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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 219/86 Urteil Fördervereine oder sonstige als Sponsoren tätige sog. „Vorschalt-Gesellschaften” im Eisho

Leitsatz Fördervereine oder sonstige als Sponsoren tätige sog. „Vorschalt-Gesellschaften” im Eishockey sind nicht Arbeitgeber hinsichtlich der von einem Eishockeyspieler im Spielbetrieb der Bundesliga

B.

seinem erlernten Beruf tätig; gleichzeitig war er Eishockeyspieler beim B.er SC. Randnummer 3 Im Juni 1980 zog der Kläger von B. nach … N. Ab dem

  1. Juli 1980 arbeitete er bei der dortigen Volksbank. Für die Spielzeit 1980/81 wurde der Kläger gleichzeitig vom VfL … N. als Eishockeyspieler verpflichtet. Eine solche Verpflichtung erfolgte auch für die nachfolgende Spielzeit 1981/
  2. Am
  3. Mai 1981 wurde darüber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Auf Seiten des VfL … N. e.V. wurde dieser Vertrag vom damaligen Vereinsvorsitzenden D. S. unterzeichnet. Der Vertrag wurde als „Angestellten-Vertrag” bezeichnet. Die Satzungen, die Wettkampfordnung sowie die Lizenzspielerordnung zur Wettkampfordnung des Deutschen-Eishockey-Bundes wurden

diesem Vertrag als für den Spieler verbindlich angesehen (§ 1). § 3 des Vertrages enthielt die Verpflichtung des Klägers „seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen” und

soweit

sbesondere an den Vereinsspielen und Vereinslehrgängen sowie Spielen und Lehrgängen des Deutschen-Eishockey-Bundes, am Training, an den allgemein vorgesehenen sowie den besonders angeordneten Trainingsveranstaltungen und Trainingslagern sowie an Spielerbesprechungen, sportärztlichen Untersuchungen u.a.m. teilzunehmen. § 4 regelte die Gewährung von Erholungsurlaub, wobei ausdrücklich vereinbart war, dass dieser

der Zeit genommen werden sollte,

der der Trainings- und Spielrhythmus nicht beeinträchtigt werden konnte.

§ 8war ein monatliches Grundgehalt von 1.666,67 DM vereinbart.

Dazu wurde bestimmt, dass dieser Betrag als Bruttobetrag anzusehen sei; die gesetzlichen Abgaben sollten vom Verein abgeführt werden.

§ 8

und § 9 waren Regelungen über Leistungsprämien enthalten.

§ 12wurde als Vertragsdauer die Zeit vom 1.

Juni 1981 bis zum

  1. Mai 1982 bestimmt. § 16 sah vor, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages nur schriftlich Gültigkeit haben sollten; zusätzlich war aufgenommen, dass mündliche Abreden keine Gültigkeit haben. Nach § 17 enthielt der Vertragstext die Bestimmung, wonach der Spieler diese Vertragsvereinbarungen uneingeschränkt anerkenne; Änderungen, die durch Beschlüsse des Deutschen Eishockey-Bundes (Lizenzspielerstatut oder ähnliches) erfolgen, sollten diesen Vertrag nicht beeinträchtigen. Der Vertrag enthielt darüber hinaus den Zusatz, wonach der Kläger nach seiner aktiven Spielzeit vom VfL … N. Eissport e.V. als Nachwuchstrainer eingesetzt und die finanziellen Vereinbarungen darüber zu gegebener Zeit festgelegt werden sollten. Randnummer 4 Im Juni 1981 beschloss der Vorstand des VfL … N. Eissport e.V. den Verein „Rote Teufel … N.” zu gründen. Nach den vorliegenden schriftlichen Beschlüssen sollte dieser Verein zur Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit des VfL … N. – Eissport e.V., zum Aufbau und Weiterführung des Eishockeynachwuchses des VfL und zur Ausrichtung von Eishockey-Spielen des VfL … N. dienen. Im schriftlichen Beschluss des Vorstandes vom
  2. Januar 1982 ist weiterhin festgehalten, dass der neue Verein die Spieler der Eishockey-Seniorenmannschaft (
  3. Mannschaft) des VfL als Arbeitnehmer übernehmen solle. Die Spieler sollten dabei ausschließlich einen Amateurstatus aufweisen und Zahlungen nur

