Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Dienstreise - Integrationstagung - Skikurs Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 15. November 1988, S 3/U 1227/87 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urt
§ 548RVO Nr.
21). Randnummer 22 Dies gilt auch für Dienstreisen anlässlich eines Lehrgangs oder einer Fortbildungsveranstaltung. Gerade bei diesen, länger als einen Tag dauernden Tagungen lassen sich im Ablauf der einzelnen Tage meist Zeiträume unterscheiden, während deren der Aufenthalt an dem fremden Ort wesentlich unternehmensbedingt ist und solche, in denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend ist, welchem Zweck die Tätigkeit diente, die zum Unfall führte. Stand dieser in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, ist Versicherungsschutz anzunehmen (BSG, a.a.O.). Randnummer 23 An dieser Voraussetzung fehlt es in der Regel, wenn der Dienstreisende bei der Freizeitgestaltung, insbesondere am Abend, wie zum z.B. bei dem Besuch von Vergnügungsstätten, verunglückt ist (
§ 548Nr.
21 m.w.N.). Randnummer 24 Letztere Voraussetzung allerdings ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Vielmehr stand die Teilnahme an dem Skikurs im erforderlichen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis. Bei der Tagung der Firma … vom
- Februar bis zum
- Februar 1987 handelte es sich um eine von der Geschäftsleitung in … organisierte Gesamt-Integrationstagung. Daran nahmen Innen- und Außendienstmitarbeiter teil mit dem Zweck, ergänzende Schulungen zu besuchen sowie die Kommunikation zwischen Innen- und Außendienst zu fördern und weiterhin positiv zu gestalten. Alle der ca. 150 Teilnehmer waren gehalten, sich während der gesamten Tagungsdauer in den Räumen des Tagungshotels aufzuhalten oder an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Um ein Kennenlernen und damit das betriebliche Verhältnis zwischen Innen- und Außendienstmitarbeitern zu fördern, wurden im Rahmen der Integrationstagung sportliche Aktivitäten von der Vertriebsleitung angeboten, wobei sämtliche Tagungsteilnehmer aufgefordert waren, auch an diesem Teil der Tagung teilzunehmen. Angeboten wurden Ski-Alpin, Skilanglauf und Winterspaziergänge. Damit wurde den Interessen und der jeweiligen körperlichen Ausgangslage der Beschäftigten Rechnung getragen. Alle Teilnehmer, die an dem gemeinsamen Skifahren teilnehmen wollten, fanden sich unter der Führung der Vertriebsleitung bzw. einem Teil derselben auf der Skipiste ein. Um dem unterschiedlichen Kenntnisstand der Teilnehmer Rechnung zu tragen, wurden diese in drei Gruppen aufgeteilt. Die Klägerin schloss sich der Gruppe an, mit der ein Skikurs durchgeführt wurde. Ziel der Veranstaltung war es nicht, den Teilnehmern kostenlos das Skifahren beizubringen, also ein Freizeitvergnügen zu unterstützen und zu fördern, sondern im Rahmen der gemeinsamen sportlichen Aktivitäten die einzelnen Teilnehmer der jeweiligen Sportart miteinander besser bekannt zu machen und das Gefühl der Zusammengehörigkeit der Betriebsangehörigen im Sinne einer gemeinsamen Corporate identity zu fördern, was mit den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens im Einklang stand. Bei jeder der sportlichen Gruppen war mindestens eine Führungsperson anwesend. Diese hatte organisatorische Aufgaben, gleichzeitig musste sie aber auch darauf achten, dass der Integrationsgedanke in die Praxis umgesetzt wurde. Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außendienst sollten möglichst beseitigt werden. Sinn der Tagung war es auch, die einzelnen Firmenangehörigen in der Freizeit kennenzulernen. Randnummer 25 Der Senat stützt sich insoweit auf die schriftliche Bescheinigung des Außendienstleiters der Firma … des Zeugen …, sowie auf das Ergebnis seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und auf die Anhörung der Klägerin. Der Senat verkennt nicht, dass nicht jede Veranstaltung, die auch der Kontaktaufnahme dient oder dienen kann, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Vielmehr muss auch hier ein bestimmter, der Kontaktaufnahme wesentlich dienender Rahmen eingehalten sein, zumal die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn diese für das Unternehmen wertvoll sind, sowie die persönlichen Beziehungen zu den Betriebsangehörigen, die sich auf das „Betriebsklima” günstig auswirken, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG in BKK 68, 393 und BKK 75, 246). Randnummer 26 Das Skilaufen kann zwar ein Freizeitvergnügen darstellen, das der Erholung dient. Dieses Anliegen stand aber im vorliegenden Fall bei der Ausrichtung der sportlichen Aktivitäten nicht im Vordergrund. Maßgeblich sind hier die hinter der Veranstaltung stehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Personalführung. Hierzu bekundete der Zeuge, die Führungsphilosophie sei gewesen, dass die Firma in einer Familie zusammenwachsen solle. Stets sei herausgestellt worden, dass es sich um ein Familienunternehmen handele. So nahm auch eine der Inhaberinnen in der Gruppe der Klägerin am Skilaufen teil. Das Verhalten der Mitarbeiter unter anderen Umfeldbedingungen als bei der normalen Tätigkeit habe, so der Zeuge weiter, andere Ansatzpunkte des gegenseitigen Kennenlernens gegeben. Das Nachmittagsprogramm habe nicht der Erholung und Freizeit gedient. Die Bedeutung des Programms für den Betriebszweck und das Unternehmen wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass die sportlichen Veranstaltungen in den gesamten Tagungsablauf nicht nur am Rande, sondern von vornherein voll und bewusst, nämlich nachmittags nach dem Mittagessen eingeplant waren. Die gemeinschaftliche Betätigung der Lehrgangsteilnehmer ist daher als ein wesentlicher Teil des Lehrgangszwecks Tünktionell betriebsbezogen und unfallversicherungsrechtlich geschützt (LSG Niedersachsen, Urteil vom
- Oktober 1990 – L-6/Kn-13/90 zu Einführungsseminaren von Auszubildenden sowie BSG, Urteil vom
- Februar 1987 – 5a.Kn 9/85 in Breithaupt 87, 830 sowie BSGE 28, 204). Randnummer 27 Der Senat sieht keinen sachlich gerechtfertigten Grund, zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern zu unterscheiden, sofern der Zweck der Veranstaltung in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Lehr- bzw. Beschäftigungsverhältnis steht. Randnummer 28 Der Senat weicht damit nicht von dem von der Beklagten überreichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom
- Oktober 1985 – L-2/U-146/84 ab. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Nachmittage während des Seminars nicht einmal in der Weise konkret organisiert waren, dass bestimmte sportliche Betätigungen im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert und angeboten worden waren. Die Teilnehmer hatten vielmehr die Auswahl unter den Sportangeboten des Wintersportortes. Organisatorisch fester Bestandteil des Seminars war lediglich die an den Nachmittagen eingeräumte Freizeit an sich. Konsequenz einer ständigen Nichtteilnahme am Freizeitsport wäre lediglich gewesen, dass ein solcher Teilnehmer nicht mehr zu diesen sportlich attraktiven Seminaren eingeladen worden wäre, er hätte aber an zwei- bis dreitägigen Veranstaltungen ohne sportlichem Rahmenprogramm teilnehmen können. Randnummer 29 Wie dargelegt, liegt der Sachverhalt im vorliegenden Falle anders. Randnummer 30 Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO würde vorliegend aber selbst dann nicht entfallen, wenn eine an sich betriebsfremde Tätigkeit ohne innere Beziehung zum Unternehmen anzunehmen wäre. Versicherungsschutz kann nämlich auch dann zu bejahen sein, wenn