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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 215/87 Urteil 1) Die Prüfung des Härtefalles nach § 112 Abs. 7 AFG findet auch bei Beschäftigungen zur

Leitsatz 1) Die Prüfung des Härtefalles nach § 112 Abs. 7 AFG findet auch bei Beschäftigungen zur Berufsausbildung (§ 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG) im Rahmen von Umschulungen und bei Bezug von Übergangsgeld statt (vgl. Urteil des BSG vom 11.06.1987 – 7 RAr 29/86). Dem steht die Gesetzesentwicklung nicht entgegen. Soweit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 die Verweisung auf § 112 Abs. 7 AFG bei berufsfördernden Maßnamen zur Rehabilitation (§ 112 Abs. 5 Nr. 6 AFG in der bis 31.12.1983 geltenden Fassung) entfallen ist, verbleibt es bei der allgemeinen Möglichkeit, § 112 Abs. 7 AFG dann anzuwenden, wenn eine unbillige Härte feststellbar ist. 2) Berufliche Tätigkeit i.S. § 112 Abs. 7 AFG ist auch eine entgeltliche Praktikantenzeit im Rahmen einer Umschulung. Bei Prüfung der Härte ist nicht nur das Praktikantenentgelt, sondern auch das zusätzlich bezogene (aufgestockte) Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Januar 1987, S-5/Ar-121/85 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Januar 1987 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom
  3. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 1985 verurteilt, das dem Kläger ab
  5. März 1985 bewilligte Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsentgeltes in Höhe von DM 2.411,68 DM zu zahlen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des ab
  6. März 1985 bis
  7. Juni 1985 gewährten Arbeitslosengeldes. Randnummer 2 Der 1935 geborene Kläger war u.a. von 1955 bis Januar 1982 als Fliesenleger beschäftigt. Im letzten voll abgerechnetem Monat betrug sein Bruttoentgelt DM 3.008,43 (August 1981). Für die Zeit vom
  8. September bis
  9. Dezember 1981 bestand Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. Oktober 1981 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen die Umschulung des Klägers zum medizinischen Bademeister und Masseur als Rehabilitationsmaßnahme. Nach einer Vorschulung vom
  11. Januar bis
  12. April 1982 folgte die eigentliche Ausbildung vom
  13. April 1982 bis zum Abschluss mit dem Staatsexamen am
  14. April
  15. Es folgte ein Praktikum vom
  16. Mai bis
  17. November 1983 (DM 1.326,00 brutto monatlich), ein Lehrgang für manuelle Lymphdrainage vom
  18. Januar bis
  19. Februar 1984 sowie ein weiteres Praktikum vom
  20. März 1984 bis
  21. Januar 1985 (zuletzt DM 1.461,00 brutto monatlich). Die Praktika waren Voraussetzung für die staatliche Anerkennung zum medizinischen Bademeister und Masseur. Von der LVA Hessen bezog der Kläger Übergangsgeld für die gesamte Zeit, während der Praktika unter Abzug des erzielten Nettoentgeltes (das tägliche Bemessungsentgelt betrug DM 100,24 und ab
  22. August 1984 DM 115,75). Randnummer 4 Am
  23. Januar 1985 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Von der LVA Hessen bezog er noch weiter Übergangsgeld bis zum
  24. März
  25. Am
  26. Juni 1985 meldete sich der Kläger in Arbeit ab. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  27. Februar 1985 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab
  28. März 1985 nach einem Monatslohn von DM 1.461,00 (entsprechend DM 335,00 wöchentlich). Dagegen hat der Kläger am
  29. März 1985 Widerspruch eingelegt, da er die Bemessung nach dem Praktikantenentgelt als unbillig hart empfinde, zumal er als Fliesenleger wesentlich mehr verdient habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  30. April 1985 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, nach § 112 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei von dem zuletzt im Januar 1985 erzielten Bruttoentgelt von DM 1.461,00 auszugehen. Bei einer Anwendung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG ergebe sich keine Besserstellung, da der Kläger zu Beginn einer beruflichen Tätigkeit als Masseur und medizinischer Bademeister nach dem maßgeblichen Tarifvertrag monatlich DM 1.870,00 erhalten würde, wovon die Hälfte zu berücksichtigen wäre. Aus § 112 Abs. 7 AFG ergebe sich keine höhere Bemessung, da der Kläger in den letzten drei Jahren (
