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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Kr 776/91 Urteil KVdR - Beitragspflicht - "Artikelrente" - Geltung des GRG Art 2 § 49a Abs 4 AnVNG, Art 2

KVdR - Beitragspflicht - "Artikelrente" - Geltung des GRG Leitsatz Bezieht ein Rentenempfänger neben einer die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) begründenden Rente (hier: Witw

§ 180Nr.

29). Durch die Heranziehung sämtlicher Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Rentner wird insofern auch eine am allgemeinen Gleichheitssatz orientierte Behandlung dieser Rentner untereinander gewährleistet, da das Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nur dann behält, wenn die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben der die Pflichtversicherung begründenden Rente noch andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, nicht allein nach der Höhe der die Versicherungspflicht begründenden Rente, sondern nach dem gesamten Renteneinkommen bemessen werden (so zur Berücksichtigung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen neben der Rente für die Bemessung des Beitrags zur KVdR BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1988, Az.: 2 BVL 18/84 =

§ 180Nr.

46). Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß andernfalls z.B. bereits der Bezug einer die Versicherungspflicht begründenden Kleinstrente unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des pflichtversicherten Rentners diesen durch die KVdR vollständig und ausreichend gegen die wirtschaftlichen Risiken einer Krankheit schützen würde und insoweit – bezogen auf den vorliegenden Fall – eine Ungleichbehandlung gegenüber den pflichtversicherten Rentnern vorläge, die lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, diese der Höhe nach aber der Summe der von der Klägerin bezogenen Witwen- und Artikelrente entspräche. Damit stellt sich bei ohnehin bestehender Versicherungspflicht zur KVdR die Einbeziehung der Artikelrente in den der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Zahlbetrag der Rente seit dem 1. Januar 1989 als insgesamt sach- und systemgerecht dar und führt zu mehr Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der pflichtversicherten Rentner. Letztlich trägt sie auch dazu bei, die Belastung der „aktiven” Kassenmitglieder nicht in dem selben Maße wie bisher steigen zu lassen, nachdem die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten nach wie vor übersteigen (vgl. hierzu insgesamt unter anderem BSG, Urteile vom 18. Dezember 1984, Az.: 12 RK 33/83 und 12 RK 11/84 =

§ 180Nrn.

21 und 23; BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987, Az.: 12 RK 3/86 =

§ 180Nr.

38). Randnummer 18 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, bei der Begründung ihres Anspruchs auf Gewährung des Altersruhegeldes durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge darauf vertraut zu haben, daß ihr diese danach zu zahlende Rente weder für sich Beitragspflicht zur KVdR begründe, noch aus ihr Beiträge zur bereits bestandenen KVdR zu zahlen seien, vermochte der Senat die von der Klägerin insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nachträgliche Einbeziehung der der Klägerin gewährten Artikelrente in die Beitragsbemessung zur KVdR bereits unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen nicht zu teilen. Im übrigen hat der Gesetzgeber bei Regelungen über die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems aber auch einen weiten Gestaltungsspielraum, den er gerade nicht überschreitet, wenn er dabei als Maßstab für die Beitragsleistung der Versicherten ihre allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wählt und sich dementsprechend an der Gesamtheit ihrer Einkünfte orientiert (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1987, Az.: 12 RK 49/83 =

§ 180Nr.

37). Allein die Erwartung der Klägerin, daß die sie begünstigende Regelung des § 180 Abs. 8 Satz 1 RVO auch unter veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bestehen bleiben werde, begründete für sie insoweit keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand (zum Vertrauen in eine nach altem Recht bestandene Anwartschaft auf eine beitragsfreie Krankenversicherung vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 1983, Az.: 12 RK 79/80 =

§ 165Nr. 69; zum Vertrauen in eine Aussicht auf beitragslosen Krankenversicherungsschutz im Rentenfall vgl. BVerf

G, Urteil vom 16. Juli 1985, Az.: 1 BVL 5/80 =

§ 165Nr.

81). Wer als Pflichtversicherter der gesetzlichen Pflichtversicherung beitritt, kann nämlich nicht von vornherein erwarten, daß die gesetzlichen Vorschriften für die Leistungen auf Dauer unverändert fortbestehen und daß er bei notwendigen Änderungen besser gestellt wird als andere Pflichtversicherte. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Solidargemeinschaften auf Dauer, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssen. Wer so geprägten Gemeinschaften beitritt, erwirbt letztlich nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (so BVerfG, Urteil vom

  1. Juli 1985, a.a.O.). Randnummer 19 Der Senat vermochte damit aber nicht nur keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) zu erkennen, gleiches gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich des von der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Art. 14 GG schützt nämlich grundsätzlich nicht gegen Zugriffe auf das Vermögen oder Einkommen durch Auferlegung von Geldleistungen, was auch für Zwangsbeiträge gilt. Zu beachten ist insoweit neben den o.a. Grundsätzen des Vertrauensschutzes u.a. zwar noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  2. April 1986, a.a.O., Urteil vom
  3. September 1987, a.a.O., Urteil vom
  4. Juni 1988, Az.: 12 RK 24/87 =

§ 180Nr.

40); gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die Einbeziehung der Artikelrente in die Beitragsbemessung jedoch durch den gestiegenen Finanzbedarf der Krankenkassen und dem Ziel einer gerechteren Kostenverteilung getragen, so daß auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, zumal der Rentenbezieher im Ergebnis selbst allein mit dem hälftigen Beitragssatz belastet wird. Auch die Notwendigkeit einer Übergangsregelung vermochte der Senat danach nicht zu erkennen. Randnummer 20 Nachdem in den angefochtenen Bescheiden schließlich nach Überprüfung durch den Senat auch die Berechnung sowohl des laufenden monatlichen Beitragsanteils als auch des nicht verjährten nachgeforderten Betrages nicht zu beanstanden ist, mußte das Urteil des Sozialgerichts Gießen auf die Berufung der Beklagten deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007583

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