Arbeitslosenhilfe - Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
(58)). Randnummer 29 Insbesondere volljährige beruflich qualifizierte Arbeitslose mit Verwandten ersten Grades – wie vorliegend der Kläger – wären durch § 137 Abs. 1 a AFG nach dieser Interpretation wesentlich schlechter gestellt als Arbeitslose ohne solche Verwandte. Ersteren würden unter Vernachlässigung der arbeitsförderungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung bei der Frage der Zumutbarkeit der Annahme einer Beschäftigung (§ 103 Abs. 2 AFG) sofort die sehr viel weitergehenden und primär den potentiell Unterhaltspflichtigen schützenden unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheiten auferlegt, ohne Rücksicht darauf, ob sie hierdurch einen Unterhaltsanspruch erlangen können oder nicht. Arbeitslose mit beruflicher Qualifikation wären hiernach verpflichtet, sich sogleich um Beschäftigungen jedweder Art, einschließlich ungelernter Aushilfstätigkeiten, zu bemühen und solche Beschäftigungen anzunehmen. Die Regelung des § 137 Abs. 1 a AFG ginge damit über eine bloße Verfahrensregelung, als die sie mitunter hingestellt wird, weit hinaus; die dargestellte Ungleichbehandlung kann entgegen dem Landessozialgericht Berlin (a.a.O.) auch nicht als geringfügig angesehen werden. Randnummer 30 Das bloße Vorhandensein eines (unterhaltsfähigen) Verwandten ersten Grades stellt nach den oben genannten Kriterien des Artikel 3 Abs. 1 GG keinen sachlich vertretbaren Grund für diese Ungleichbehandlung dar. Dies folgt insbesondere auch aus dem Grundsatz der individuellen Arbeitsvermittlung, von dem durch die personengruppenspezifische Übernahme der strengeren und vor allem auch andersartigen unterhaltsrechtlichen Zumutbarkeitsgrundsätze und Erwerbsobliegenheiten ohne hinreichenden Grund abgewichen würde. Randnummer 31 Der Beklagten ist durch § 14 Abs. 1 AFG und die Präambel der Zumutbarkeits-AO (unter c) aufgegeben, durch sachgerechte Beratungs- und Vermittlungsbemühungen sowie durch ein ausreichendes Angebot geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen eine nach den beruflichen und sozialen Verhältnissen und Perspektiven des Arbeitslosen individuelle Arbeitsvermittlung zu betreiben, wobei unterwertige Beschäftigungen vermieden werden sollen (§ 2 Nr. 1 AFG). Diese objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten sind wesentlich geprägt durch das Grundrecht auf Berufswahlfreiheit und freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG). Randnummer 32 Während im Unterhaltsrecht die Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsbegehrenden und die Zumutbarkeit der, Verwertung der eigenen Arbeitskraft unter Berücksichtigung des potentiell Unterhaltspflichtigen und des potentiell Unterhaltsberechtigten – wie dargestellt – sehr weitgehend sind und nahezu uneingeschränkt die Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbegehrenden Erwachsenen und dessen Verpflichtung zur Selbsthilfe praktisch ohne berufliche Statussicherung betont werden, bemisst sich die arbeitsförderungsrechtliche Zumutbarkeit für die Annahme einer Beschäftigung nach der – für das Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilferecht gleichermaßen geltenden – Grundregelung des § 103 Abs. 2 AFG aufgrund einer Abwägung der Interessen des Arbeitslosen gegenüber denjenigen der Gesamtheit der Beitragszahler. Die zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitslosen umfassen auch die Befreiung vom Zwang, jede Arbeit annehmen und alle Arbeitsbedingungen akzeptieren zu müssen (vgl. Steinmeyer in: Gagel, AFG, Kommentar, § 103 Rd.