  31. März 1982 bis
  32. März 1985) kein höheres Entgelt als zuletzt erzielt habe. Die Tätigkeit als Fliesenleger liege vor dieser Zeit. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  33. April 1985 Klage erhoben mit dem Ziel der Berücksichtigung eines monatlichen Nettoentgeltes vom DM 1.688,70, hilfsweise des tariflichen Arbeitsentgeltes eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nach BAT VII in Höhe von DM 2.678,77 brutto. Der Kläger hat vorgetragen, während der gesamten Rehabilitations-Maßnahme habe er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von DM 1.688,70 verfügt, und zwar durch das von der LVA gewährte Übergangsgeld, das während der Praktikantenzeiten in Form eines Aufstockungsbetrages gezahlt worden sei. Nach § 112 Abs. 5 Ziff. 8 AFG werde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden sei. Randnummer 8 Das Sozialgericht (SG) hat die Unterlagen der LVA Hessen beigezogen. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  34. Januar 1987 hat das Sozialgericht Kassel die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Bemessungszeitraum sei der Monat Januar 1985 und Bemessungsgrundlage das als Praktikant erzielte Entgelt von DM 1.461,00 pro Monat. Das zusätzlich gezahlte Übergangsgeld könne daneben nicht berücksichtigt werden, da es kein Arbeitsentgelt sei. Nach der Berechnung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG sei keine Besserstellung möglich, da die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgeltes eines Masseurs und medizinischen Bademeisters niedriger als DM 1.461,00 sei. § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG finde keine Anwendung, da der Kläger kein Unterhaltsgeld bezogen habe und dies auch nicht auf der Vorrangigkeit anderer Leistungen im Sinne des § 37 AFG beruhe. Wenn der Kläger kein Übergangsgeld von der LVA erhalten hätte, hätte er von der Beklagten nach § 54 ff. AFG ebenfalls Übergangsgeld und kein Unterhaltsgeld erhalten. Auch § 112 Abs. 7 AFG komme nicht in Betracht, da der Kläger in den letzten drei Jahren nur Tätigkeiten als Praktikant ausgeübt und kein höheres Entgelt als zuletzt erzielt habe. Das SG hat die Berufung im Tenor zugelassen. Randnummer 10 Gegen das am
  35. Februar 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  36. März 1987 Berufung eingelegt, die er darauf beschränkt hat, dass er die Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von DM 2.411,68 begehrt. Der Kläger trägt vor, es habe sich bei der von ihm zurückgelegten Maßnahme nicht um eine Berufsausbildung i.S. des § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG gehandelt, da diese Vorschrift nicht auf Umschulungsmaßnahmen passe. Umschüler hätten nämlich in aller Regel vor der notwendigen Umschulung höheres Entgelt erzielt. Es sei deshalb § 112 Abs. 7 anzuwenden; dies könne nicht daran scheitern, dass während der Umschulung ein Berufspraktikum mit Entgeltzahlung abgeleistet worden sei. Die darin liegende Bevorzugung von Umschülern ohne Praktikum sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es solle aber auch eine entsprechende Anwendung des § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG geprüft werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  37. Januar 1987 aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom
  38. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. April 1985 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, das ab
