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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Kr 896/90 Urteil Krankenversicherung der Rentner - Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Verso

Krankenversicherung der Rentner - Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen - Meldepflicht - Darlegungslast Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Juli 1990, S-12/Kr-1503/89 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Juli 1990 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  3. Mai 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Oktober 1989 insoweit geändert, als auch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung im Zeitraum vom
  5. Januar 1989 bis
  6. April 1989 gefordert wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus Versorgungsbezügen. Randnummer 2 Der Kläger ist Rentner und bei der Beklagten als pflichtversichertes Mitglied krankenversichert. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit 1982 von der Beigeladenen Versorgungsbezüge. Randnummer 3 Die Beigeladene informierte die Beklagte mit Schreiben vom
  7. Mai 1989 von der Zahlung einer Rente an den Kläger und teilte deren monatliche Höhe ab Januar 1983 mit. Daraufhin forderte die Beklagte die Beigeladene zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen und Abführung an sie auf. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  8. Mai 1989 (ohne Rechtsmittelbelehrung) stellte die Beklagte fest, dass die von der Beigeladenen gezahlten Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterlägen. Ab
  9. August 1989 würden die Beiträge vom monatlichen Zahlbetrag dieser Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt werden. Für die in der Vergangenheit im Zeitraum vom
  10. Dezember 1984 bis
  11. Juli 1989 nicht erhobenen Beiträge seien 1.832,82 DM (Ratenzahlung möglich) nachzuzahlen. Randnummer 5 Der Kläger erklärte sich zunächst (Schreiben vom
  12. Juni 1989) zur Tilgung der Forderung in Raten zu je 100,– DM im Monat bereit. Am
  13. August 1989 legte er jedoch unter Berufung auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung Widerspruch ein. Bereits 1984 sei die Beklagte über die Zahlung einer Betriebsrente informiert worden. Ferner habe sie als Betriebskrankenkasse wissen müssen, dass Versicherte bei lang dauernder Betriebszugehörigkeit in der Regel einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge hätten. Randnummer 6 Mit weiterem Schreiben vom
  14. August 1989 wies die Beklagte darauf hin, dass bis zum
  15. Dezember 1988 eine Rechtspflicht des Mitgliedes bestanden habe, die Höhe seiner Versorgungsbezüge zu melden. Den versicherten Mitgliedern seien dementsprechende Antragen zugeschickt worden. Für den Kläger läge aber kein ausgefülltes Exemplar vor, so dass sie erstmals durch die Mitteilung der Beigeladenen vom Versorgungsbezug Kenntnis erlangt habe. Die Versicherungspflicht entstehe kraft Gesetzes und unabhängig von der Kenntnis des Versicherten, so dass nicht verjährte Beiträge nachgefordert werden könnten. Randnummer 7 Da der Kläger seinen Widerspruch aufrechterhielt, wies ihn die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Oktober 1989 zurück. Randnummer 8 Am
  17. Dezember 1989 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und sich weiterhin gegen die Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen gewandt. Zwar seien Versorgungsbezüge seit
  18. Januar 1983 beitragspflichtig. Die Beklagte habe jedoch nicht erst 1989 von der Zahlung dieser Rente an ihn erfahren. Er habe zum Jahreswechsel 1982/1983 ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Beklagten über die durch das Rentenanpassungsgesetz eintretenden Rechtsänderungen erhalten. Den im Schreiben erwähnten Fragebogen habe er vollständig ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt. Da die vorgelegte Verwaltungsakte aber nur Vorgänge ab Mai 1989 enthalte, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass von ihm kein Fragebogen vorliege. Randnummer 9 Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, dass sie die zurückgesandten Fragebogen der Aktion zum Jahreswechsel 1982/1983 nicht vernichtet habe. Nur die Durchschriften der Anschreiben seien nicht aufbewahrt worden. Es sei daher offensichtlich, dass sie den Fragebogen des Klägers nicht zurückerhalten habe. Randnummer 10 Durch Urteil vom
  19. Juli 1990 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die im Zeitraum vom
  20. Dezember 1984 bis
  21. April 1984 versäumten Abzüge von Versorgungsleistungen der Beigeladenen in den Grenzen der Verjährung nachgefordert werden dürften. Der versicherungspflichtige Kläger sei bis zum
