← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 603/89 Urteil Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß §

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 6. März 1989, S-5/Ar-40/88 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. März 1989 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat

§ 117Nr.

25). Randnummer 21 Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 AFG auch nicht dadurch erfüllt worden, daß die Klägerin das zum

  1. September 1987 auslaufende Arbeitsverhältnis bei der Firma V. anschließend entsprechend ihrer Zusage, bzw. im Einvernehmen mit dieser, doch noch vorzeitig zum
  2. Juni 1987 beendete und nach Beendigung der anschließenden Beschäftigung bei dem Modehaus B. bereits am
  3. September 1987 arbeitslos wurde. Hierdurch wurde das Arbeitsverhältnis mit der Firma V. zwar vorzeitig beendet, wegen dieser vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin jedoch keine Abfindung oder ähnliche Leistung im Sinne von § 117 Abs. 2 AFG erhalten. Randnummer 22 Wegen der Beendigung wird eine Abfindung gewährt, wenn zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG Urteil vom
  4. Februar 1981 – 7 RAr 94/79– =

§ 177Nr.

5; Gagel, AFG, Kommentar, § 117 Anm. 112; Schieckel/Grüner/Dalichau, AFG, Kommentar, § 117 Anm. II. 3; Knigge, Ketelsen/Marschall/Wittrock, Kommentar zum AFG,

  1. Auflage 1988, § 117 Rdnr. 15). Erforderlich ist ein spezifischer, die oben genannte Regelvermutung begründender Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies folgt – wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – aus dem Sinn und Zweck des § 117 AFG. Dieser beruht nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) auf der Erwägung, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. Es soll insbesondere ein Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg vermieden werden (BSG Urteil vom
  2. Oktober 1986 – 7 RAr 48/85– =

§ 117Nr.

17). Daher ruht ein Anspruch auf Alg für die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat (§ 117 Abs. 1 AFG). Dementsprechend regelt § 117 Abs. 2 AFG nach seiner Grundstruktur den Fall, daß sich der Arbeitnehmer unter Verzicht auf seine ihm durch die Vorschriften über Kündigungsfristen eingeräumte Rechtsposition auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingelassen und für diesen Verzicht auf den durch die Kündigungsfrist gesicherten Anspruch auf Arbeitsentgelt einen finanziellen Ausgleich erhalten hat. Er ist dann „gegen Zahlung einer Abfindung” ausgeschieden, obgleich für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Weil in solchen Fällen üblicherweise die Abfindung wenigstens so viel an Lohnelementen enthält, wie der Arbeitgeber hätte zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden hätte, folgt aus der Lohnersatzfunktion des Alg grundsätzlich als unwiderlegliche Regelvermutung dessen Ruhen für den entsprechenden Zeitraum. Diese Voraussetzung wird durch Abs. 3 Satz 3 dieser Vorschrift bestätigt, wonach der Anspruch auf Alg nicht über den Tag hinaus ruht, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer dem Recht des Arbeitgebers auf fristlose Kündigung nichts entgegenzusetzen, auf das er verzichten oder dafür einen finanziellen Ausgleich verlangen könnte, insbesondere nicht den Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen Zahlung von Arbeitsentgelt. Wird dem Arbeitnehmer dann doch (noch) eine Abfindung gezahlt, dann enthält diese – gleichfalls typischerweise – kein Lohnelement (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. September 1988 – L-5/Ar-2473/86 – = SGb 1989, S. 582 ff. ). Randnummer 23 Vorliegend fehlt es an dieser die Regelvermutung des § 117 Abs. 2 AFG begründenden spezifischen Kausalität zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung, insbesondere fehlt es an einem freiwilligen Verzicht der Klägerin auf Kündigungsschutz gegen Entgelt. Rechtsgrund für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abfindung war deren Vereinbarung vom März 1987 mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der Firma V., für die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  2. September
  3. Diese Abfindung enthält keine Lohnbestandteile, denn die Klägerin hatte hiernach Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am
  4. September
  5. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend auf Ziffer 3 der genannten Vereinbarung und die Höhe der Abfindung von DM 44.820,– hin, die gemäß § 10 Abs. 1 KSchG mit dem zwölffachen Betrag des Monatsgehalts der Klägerin von DM 3.735,– berechnet und zur Abgeltung des sozialen Besitzstandes bezahlt wurde. Die nachfolgende vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum
  6. Juni 1987 beruhte auf einem neuen selbständigen Willensentschluß der Klägerin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin bereits einen Rechtsanspruch auf die Abfindung erlangt hatte. Für diesen Verzicht auf den Weiterbeschäftigungs- und Entgeltanspruch für die Monate Juli bis September 1987 hat die Klägerin keine Abfindung oder ähnliche Leistung erhalten. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma … bereits Inhalt der Vereinbarung vom März 1987 war, sind nicht ersichtlich. Das von der Klägerin für den Monat September 1987 begehrte Alg kann somit nicht mit Entgeltansprüchen in Form einer Abfindung zusammentreffen, sondern ersetzt das wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Modehaus B. ausfallende Arbeitsentgelt. Daß sich eine Arbeitnehmerin – wie vorliegend die Klägerin –, die sich in einem gekündigten und in wenigen Monaten auslaufenden Beschäftigungsverhältnis befindet, frühzeitig um eine neue Beschäftigung bemüht und eine solche, wenn sich die Möglichkeit oder Notwendigkeit hierzu ergibt, auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist des alten Arbeitsverhältnisses auch annimmt, um einer u.U. längeren Arbeitslosigkeit zu entgehen, liegt auch im sozialpolitischen Interesse der Versichertengemeinschaft. Das damit verbundene Risiko der Arbeitslosigkeit hat dann auch die Versichertengemeinschaft im Rahmen der allgemeinen Vorschriften, einschließlich der Sperrzeitregelungen zu tragen. Randnummer 24 Im Falle der Klägerin kann der angefochtene Bescheid jedoch auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß eine Sperrzeit eingetreten sei (vgl. zu dieser Möglichkeit BSG Urteil vom
  7. Juni 1989 – 7 RAr 128/87– =

, § 117 Nr. 25), da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die Klägerin hat das auslaufende Beschäftigungsverhältnis bei der Firma V. im Hinblick auf das neue Beschäftigungsverhältnis mit dem Modehaus … vorzeitig gelöst und dieses wurde von Seiten des Arbeitgebers fristgerecht während der Probezeit gekündigt, weil die Klägerin die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte. Die Klägerin hatte demnach für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma … einen wichtigen Grund und die Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 1987 weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt. Randnummer 25 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Satz 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007535

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.