-Nr. 39 ff., 56 ff; Winkler a.a.O., S. 153) und beinhalten damit u.a. einen relativen zeitlich gestaffelten beruflichen Statusschutz, wie er in der Zumutbarkeits-AO durch die §§ 8 bis 12 im einzelnen konkretisiert wird. Hierbei handelt es sich zwar um untergesetzliche Regelungen, diese bestimmen jedoch die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten i.S. einer nach Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Selbstbindung. Dieser relative berufliche Statusschutz ist nicht nur bedeutsam für Bezieher der sog. originären Alhi (§ 136 Abs. 2 Nr. 2 AFG), sondern im Einzelfall und nach Maßgabe der Zumutbarkeits-AO auch für Bezieher der sog. Anschluss-Alhi (§ 136 Abs. 2 Nr. 1 AFG), wie im Falle des Klägers. Randnummer 33 Ist der Beklagten demnach eine rein schematische Arbeitsvermittlung versagt (Knigge u.a., AFG, Kommentar,
- Aufl. 1988, § 14 Anm. 18; Jerke, a.a.O., S. 284), so ist eine unmodifizierte Rezeption der auf gänzlich anderen Kriterien und Interessenabwägungen beruhenden unterhaltsrechtlichen Zumutbarkeitsgrundsätze und Erwerbsobliegenheiten für Personen mit einem potentiell unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades gegenüber Personen ohne solche Verwandte nicht zu rechtfertigen. Der Vorrang des Unterhaltsrechts ist im Falle der Anspruchskonkurrenz – wie dargelegt – bezogen und begrenzt auf die Bedürftigkeit (Bedürftigkeitsvorrang), hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten und der Kriterien für die Zumutbarkeit der Annahme einer Beschäftigung ist die Alhi hingegen das umfassendere und allgemeinere Sicherungssystem mit einer anderen Interessenkonstellation. Es erscheint daher zweifelhaft, ob überhaupt von einer Lücke zwischen Unterhalts- und Arbeitslosenhilferecht gesprochen werden kann. Ein Gleichklang zwischen Unterhalts- und Arbeitslosenhilferecht kann verfassungskonform jedenfalls nicht dadurch bewerkstelligt werden, dass für einen Teil der Berechtigten des allgemeinen Systems (Alhi) die weitergehenden und zusätzlichen Voraussetzungen des spezielleren Systems (dem Unterhaltsrecht) auch im allgemeinen System auferlegt werden. Ein Gleichklang dieser Sicherungssysteme kann nach geltendem Recht nur durch die Beklagte im Einzelfall nach Maßgabe der Zumutbarkeits-AO hergestellt werden, d.h. soweit die Abwägung der Interessen des Arbeitslosen und derjenigen der Gesamtheit der Beitragszahler eine arbeitsförderungsrechtliche Zumutbarkeit und Verweisbarkeit des Arbeitslosen im Umfang der unterhaltsrechtlichen Zumutbarkeit erlaubt. Randnummer 34 Die Schlechterstellung Arbeitsloser mit Verwandten ersten Grades kann auch nicht als Härte oder Ungerechtigkeit im Einzelfall angesehen werden, wie sie bei typisierenden Regelungen hinzunehmen sind. Dies kommt nur in Betracht, wenn lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen in dieser Weise betroffen und die Härte nicht zu groß wäre (BVerfG 26, 265 ff., 275 f). Mit der Unterstellung eines realisierbaren Unterhaltsanspruchs bei volljährigen Arbeitslosen mit (unterhaltsfähigen) Verwandten ersten Grades würde jedoch die Ausnahme zum Typischen erhoben. Ein Unterhaltsanspruch volljähriger Arbeitsloser gegen ihre Eltern oder Kinder ist aufgrund der weitgehenden unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheiten rechtlich und tatsächlich die Ausnahme (ebenso Schmidt-Müller, a.a.O., S. 313). Randnummer 35 Indem die Beklagte die Leistungsfähigkeit der potentiell unterhaltspflichtigen Eltern des Klägers prüft und einen fiktiven Unterhaltsanspruch nur insoweit anrechnet, als diese leistungsfähig sind, geht auch sie von dem Erfordernis der Kausalität des Unterlassens aus, allerdings begrenzt auf die Leistungsfähigkeit des bzw. der Unterhaltspflichtigen. Das Erfordernis der Kausalität des Unterlassens für den fehlenden