Verletztenrente - MdE - Einschätzung - ärztliche Feststellung Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 14. Januar 1986, S 3 U 119/83 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
§ 551Nr. 21; Soz
R 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Im Falle des Klägers erreicht die durch die Hauterkrankung bedingte MdE nicht die für den Rentenbezug normierte gesetzliche Mindestgrenze. Randnummer 17 Diese Beurteilung des Senats stützt sich auf die ausführliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom
- Mai
- Der Sachverständige hat unter Würdigung der Hauterscheinungen, des Sensibilisierungsgrades und der Häufigkeit des den Kläger beeinträchtigenden Allergens die MdE mit (lediglich) 10 v.H. geschätzt. Der Senat hält diese Schätzung aufgrund eigener Überprüfung für nachvollziehbar und überzeugend. Randnummer 18 Was die Hauterscheinungen – und damit den Umfang der Berufskrankheit (vgl. dazu BSG SozR § 581 Nr. 28) – anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß bereits im August 1981 die beruflich bedingten Hautveränderungen vollständig abgeheilt waren. Da der Kläger seitdem die ihn gefährdende berufliche Tätigkeit als Schreiner nicht mehr verrichtet hatte, waren die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen bestehenden Hautveränderungen (ekzemähnliche Papeln an den Unterarm-Beugeseiten, toxische Dermatitis periorbital beidseits sowie Verdacht auf atopische Diathese) mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als beruflich verursacht anzusehen. Die Hauterscheinungen konnten dementsprechend bei der Bemessung der MdE keine besondere Bedeutung erlangen. Randnummer 19 Der Sensibilisierungsgrad, der im Rahmen der Bildung der MdE im Grade für Hauterkrankungen eine Besonderheit darstellt (vgl.
§ 581Nr.
22), ist nach sachverständigem Urteil als mittelstark zu bewerten. Der Kläger reagierte nämlich sowohl auf Neomycin als auch auf das Schaumschutzmittel zwischen dem Stärkegrad „schwach positiv (+)” und „stark positiv (++)”; die Reaktion des Klägers auf die gesamten Allergene stellt eine Zwischenstufe von + (+) dar. Randnummer 20 Schließlich begegnet auch keinen Bedenken, daß der Sachverständige Prof. Dr. M. die Häufigkeit des Allergens nur als gering bezeichnet hat. Das Schaumschutzmittel ist als seltenes Allergen anzusehen. Neomycin ist zwar weiter verbreitet in therapeutischen Zubereitungen (Salben), zudem ein häufiges Allergen. Jedoch ist die Sensibilisierung des Klägers gegen diesen Stoff ebenso wie die vom Sachverständigen festgestellte Sensibilisierung gegen Chlorophorin nicht berufsbedingt erworben. Zum einen war nämlich im Dezember 1981, also zu einem Zeitpunkt, als die Hautveränderungen bereits abgeheilt waren, ein Standard-Epikutantest, der offensichtlich ebenfalls Neomycin enthielt, negativ war. Zum anderen hat der frühere Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 10. März 1989 gegenüber dem Sachverständigen die Frage verneint, ob der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit Kontakt mit den – den Stoff Chlorophorin enthaltenden – Holzsorten „Kumbala” oder „Iroko” hatte. Randnummer 21 Endlich ist auch bedenkenfrei, daß der Sachverständige dem Lebensalter des Klägers keine für die Bewertung der MdE erhöhende Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles erst das 33. Lebensjahr vollendet. Selbst wenn für das Lebensalter nicht bloß die Anzahl der Lebensjahre entscheidend sind, sondern in dieser Kategorie auch vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Erkrankungen Bedeutung gewinnen können (vgl.
§ 581Nr.
28), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ausweislich des von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Darmstadt-Dieburg im Verwaltungsverfahren beigezogenen Krankenkassenauszuges bestanden beim Kläger keine Erkrankungen mit Auswirkungen auf seine individuelle Erwerbsfähigkeit. Randnummer 22 Daß sich der Sachverständige bei der Bewertung der MdE von der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft vom
- März 1977 (veröffentlicht in: Berufsdermatosen 25, 131 – 1977) hat leiten lassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sowohl der erkennende Senat (vgl. Breithaupt 1982, 573, 575) als auch das BSG (SozR 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.) sehen diese Empfehlung als ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE in typischen Hauterkrankungsfällen an. Dabei handelt es sich zwar nicht um den einzigen Weg, mit dem die MdE zuverlässig festgestellt werden kann, jedoch sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus welchen Gründen er bei der Hauterkrankung des Klägers ungeeignet sein sollte. Randnummer 23 Ein Grad der MdE, wie ihn der Kläger für zutreffend erachtet, kommt nach keinem der im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen in Betracht. Gerade bei allergischen Hauterkrankungen sind ärztliche Meinungsäußerungen eine wichtige und oft unentbehrliche Grundlage nicht nur für die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten des Erkrankten durch die Folgen der Berufskrankheit beeinträchtigt sind, sondern auch für die Frage nach den durch letztere verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Wie ausgeführt, spielen hierbei abgesehen von dem Ausmaß der Hauterscheinungen und der unmittelbar durch sie bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit eine wichtige Rolle der Grad der Sensibilisierung und die Häufigkeit des Allergens in krankheitsauslösender Beschaffenheit. Beide Faktoren sind auch Gegenstand medizinisch-wissenschaftlicher Forschung (BSG 2200 § 581 Nr. 28 m.w.N.). Kein den Kläger untersuchender oder nach Aktenlage gehörter Arzt hat jedoch eine MdE von mehr als 10 v.H. für gerechtfertigt erachtet. Zwar hatte Prof. Dr. M. zunächst in seinem Gutachten vom
- Juli 1988 die MdE mit 20 v.H. eingeschätzt. Diese Bemessung hat er aber in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
- Mai 1989 ausdrücklich korrigiert und eingeräumt, in dem Gutachten vom
- Juli 1988 nicht eindeutig zwischen den berufsbedingten und berufsunabhängigen Ursachen der Hauterkrankung des Klägers unterschieden zu haben. Randnummer 24 Schließlich kann der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente auch nicht unter Berufung auf § 581 Abs. 3 RVO verlangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für jeden, auch einen früheren, Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert ist und die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Arbeitsunfalles sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar erlitt der Kläger am
- April 1980 beim Holzsägen im Betrieb der Firma A. und am
- Oktober 1980 beim Bohren von Löchern in eine Decke jeweils einen Unfall. Dabei zog er sich jedoch nur geringfügige Verletzungen zu. Der Durchgangsarzt Dr. M. diagnostizierte am
- April 1980 lediglich eine Schürfung und Prellung am rechten Daumen; nach dem Durchgangsbericht des Dr. L. vom
- Oktober 1980 bestand ein Zustand nach Kopfprellung, wobei weder ein Anhalt für eine Comotio cerebri noch für neurologische Ausfälle bestand. Auch der Kläger behauptet nicht, durch die genannten Unfälle in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007510