „provisorische” bzw. „behelfsmäßige” Maßnahmen, so dass dem Kläger schon deshalb zu glauben ist, dass sie von ihm auch subjektiv nur als solche gedacht waren. Dass eine einzelne Arbeit, durch die ein nach dem II. WoBauG im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 15 anerkanntes Bauwerk nachträglich ergänzt wird, bereits im Finanzierungs- oder Bauplan oder jedenfalls noch vor Bezug der Wohnung vorgesehen wurde, wird für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO nicht verlangt (so im Ergebnis

§ 539RVO Nrn.

5, 26; vgl. auch

§ 539RVO Nr.

6). Abgesehen davon hat der Kläger den Umständen nach glaubhaft erklärt, dass ihm die Notwendigkeit umfangreicherer Bauarbeiten zum dauerhaften Schutz des Erweiterungsbaus vor Feuchtigkeit schon während der Bauarbeiten klar war und er sich, da er eine Fremdleistung wie z.B. das Hochziehen einer Mauer vor dem Giebeldreieck nicht mehr finanzieren konnte, auch bereits damals entschloss, das Giebeldreieck selbst mit einer ihm in Eigenarbeit möglichen Montage zu versehen; lediglich die Entscheidung über die konkrete Art der Ausführung – Eternitschieferabdeckung – wurde erst 1983 getroffen. Randnummer 17 Schließlich ist von der Rechtsprechung bislang auch keine feste zeitliche Höchstgrenze bestimmt worden, innerhalb derer nach dem Bezug des Hauses Selbsthilfearbeiten noch als versichert gelten. Es wurde lediglich erwogen, ob die für die Steuerbegünstigung beim Bau eines Familienheims jeweils festgelegten Zeiträume, wie z.B. die 10-Jahresfrist nach § 94 II. WoBauG, als allgemeine zeitliche Grenze anzusehen sind (

§ 539RVO Nr.

26;

2200 § 539 Nr. 69). Im übrigen kann der zeitliche Abstand zwischen dem Bezug des Familienheims (Erweiterungsbaus) und den später durchgeführten Selbsthilfearbeiten nur ein Kriterium dafür bilden, ob im Einzelfall Bauarbeiten „noch eine sachgemäße Ergänzung oder Vollendung des Familienheims” oder bereits eine Ausbesserung oder Reparatur darstellen (

§ 539RVO Nr. 26; Vollmar in Soz

Vers 1967, 280, 283). Demgemäß wurde beim Bau einer Garage bzw. Errichten einer unbedingt erforderlichen Stützmauer für das Familienheim im Form einer Garagenwand ein Abstand von 4 Jahren (

§ 539RVO Nr.

5) und beim nachträglichen Anschluss des anerkannten Familienheims an die Kanalisation aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs ein Abstand von 7 Jahren den Umständen nach als unschädlich gewertet. Entsprechendes muss auch im vorliegenden Fall gelten, zumal es für den Zeitraum von ca. 6 Jahren zwischen dem Bezug des Erweiterungsbaus und dem Beginn der Verkleidung des Giebeldreiecks nach dem Vortrag des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nachvollziehbare und einsichtige Gründe gibt. Insbesondere war es auch nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten des Beklagten vom

  1. Mai 1985 vor Abnahme der am Giebeldreieck angebrachten Freileitung, die sich wider Erwarten immer wieder verzögerte und schließlich dann erst Ende August 1982 erfolgte, gar nicht möglich oder jedenfalls nicht zweckmäßig, eine Abdichtung durch Verkleidung der Giebelwand vorzunehmen. Danach war der Kläger zunächst noch aus gesundheitlichen Gründen, u.a. wegen einer Leistenbruchoperation im Mai 1983 gehindert, mit den beabsichtigten Arbeiten zu beginnen. Ob er – wie der Beklagte meint – die erforderliche Abdichtung dauerhaft auch auf andere Weise, z.B. durch das Anbringen einer Zinkblechverwahrung, hätte erreichen können ist unerheblich. Denn der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO hängt allgemein nicht davon ab, dass ein anerkanntes Bauwerk in bestimmter Weise hergestellt bzw. vervollständigt oder ergänzt wird, ganz abgesehen davon, dass dem Kläger eine Blechverkleidung seinen glaubhaften Angaben zufolge von keiner Seite empfohlen worden war. Entscheidend ist, dass der Kläger aus objektiv nachvollziehbaren Gründen noch keine baulichen oder sonstigen Maßnahmen getroffen hatte, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Erweiterungsbau dauerhaft vor eindringendem Regenwasser zu schützen und das Anbringen der Wandschale im Dezember 1983 die erste Maßnahme dieser Art seit Feststellung des Mangels noch während der Durchführung der Bauarbeiten in den Jahren 1975/76 darstellte. Randnummer 18 Die Berufung musste demnach Erfolg haben. Da nach der Art der durch den Arbeitsunfall vom
  2. Dezember 1983 erlittenen Verletzungen die Gewährung von Mindestleistungen wahrscheinlich ist, konnte der Senat auch ein Grundurteil (§ 130 SGG) erlassen. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007483

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.