  40. März 1985 bewilligte Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines tariflichen Arbeitsentgeltes in Höhe von monatlich DM 2.411,68 zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Beklagte trägt vor, eine Bemessung sei weder nach § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG noch nach § 112 Abs. 7 AFG zulässig. Gegen eine Anwendung des § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG spreche sowohl der Wortlaut (nur Unterhaltsgeld) als auch die Entstehung. Bis
  41. Dezember 1983 habe es auch eine spezielle Vorschrift für den Vorbezug von Übergangsgeld gegeben, § 112 Abs. 5 Nr. 6 AFG a.F. Diese Vorschrift habe ausdrücklich bestimmt, dass für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation beitragspflichtig gewesen sei, das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 AFG der Bemessung zugrunde zu legen sei. Parallel dazu habe § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG die Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Vorbezug von Unterhaltsgeld geregelt. Die spezielle Bemessungsvorschrift bei Vorbezug von Übergangsgeld sei entfallen, als § 168 Abs. 1 a AFG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung vom
  42. Januar 1984 gestrichen worden sei. Diese Bestimmung habe bisher die Beitragspflicht von Personen geregelt, die nach dem AFG oder einem anderen Gesetz Übergangsgeld bezogen haben. Aus der dargelegten Entwicklung, sowie aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften ergebe sich, dass es sich bei dem in § 107 Abs. 1 Nr. 5 c (seit
  43. Januar 1986 Buchst. b) genannten Übergangsgeld nur um Übergangsgeld nach dem AFG handele. § 37 Abs. 1 AFG regele nicht die Vorrangigkeit im Verhältnis zu Rehabilitations-Leistungen wie Übergangsgeld. Darüber hinaus bestimme § 58 Abs. 1 AFG für den Bereich der Rehabilitation ausdrücklich, dass § 37 Abs. 1 AFG nicht gelte. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 16 Die als sogenannter Höhenstreit eigentlich unzulässige Berufung, § 147 SGG, ist kraft Zulassung im Tenor des angefochtenen Urteils zulässig, § 150 Nr. 1 SGG. Randnummer 17 Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  44. Januar 1987 ist rechtsfehlerhaft und war deshalb aufzuheben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  45. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. April 1985 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat das dem Kläger ab
  47. März 1985 gewährte Arbeitslosengeld rechtswidrig zu niedrig festgesetzt. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die streitbefangene Zeit vom
  48. März bis
  49. Juni 1985 und zwar ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von DM 2.411,68 monatlich, auf das der Kläger sein Begehren beschränkt hat. Randnummer 19 Kein Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, dass der Kläger am
  50. März 1985 (nach Beendigung der Zahlung von Übergangsgeld durch die LVA Hessen) sämtliche Voraussetzungen nach § 100 Abs. 1 AFG für die Zahlung von Arbeitslosengeld erfüllt hat, das die Beklagte ihm schließlich auch bewilligt hat. Der Kläger hatte sich am
  51. Januar 1985 bei dem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt, er war arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Randnummer 20 Streit besteht allerdings über die Höhe des von der Beklagten bewilligten Arbeitslosengeldes und insbesondere über die Höhe des der Berechnung zugrunde zu legenden Bemessungsentgeltes. Randnummer 21 Nach § 111 Abs. 1 AFG beträgt das Arbeitslosengeld bei dem verheirateten Kläger, der kein zu berücksichtigendes Kind hat, 63 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgeltes. Randnummer 22 Nach § 112 Abs. 2 AFG (in der bis zum
  52. Dezember 1987 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom
  53. Dezember 1987 – BGBl. I S. 2602) ist Arbeitsentgelt i.S. des § 111 Abs. 1 AFG das im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Randnummer 23 Nach § 112 Abs. 3 AFG (in der bis zum
  54. Dezember 1985 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom
