eigenständigen Anspruchs der Hinterbliebenen im Fremdrentenrecht können auch die Ersatzzeiten
Versicherten längstens bis zum Abschluß der Vertreibung der fremdrentenberechtigten Hinterbliebenen berücksichtigt werden (Weiterentwicklung von BSG vom
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
Zweiten Weltkrieges als Härtemeister bei den … Werken, einem Rüstungsbetrieb, versicherungspflichtig beschäftigt. Nachdem seine erste Ehe mit einer Tschechoslowakin geschieden worden war, schloss der Versicherte am … 1939 vor dem Standesamt … die Ehe mit der am … 1912 geborenen Klägerin. Randnummer 3 Bei Kriegsende wurde der Versicherte zunächst interniert. Anschließend befand er sich bis zu dem am
sen Versicherung zunächst eine sog. Verschollenen-Witwenrente. Im Dezember 1972 teilte die Nachforschungsstelle
Deutschen Roten Kreuzes der Klägerin schließlich mit, dass ihr Ehemann in der Tschechoslowakei lebe. Noch bevor sie mit ihm in Kontakt treten konnte, erreichte die Klägerin sodann die Nachricht vom Tode
Versicherten (… 1973). Randnummer 5 Mit Bescheid vom
Verstorbenen. Die von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten wurden bei der Rentenberechnung lediglich für die Zeit bis zur Vertreibung der Klägerin (
Häftlingshilfegesetz (HHG) gehört habe, weil er kein deutscher Volkszugehöriger oder deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Die Beklagte setzte die Klägerin hiervon durch eine – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – sog. Aussparungsmitteilung vom
Sozialgerichts durch Beschluss vom
die Aussparungsmitteilung vom
jetzigen Berufungsverfahrens) und machte geltend, dass der Versicherte als deutscher Volkszugehöriger bzw. deutscher Staatsangehöriger nach dem Zweiten Weltkrieg durch die staatlichen Behörden der Tschechoslowakei an dem Zuzug ins Bundesgebiet gehindert worden sei. Sie vertrat die Auffassung, dass die Zeit der verhinderten Rückkehr bzw.
Festgehaltenwerdens
Versicherten bei der Berechnung ihrer Hinterbliebenenrente über den Zeitpunkt ihrer eigenen Vertreibung (6. Mai 1946) hinaus bis zum vollendeten 65. Lebensjahr
Versicherten (
Widerspruchsverfahrens zu erstatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass der Versicherte durch „feindliche Maßnahmen” in der Tschechoslowakei festgehalten worden sei. Die Beklagte habe
halb eine Änderung ihrer ursprünglichen Bescheide zu Recht abgelehnt. Randnummer 9 Gegen das ihr am
streitigen Zeitraums eine Ersatzzeit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2, gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3, gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 oder aber gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG zu berücksichtigen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
Widerspruchsbescheides vom
Neufeststellungsantrags vom
Sachverhalts schriftliche Auskünfte
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 1986. Randnummer 14 Wegen
weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung
Sach- und Streitstands im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 16 Das angefochtene Urteil
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
Widerspruchsbescheides vom
Neufeststellungsantrags vom
Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
halb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Randnummer 18 Die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Vorschrift
SGB 10 ist im vorliegenden Fall anwendbar, obgleich die Verwaltungsentscheidung, deren nochmalige Überprüfung die Klägerin begehrt, bereits in den Jahren 1973 bzw. 1974 getroffen wurde. Denn wie sich aus der Übergangsvorschrift
Art. II § 40 Abs. 2 SGB 10 ergibt, kommt es für die Anwendung
SGB 10 nur darauf an, dass die Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach dem
ursprünglichen Verwaltungsaktes gemäß § 44 SGB 10 nicht (mehr) von Bedeutung, ob der Sozialleistungsträger entsprechend der bis zum 31. Dezember 1980 maßgeblich gewesenen Rechtslage von der Unrichtigkeit
Bescheides „überzeugt” ist oder als überzeugt gelten muss (vgl. BSG vom
SGB 10 kommt es nur auf die „einfache Rechtswidrigkeit”
zurückzunehmenden Verwaltungsaktes an. Ein Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nicht überprüfbar wäre, steht der Behörde hinsichtlich der Beurteilung der Rechtswidrigkeit nicht (mehr) zu (vgl. BSG vom