der Höhe erhalten, wie sie vom Deutschen Eishockey-Bund als zulässig anerkannt seien. Zur Eintragung dieses Vereins

das Vereinsregister kam es

der Folgezeit nicht. Randnummer 5 Unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern des VfL … N. Eissport e.V. wurde im Januar 1982 überdies eine „Eissport-Werbe-GmbH” gegründet. Zehn Gesellschafter dieser Eissport-Werbe-GmbH erbrachten eine Bareinlage von jeweils 5.000,– DM. Randnummer 6

der Spielzeit 1981/82 wurde der Kläger bei der AOK Gießen zunächst als Beschäftigter der „Rote Teufel … N. e.V.” angemeldet und ab November 1981 als Beschäftigter der Eissport-Werbe-GmbH. Randnummer 7 Der Kläger erhielt die im Vertrag vom

  1. Mai 1981 vereinbarte vertragliche Vergütung letztmals für den Monat Februar 1982 ausbezahlt. Randnummer 8 Am
  2. Februar 1982 wurde von einem Gläubiger des VfL … N. Eissport e.V. beim Amtsgericht F. der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt.

diesem Verfahren (Az.: …) gab der Vorstand des VfL … N. Eissport e.V. am

  1. März 1982 gegenüber dem Amtsgericht die Erklärung ab, dass die Zahlung der Gehälter für die Spieler sowie die Trainer für die Monate Februar und März 1982 im Gesamtbetrag von 150.000,– DM noch offen seien. Randnummer 9 Am
  2. September 1982 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom Amtsgericht F. gemäß § 107 Konkursordnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt. Randnummer 10 Nach Beendigung der Spielertätigkeit für den VfL … N. Eissport e.V. war der Kläger ab August 1982 Eishockeyspieler bei dem Verein E. X.. Randnummer 11 Am
  3. April 1982 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld für die noch ausstehenden Zahlungen aus dem Jahre
  4. Durch Bescheid vom
  5. Januar 1983 wurde dieser Antrag von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer des VfL … N. Eissport e.V. gewesen, sondern Arbeitnehmer der Firma Eissport-Werbe-GmbH. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Firma sei jedoch nicht gestellt worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom
  6. Juni 1983 zurückgewiesen. Randnummer 12 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gießen durch Urteil vom
  7. Dezember 1985 unter Zulassung der Berufung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Konkursausfallgeld für die Monate März bis Mai 1982

gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1982

einem Arbeitsverhältnis zum VfL … N. Eissport e.V. gestanden. Arbeitgeber sei weder der Verein Rote Teufel … N. noch die Eissport-Werbe-GmbH gewesen, denn ein Rechtsgeschäft, durch das ein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Wechsel eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen neuen

haber vorgenommen worden sei, habe es nicht gegeben. Dass die Gehälter der Spieler entweder über die Roten Teufel oder ab November 1981 über die Eissport-Werbe-GmbH gezahlt worden seien, ändere daran nichts. Ohnehin hätte eine Änderung