  55. Dezember 1985 – BGBl. I S. 2484) sind Bemessungszeitraum die letzten vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruches. Randnummer 24 Bemessungszeitraum ist ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom
  56. Februar 1985 der Januar 1985, für den der Kläger ein festes Monatsbruttoentgelt von DM 1.461,00 (einschließlich DM 26,00 vermögenswirksame Leistungen) als Praktikant in der Kurklinik Alte Mühle in … W. erhalten hat. Unter Berücksichtigung dieses Entgeltes (DM 1.461,00 monatlich × 3 geteilt durch 13 = DM 337,15 wöchentlich, nach § 112 Abs. 9 AFG a.F. abzurunden auf DM 335,00) sowie der Leistungsgruppe C (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 c AFG) und des sich aus § 111 Abs. 1 Nr. 2 AFG ergebenden Satzes von 63 % hat die Beklagte das wöchentliche Arbeitslosengeld des Klägers entsprechend Anlage 2 der AFG-Leistungsverordnung 1985 mit DM 162,60 festgesetzt. Randnummer 25 Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 112 Abs. 5 Nr. 2 AFG ergibt sich kein höheres Bemessungsentgelt. Danach ist bei der Feststellung des Arbeitsentgeltes zugrunde zu legen für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des Arbeitsentgeltes nach Abs. 7, mindestens das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung. Bei fiktiver Bemessung entsprechend § 112 Abs. 7 des vom Kläger als Masseur und medizinischer Bademeister zu erzielenden Einkommens ergibt sich kein höherer Betrag als das doppelte Praktikantenentgelt (DM 2.922,00). Es verbliebe danach bei der Bemessung nach dem zuletzt bezogenen Praktikantenentgelt. Randnummer 26 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 7 AFG. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 27 „Wäre es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszugehen oder liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurück, so ist von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt.” Randnummer 28 Die oben dargelegte Regelbemessung würde im Falle des Klägers zu einer unbilligen Härte führen. Dabei ist die Regelbemessung auf der einen Seite zu vergleichen mit der vom Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor Arbeitslosmeldung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und den daraus erzielten Entgelten auf der anderen Seite (vgl. Urteil des BSG vom
  57. Februar 1988 – 7 RAr 75/86). Randnummer 29 Als berufliche Tätigkeit ist nach Auffassung des erkennenden Senats die Umschulung des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister (
  58. April 1982 bis
  59. April 1983) einschließlich Vorschulung (
  60. Januar bis
  61. April 1982) und der beiden Praktikantenzeiten (
  62. Mai bis
  63. November 1983 und
  64. März 1984 bis
  65. Januar 1985) anzusehen (vgl. BSG vom
  66. Juni 1987 – 7 RAr 29/86). Der Drei-Jahres-Zeitraum des § 112 Abs. 7 reicht entgegen dessen Wortlaut nicht nur bis zum Tag der Arbeitslosmeldung (hier
  67. Januar 1985), sondern bis zum Tag bevor alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (hier
  68. März 1985). Davon geht auch unausgesprochen das BSG in den genannten Entscheidungen vom
  69. Juni 1987 und vom
  70. Februar 1988 (siehe oben) aus. Es kommt also auf die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom
  71. März 1982 bis
  72. März 1985 an. In diese Zeit fallen ca. drei Wochen Vorschulung, ein Jahr Umschulung und 18 Monate Praktikantenzeit. Zeitlich überwiegend und mehr als die Hälfte des Drei-Jahres-Zeitraumes hat der Kläger als Praktikant versicherungspflichtig gearbeitet. Danach entspräche die Berücksichtigung des Praktikantenentgelts bei wörtlicher Auslegung auch § 112 Abs. 7 AFG und eine unbillige Härte wäre nicht feststellbar. Allerdings hat der Kläger während des gesamten Drei-Jahres-Zeitraumes von der LVA Hessen Übergangsgeld erhalten, das während der Praktikantenzeit in Form eines Aufstockungsbetrages gewährt wurde. Damit erzielte der Kläger während der gesamten drei Jahre vor dem