  22. Dezember 1988 zur Meldung der Höhe der Bezüge und der Zahlstelle verpflichtet gewesen. Zwar habe das Bundessozialgericht (12 RK 30/88) entschieden, dass die Nachforderung dann gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der Versicherte Rentner seiner Meldepflicht nachgekommen, eine entsprechende Mitteilung an die Zahlstelle aber schuldhaft von der Krankenkasse versäumt worden sei. Da sich in der Verwaltungsakte der Beklagten kein ausgefüllter Fragebogen des Klägers über seine Einkommensverhältnisse befinde und die Beklagte ein eigenes Interesse an einer vollständigen Beitragserhebung habe, sei nicht erwiesen, dass die Meldung auch tatsächlich erfolgt sei. Für einen Verlust der Meldung bzw. für die Erfüllung der Meldepflicht sei der Kläger beweispflichtig. Die Nichterweislichkeit eines von ihm behaupteten Umstandes gehe zu seinen Lasten. Ob die Beklagte auch ohne Meldung Ermittlungen hinsichtlich der Zahlung einer Betriebsrente hätte aufnehmen müssen, wenn sie von einer mehr als 10 Jahre dauernden Betriebszugehörigkeit (Unverfallbarkeit der Betriebsrente) wisse, bleibe unentschieden, da der Kläger erst seit 1976 Mitglied der Beklagten sei und seit mindestens Januar 1983 Versorgungsbezüge erhalte. Randnummer 11 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am
  23. August 1990 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom
  24. August 1990 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht Darmstadt am
  25. August 1990 – eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger unter Wiederholung seines Rechtstandpunktes gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Angesichts der „aktenkundigen Organisationsmängel” bei der Beklagten und seiner langen Betriebszugehörigkeit sei es nicht vertretbar, ihm die Folgen der Nichterweislichkeit seines Vortrages zuzurechnen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  26. Juli 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  27. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  28. Oktober 1989 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen. Nach ihrer Auffassung habe der Kläger zu beweisen, dass er seiner gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen sei. Randnummer 15 Der Senat hat durch Beschluss vom
  29. November 1990 die Daimler Benz Unterstützungskasse GmbH zum Rechtsstreit beigeladen. Randnummer 16 Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Randnummer 17 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  30. Dezember 1990 war die Beigeladene weder erschienen noch vertreten. Randnummer 18 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte über die Berufung auch in Abwesenheit der Beigeladenen aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz–SGG–). Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG). Randnummer 21 Die Berufung ist aber im wesentlichen sachlich nicht begründet. Randnummer 22 Das Urteil des Sozialgerichts Kassel war für den Zeitraum bis
  31. Dezember 1988 zu bestätigen, denn die geltend gemachte Forderung auf Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen ist rechtmäßig. Demgegenüber musste das Urteil hinsichtlich des Nachzahlungszeitraumes ab
  32. Januar 1989 bis
  33. Mai 1989 geändert werden, da seit
  34. Januar 1989 die Beigeladene für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zuständig ist. Insoweit war die Beklagte nicht mehr zur Geltendmachung dieser Beiträge aktiv legitimiert. Randnummer 23 Nach § 381 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO in der hier noch anzuwendenden bis zum
  35. Dezember 1988 geltenden Fassung des Rentenanpassungsgesetzes 1982 vom
  36. Dezember 1981, BGBl. I, S. 1205 – a.F.) trägt der Versicherte die nach § 180 Abs. 5 RVO a.F. zu bemessenden Beiträge. Zu den der Beitragsbemessung zugrundeliegenden Einnahmen gehörten auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO a.F., die mit dem sich aus § 385 Abs. 2 a RVO a.F. ergebenden halben Beitragssatz heranzuziehen waren. Dementsprechend war auch der Kläger grundsätzlich dazu verpflichtet, von den von der Beigeladenen bezogenen Versorgungsbezügen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Randnummer 24 Für die Abführung der Beiträge von Versorgungsbezügen regelte jedoch § 393 a Abs. 2 RVO a.F., dass die zuständige Krankenkasse dem Versicherten und der nach Satz 2 zuständigen Zahlstelle die Höhe der … zu zahlenden Beiträge mitteilt und die Beiträge einzieht (Satz 1). Zahlstellen, die – wie hier – regelmäßig an mehr als 30 beitragspflichtige Versicherte Versorgungsbezüge auszahlen, haben für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu entrichten (Satz 2). … Sind in einem Monat keine Beiträge von den Versorgungsbezügen einbehalten worden, so dürfen sie nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbezügen einbehalten werden. Ist eine Einbehaltung weiterer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle der Versorgungsbezüge unterblieben, so obliegt der Beitragseinzug der zuständigen Krankenkasse (Satz 5, 6). Randnummer 25 Hiernach durfte die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