Unterhaltsanspruch bezieht sich aber nach Wortlaut und Zweck der Regelung auf alle Tatbestandsvoraussetzungen dieses Anspruchs, d.h., auch auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden, insbesondere auf dessen Unvermögen, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst bestreiten zu können. Randnummer 36 Die unterlassenen Handlungen i.S. von § 137 Abs. 1 a AFG müssen demnach bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift sowohl kausal für das Nichtbestehen des vorrangigen Anspruchs als auch arbeitsförderungsrechtlich zumutbar sein. Randnummer 37 Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger waren nur Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf als Diplom-Agraringenieur oder in vergleichbaren Beschäftigungen zumutbar. Dies folgt aus § 103 Abs. 2 und 3 AFG sowie der hierzu ergangenen Zumutbarkeits-AO. Im Hinblick auf die hiernach gebotene Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denen der Gesamtheit der Beitragszahler hat der Verwaltungsrat der Beklagten in der Zumutbarkeits-AO vom
- März 1982 in § 12 folgende fünf Qualifikationsstufen festgelegt: Randnummer 38 1) Hochschul- und Fachhochschulausbildung, Randnummer 39 2) Aufstiegsfortbildung auf einer Fachschule oder in einer vergleichbaren Einrichtung, Randnummer 40 3) Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, Randnummer 41 4) Anlernausbildung, Randnummer 42 5) alle übrigen Beschäftigungen. Randnummer 43 Während der ersten vier Monate der Arbeitslosigkeit waren dem Kläger nach §§ 8, 9 der Anordnung nur Beschäftigungen zumutbar, die den üblichen Bedingungen entsprechen, zu denen Arbeitnehmer mit einem vergleichbaren Berufsabschluss oder einem vergleichbaren beruflichen Werdegang Beschäftigungen ausüben. Während der folgenden vier Monate waren dem Kläger auch Beschäftigungen auf der nächstniedrigeren Stufe zuzumuten, jedoch nur dann, wenn zuvor ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Herabstufung stattgefunden hat. Ein solches Beratungsgespräch hat jedoch mit dem Kläger nicht stattgefunden, so dass eine Herabstufung auf die vierte oder fünfte Qualifikationsstufe des § 12 der Zumutbarkeits-AO nicht möglich war. Randnummer 44 Dem Kläger war auch der allgemeine Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Im Alter von heute 34 Jahren konnte der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl ungelernter Beschäftigungen verrichten und es ist nicht ersichtlich, dass er keine solche Beschäftigung hätte aufnehmen können. Für Arbeitslose, deren Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere nach Alter und Gesundheitszustand nicht wesentlich eingeschränkt sind, besteht die Vermutung, dass sie sich durch eigene Tätigkeiten selbst unterhalten können. Der gegenteilige Schluss, dass der Kläger außerstande war bzw. ist, sich selbst zu unterhalten, weil es ihm (ggf. zeitlich begrenzt) nicht möglich war bzw. ist, eine Beschäftigung irgendwelcher Art zu erlangen, könnte allenfalls dann gezogen werden, wenn auch die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sich auf alle Beschäftigungen bezogen hätten bzw. beziehen würden, die dem Kläger unterhaltsrechtlich zugemutet werden (so bereits BSG-Urt. v.
- Juli 1985, 7 RAr 93/84, SozR 4100 § 138 Nr. 12 = BSGE 58, 165). Solche zum Nachweis des (ggf. zeitlich begrenzten) Unvermögens des Klägers zur Erlangung einer Beschäftigung jedweder Art erforderlichen Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind in der (unterhaltsrechtlich) erforderlichen Breite während des streitbefangenen Zeitraumes nicht vorgenommen worden. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Satz 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007540