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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 Ar 1094/89 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein höheres Konkursausfallgeld zusteht

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 27. Juni 1989, S 19 Ar 862/84, Urteil nachgehend BSG, B 11 BAr 97/92 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom

§ 141bNr.

26). Die für die Gewährung von Konkursausfallgeld normierten gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 141a und b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) liegen nämlich nicht vor. Randnummer 23 Gemäß § 141a AFG haben Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts. Diesen Anspruch konkretisiert § 141b Abs. 1 AFG dahingehend, daß den Anspruch derjenige Arbeitnehmer hat, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Solche Ansprüche sind indes aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht Z-Stadt am 27. April 1988 geschlossenen Vergleichs zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter als gesetzlichem Vertreter (§ 6 Konkursordnung) der früheren Arbeitgeberin des Klägers nicht gegeben. Zwar war - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - der Kläger im Hinblick auf solche Entgeltansprüche, die den Konkursausfallgeld-Zeitraum betrafen, in Folge des mit dem Antrag auf Konkursausfallgeld erfolgten Anspruchsübergangs zugunsten der Beklagten (§ 141m Abs. 1 AFG;

§ 141bNr.

11) nicht mehr verfügungsbefugt. Die Beklagte hat jedoch die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Klägers vom

  1. April 1988 gemäß § 184 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich genehmigt, wozu sie nach § 185 Abs. 2 BGB befugt war. Mangels des Vorhandenseins durchsetzbarer Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die Grundlage sowohl für das Entstehen als auch das Fortbestehen des Anspruchs auf Konkursausfallgeld sind (BSG, Urteil vom
  2. April 1992 - 10 RAr 4/91 -), kann der Kläger von der Beklagten kein Konkursausfallgeld mehr verlangen. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Klägers erfaßt der Vergleich vom
  3. April 1988 auch die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die (möglicherweise) für den Konkursausfallgeld-Zeitraum vom
  4. März bis zum
  5. Mai 1983 seitens seiner früheren Arbeitgeberin geschuldet wurden. Daran ändert nichts, daß Gegenstand des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Zeiträume Januar, Februar
  6. Oktober, November und Dezember 1983, sowie die Jahre 1984 und 1985 gewesen sind. Ebenso ist unerheblich, daß das Landesarbeitsgericht am
  7. November 1987 eine vergleichsweise Regelung des Rechtsstreits angeregt hatte und der Kläger in dem an das Arbeitsgericht Z-Stadt gerichteten Schriftsatz vom
  8. Dezember (nicht: April) 1984 darauf hingewiesen hat, das “Gehalt März 1983“ sei später als Konkursausfallgeld vom Arbeitsamt geleistet worden. Darüber hinaus ist ohne Belang, daß vor Abschluß des Vergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom
  9. Februar 1987 der Zeuge EE. (Mitarbeiter des Konkursverwalters) ausgesagt hat, daß um Provisionen von März bis Mai 1983 vor dem Arbeitsgericht nicht gestritten werde. Randnummer 25 Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs ist vielmehr festzustellen, daß die vergleichsweise Abrede sämtliche Ansprüche erfassen sollte, die sich auf den Zeitraum vom
  10. Januar 1983 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am
  11. Juni 1986) beziehen. Angesichts dieser von den Parteien des Arbeitsgerichtsprozesses gewählten zeitlichen Bestimmung ist für einen gemäß § 133, 157 BGB beachtlichen Willen der Parteien, wonach bestimmte Zeiten aus der Regelung ausgeschlossen sein sollen, nichts ersichtlich. Wer eine hinsichtlich des zeitlichen Geltungsumfangs genau festgelegte Regelung in einschränkendem Sinne verstanden wissen will, muß dies verdeutlichen (vgl. BAG EZA § 794 ZPO Nr. 9). Dies gilt zumal dann, wenn - wie vorliegend - die Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Entstehen von Provisionsansprüchen gerade auch in dem Konkursausfallgeld-Zeitraum unterschiedlich bewertet haben. So hat der Konkursverwalter im Schriftsatz vom
  12. Mai 1987 unter Beweisantritt bestritten, daß der Kläger in der Zeit vom
  13. Januar 1983 bis zur Konkurseröffnung am
  14. Juni 1983 mit seiner Niederlassung ein Geschäft zum Abschluß gebracht habe. Dem ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom
  15. Juni 1987 ausdrücklich unter Überreichung von Ablichtungen dreier mit den Herren HH. abgeschlossener Verträge, die das Objekt Z-Straße in Z-Stadt betrafen, entgegengetreten. Unter diesen Umständen ist für eine Abweichung von dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgestellten Grundsatz, nach dem die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte allgemeine Ausgleichsklausel in der Regel alle Ansprüche ausschließt, die nicht unmißverständlich in diesem Vergleich als weiterbestehende Ansprüche bezeichnet werden, kein Raum. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, wie sie auch in Ziff. 2 des Vergleichs vom
  16. April 1988 enthalten ist, hat den Zweck, das streitige Rechtsverhältnis abschließend zu regeln; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn alle Verpflichtungen, die nicht von der Klausel erfaßt werden sollen, ausdrücklich und unmißverständlich im Vergleich selbst bezeichnet werden (BAG AP § 794 ZPO Nr. 25; vgl. auch BAG AP § 794 ZPO Nr. 22). Randnummer 26 Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger höheres Konkursausfallgeld begehrt, weil bei ihm statt der Steuerklasse I die Steuerklasse III zu berücksichtigen sei. Nach § 141d AFG ist bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes von dem Bruttoarbeitsentgelt in dem rechtserheblichen Zeitraum auszugehen, das sich um die gesetzlichen Abzüge vermindert. Gesetzliche Abzüge im Sinne des § 141d Abs. 1 Satz 1 AFG sind u.a. die Lohnsteuern (

§ 141dNr.

2). Diese sind, wie das SG zutreffend erkannt hat, so zu berücksichtigen, wie sie der Arbeitgeber bei der Auszahlung des Entgelts zu berücksichtigen gehabt hätte (

§ 141dNr.

3). Dieser hat die steuerlichen Abzüge unter Verwendung der für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum geltenden Lohnsteuertabellen zu ermitteln. Gemäß § 39b Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz ist für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitsentgelt die jeweilige auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Die Lohnsteuerkarte des Klägers enthielt für den Konkursausfallgeld-Zeitraum die Eintragung der Steuerklasse I; entsprechend hätte der Arbeitgeber die Lohnsteuern abführen müssen. Die Beklagte hatte daher bei der Berechnung des dem Kläger zuerkannten Konkursausfallgeldes ebenfalls von dem um die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse I geminderten Arbeitsentgelt auszugehen. Soweit der Kläger vorträgt, daß eine sofortige Änderung der Lohnsteuerkarte nach erfolgter Heirat nicht möglich gewesen sei, weil seine Arbeitgeberin ihm die Lohnsteuerkarte nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß gemäß § 41c Einkommensteuergesetz der Arbeitgeber bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung u.a. bisher erhobene Lohnsteuern wegen der Änderung des Lohnsteuerabzugs erstatten könne. Da der Kläger erst am 13. Mai 1983 geheiratet habe, wäre dem Arbeitgeber selbst bei unverzüglicher Änderung der Lohnsteuerkarte eine Änderung des Lohnsteuerabzuges erst ab Juni 1983, also nach Beendigung des Konkursausfallgeld-Zeitraums, möglich gewesen. Randnummer 27 Mangels eines weiteren Anspruchs auf Konkursausfallgeld steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Randnummer 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007588

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