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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 1276/89 Urteil Streitig ist, ob die klagende Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Eschenburg-Wisse

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 14. September 1989, S 1/4 U 1663/87, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. September 1989 wird zurückgewiesen

§ 539Abs.

1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 RVO versichert sein mit der Folge der Beitragspflicht der Teilnehmergemeinschaft nach §§ 802, 723 Abs. 1 RVO. Randnummer 15 Daran ändert es entgegen der Ansicht der Klägerin nichts, daß sich die Tätigkeiten der Teilnehmergemeinschaft nur auf die Grundstücke der Teilnehmer beziehen und sie ihr Unternehmen praktisch auf demselben Grund und Boden betreibt wie die die Teilnehmergemeinschaft bildenden Teilnehmer. Auch das macht die Teilnehmergemeinschaften nicht zum Teil der auf Bodenbewirtschaftung beruhenden landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Teilnehmer. Mit Teilen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 777 Abs. 1 oder Abs. 2 RVO befaßt sich die Vorschrift des § 776 RVO, die für die Rechtsauffassung der Klägerin nichts hergibt. Im übrigen gilt, daß es sich bei den in § 776 RVO genannten Unternehmen jeweils um einzelne zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gehörende Unternehmen handelt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, daß der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für jedes einzelne Unternehmen auch gesondert zu entrichten ist, gleichgültig, ob die mehreren Unternehmen nur einem oder mehreren Unternehmern gehören, ob sie räumlich getrennt sind oder ganz oder teilweise auf ein und demselben Boden betrieben werden (z.B. Landwirtschaft und Imkerei/Forstwirtschaft und Eigenjagd) und ob die Bodenfläche für die Ermittlung des Beitrags eine Rolle spielt oder nicht (vgl. BSG, Beschluß vom

  1. Februar 1986 - 2 BU 179/85; HLSG, Urteil vom
  2. Januar 1989 L-3/U - 1075/86; Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 3 b zu § 776 und Anm. 4 zu § 803 mwN). Das entspricht den mit den verschiedenen Unternehmen in der Regel verbundenen unterschiedlichen und/oder weitergehenden Risiken. Auch im Falle der Klägerin kann keine Rede davon sein, daß die Risiken ihrer Tätigkeiten als Unternehmerin bereits vollständig durch die Versicherung von Teilnehmern bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und deren Beitragsleistungen abgegolten sind. Soweit die Tätigkeiten für die Teilnehmergemeinschaft den landwirtschaftlichen Unternehmen von Teilnehmern nach dem Gesetz oder allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet werden können, ist dies eben nicht der Fall. Außerdem müssen - wie schon ausgeführt - nicht alle Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, auf die sich die Tätigkeiten der Klägerin erstrecken, notwendig auch landwirtschaftlich genutzt und die Teilnehmer nicht ausnahmslos landwirtschaftliche Unternehmer mit entsprechender Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein. Randnummer 16 Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf die "Bestimmungen über die Unfallversicherung bei Tätigkeiten im Sinne des § 915 Abs. 1 c RVO (Schutz und Förderung der Landwirtschaft)" des RMA vom
  3. August 1940 (AN 1940, 312) und die amtliche Begründung dazu (AN 1940, 313 f) berufen. Zwar ist es richtig, daß die Teilnehmergemeinschaften dort nicht als nach § 915 c RVO aF von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfaßte versicherte Unternehmen bezeichnet wurden. Als Beispiele für nach § 915 Abs. 1 c RVO aF versicherte Tätigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Wirtschaftsförderung wurden u.a. jedoch die Verwaltung und Förderung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung und die Durchführung der Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände genannt. In der Nr. 2 der Bestimmungen des RAM vom
  4. August 1940 und der amtlichen Begründung dazu wurde allerdings ausgeführt, daß durch § 915 c RVO aF die Versicherung von "Betrieben und von Tätigkeiten" nach anderen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung nicht berührt und keine Veränderung der Zuständigkeiten insbesondere zwischen der gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung bewirkt worden sei und u.a. etwaige Bauarbeiten bei den Zweiganstalten versichert bleiben sollten, soweit § 916 RVO aF (= § 777 RVO nF) nicht eingreift. Ersichtlich gestützt hierauf wurde in weiteren Erlassen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft (RMfEuL) vom
  5. Juli 1941 (EuM 48, 176) und
  6. September 1941 (LwRMBl 1941, 763) im Einvernehmen mit dem RAM bezüglich der Bodenkultur und anderen Bauarbeiten, die von einem Wasser- und Bodenverband oder einer Teilnehmergemeinschaft als Unternehmer ausgeführt werden, dann festgestellt, daß diese Arbeiten grundsätzlich als nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in die Zuständigkeit der Tiefbau-Berufsgenossenschaft mit entsprechender Beitragspflicht fallen, soweit sie nicht nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF (= § 777 Nrn. 3 und 4 RVO nF) bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind. Die Anwendbarkeit des § 915 Abs. 1 c iVm § 537 Abs. 1 Nr. 8 RVO aF auf öffentlich-rechtliche Teilnehmergemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände und die von Personen für diese Unternehmen verrichteten Tätigkeiten wurde somit im Ergebnis verneint (vgl. auch Bayer. Landesversicherungsamt in Breithaupt 1952, 1108 und Runderlaß vom
  7. Januar 1940 des RMfEuL mit Anmerkung in EuM 46, 12). Ob diese Betrachtung nach der früheren Gesetzeslage gerechtfertigt und geboten war, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls werden Unternehmen, die - wie die Klägerin - nach Art und Gegenstand Unternehmen zur Förderung der Landwirtschaft darstellen und die in diesen Unternehmen tätigen Personen von § 776 Abs. 1 Nr.