  37. Mai 1989 – 12 RK 30/88), der sich der Senat anschließt, zumindest für die Zeit vom
  38. Januar 1985 bis
  39. Dezember 1988 Krankenversicherungsbeiträge nachfordern: Die im Gesetz vorgesehene Mitteilung der Krankenkasse (vgl. auch § 317 Abs. 8 Satz 2 RVO a.F.) an die Zahlstelle über die Höhe der zu zahlenden Beiträge setzte nämlich voraus, dass diese überhaupt von der Zahlung von Versorgungsbezügen Kenntnis erlangt hatte. Hierzu hatten Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in § 180 Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 6 Nr. 2 RVO a.F. genannte Versorgungsbezüge erhalten, der zuständigen Krankenkasse die Höhe und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie ihr Arbeitseinkommen zu melden (§ 317 Abs. 8 Satz 1 RVO a.F.). Eine Rechtspflicht zu eigenen Ermittlungen der Krankenkassen oder der Zahlstellen von Versorgungsbezügen bestand jedoch bis zum
  40. Dezember 1988 nicht. Somit standen einer unterbliebenen Beitragsentrichtung neben den Verjährungsvorschriften nur die Einschränkungen des § 393 a Abs. 2 Satz 5, 6 RVO a.F. entgegen. Danach wird der Versicherte zwar ausdrücklich nur dann bis auf den im nächsten Monat nachholbaren Einbehalt frei, wenn die Zahlstelle/die Beigeladene ein Verschulden oder Mitverschulden am unterbliebenen Beitragseinbehalt traf. Diese Voraussetzungen lagen hier unstreitig nicht vor, denn der Beigeladenen war eine Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner nicht bekannt; sie ist ihr von Seiten der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Beigeladene hat hiervon erst Kenntnis erlangt durch ihre eigenen Ermittlungen, die sie seit
  41. Januar 1989 gemäß § 202 Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) durchführen muss. Aber auch soweit die Beigeladene ohne eigenes Verschulden den rechtzeitigen Beitragsabzug unterlassen hat, ist eine Nachforderung beim Versicherten ausgeschlossen, wenn allein die Beklagte ein Verschulden traf (BSG, a.a.O., Seite 11). Andernfalls würde sich diese auf ein eigenes rechtswidriges Verhalten berufen, um die Schuldlosigkeit der Zahlstelle und damit ihre (der Beklagten) Beitragsforderung zu begründen. Das aber ist nach der auch vom Senat geteilten Auffassung des Bundessozialgerichts mit Treu und Glauben unvereinbar. Randnummer 26 Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung berufen und ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten am unterbliebenen Beitragseinzug vorgetragen hat, vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (vgl. ebenso das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  42. Februar 1990 – L-1/Kr-1323/89) steht nämlich vorliegend nicht fest, dass der Kläger seinen gesetzlichen Meldepflichten gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. auch tatsächlich nachgekommen ist. Nur dann, wenn der Beklagten rechtzeitig die erforderlichen Informationen für eine gesetzmäßige Beitragserhebung zur Verfügung gestanden haben, sie aber eine dementsprechende Mitteilung an die Zahlstelle unterlassen hat, ist es gerechtfertigt, von der Nachforderung einer grundsätzlich kraft Gesetzes bestehenden Schuld abzusehen. Unerheblich ist es deshalb in diesem Zusammenhang auch, ob der Versicherte von seiner Verpflichtung gewusst hat oder nicht (BSG, Urteil vom
  43. Februar 1988 – 12 RK 47/86). Zwar hat der Kläger zunächst im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass er bereits 1984 aufgrund eines Anschreibens der Beklagten Auskünfte zu seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente erteilt habe. Später hat er angegeben, eine korrekte Mitteilung seiner Rentenbezüge im Jahre 1983 oder 1984 vorgenommen zu haben. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben hat er schließlich im Klageverfahren das an ihn gerichtete Anschreiben der Beklagten anlässlich einer Fragebogenaktion zur Jahreswende 1982/1983 über die gesetzlichen Neuregelungen bei der Rentnerkrankenversicherung vorgelegt. Gleichzeitig hat er versichert, dass er den ebenfalls übersandten Fragebogen ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt habe. Abgesehen von der eigenen Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe seiner Erklärung ist aber in der Akte der Beklagten eine Mitteilung des Klägers über die Zahlung von Versorgungsbezügen nicht vorhanden. Vielmehr enthält die Akte lediglich die Meldung der Beigeladenen über den Rentenbezug des Klägers sowie dessen Selbstauskunft vom
