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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 1232/87 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene am 16. Juli 1983 einen Arbeitsunfall

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 24. September 1987, S 3 U 3/85, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. September 1987 wird zurückgewiesen. II

§ 548Nr.

84; BSG, Urteil vom 24. Februar 1988 – 2 RU 30/87) fest, dass die Verletzungen des Beigeladenen einem beim Kirschenpflücken erlittenen Sturz zuzurechnen sind. Darüber besteht auch unter den Beteiligten Übereinstimmung. Randnummer 14 Zutreffend hat das SG zunächst angenommen, dass der Beigeladene, als er die Kirschen pflückte, nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses für den Zeugen O. tätig wurde, also nicht in einem den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO stand. Für das Vorliegen einer das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit des Beigeladenen vom Zeugen O. bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser besaß keinerlei Weisungsbefugnis bezüglich Art, Umfang und Zeit des Arbeitseinsatzes des Beigeladenen. Die Klägerin unterliegt einem Irrtum, wenn sie nunmehr im Berufungsverfahren vorträgt, das SG habe den durch die Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt zutreffend als einen Arbeitsunfall nach den §§ 548, 539 Abs. 1 RVO gewürdigt. Dies ist nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung eindeutig nicht der Fall. Randnummer 15 In Betracht gezogen hat das SG vielmehr zu Recht allein § 539 Abs. 2 RVO. Nach dieser Vorschrift stehen Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter – wenn auch nur vorübergehend – tätig werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beigeladene ist am Unfalltag wie ein Beschäftigter tätig geworden. Randnummer 16 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen (BSGE 5, 168; 25, 102; BSG

§ 539Nr.

119). Randnummer 17 Die unfallbringende Tätigkeit des Beigeladenen war – wie auch unter den Beteiligten unstreitig ist – dem Unternehmen, nämlich der Haushaltung des Zeugen O. dienlich; sie entsprach dessen Willen. Das zum Unfall führende Tun entlastete den Besitzer des Kirschbaums von einem Teil der Arbeit, die er sonst hätte selbst verrichten oder durch eine Arbeitskraft, etwa einen von ihm angestellten Gärtner oder Obstpflücker, hätte verrichten lassen müssen. Insoweit stellt das Pflücken von Kirschen, bei dem der Beigeladene verunglückte, auch der Art nach grundsätzlich eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom

  1. Februar 1985 – L-3/U-174/82). Schließlich bestehen keine Zweifel, dass es sich bei dem unfallbegründenden Tun um eine ernstliche Tätigkeit gehandelt hat. Randnummer 18 Allerdings reicht das Vorliegen dieser Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht aus. Insbesondere wird nicht jede einzelne Verrichtung, die – losgelöst von den sie tragenden Umständen – dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (vgl. BSGE 31, 275, 277 ). Erforderlich ist vielmehr, wie das BSG im Urteil vom
  2. Januar 1987 – 2 RU 15/86 (

§ 539Nr.

119) ausgeführt hat, dass die Handlungstendenz der betreffenden Personen auf die Belange des Unternehmens gerichtet waren. In der genannten Entscheidung hat das Gericht zu Recht auch auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen: So hat es im Urteil vom

  1. Dezember 1970 ausdrücklich als maßgebend angesehen, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, dazu „bestimmt” gewesen ist, „den Zwecken seines Unternehmens zu dienen” (SozR Nr. 22 zu § 548 RVO). Erneut hat das BSG im Urteil vom
  2. Juni 1984 die mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Tun verbundene Handlungstendenz als für die Bejahung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO ausschlaggebend angesehen und deshalb das für den Obstgartenbesitzer nützliche Selbsternten gekauften Obstes durch einen anderen als unversichert angesehen, weil es für die Zwecke des eigenen Haushaltes erfolgte (

§ 539Nr.

100). Verfolgt demnach eine Person mit solchem Tun in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, so ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG

§ 539Nr.

