Leitsatz Zum Unfallversicherungsschutz des Arbeitslosen nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO auf dem Weg zur persönlichen Rückgabe der Antragsunterlagen für Arbeitslosengeld zu einem vom Arbeitsamt vergebenen
§ 539Nr.
78), zur Rückmeldung nach Abschluß einer Bildungsmaßnahme (
§ 539Nr.
76) oder zu anderen für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakten, u.a. solchen, die der Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers nach § 60 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB 1) oder zur mündlichen Erörterung seines Antrags (§ 61 SGB 1) dienen. Dabei ist es auch nicht notwendig, daß z.B. im Rahmen der Befugnisse der Meldeanordnung oder des § 61 SGB 1 ergehende Aufforderungen nach Form und Inhalt ausreichen, um die leistungsrechtlichen Sanktionen des § 120 AFG oder des § 66 SGB 1 auszulösen bzw. es sich um rechtswirksame Meldeaufforderungen oder ein rechtswirksames Verlangen zur Mitwirkung im Sinne des § 61 SGB 1 (vgl. dazu BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1) handelt. Es ist nicht einmal erforderlich, daß für die Aufforderung überhaupt eine Rechtsgrundlage bestand. Sie muß nur im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit stehen und es muß sich um eine Willensäußerung handeln, die erkennen läßt, daß die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten – die persönliche Vorsprache/Meldung – vom Arbeitslosen erwartet (vgl. dazu Gagel, a.a.O., Rdnrn. 2 und 3 zu § 165 und Rdnrn. 15 und 26 zu § 132). In diesem Sinne kann auch eine Bitte oder Empfehlung des Arbeitsamts eine „Aufforderung” sein. So hat das BSG entschieden, daß die Bitte oder Empfehlung, nach Beendigung einer Bildungsmaßnahme im Falle der Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen umgehend bei der Arbeitsvermittlung vorzusprechen, um die notwendigen Antragsvordrucke entgegenzunehmen, einer Aufforderung gleichkommt (
§ 539Nr.
76). Ebenso wurde ein Hinweis des Arbeitsamts an den Arbeitslosen, noch vor einem in etwa acht bis zehn Tagen geplanten Umzug zu einem nicht genau bestimmten Termin beim Arbeitsamt vorzusprechen, um dort einen Antrag auf Zuständigkeitserklärung zu stellen, als Aufforderung zur Meldung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 4 b RVO gewertet (vgl. Urteil des BSG vom
- Oktober 1983 – 9 b RU 6/82). Die Wertung der Terminvergabe für die persönliche Rückgabe des Antragsvordrucks für Alg als Aufforderung zur Meldung wird danach im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß für den Fall des Nichterscheinens keine Rechtsfolgen im Sinne des § 120 AFG oder § 66 SGB 1 angedroht wurden und es im Antragsvordruck lediglich heißt, daß der Kläger bei Einhaltung des Termins unnötiges Warten und eine Verzögerung der Auszahlung vermeide. Dies ändert nichts daran, daß dem Kläger die persönliche Vorsprache zur Antragsrückgabe am
- November 1981 um 12.30 Uhr im Zimmer 9 vom Arbeitsamt angetragen und empfohlen wurde und er der Aufforderung zu dem genau bestimmten Zeitpunkt nachkommen konnte und zur reibungslosen Bearbeitung seines Antrags auch nachkommen sollte (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom
- Oktober 1983 – 9 b RU 6/82). Insbesondere konnte der Kläger auch diesem Zusatz nicht entnehmen, daß die persönliche Rückgabe der Antragsvordrucke überhaupt entbehrlich sei und vom Arbeitsamt allenfalls gebilligt werde. Vielmehr mußte und durfte er nach den Gesamtumständen davon ausgehen, daß das Arbeitsamt aus mit der Leistungsgewährung zusammenhängenden Gründen oder sonstigen Erwägungen, Randnummer 18 die im einzelnen zu erforschen nicht seine Aufgabe war, auf sein persönliches Erscheinen im Zusammenhang mit der Antragsrückgabe Wert legte und ihn deshalb unter Angabe eines bestimmten Termins dazu aufforderte. Im übrigen ergibt sich aus der Auskunft des Arbeitsamts Frankfurt am Main vom
- Dezember 1988 auch, daß mit der Terminvergabe zur persönlichen Rückgabe der Antragsunterlagen durch den Antragsteller tatsächlich zumindest bestimmte leistungsrechtliche Zwecke verfolgt werden, d.h. der persönliche Kontakt z.B. dazu dient, eventuelle Fragen zu beantworten und das richtige Ausfüllen des Antragsvordrucks und die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Randnummer 19 Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid den zur Rückgabe eines Antragsvordrucks für Alg unternommenen Weg eines meldepflichtigen Arbeitslosen zum Arbeitsamt ohne weiteres dem Weg zur Arbeitslosmeldung und Antragstellung gleichstellt und wie diesen als eigenwirtschaftliche Betätigung wertet, verkennt sie, daß Arbeitslose, die sich zum Arbeitsamt begeben, um sich dort arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen, der Meldepflicht noch nicht unterliegen, sondern erst die Rechtsgrundlage dafür schaffen und deshalb nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO nicht versichert sind (BSGE 25, 214 ; 36, 39; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung,
- Auflage, Bd. II, S. 472 s unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Davon zu unterscheiden ist der Weg eines schon meldepflichtigen Arbeitslosen zum Arbeitsamt zur persönlichen Rückgabe des ihm zuvor vom Arbeitsamt ausgehändigten Antragsvordrucks für Alg. Dieser steht vielmehr nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 b RVO unter Versicherungsschutz, wenn er aufgrund einer Aufforderung des Arbeitsamts und zu ihrer Erfüllung unternommen wird. Davon ist im Falle des Klägers aber auszugehen. Randnummer 20 Da nach der Schwere der durch den Unfall vom
- November 1981 erlittenen Verletzungen, wie sie durch das Gutachten des Arbeitsamtsarztes aus dem Jahre 1983 und die im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentiert sind, feststeht, daß der Kläger Mindestleistungen beanspruchen kann, konnte der Senat auch ein Grundurteil erlassen (§ 130 SGG). Randnummer 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007490