B.
seinem erlernten Beruf tätig; gleichzeitig war er Eishockeyspieler beim B.er SC. Randnummer 3 Im Juni 1980 zog der Kläger von B. nach … N. Ab dem
diesem Vertrag als für den Spieler verbindlich angesehen (§ 1). § 3 des Vertrages enthielt die Verpflichtung des Klägers „seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Verein einzusetzen” und
soweit
sbesondere an den Vereinsspielen und Vereinslehrgängen sowie Spielen und Lehrgängen des Deutschen-Eishockey-Bundes, am Training, an den allgemein vorgesehenen sowie den besonders angeordneten Trainingsveranstaltungen und Trainingslagern sowie an Spielerbesprechungen, sportärztlichen Untersuchungen u.a.m. teilzunehmen. § 4 regelte die Gewährung von Erholungsurlaub, wobei ausdrücklich vereinbart war, dass dieser
der Zeit genommen werden sollte,
der der Trainings- und Spielrhythmus nicht beeinträchtigt werden konnte.
Dazu wurde bestimmt, dass dieser Betrag als Bruttobetrag anzusehen sei; die gesetzlichen Abgaben sollten vom Verein abgeführt werden.
und § 9 waren Regelungen über Leistungsprämien enthalten.
Juni 1981 bis zum
der Höhe erhalten, wie sie vom Deutschen Eishockey-Bund als zulässig anerkannt seien. Zur Eintragung dieses Vereins
das Vereinsregister kam es
der Folgezeit nicht. Randnummer 5 Unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern des VfL … N. Eissport e.V. wurde im Januar 1982 überdies eine „Eissport-Werbe-GmbH” gegründet. Zehn Gesellschafter dieser Eissport-Werbe-GmbH erbrachten eine Bareinlage von jeweils 5.000,– DM. Randnummer 6
der Spielzeit 1981/82 wurde der Kläger bei der AOK Gießen zunächst als Beschäftigter der „Rote Teufel … N. e.V.” angemeldet und ab November 1981 als Beschäftigter der Eissport-Werbe-GmbH. Randnummer 7 Der Kläger erhielt die im Vertrag vom
diesem Verfahren (Az.: …) gab der Vorstand des VfL … N. Eissport e.V. am
gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Mai 1982
einem Arbeitsverhältnis zum VfL … N. Eissport e.V. gestanden. Arbeitgeber sei weder der Verein Rote Teufel … N. noch die Eissport-Werbe-GmbH gewesen, denn ein Rechtsgeschäft, durch das ein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Wechsel eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen neuen
haber vorgenommen worden sei, habe es nicht gegeben. Dass die Gehälter der Spieler entweder über die Roten Teufel oder ab November 1981 über die Eissport-Werbe-GmbH gezahlt worden seien, ändere daran nichts. Ohnehin hätte eine Änderung
den Beziehungen, wie sie im Anstellungsvertrag vom
halt der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift im Erörterungstermin vom 10. November 1988 wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren
halt der Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (GZ …/K.), die Konkursakte des Amtsgerichts F. (Az.: …) sowie die ebenfalls beigezogene Akte des Landgerichts Gießen im Rechtsstreit des Klägers gegen den VfL … N. Eissport e.V. (Az.: U 40 588/81). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –) ist unbegründet. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Konkursausfallgeld verurteilt. Randnummer 20 Nach § 141 b Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Konkursausfallgeld ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers – der nach § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse gleichsteht – für die letzten diesem Zeitpunkt vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören dabei alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a der Konkursordnung (KO) sein können (§ 141 b Abs. 2 AFG). Randnummer 21 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Ansprüche erfüllt. Randnummer 22 Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum
seiner Bindung zum VfL … N. zur Erbringung einer Tätigkeit verpflichtet, die über die bloße sportliche Betätigung hinaus der beiderseitigen Befriedigung wirtschaftlicher
teressen diente und im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung, der das Merkmal der Weisungsunterworfenheit und der persönlichen Abhängigkeit
newohnte, als Arbeitsleistung zu qualifizieren war (vgl. zur Arbeitnehmereigenschaft von sog. „Vertrags-Fußballspielern” bereits BSG Urteil vom
soweit nur die Möglichkeit eines Kosten- und Aufwendungsersatzes bzw. eines Ersatzes für tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall vor, sieht man einmal von der Regelung des Art. 7 Nr. 7 ab, nach der ein Spieler für eine herausragende Leistung im Eishockeysport „Geschenke” erhalten konnte. Für die vorliegend umstrittene Frage ist dies jedoch ohne Bedeutung. Der Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, denen der Kläger und der VfL … N. unterlagen, mag Sanktionsmöglichkeiten durch den zuständigen Eishockey-Verband eröffnet haben, wie sie etwa
Zu einer Unwirksamkeit im
nenverhältnis zwischen dem Kläger und dem VfL … N. e.V. führten diese Verstöße gegen bestehendes Satzungsrecht
des nicht.