Verwaltungsakts als vermeintlich zutreffend zugrunde gelegte Rechtslage nach späterer geläuterter Rechtsauffassung als unrichtig erweist (vgl. BVerwGE 13, 28). Dem rechtswidrigen Erlass eines Verwaltungsakts steht es gleich, wenn der Eintritt neuer Umstände dazu führt, dass er rückblickend als rechtswidrig ergangen anzusehen ist. Solche neuen Umstände können sich insbesondere aus rückwirkend inkraft getretenen Rechtsänderungen ergeben, die dem ursprünglichen Verwaltungsakt den rechtlichen Boden entziehen (vgl. BVerwG vom 13. September 1972 – VIII C 85/70). Randnummer 20 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben, aufgrund deren die Nichtberücksichtigung
(allein noch streitigen) Zeitraums vom
Versicherten im Nachhinein als rechtswidrig angesehen werden könnte. Randnummer 21 Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als anerkannte Vertriebene im Sinne von § 1
Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz–BVFG–) zum Personenkreis
a Fremdrentengesetz (FRG) gehört und nach der ständigen Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
Fremdrentenrechts hat. Für diesen Anspruch ist es unbeachtlich, ob der Versicherte, von dem die Klägerin ihre Rentenberechtigung herleitet, selbst Vertriebener war oder nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherte mutmaßlich später den Status eines anerkannten Vertriebenen erhalten hätte und ob er bereits vor oder erst nach der Vertreibung der Hinterbliebenen verstorben ist. Denn zur Erfüllung
sog. eigenständigen Anspruchs für Hinterbliebene im Fremdrentenrecht genügt es, wenn der Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen, der verstorbene Versicherte aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Fremdrentengesetz erfüllt. Der Hinterbliebene muss also zu dem durch das Fremdrentenrecht begünstigten Personenkreis
a–d FRG gehören, und der verstorbene Versicherte muss sog. Fremdzeiten im Vertreibungsgebiet zurückgelegt haben. Randnummer 22 Als für den Hinterbliebenenrentenanspruch maßgebliche Fremdzeiten kommen dabei grundsätzlich sowohl die von den speziellen Vorschriften der §§ 15 und 16 FRG erfassten Beitrags- und Beschäftigungszeiten
Versicherten als auch die gemäß § 14 FRG nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigenden (und im vorliegenden Fall streitigen) Ersatzzeiten
1 Nr. 2 AVG,
1 Nr. 3 AVG (vgl. dazu BSG vom 19. März 1976 – 11 RA 62/75),
1 Nr. 5 AVG (vgl. BSG vom 30. August 1979 – 4 RJ 119/78) und
1 Nr. 6 AVG (vgl. BSG vom 22. April 1986 – 1 RA 73/84) in Betracht. Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es insoweit gemäß § 4 Abs. 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Randnummer 23 Wie der Große Senat
Bundessozialgerichts bereits in seinem grundlegenden Beschluss vom 6. Dezember 1979 (– GS 1/79 = BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr. 13) hervorgehoben hat, muss die Berücksichtigung der sog. Fremdzeiten
Versicherten im Rahmen
eigenständigen Rentenanspruchs der Hinterbliebenen nach dem Fremdrentenrecht allerdings dort ihre Grenze finden, wo sich im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen
deutschen Rentenversicherungsrechts eine über den das FRG beherrschenden Eingliederungsgedanken hinausgehende, nicht mehr sachgerechte Begünstigung
FRG-Berechtigten ergeben würde. Randnummer 24 Der das gesamte FRG prägende Gedanke der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die neue Heimat hat im Prinzip zum Inhalt, dass die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche
berechtigten Personenkreises so behandelt werden sollen, als ob die Vertriebenen und Flüchtlinge ihre Arbeits- und Versicherungsleben in der Bundesrepublik zurückgelegt hätten (vgl. Bundestags-Drucksache III/1109, S. 36). Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut
FRG („… vor der Vertreibung … verrichtete Beschäftigung …”), als der ausgeprägtesten Umschreibung
Eingliederungsgedankens ergibt, stellt das FRG in diesem Zusammenhang maßgeblich auf den Umstand einer Vertreibung ab und geht ganz allgemein von dem Grundsatz aus, dass dem Versicherten Ersatz für den durch die Vertreibung erlittenen Verlust seiner bisherigen Rechte zu gewähren ist. Die Vertreibung als schädigendes Ereignis bildet damit den Maßstab zur Ermittlung