den Beziehungen, wie sie im Anstellungsvertrag vom

  1. Mai 1981 vereinbart worden waren, der Schriftform bedurft. Ohne Belang sei schließlich auch, dass für Eishockeyspieler zum damaligen Zeitpunkt nur ein Amateurstatus bestanden habe. Denn jedenfalls mache der Verstoß gegen die Amateurbestimmungen durch den VfL … N. den bestehenden Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses stehe dem Kläger deshalb Konkursausfallgeld zu. Randnummer 13 Gegen das der Beklagten am
  2. Januar 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am
  3. Februar 1986 eingegangene Berufung. Die Beklagte geht weiterhin davon aus, der Kläger sei für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr als Arbeitnehmer des VfL … N. Eissport e.V. anzusehen gewesen. Vielmehr ergebe sich aus der Niederschrift der Vorstandssitzung vom
  4. Januar 1982, dass die Spieler der Eishockeymannschaft des VfL … N. ab
  5. Juli 1981 Arbeitnehmer des Eissportvereins „Rote Teufel … N. e.V.” gewesen seien. Die Zahlung des Gehalts des Klägers sei schließlich durch den neuen Verein bzw. durch die Eissport-Werbe-GmbH erfolgt. Auch die vom Steuerbevollmächtigten T. vorgenommene Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung als Arbeitnehmer des Eissportvereins „Rote Teufel” bzw. der Eissport-Werbe-GmbH rechtfertige diese Annahme. Daraus resultiere auch, dass von allen Beteiligten eine Änderung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gewollt gewesen sei. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  6. Dezember 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger hält daran fest, Arbeitnehmer des VfL … N. Eissport e.V. gewesen zu sein. Vertragliche Beziehungen hätten nur mit diesem Verein bestanden. Vertragliche oder sonstige Absprachen zwischen ihm und dem Eissportverein Rote Teufel oder der Eissport-Werbe-GmbH habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. So sei ihm weder der Beschluss vom
  7. Januar 1982 bekannt gewesen noch die Zusammenhänge um den sogenannten Vorschaltverein Rote Teufel … N. oder aber die Eissport-Werbe-GmbH. Als Spieler habe man mit diesen Neugründungen nichts zu tun gehabt. Sowohl der Vorschaltverein als auch die Eissport-Werbe GmbH seien im übrigen vermögenslos. Randnummer 17 Der Senat hat beim Hessischen Eissportverband und dem Verein E. X. Auskünfte eingeholt und den früheren hauptamtlichen Mitarbeiter des VfL … N. und späteren Geschäftsführer der Eissport-Werbe-GmbH Herrn K. H. als Zeugen gehört. Auf den

halt der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift im Erörterungstermin vom 10. November 1988 wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren

halt der Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (GZ …/K.), die Konkursakte des Amtsgerichts F. (Az.: …) sowie die ebenfalls beigezogene Akte des Landgerichts Gießen im Rechtsstreit des Klägers gegen den VfL … N. Eissport e.V. (Az.: U 40 588/81). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –) ist unbegründet. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Konkursausfallgeld verurteilt. Randnummer 20 Nach § 141 b Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers – der nach § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse gleichsteht – für die letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören dabei alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a der Konkursordnung (KO) sein können (§ 141 b Abs. 2 AFG). Randnummer 21 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Ansprüche erfüllt. Randnummer 22 Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum

  1. Mai 1982 Arbeitnehmer des VfL … N. e. V. gewesen ist und seine gegen den VfL … N. bestehenden Arbeitsentgeltansprüche aus der Zeit vom
  2. März 1982 bis zum
  3. Mai 1982 deshalb den Anspruch auf Konkursausfallgeld auslösen. Randnummer 23 Dass der Kläger durch den am
  4. Mai 1981 erfolgten Vertragsabschluss ab dem
  5. Juni 1981 für die Spielzeit 1981/82 ursprünglich Arbeitnehmer des VfL … N. geworden war und – jedenfalls zunächst – ein Arbeitsverhältnis, das den Kriterien des § 141 b Abs. 2 i.V.m. § 7 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) entspricht, zustande gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und wird auch durch die tatsächlichen Verhältnisse bestätigt. Randnummer 24 Bei der Bestimmung des Begriffs des Arbeitnehmers folgt die Rechtsprechung überwiegend der Definition, wonach Arbeitnehmer derjenige ist, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses zur Leistung von Arbeit verpflichtet ist (BAG AP Nr. 15 bis 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit m.w.N.). Auch die Tätigkeit des Klägers beim VfL … N. erfüllt diese Voraussetzungen. So war der Kläger

seiner Bindung zum VfL … N. zur Erbringung einer Tätigkeit verpflichtet, die über die bloße sportliche Betätigung hinaus der beiderseitigen Befriedigung wirtschaftlicher

teressen diente und im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung, der das Merkmal der Weisungsunterworfenheit und der persönlichen Abhängigkeit

newohnte, als Arbeitsleistung zu qualifizieren war (vgl. zur Arbeitnehmereigenschaft von sog. „Vertrags-Fußballspielern” bereits BSG Urteil vom