  44. April
  45. Sofern diese und weitere Mitteilungen des Klägers die Beklagte nicht erreicht haben sollten, trägt er hierfür das Übermittlungsrisiko. Es wäre Sache des Klägers gewesen, gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Beklagten sicherzustellen, dass seine Meldung eingegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass Unterlagen bei der Beklagten vernichtet worden sind, waren für den Senat nicht ersichtlich. Jedenfalls wird dies nicht – wie der Kläger meint – dadurch dokumentiert, dass die Verwaltungsvorgänge der Beklagten erst mit der Mitteilung der Beigeladenen im Jahre 1989 bzw. dem Rückforderungsbescheid beginnen. Hieraus ist im Gegenteil auch der Rückschluss zulässig, dass die vom Gesetz geforderten Mitteilungen des Klägers (auch über jede Rentenerhöhung!) gerade nicht abgegeben worden sind. Randnummer 27 Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das sich nur auf eine unterlassene Weitergabe tatsächlich vorhandener Unterlagen beziehen kann, ist somit insgesamt nicht nachgewiesen. Da sich der Kläger auf das Vorliegen einer Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht beruft, ist er – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – hierfür darlegungspflichtig. Kann nach Abwägung aller Umstände jedoch ein eindeutiges Ergebnis nicht festgestellt werden, sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit vom Kläger zu tragen. Offenbar verkennt dieser die bereits dargestellte Rechtslage, die der Beklagten lediglich die Aufgabe zuwies, eingehende Meldungen an die jeweilige Zahlstelle weiterzugeben. Für den Beitragseinzug selbst war jedoch zunächst allein die Zahlstelle zuständig, die den Krankenkassenbeitrag von der Rente einbehalten musste. Eine vergleichbare Regelung bestand für Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 393 a Abs. 1 RVO a.F. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen einzubehalten hatten. Die Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen bestand hingegen nicht. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht von sich aus beim Kläger nachgefragt hat, ob und in welcher Höhe er Versorgungsbezüge erhält. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte als Betriebskrankenkasse von der Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Beigeladene hätte wissen können. Auch insoweit unterstellt der Kläger zu Unrecht eine vom Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtung der Beklagten zu eigenen Erkundigungen, die sich aufgrund ihrer Nähe zu der Beigeladenen ergeben soll. Jedenfalls bedeutet die generelle Kenntnis von Rentenzahlungen der Beigeladenen an Betriebsangehörige nicht, dass auch eine Kenntnis von der tatsächlichen Zahlung der Rente im Einzelfall sowie des monatlichen Zahlbetrages bestanden hat. Nur in einem solchen Fall, dessen Vorliegen selbst der Kläger nicht behauptet hat, wäre von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten auszugehen. Von der allein dem Kläger gemäß § 317 Abs. 8 RVO a.F. obliegenden Verpflichtung zur Angabe der Zahlstelle und der Höhe seiner monatlichen Bezüge einschließlich der Veränderungen des Zahlbetrages wird dieser nicht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Betriebskrankenkasse entbunden. Randnummer 28 Einer Nachforderung von Beiträgen bis einschließlich Dezember 1988 stehen auch Vorschriften über die Verjährung von Beiträgen nicht entgegen. Diese verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der für Dezember 1984 geforderte Beitrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Beklagten (§ 13 Abs. 3) erst am
  46. Januar 1985 fällig geworden und war demgemäß zum Zeitpunkt der Nachforderung mit Bescheid vom
  47. Mai 1989 noch nicht verjährt. Randnummer 29 Zu Unrecht hat jedoch die Beklagte Beiträge auch für die Zeit ab
  48. Januar 1989 bis zum
  49. April 1989 geltend gemacht. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr die Zahlstellen der Versorgungsbezüge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beklagte ist danach zum eigenen Einzug von rückständigen Beiträgen beim Versicherten nur noch befugt, wenn Versorgungsbezüge nicht mehr gezahlt werden (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Für den Zeitraum ab
  50. Januar 1990 müsste somit noch ein Einbehalt von laufenden Versorgungsbezügen des Klägers durch die Beigeladene erfolgen. Randnummer 30 Da die Nachforderung von rückständigen Beiträgen zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen grundsätzlich nicht zu beanstanden war, musste die Berufung des Klägers im wesentlichen erfolglos bleiben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007546

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