der Beschäftigte über seine Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung nicht nach eigenem Ermessen entscheiden kann oder auf Weisung, Ersuchen oder auch nur auf Wunsch des Arbeitgebers oder seines Beauftragten teilnimmt, sofern er nach den bestehenden Gepflogenheiten berechtigterweise glauben konnte, dass er sich dem Auftrag oder der Bitte nicht würde entziehen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die arbeitsrechtlichen Befugnisse des Arbeitgebers sich darauf erstrecken, die Teilnahme an der an sich unternehmensfremden, privaten Veranstaltung anzuordnen und der Beschäftigte im Falle der Weigerung irgendwelche nachteiligen Folgen dienstlicher oder persönlicher Art zu befürchten hat. Entscheidend ist, ob eine Aufforderung zur Teilnahme oder eine entsprechende Bitte von Seiten des Unternehmers oder einer autorisierten Person ausgesprochen worden ist und es dem Arbeitnehmer nach den bestehenden Verhältnissen nicht zuzumuten ist, sich dem Auftrag oder der Bitte zu entziehen, z.B. weil dies den Eindruck der Gleichgültigkeit und mangelnden Verbundenheit mit dem Betrieb erwecken und insgesamt einen ungünstigen Eindruck hinterlassen wurde (vgl. BSG SozR § 542 RVO a.F. Nrn. 71, 56, 48;
§ 548Nr.
- Urteile des Senats vom
- Februar 1990 – L-3/U-683/89 und vom
- Mai 1991 – L-3/U-175/87 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 484 w und 480 w I). Diese Motive stellen für den hiernach handelnden Beschäftigten den erforderlichen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis her. Randnummer 31 Die Teilnahme an dem Programm der sogenannten Freizeitaktivitäten war vorliegend gerade von der Betriebsleitung erwartet worden. Nach der Bescheinigung der Firma … waren alle Teilnehmer gehalten, an den gemeinsamen betrieblichen Veranstaltungen teilzunehmen. Unerheblich ist, dass der Betriebsrat der Firma in seiner Auskunft vom
- Mai 1987 an die Beklagte ausführte, die Veranstaltung sei nicht angeordnet, sondern angeboten worden. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die rechtliche Durchsetzbarkeit mit arbeitsrechtlichen Folgen nicht an, die sicher zweifelhaft wäre. Die Klägerin selbst stellte bei ihrer persönlichen Anhörung klar, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Nachmittag nach eigenem Gutdünken zu verbringen. Sie habe nur zwischen den einzelnen Programmpunkten auswählen können. Insoweit kann es aber nicht darauf ankommen, welche Wahl die Klägerin traf. Die Klägerin führte weiter aus, hätte sie nicht an dem Nachmittagsprogramm teilgenommen, hätte wahrscheinlich ein Gespräch mit ihr stattgefunden und man hätte sie vermutlich gefragt, ob sie kein Interesse an der Firma hätte. Zukünftige, wohlwollende Entscheidungen wären ihr gegenüber wohl verwehrt gewesen. Randnummer 32 Der Zeuge … bekundete hierzu, die Abwesenheit eines Tagungsmitglieds von der Teilnahme an dem sogenannten Freizeitprogramm wäre ungern gesehen worden und wäre negativ aufgefallen, sie hätte dem Arbeitnehmer bestimmt Nachteile gebracht. Z.B. hätten Gespräche über Gehaltserhöhungen einen anderen Verlauf genommen. Er kenne die Praxis des Vertriebsleiters, weil er lange mit ihm zusammengearbeitet habe. Gehaltserhöhungen für einen Teilnehmer, der sich ohne triftigen Grund von dem Sportprogramm entfernt hätte, waren nicht so leicht möglich gewesen. Randnummer 33 Der Senat hält die Angaben der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Sie decken sich in allen Punkten und sind nach der beschriebenen Struktur der Firma und deren Firmenphilosophie plausibel. Randnummer 34 Der Zeuge ist ohne jede Einschränkung glaubwürdig. Er hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens und ist nicht mehr bei der Firma … beschäftigt. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007566