119). Randnummer 19 Im zu entscheidenden Falle kann diese Handlungstendenz auf Seiten des Beigeladenen festgestellt werden. Nach der Überzeugung des Senats verfolgte er mit der unfallbringenden Tätigkeit zwar wesentlich eigene Interessen. Zum einen hat er vom Zeugen O. einen zur eigenen Benutzung vorgesehenen Anteil vom Garten zur Verfügung gestellt bekommen; dem Beigeladenen war sicherlich daran gelegen, das gutnachbarschaftliche Verhältnis zu pflegen, um den Fortbestand dieser Vergünstigung zu wahren und auch um weiterhin die Obsternte auf dem vom Zeugen bewirtschafteten Teil mit diesem teilen zu können. Gleichzeitig verfolgte er jedoch – betrachtet man die unfallbringende Tätigkeit des Kirschenpflückens nicht isoliert, sondern stellt man sie in Zusammenhang mit den sie tragenden Umständen – wesentlich auch die Interessen des Obstbaumbesitzers, des Zeugen O.. Diese Beurteilung mag möglicherweise anders ausfallen für die Zeit, als der Zeuge O. noch aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse grundsätzlich in der Lage gewesen ist, seinen Garten, insbesondere die Obstbäume auch ohne Hilfe des Beigeladenen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Diese Verhältnisse änderten sich jedoch im Laufe der Zeit. Der Zeuge hat vor dem SG glaubhaft dargestellt, dass sich sein Gesundheitszustand nach und nach verschlechtert, er aber gewollt habe, dass sein Garten nicht „vergammelte”. Deshalb sei er „froh” gewesen, dass der Beigeladene ihm Arbeiten abgenommen habe. Spätestens im September 1977 war bei ihm – so hat der Zeuge weiter bekundet – eine „totale Lähmung” eingetreten, so dass er nicht mehr habe auf Bäume steigen können. Das besondere Interesse an der Hilfe des Beigeladenen, die von diesem offensichtlich gerade auch mit Rücksicht auf den körperlichen Zustand des Zeugen geleistet worden ist, wird auch deutlich durch dessen Aussage, er – O. – habe „nach dem Beigeladenen schon mehrere Leute, die ähnlich wie er das Gartenstück nutzten und die Bäume pflegten”, gehabt. Randnummer 20 Das habe aber niemals so richtig geklappt; er wisse nicht genau, wie es in Zukunft weitergehen solle. Notfalls müsse das Gartenstück wieder zu Gras werden und für die Obstbäume müsse er sich „jemanden … nehmen und bezahlen”. Randnummer 21 Die hier vorliegenden besonderen Verhältnisse rechtfertigen die Annahme eines wesentlichen Interesses auch des Obstbaumbesitzers an der unfallbringenden Tätigkeit. Es tritt hinter dem eigenen Interesse des Beigeladenen nicht zurück. Diente nach alledem die unfallbringende Verrichtung wesentlich auch den Interessen des Zeugen O., so stand der Beigeladene dabei nach § 539 Abs. 2 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 22 An diesem Ergebnis könnte sich allenfalls dann etwas ändern, wenn der Beigeladene am Unfalltag aufgrund eines nicht schriftlich geschlossenen Pachtvertrages tätig geworden wäre und sich daraus eine Verpflichtung zur Ausübung der unfallbringenden Tätigkeit ergeben hätte. Allerdings kann insoweit nicht entscheidend sein, ob zwischen dem Obstbaumbesitzer und dem Beigeladenen ein rechtswirksames Pachtverhältnis im Sinne des § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestand und insbesondere etwaige Formvorschriften (vgl. § 581 Abs. 2 Satz 1 BGB) beachtet wurden. Randnummer 23 Das BSG hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 28. Juni 1984 (

§ 539Nr.

100) den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht etwa deshalb verneint, weil zwischen dem Kirschbaumbesitzer und dem „Selbstpflücker” rechtlich ein Kaufvertrag bestanden hatte, sondern weil – wie es im Urteil vom 20. Januar 1987 (

§ 539Nr.

119) klargestellt hat – das Ernten im konkreten Fall wesentlich allein für die Zwecke des Haushalts des Käufers erfolgt war. Maßgeblich kann vielmehr allein sein, ob die Tätigkeit, bei der der Beigeladene verunglückte, auf einer vermeintlichen – von den Beteiligten angenommenen – pachtrechtlichen Verpflichtung beruhte. Solchenfalls hätte es sich nicht mehr um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt, sondern um eine mit dem – wenn auch unter Umständen rechtsunwirksamen – Pachtvertrag übernommene Verpflichtung zur Ausführung bestimmter Gartenarbeiten. Von einer derartigen Verpflichtung kann vorliegend jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Rede sein. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass den sich zwischen dem Zeugen O. und dem Beigeladenen entwickelnden Beziehungen vertraglicher Bindungswille zugrunde lag. Zu Recht hat das SG als Indiz hierfür die vom Zeugen geschilderte geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses zu dem Beigeladenen angeführt. Dieser half ihm anfänglich nur gelegentlich im Garten, wofür er auch manchmal einen Teil der Ernte erhielt. Erst später, als der Beigeladene den Zeugen, der seit 1977 gesundheitlich zu Gartenarbeiten nicht mehr in der Lage war, in größerem Umfang half, erhielt er einen Teil des Gartens zur eigenen Nutzung überlassen. Im Vordergrund stand mithin stets die Arbeitsleistung des Beigeladenen und nicht eine – für das Pachtverhältnis typische – Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes (Grundstück). Sie begründet nicht die Annahme, dass sich seitdem der Beigeladene verpflichten wollte, zeitlich unbeschränkt dem Zeugen O. dienlich zu sein. Die Gebrauchsüberlassung lässt sich zwanglos als Gegenleistung für die Hilfe des Beigeladenen begründen; im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO ist eine solche Gegenleistung unerheblich (vgl. BSGE 5, 168, 172; 17, 211, 216). Randnummer 24 Der Beklagte ist schließlich der für den Arbeitsunfall des Beigeladenen zuständige Versicherungsträger. Dass es sich bei dem Garten des Zeugen O. in Anbetracht von Größe (zu diesem Kriterium vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. § 778 Anm. 4), der Lage direkt am Wohnhaus und der Bewirtschaftung um einen Hausgarten im Sinne von § 778 RVO handelt, der nicht als landwirtschaftliches Unternehmen oder Unternehmen der Gartenpflege gilt (vgl. BSG,

§ 778Nr.

1), wird auch von dem Beklagten anerkannt. Seine Zuständigkeit beruht auf § 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Etwas anderes würde nur dann zu gelten haben, wenn der Hausgarten im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen bewirtschaftet würde. Das war jedoch jedenfalls zur Zeit des Unfalls nicht der Fall. Nach der Mitteilung der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Darmstadt vom 30. Juni 1987 war die Ehefrau des Zeugen O. mit landwirtschaftlichen Stückländereien in der Gemarkung O. in dem Unternehmerverzeichnis eingetragen, allerdings lediglich bis zum Jahre 1982, weil die Ländereien ab Juli 1982 anderweitig verpachtet wurden. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007493

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