§ 539Abs.

1 Nr. 5 RVO grundsätzlich uneingeschränkt erfaßt. Derartige Unternehmen werden auch nicht deshalb zu Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, weil dem Unternehmenszweck - Schutz- und/oder Förderung der Landwirtschaft - auch oder überwiegend mit der Ausführung von Bodenkultur- und anderen Bauarbeiten gedient wird. Die Frage der Vorrangigkeit einer Versicherung nach anderen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung kann sich nicht für das Unternehmen als solches, sondern nur für die einzelnen, für das Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten und zwar für diejenigen Tätigkeiten stellen, die wesentlich dem Unternehmen zum Schutz oder zur Förderung der Landwirtschaft dienen, zugleich aber auch unmittelbar in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen, insbesondere einem landwirtschaftlichen Unternehmen stehen (so offenbar auch BSG SozR 2200 § 539 Nr. 129), was - wie dargelegt - bei den Tätigkeiten der von der Klägerin entgeltlich beschäftigten Hilfskräften nicht der Fall war. Randnummer 17 Aus der Behandlung der von Teilnehmergemeinschaften oder Wasser- und Bodenverbänden als Unternehmer ausgeführten Arbeiten in den o.a. Runderlassen des RMfEuL vom

  1. Juli 1941 und
  2. September 1941 im Zusammenhang mit § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF kann die Klägerin für sich ebenfalls nichts herleiten. § 916 Abs. 2 RVO aF entspricht dem jetzigen § 777 Nr. 3, § 916 Abs. 3 RVO aF im wesentlichen der Nr. 4 des § 777 RVO nF. Arbeiten des landwirtschaftlichen Unternehmers für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren waren in § 916 Abs. 3 RVO aF zwar noch nicht aufgeführt; sie wurden jedoch wie die schon damals ausdrücklich genannten Arbeiten behandelt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung als Landwirt für einen Wasser- und Bodenverband zu leisten hatte und als Unternehmer ausführte (Runderlaß des RMfEuL vom
  3. Oktober 1938 - LwRMBl Seite 1022). Als bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF versichert angesehen wurden die von einem Wasser- und Bodenverband als Unternehmer durchgeführten Arbeiten dann, wenn sie sich im Rahmen der Gesamtheit der dem Verband eingegliederten Wirtschaftsbetriebe der beteiligten Landwirte hielten, d.h. wenn der Wasser- und Bodenverband nur oder fast nur landwirtschaftliche Betriebsunternehmer als Mitglieder hatte und seine Arbeiten nach Art und Umfang denjenigen entsprachen, die die Landwirte durchführen würden, wenn sie sich zu der gemeinsamen Betätigung ohne Verband zusammengeschlossen hätten. In diesem Zusammenhang wurde es auch als unerheblich angesehen, ob der Verband Arbeiter von den einzelnen Betrieben der Beteiligten oder andere Arbeitnehmer verwendete (siehe Runderlaß vom
  4. Juli 1941, aaO; vgl. auch RVA in EuM 28, 284; 27, 220). Dieselbe Auffassung wurde zu den von Teilnehmergemeinschaften im Umlegungsverfahren als Unternehmer ausgeführten Bodenkultur- und anderen Bauarbeiten vertreten, wobei aufgrund der seinerzeit geltenden Reichsumlageverordnung davon ausgegangen wurde, daß es sich bei den Arbeiten der Teilnehmergemeinschaft nach Art und Umfang immer nur um Arbeiten handeln könne, die die beteiligten Landwirte zur besseren Bodenbewirtschaftung ihrer Grundstücke auch durchführen würden, wenn eine Teilnehmergemeinschaft nicht bestehen würde (Runderlaß vom
  5. September 1941, aaO; Bayer. Landesversicherungsamt in Breithaupt 1952, 1109). Schon im Runderlaß vom
  6. Juli 1941 war jedoch zu Recht herausgestellt worden, daß § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF - ebenso wie § 777 Nrn. 3 und 4 RVO nF - "an sich" auf Arbeiten, die von Wasser- und Bodenverbänden und demnach auch von Teilnehmergemeinschaften als Unternehmer ausgeführt werden, nicht anwendbar ist. Die Begründung für die gleichwohl vorgenommene Zurechnung dieser Tätigkeiten zu den landwirtschaftlichen Unternehmen der Teilnehmer nach § 916 Abs. 2 und 3 RVO aF entspricht außerdem den Merkmalen, die für die sogenannten gesetzlich nicht erwähnten landwirtschaftlichen Ergänzungsunternehmen kennzeichnend sind (vgl. auch Spruchsenat in AN 1938, 322). Denn landwirtschaftliche Ergänzungsunternehmen sind Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, zu denen sich landwirtschaftliche Unternehmer zur gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Arbeit zusammenschließen, die sonst jeder einzelne Landwirt für sich allein im eigenen Unternehmen mit eigenen Betriebsmitteln erledigen müßte (z.B. Dresch-, Maschinen-, Jagdgemeinschaften). Auch diese Unternehmen sind jedoch beitragspflichtig, wenn sie selbst eigene Versicherte beschäftigen (Noell-Breitbach, aaO, Seiten 215, 216). Sie werden in diesem Fall in der Regel auch von § 776 Nr. 4 RVO erfaßt (KassKomm.