  1. Dezember 1961 = SozR § 165 RVO Nr. 29; BAG AP Nr. 29 zu § 138 BGB m.w.N.). Auch die Vertragspartner des am
  2. Mai 1981 abgeschlossenen Vertrages sind, wie schon die Bezeichnung als „Angestelltenvertrag” deutlich macht, von einer solchen Fallgestaltung ausgegangen. Randnummer 25 Zwar ist der Senat der Auffassung, dass die seinerzeitigen vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kläger und dem VfL … N. e.V. jedenfalls hinsichtlich der vereinbarten Bezahlung gegen die Satzungsbestimmungen des Deutschen Eishockey-Bundes – denen sowohl der Kläger als auch der VfL … N. bei der Durchführung des Spielbetriebes unterworfen waren – verstoßen haben. Denn Art. 7 Nr. 4–7 der sog. „Spielordnung (SpO)”, die Bestandteil des damaligen Satzungsrechts war, sah

soweit nur die Möglichkeit eines Kosten- und Aufwendungsersatzes bzw. eines Ersatzes für tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall vor, sieht man einmal von der Regelung des Art. 7 Nr. 7 ab, nach der ein Spieler für eine herausragende Leistung im Eishockeysport „Geschenke” erhalten konnte. Für die vorliegend umstrittene Frage ist dies jedoch ohne Bedeutung. Der Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, denen der Kläger und der VfL … N. unterlagen, mag Sanktionsmöglichkeiten durch den zuständigen Eishockey-Verband eröffnet haben, wie sie etwa

Art. 8der Spielordnung vorgesehen waren.

Zu einer Unwirksamkeit im

nenverhältnis zwischen dem Kläger und dem VfL … N. e.V. führten diese Verstöße gegen bestehendes Satzungsrecht

des nicht.

sbesondere vermag der Senat darin keinen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB zu sehen, der zu einer Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen führen könnte (vgl. hierzu BAG AP Nr. 29 zu § 138 BGB bei Spielerzuwendungen für Fußballspieler; für Spieler

Eishockey-Vereinen LAG Berlin, Urteil vom 21. November 1975 – 3 Sa 87/75 = ArbuR 1976, Seite 187). Selbst wenn im übrigen – wovon der Hessische Eissportverband

seiner Auskunft vom 29. Juni 1987 ausgeht – Eishockeyspieler im streitbefangenen Zeitraum noch einen „Amateurstatus” gehabt haben sollten – stünde dies

soweit einer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (Kleine-Cosack, Die Stellung des sog. Sponsors im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, DB 1986, Seite 1283 – unter Hinweis auf Heft 5 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen „Vereine und Steuern”, Seite 28). Auch im Rahmen der Bestimmungen zum Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer des VfL … N. und dem VfL … N. e.V. demnach zu beachten. Randnummer 26 Ohne Belang ist demgegenüber, dass der Kläger zur Erstattung von Aufwendungen aus seinem Umzug von B. nach … N. im Jahre 1981 das Landgericht Gießen und nicht das Arbeitsgericht angerufen hat und dass andere Klagen von Spielern des VfL … N. im Verlauf des Jahres 1982 vom Arbeitsgericht Gießen offenbar an das Landgericht verwiesen worden sind. Zum einen ist

dem vom Kläger angestrengten Verfahren 4 O 588/81 über die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts keine Entscheidung herbeigeführt worden. Dieses Verfahren wurde vielmehr – nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs – durch Beschluss vom

  1. Februar 1982 zum Ruhen gebracht. An den anderen Verfahren, auf die die Beklagte zur Untermauerung ihres Vortrags Bezug genommen hat, war der Kläger jedoch nicht beteiligt, so dass schon aus diesem Grunde hinsichtlich dieser Verfahren für den vorliegenden Rechtsstreit keine Schlussfolgerungen zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers gezogen werden können. Randnummer 27 Schließlich ist auch durch die nach Abschluss des Vertrages vom
  2. Mai 1981 eingetretenen Umstände keine Änderung

der Rechtsposition des Klägers gegenüber dem VfL … N. e.V. eingetreten. Arbeitgeber des Klägers – mit der Verpflichtung zur Gehaltszahlung – ist vielmehr bis zuletzt der VfL … N. e.V. geblieben. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob und gegebenenfalls

welcher Weise der Verein „Rote Teufel” rechtlich jemals existiert hat und

wieweit die Eissport-Werbe-GmbH gegebenenfalls auch heute noch fortbesteht bzw. welche Auswirkungen die vom Kläger

soweit behauptete Vermögenslosigkeit beider Gesellschaften auf dem vorliegend geltend gemachten Anspruch hat. Randnummer 28 So hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger

Abänderung des mit dem VfL … N. abgeschlossenen Vertrags nach dem

  1. Mai 1981 etwa mit dem Verein „Rote Teufel” oder der Eissport-Werbe-GmbH Vertragsbeziehungen eingegangen wäre. Herr H., der seinerzeit hauptamtlich für die organisatorische Abwicklung des Eishockeyspielbetriebs beim VfL verantwortlich war, hat anlässlich seiner Einvernahme im Erörterungstermin vom
  2. November 1988 ausdrücklich bestätigt, dass

sbesondere zwischen den Spielern und der Eissport-Werbe-GmbH keinerlei Verträge abgeschlossen worden sind, für die Spieler nach Gründung dieser GmbH im Januar 1982 vielmehr alles beim Alten verblieben ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Dass der Kläger

der Spielzeit 1981/82 bei der AOK G. als Beschäftigter der „Rote Teufel … N. e.V.” bzw. der „Eissport-Werbe-GmbH” angemeldet worden war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn für den Senat haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger selbst

irgendeiner Weise aktiv diese Anmeldung betrieben noch auch nur von ihr während des bestehenden Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat. Randnummer 29 Auch ein anderweitiger Wechsel des Arbeitgebers ist durch die Beschlüsse des Vorstands des VfL … N. e.V. vom Juni 1981 bzw. vom 12. Januar 1982, die sich auf die Gründung des Vereins „Rote Teufel” beziehen, bzw. durch die Schaffung der Eissport-Werbe-GmbH, nicht eingetreten.

sbesondere sind die Voraussetzungen des § 613 a BGB, der den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse im Falle des rechtsgeschäftlichen Betriebsgangs auf einen anderen

haber regelt, nicht erfüllt. Für den Senat ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der VfL … N. e.V. durch Rechtsgeschäft entweder vom Verein „Rote Teufel” oder von der Eissport-Werbe-GmbH übernommen worden wäre (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1988 – L 3 Ar 6/87). Die beabsichtigte Gründung des Vereins „Rote Teufel” diente vielmehr – was bereits den zitierten Vorstandsbeschlüssen entnommen werden kann – allein der Schaffung eines Fördervereins bzw. einer Fördergesellschaft (

der Eishockey-Terminologie als sogenannte „Vorschalt-Gesellschaft” bezeichnet), die

der seinerzeitigen schlechten finanziellen Situation des VfL … N. und im Hinblick auf das satzungsrechtliche Verbot der regelmäßigen Gehaltszahlung unabhängig vom Verdienstausfall bzw. von besonders herausragenden Leistungen, errichtet werden sollte. Wie der Aussage von Herrn H. entnommen werden kann, galt dies seinerzeit auch für die Eissport-Werbe-GmbH. Selbst wenn es deshalb zu Abmachungen zwischen dem Kläger und den hier angesprochenen „Vorschalt- Gesellschaften” gekommen sein sollte – wovon der Senat, wie ausgeführt, nicht ausgeht – hätte dies an den arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem VfL … N., soweit sie vorliegend von rechtlicher Bedeutung sind, nichts geändert. Diese „Vorschalt-Gesellschaften” waren allenfalls als Sponsoren anzusehen, die als Vertragspartner der hier – nämlich im Rahmen des Eishockey-Spielbetriebs –

Frage stehenden Arbeitsleistung als Arbeitgeber des Klägers nicht

Betracht kommen (Kleine-Corsak a.a.O.). Diese Arbeitsleistung hatte der Kläger vielmehr allein gegenüber dem VfL … N. als dem Träger der Spielberechtigung

der Eishockey-Bundesliga zu erbringen. Dieser Verpflichtung stand die Verpflichtung des VfL … N. e.V. auf Gehaltszahlung gegenüber. Randnummer 30 Dies bedingt – da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht umstritten sind – den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Konkursausfallgeld. Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007484

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