Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,
(179)). Aus der Gesamtregelung der KfzHV, insbesondere aus § 6 Abs. 4 Satz 1 KfzHV ergibt sich zunächst, daß auch die erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeugs förderungsfähig ist, d.h. die Kraftfahrzeughilfe stellt keine einmalige Leistung dar, sondern umfaßt aufgrund der finalen Ausrichtung der Rehabilitation zur dauerhaften beruflichen Eingliederung des Behinderten auch eine wiederholte Kfz-Beschaffungsförderung (so zum früheren Rechtszustand bereits BSG, Urteil vom
- November 1977 – 4 RJ 23/77 –). Zum Ausschluß einer übergebührlichen Inanspruchnahme der Beklagten ist der Bemessungsbetrag der Förderung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges auf höchstens 16.000,00 DM begrenzt, wovon u.a. auch noch der Verkehrswert eines vorhandenen Altwagens abzusetzen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KfzHV). Ferner soll die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV). Randnummer 20 Vorliegend braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jederzeit bzw. in jedem Falle förderungsfähig ist, wenn es sich um die erstmalige Förderung handelt, d.h. wenn der Berechtigte das ursprüngliche Kraftfahrzeug ohne Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeughilfe angeschafft hat. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 KfzHV hätte damit lediglich die Funktion des Ausschlusses von Zweitwagen aus der Kraftfahrzeughilfe. Randnummer 21 Der Kläger kann vorliegend jedenfalls deshalb nicht auf die Weiternutzung seines ursprünglichen ungeförderten Kraftfahrzeugs verwiesen werden, weil ihm sachgerechte Gründe für die erneute Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zur Seite stehen. Dabei ist es unerheblich, daß auch das ursprüngliche Kraftfahrzeug des Klägers die für ihn erforderliche behinderungsbedingte Zusatzausstattung besaß und nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprach, die sich aus der Behinderung des Klägers ergeben. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht sind diese Voraussetzungen nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Ziels der beruflichen Rehabilitation zu beurteilen. Hierdurch soll die Erwerbsfähigkeit des Behinderten bzw. dessen Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert oder wiederhergestellt und dieser hierdurch möglichst auf Dauer beruflich eingegliedert werden. Diese Voraussetzungen sind daher dahin auszulegen, daß ein Kraftfahrzeug bereits dann als geeignet und im Sinne von § 4 Abs. 2 KfzHV anforderungs- bzw. behinderungsgerecht anzusehen ist, wenn es den Behinderten in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz in einer Weise zu erreichen, die sowohl dem allgemeinen Bedürfnis nach Sicherheit als auch den besonderen Bedürfnissen des Behinderten Rechnung trägt (BSG, Urteil vom
- Dezember 1976, AuB 1977, 158; Knigge u.a. AFG, Kommentar,
- Auflage, § 56 Anm. 23). Randnummer 22 Bei der Prüfung der Frage, ob die weitere Benutzung eines Kraftfahrzeugs zumutbar ist, das der Berechtigte ohne Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeughilfe angeschafft hat, kann jedoch nicht alleine auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes des Behinderten abgestellt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger das Kraftfahrzeug nicht nur beruflich, sondern auch privat als Familienfahrzeug nutzt. Auch im Hinblick auf die vorgenannten förderungsbegrenzenden Regelungen der KfzHV müssen insoweit allgemein sachgerechte und vernünftige Gründe hinsichtlich der privaten Nutzung des Fahrzeugs genügen, um dieses veräußern und durch ein zweckmäßigeres Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Kraftfahrzeughilfe ersetzten zu können. Wenn das bisherige Kraftfahrzeug ohne Inanspruchnahme von Kraftfahrzeughilfe angeschafft wurde, fehlt es an einem hinreichenden Grund, den Kläger an der Nutzung eines Kraftfahrzeugs festzuhalten, die für ihn (und sei es nur in dessen privatem Bereich außerhalb des beruflichen Rehabilitationszwecks im engeren Sinne) beschwerlich oder nur eingeschränkt möglich ist. Randnummer 23 Die von dem Kläger für die Beschaffung eines anderen 5-türigen Kraftfahrzeugs angeführten Gründe genügen diesen Kriterien. Im Hinblick auf die beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder des Klägers und dessen behinderungsbedingten Schwierigkeiten, diese in einem nur 3-türigen Kraftfahrzeug auf die Kindersitze auf der Rückbank des Wagens zu setzen, war ihm die Weiterbenutzung seines ursprünglichen Kraftfahrzeugs nicht weiter zuzumuten. Randnummer 24 Die Beklagte hat daher den Antrag des Klägers vom
- April 1988 unter Beachtung der vorstehenden Entscheidungsgründe erneut zu bescheiden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat der Senat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007563