im Rahmen einer Eingliederung
Berechtigten auszugleichenden Vertreibungsverlustes. Randnummer 25 Bezogen auf die Berücksichtigungsfähigkeit sog. Fremdzeiten bedeutet dies in zeitlicher Hinsicht zunächst, dass bei einem Versicherten, der selbst zum berechtigten Personenkreis
nach vollzogener Eingliederung von ihm als „Inländer” zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten durch das FRG nicht mehr erfasst werden (vgl. BSG vom 6. Dezember 1979 – GS 1/79 = BSGE 49, 175, 189; BSG vom 17. November 1987 – 4 a RJ 73/86). Im Rahmen
eigenständigen, vom Recht
Versicherten losgelösten Anspruchs der Hinterbliebenen im Fremdrentenrecht kommt es für die Berücksichtigung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber maßgeblich auf deren eigenen Schicksalsverlauf an. Das Vertreibungsschicksal dieser Hinterbliebenen jedoch hat mit ihrer eigenen Vertreibung sein Ende gefunden, so dass dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichrangigkeit nicht selbst erworbener Rentenanwartschaften mit eigenständigen Rentenanwartschaften ein über den Eingliederungsgedanken
FRG hinausgehendes Gewicht beigelegt werden würde, wenn auch die nach Vertreibung der Hinterbliebenen zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten noch Berücksichtigung fänden. Die Hinterbliebenen mit eigenständiger FRG-Berechtigung würden andernfalls nämlich in nicht mehr zu rechtfertigender Weise besser gestellt werden als Inländer, die fremde Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur auf der Grundlage zwischenstaatlichen Rechts angerechnet bekommen können (vgl. BSG vom 6. Dezember 1979 – GS 1/79 = BSGE 49, 175, 190). Randnummer 26 Hinsichtlich der im vorliegenden Fall streitigen Frage, bis zu welchem Zeitpunkt etwaige Ersatzzeiten
Versicherten im Rahmen
eigenständigen Anspruchs seiner Hinterbliebenen im Fremdrentenrecht zu berücksichtigen sind, kann zur Überzeugung
Senats nichts anderes gelten. Zwar hat der 11. Senat
Bundessozialgerichts es in einer Entscheidung vom 19. März 1976 („Paschakarnis”– 11 RA 62/75 = BSGE 41, 257 ) als nicht ausgeschlossen bezeichnet, „dass die vom Versicherten nach der Vertreibung der Hinterbliebenen noch zurückgelegten Zeiten möglicherweise als Ersatzzeiten zu berücksichtigen” seien, weil es insoweit allein um die Frage gehe, ob der Versicherte an der Zurücklegung bundesdeutscher Beitragszeiten verhindert gewesen sei. Die Beklagte hat insoweit jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob nach Vertreibung
Hinterbliebenen im Herkunftsland zurückgelegte Zeiten als Ersatzzeiten zu berücksichtigen sind, nach dem Beschluss
Großen Senats
Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1979 (– GS 1/79 = BSGE 49, 175) neu beurteilt werden muss. Randnummer 27 Wenn die Lebensumstände
Versicherten nach der Vertreibung
Hinterbliebenen im Rahmen der Berücksichtigung von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten unbeachtlich sein sollen, dann besteht keine Veranlassung, hinsichtlich der Anrechnung von Ersatzzeiten, die nur ein Surrogat für Beitragszeiten in bestimmten Zeiten
Beitragsausfalls sind, gleichwohl noch auf das weitere Schicksal
Versicherten zurückzugreifen. Es erscheint bereits fraglich, ob ohne dogmatischen Bruch zum einen für die Begründung eines eigenständigen, vom Recht
Versicherten losgelösten Anspruchs der Hinterbliebenen allein auf deren Schicksalsverlauf und andererseits, nämlich zur Inhaltsbestimmung dieses Anspruchs, über den konkret vorliegenden Vertreibungsfall hinausgehend auf die Lebensumstände
selbst nicht fremdrentenberechtigten Versicherten abgestellt werden darf. Der vom Großen Senat
Bundessozialgerichts (– GS 1/79 = BSGE 49, 175, 190 ) gegebene Hinweis, dass es unter dem Gesichtspunkt eines eigenständigen Anspruchs
Hinterbliebenen „folgerichtig” sei, allein das Vertreibungsschicksal dieses Hinterbliebenen als maßgeblich anzusehen und ihn nach Abschluss seiner Vertreibung rentenrechtlich wie einen Inländer zu behandeln, erscheint nicht nur für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern erst recht auch für die im vorliegenden Fall umstrittenen Ersatzzeiten als einleuchtend und überzeugend. Randnummer 28 Abgesehen davon steht freilich auch bereits der das FRG prägende Eingliederungsgedanke einer unbegrenzten Berücksichtigung von Ersatzzeiten