-Ricke, RdNr. 28 zu § 776), was ebenfalls Beitragspflicht nach §§ 802, 723 Abs. 1 RVO zur Folge hat. Insoweit ist es letztendlich unerheblich, ob die Klägerin nun als landwirtschaftliches Ergänzungsunternehmen oder als Unternehmen zum Schutze und/oder zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO anzusehen ist. Entscheidend ist, daß eine beitragsfreie Mitversicherung der von ihr entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmer in den landwirtschaftlichen Unternehmen von Teilnehmern nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 777 Nr. 4 RVO auszuschließen ist. Randnummer 18 Beitragsfreiheit der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 108 FlurbG, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben sind. Dazu gehören die Beiträge zur Sozialversicherung für die von der Teilnehmergemeinschaft entgeltlich beschäftigten Arbeitnehmern schon nach dem Wortlaut nicht. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, daß die Klägerin bezüglich der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringen sind, eine Befreiung aufgrund des § 108 FlurbG auch selbst nicht für gegeben hält. Von diesen Beiträgen unterscheiden sich die von der Teilnehmergemeinschaft nicht wegen der eigenen Versicherung als Unternehmerin, sondern wegen der Beschäftigung von gegen Arbeitsunfall versicherten Personen/Arbeitnehmern zu zahlenden Beiträge zur Unfallversicherung im wesentlichen nur dadurch, daß die Klägerin diese Beiträge allein zu tragen hat. Eine Befreiung könnte sich auch insoweit nur aus den einschlägigen Vorschriften der RVO ergeben, die entsprechendes aber nicht vorsehen. Randnummer 19 Schließlich ist auch die Art der Beitragsberechnung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a. Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 4 RVO zählen, regelt die Beitragsleistung nach § 805 RVO die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die Berechnung der Beiträge (§ 798 Nr. 1 RVO) und das Verfahren (§ 816 RVO) bestimmen. Nach § 53 Abs. 1 der bis zum
  7. Dezember 1984 geltenden sowie § 37 der ab
  8. Januar 1985 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten sind für Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft wie für sonstige Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung feste Beiträge, d.h. Beiträge außerhalb der Umlage zu erheben. Die Befugnis dazu ergibt sich aus § 805 Satz 1 RVO (Brackmann, aaO, Seite 544 e; vgl. auch Nr. 7 der Bestimmungen des RAM vom
  9. August 1940 und die amtliche Begründung dazu in AN 1940, 312 ff). Berechungsgrundlage bzw. Beitragsmaßstab für den festen Beitrag ist bei Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft nach § 53 Abs. 2 aF und § 37 Abs. 2 nF der Satzung der Arbeitsbedarf bzw. die Zahl der Versicherten. Hierbei handelt es sich um einen angemessenen Maßstab, weil er Rückschlüsse auf die das Unfallrisiko beeinflussende Arbeitsintensität zuläßt, zu einer ausreichenden Beitragsgerechtigkeit führt und zudem für eine Massenverwaltung praktikabel ist. Da mit dieser Regelung die Grundlagen der Beitragsgestaltung in der Satzung selbst festgestellt sind, konnte in § 53 Abs.

§ 23Nr. 14 a

F und § 37 Abs. 2 iVm § 12 nF der Satzung der Vorstand auch ermächtigt werden, die Höhe der festen Beiträge und den Zeitraum, in dem ihre Angemessenheit nachzuprüfen ist, zu bestimmen (Lauterbach-Watermann, aaO, Anm. 2 b zu § 805; HLSG, Urteil vom

  1. Januar 1989 - L-3/U - 1075/86), zumal dadurch eine jederzeitige Anpassung an den erforderlichen Bedarf (§§ 724, 802 RVO) vorgenommen werden kann. Der Vorstand der Beklagten hat in seinen Sitzungen vom
  2. April 1984,
  3. Februar 1985 und
  4. Mai 1986 für die Jahre 1983 bis 1985 für jeden länger (über sechs Monate) beschäftigten Versicherten einen Personenbeitrag von 75,00 DM und für jeden vorübergehend (bis zu sechs Monaten) beschäftigten Versicherten einen Personenbeitrag von 31,00 DM festgesetzt. Die Beklagte war deshalb berechtigt, von der Klägerin entsprechende Beiträge für die von ihr entgeltlich beschäftigten Hilfskräfte zu erheben. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revison auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007567

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