  73. März 1985 (die letzten sechs Wochen noch in Form der Weitergewährung nach § 1241 e Abs. 3 Reichsversicherungsordnung– RVO –) ein wesentlich höheres Einkommen, als das der Regelbemessung zugrunde gelegte Praktikantenentgelt. Bei der Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG ist das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt der LVA Hessen zu berücksichtigen, das kalendertäglich zunächst DM 100,24 (3.007,20 pro Monat) und zuletzt ab
  74. August 1984 DM 115,75 (3.472,50 pro Monat) betrug. Das vom Kläger während der drei zu berücksichtigenden Jahre überwiegend erzielte Entgelt in Höhe von DM 3.007,20 war damit mehr als doppelt so hoch, wie das der Bemessung nach § 112 Abs. 2 bzw. Abs. 5 Nr. 2 AFG zugrunde gelegte Praktikantenentgelt im Januar 1985 in Höhe von DM 1.461,
  75. Randnummer 30 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die LVA Hessen für die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld Beiträge zur Beklagten zu zahlen hatte, § 186 Abs. 2 AFG, und diese Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, § 107 Nr. 5 a AFG. Dann muss aber im Fall der Praktikantentätigkeit auch die Summe des vom Kläger bezogenen Einkommens (Praktikantenentgelt und aufgestocktes Übergangsgeld) in die Bewertung einfließen können. Es wäre sonst ein Widerspruch, wenn die LVA Hessen für das Übergangsgeld zwar Beiträge zu zahlen hätte, diese auch bei der Gleichstellung von Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen wären, jedoch bei der Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG ausgeschlossen wären (vgl. Urteil des BSG vom
  76. Februar 1988 – 7 RAr 75/86). Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist damit nach Auffassung des erkennenden Senats festgestellt. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG im vorliegenden Fall nicht wegen der Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 5 AFG ausgeschlossen. In der bis zum
  77. Dezember 1983 geltenden Fassung des § 112 Abs. 5 Nr. 6 AFG (davor § 112 Abs. 5 Nr. 4) war bestimmt, dass für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 1 a AFG), das Arbeitsentgelt nach Abs. 7, der Feststellung des Arbeitsentgeltes zugrunde zu legen war. Durch den Wegfall dieser Vorschrift (Art. 17 Nr. 17 a, dd Haushaltsbegleitgesetz 1984) entfiel die Möglichkeit der unmittelbaren Anwendung der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG (so ist von dem … maßgeblichen Arbeitsentgelt auszugehen …), wobei es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer unbilligen Härte ankam. Durch die Gesetzesänderung ist jedoch nicht die Möglichkeit entfallen, auch in den Fällen der vorliegenden Art, das Bestehen einer unbilligen Härte zu prüfen. § 112 Abs. 7 AFG dient zur Überprüfung einer unbilligen Härte bei jeder Bemessung aus den Absätzen 2 bis 6 des § 112 AFG (vgl. Urteil des BSG vom
  78. Juni 1987 – 7 RAr 29/86). Randnummer 32 Im Falle des Klägers ist von dem tariflichen Arbeitsentgelt des Masseurs und des medizinischen Bademeisters auszugehen, das sich aus der Anwendung des BAT unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers von 50 Jahren und der Tatsache ergibt, dass er Berufsanfänger war. Für diese Tätigkeit wurde der Kläger erfolgreich umgeschult und es bestanden insoweit keine Einschränkungen der Einsetzbarkeit. Randnummer 33 Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 2.411,68 entspricht der Vergütungsgruppe VIII BAT, Stufe 8, mit Ortszuschlag für Verheiratete (DM 710,34) und einer allgemeinen Zulage (DM 67,–). Dieses Gehalt hat der Kläger ausweislich der Lohnabrechnung der Stadt … W. im Juli 1985 tatsächlich erzielt und steht auch in Übereinstimmung mit der Auskunft der Stadt Frankfurt am Main vom
  79. Februar 1989 über eine fiktive Eingruppierung des Klägers. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007491

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