Versicherten zugunsten der Hinterbliebenen entgegen. Denn wie sich aus § 14 FRG ergibt, sind die „allgemeinen Vorschriften” (
AVG) über die Berücksichtigung von Ersatzzeiten auf den Personenkreis der FRG-Berechtigten nicht schrankenlos, sondern im Lichte der für das Fremdrentenrecht zu beachtenden Besonderheiten anzuwenden. Das bedeutet, dass für die Anwendung der allgemeinen Vorschrift
AVG insoweit im Hinblick auf den insbesondere in § 16 FRG zum Ausdruck gebrachten Eingliederungsgedanken dort eine rechtliche Grenze zu ziehen ist, wo die (weitergehende) Anrechnung von Ersatzzeiten
Versicherten zugunsten seiner fremdrentenberechtigten Hinterbliebenen mit der Struktur
innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Auf diese sich aus dem Eingliederungsgedanken ergebende Grenzziehung hat der Große Senat
Bundessozialgerichts wiederholt hingewiesen (vgl. zuletzt: BSG GS vom 25. November 1987 – GS 2/85 = BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr. 35). Randnummer 29 Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten
Versicherten, die erst nach Abschluss der – anspruchsbegründenden – Vertreibung seiner Hinterbliebenen zurückgelegt worden sind, wäre mit der Struktur
innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar, denn die Annahme eines eigenständigen Anspruchs der Hinterbliebenen im Fremdrentenrecht beruht nicht zuletzt auf der Überlegung, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Hinterbliebene eines vor der eigenen Vertreibung verstorbenen Versicherten schlechter zu stellen als die Witwe eines im Bundesgebiet anerkannten Vertriebenen, die gemeinsam mit dem Versicherten vertrieben wurde. Die Hinterbliebenen sollen durch die Zubilligung einer eigenständigen FRG-Berechtigung vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich andernfalls im Sinne eines gänzlich zu verneinenden Rentenanspruchs aus der fehlenden Vertreibung
Versicherten ergeben würden. Dass ihnen über den Ausgleich dieser Nachteile hinausgehend auch nach Abschluss ihres Vertreibungsschicksals, d.h. für Zeiten, in denen sie rentenrechtlich als Inländer zu behandeln sind, noch eine besondere, sich aus dem Eingliederungsgedanken ergebene Privilegierung zuteil werden müsste, ist demgegenüber nicht erkennbar. Randnummer 30 Abgesehen davon, dass der Überprüfungsantrag der Klägerin schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen keinen Erfolg haben kann, würde eine Anrechnung
streitigen Zeitraums als Ersatzzeit überdies aber auch daran scheitern, dass die Voraussetzungen der im Einzelnen streitigen Ersatzzeittatbestände weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sind. Denn Ersatzzeiten im Sinne
1 Nr. 2,
1 Nr. 3,
1 Nr. 5 oder
1 Nr. 6 AVG können grundsätzlich nur von deutschen Volkszugehörigen bzw. von deutschen Staatsangehörigen zurückgelegt werden (vgl. BSGE 25, 295, 297 ; BSG vom
Senats nicht als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Versicherte zu diesem Personenkreis gehörte. Deutscher Volkszugehöriger ist der Vorschrift
BVFG zufolge, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur bestätigt wird. Eine lediglich „positive Einstellung zum Deutschtum” genügt insoweit hingegen nicht, denn sie kann auch ein Nichtdeutscher haben (vgl. BSG vom 17. Dezember 1976 – 5 RJ 52/76). Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung
Senats in der Tat die gute Möglichkeit, dass der Versicherte ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und später auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei sorgfältiger Prüfung aller Einzelumstände
vorliegenden Falles spricht für diese Annahme im Ergebnis letztlich aber nicht mehr als dagegen, so dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden können. Die verbleibenden Zweifel müssen nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen. Randnummer 31 Die Berufung der Klägerin konnte damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG); die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007526
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