sbesondere vermag der Senat darin keinen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB zu sehen, der zu einer Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen führen könnte (vgl. hierzu BAG AP Nr. 29 zu § 138 BGB bei Spielerzuwendungen für Fußballspieler; für Spieler
Eishockey-Vereinen LAG Berlin, Urteil vom 21. November 1975 – 3 Sa 87/75 = ArbuR 1976, Seite 187). Selbst wenn im übrigen – wovon der Hessische Eissportverband
seiner Auskunft vom 29. Juni 1987 ausgeht – Eishockeyspieler im streitbefangenen Zeitraum noch einen „Amateurstatus” gehabt haben sollten – stünde dies
soweit einer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen (Kleine-Cosack, Die Stellung des sog. Sponsors im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, DB 1986, Seite 1283 – unter Hinweis auf Heft 5 des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen „Vereine und Steuern”, Seite 28). Auch im Rahmen der Bestimmungen zum Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer des VfL … N. und dem VfL … N. e.V. demnach zu beachten. Randnummer 26 Ohne Belang ist demgegenüber, dass der Kläger zur Erstattung von Aufwendungen aus seinem Umzug von B. nach … N. im Jahre 1981 das Landgericht Gießen und nicht das Arbeitsgericht angerufen hat und dass andere Klagen von Spielern des VfL … N. im Verlauf des Jahres 1982 vom Arbeitsgericht Gießen offenbar an das Landgericht verwiesen worden sind. Zum einen ist
dem vom Kläger angestrengten Verfahren 4 O 588/81 über die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts keine Entscheidung herbeigeführt worden. Dieses Verfahren wurde vielmehr – nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs – durch Beschluss vom
der Rechtsposition des Klägers gegenüber dem VfL … N. e.V. eingetreten. Arbeitgeber des Klägers – mit der Verpflichtung zur Gehaltszahlung – ist vielmehr bis zuletzt der VfL … N. e.V. geblieben. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, ob und gegebenenfalls
welcher Weise der Verein „Rote Teufel” rechtlich jemals existiert hat und
wieweit die Eissport-Werbe-GmbH gegebenenfalls auch heute noch fortbesteht bzw. welche Auswirkungen die vom Kläger
soweit behauptete Vermögenslosigkeit beider Gesellschaften auf dem vorliegend geltend gemachten Anspruch hat. Randnummer 28 So hat die durchgeführte Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger
Abänderung des mit dem VfL … N. abgeschlossenen Vertrags nach dem
sbesondere zwischen den Spielern und der Eissport-Werbe-GmbH keinerlei Verträge abgeschlossen worden sind, für die Spieler nach Gründung dieser GmbH im Januar 1982 vielmehr alles beim Alten verblieben ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Dass der Kläger
der Spielzeit 1981/82 bei der AOK G. als Beschäftigter der „Rote Teufel … N. e.V.” bzw. der „Eissport-Werbe-GmbH” angemeldet worden war, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn für den Senat haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger selbst
irgendeiner Weise aktiv diese Anmeldung betrieben noch auch nur von ihr während des bestehenden Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt hat. Randnummer 29 Auch ein anderweitiger Wechsel des Arbeitgebers ist durch die Beschlüsse des Vorstands des VfL … N. e.V. vom Juni 1981 bzw. vom 12. Januar 1982, die sich auf die Gründung des Vereins „Rote Teufel” beziehen, bzw. durch die Schaffung der Eissport-Werbe-GmbH, nicht eingetreten.
sbesondere sind die Voraussetzungen des § 613 a BGB, der den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse im Falle des rechtsgeschäftlichen Betriebsgangs auf einen anderen
haber regelt, nicht erfüllt. Für den Senat ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der VfL … N. e.V. durch Rechtsgeschäft entweder vom Verein „Rote Teufel” oder von der Eissport-Werbe-GmbH übernommen worden wäre (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 1988 – L 3 Ar 6/87). Die beabsichtigte Gründung des Vereins „Rote Teufel” diente vielmehr – was bereits den zitierten Vorstandsbeschlüssen entnommen werden kann – allein der Schaffung eines Fördervereins bzw. einer Fördergesellschaft (
der Eishockey-Terminologie als sogenannte „Vorschalt-Gesellschaft” bezeichnet), die
der seinerzeitigen schlechten finanziellen Situation des VfL … N. und im Hinblick auf das satzungsrechtliche Verbot der regelmäßigen Gehaltszahlung unabhängig vom Verdienstausfall bzw. von besonders herausragenden Leistungen, errichtet werden sollte. Wie der Aussage von Herrn H. entnommen werden kann, galt dies seinerzeit auch für die Eissport-Werbe-GmbH. Selbst wenn es deshalb zu Abmachungen zwischen dem Kläger und den hier angesprochenen „Vorschalt- Gesellschaften” gekommen sein sollte – wovon der Senat, wie ausgeführt, nicht ausgeht – hätte dies an den arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem VfL … N., soweit sie vorliegend von rechtlicher Bedeutung sind, nichts geändert. Diese „Vorschalt-Gesellschaften” waren allenfalls als Sponsoren anzusehen, die als Vertragspartner der hier – nämlich im Rahmen des Eishockey-Spielbetriebs –
Frage stehenden Arbeitsleistung als Arbeitgeber des Klägers nicht
Betracht kommen (Kleine-Corsak a.a.O.). Diese Arbeitsleistung hatte der Kläger vielmehr allein gegenüber dem VfL … N. als dem Träger der Spielberechtigung
der Eishockey-Bundesliga zu erbringen. Dieser Verpflichtung stand die Verpflichtung des VfL … N. e.V. auf Gehaltszahlung gegenüber. Randnummer 30 Dies bedingt – da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht umstritten sind – den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Konkursausfallgeld. Randnummer 31 Die Berufung der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007484
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