gehend BSG,
den Sonderbestimmungen über Geschäftsbesorgungsverträge gewährt AAFES E. dem Geschäftsbesorger die Befugnis, im Rahmen des in einer Übersicht beschriebenen Umfangs in militärischen Einrichtungen oder Gebäuden tätig zu werden zum Zwecke des Verkaufs von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, die in einer anliegenden Preisliste enumerativ aufgeführt sind. Randnummer 4 Von dem Geschäftsbesorger, der Klägerin, werden im Namen und für Rechnung von AAFES E. Zahlungen vereinnahmt und gehen im Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden in das Eigentum von AAFES Europe über. AAFES E. verpflichtet sich in dem Vertrag, dem Geschäftsbesorger eine Vergütung in Höhe des in der Vergütungsregelung festgelegten Prozentsatzes aller
diesem Vertrag getätigten Verkäufe zu zahlen. Der Geschäftsbesorger hat ferner eine ausreichende Zahl von geschultem, qualifiziertem Personal zum Zwecke der erfolgreichen Durchführung dieses Vertrags zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag regelt hierzu weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse. Die Dienste des Geschäftsbesorgers schließen die Lagerhaltung, das Ausstellen und den Verkauf – als Handverkauf oder Bestellverkauf – der in der W. Army and Airforce E. S. E.-Einzelhandelspreisliste aufgeführten Waren ein. Randnummer 5 Entsprechend diesen vertraglichen Bestimmungen ist die Klägerin verfahren und hat Verkaufspersonal für AAFES E.-Verkaufsstellen eingestellt, überwiegend Ehefrauen von Angehörigen der US-Streitkräfte. Einstellung und Betreuung erfolgten von der Geschäftsstelle des Warenlagers, die Bezahlung wird unmittelbar von England aus mit Dollar-Schecks vorgenommen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 4. Februar 1982 zeigte die Klägerin der Beklagten diesen Sachverhalt an und bat um Überprüfung der Sozialversicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 forderte die Beklagte
rechtlicher Überprüfung für die Zeit vom
deutschem Recht nicht aus. Es gelte alleine das Territorialitätsprinzip. Dieses Prinzip werde nicht durch zwischen- oder überstaatliche Kollisionsnormen außer Kraft gesetzt. Zwar führe die Klägerin ein privates Unternehmen mit Firmensitz im Ausland. Sie setze jedoch im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze ein. Auf einen Sonderstatus
den Stationierungsverträgen, insbesondere
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut könne sich die Klägerin nicht berufen. Aus Art. 13 des Zusatzabkommens folge nichts anderes. Die Regelung solle lediglich verhindern, dass die unter das NATO-Truppenstatut fallenden Personen, weil sie im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dienst versähen, auch der deutschen Sozialversicherungspflicht unterworfen seien. Damit solle aber nicht die Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts für Tätigkeiten, die außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften ausgeübt würden, ausgeschlossen werden. Bei der Tätigkeit in den PX-Geschäften handele es sich aber um solche außerdienstliche Tätigkeiten. Diese hätten mit der Truppenverwaltung nichts zu tun. Sie dienten lediglich wirtschaftlichen Belangen. Der zwischen der Klägerin und der AAFES E. abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag ändere an der Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nichts. Zwar ergebe sich aus dem Vertrag, daß sich die Klägerin beim Betrieb der PX-Geschäfte in vielfacher Hinsicht den Vorstellungen der AAFES E. unterwerfen müsse. Dennoch verbleibe ihr im Verhältnis zu den in den PX-Geschäften Beschäftigten ein so weitgehender Spielraum von Dispositionsmöglichkeiten und Eigenverantwortlichkeit, dass sie in der Lage sei, die Position der Arbeitgeberin auch tatsächlich auszufüllen. Sie über das Direktionsrecht aus, habe im Einzelnen die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt, die Vertragsdauer, die zeitliche Lage des Dienstes im Rahmen der Öffnungszeiten und auch weitere Einzelheiten regelmäßig selbst zu bestimmen. Randnummer 12 Gegen dieses durch Empfangsbekenntnis am 5. Januar 1987 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 5. Februar 1987 bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingegangen ist. Randnummer 13 Für die Beigeladenen J. B., A. J., B. R., N. T., A. M., J. S. und R. V. liegen Verzichtserklärungen wegen unterbliebener Beteiligung im Verwaltungsverfahren vor. Randnummer 14 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des betroffenen Personenkreises sei vom NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen auszugehen. Hierbei handele es sich um höherrangiges internationales Recht. Dieses sei für die Bundesrepublik Deutschland bindend.
des Zusatzabkommens ergebe sich, dass zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht anwendbar seien. Etwas anderes sei nicht ausdrücklich geregelt. Die Art der Beschäftigung habe keinen Einfluss auf die Eigenschaft als Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger. Dies ergebe sich aus Art. 9 Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts. Die angesprochenen Angehörigen kämen, solange sie keiner Erwerbstätigkeit
gingen, aus der Natur der Sache heraus weder auf der Beitragsseite noch auf der Leistungsseite mit dem nationalen Sozialversicherungsrecht in Berührung. Ihrer Erwähnung hätte es also nicht bedurft. Erst für den Fall der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch diesen Personenkreis komme Art. 13 des Zusatzabkommens Bedeutung zu. Randnummer 15 Art. 13 könne also für Angehörige nur in den Fällen Bedeutung erlangen, wenn die Person ein zivilrechtlich zu beurteilendes Beschäftigungsverhältnis außerhalb des NATO-Bereichs begründe. Würde das Beschäftigungsverhältnis zur Truppe im Sinne eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet werden, wäre die Erwähnung der „Angehörigen” überflüssig, da der Status als Angehöriger schon durch den Status als Mitglied des zivilen Gefolges oder der Truppe überlagert würde.
6 des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und England werde das Exemtionsgebot des Art. 13 des Zusatzabkommens ausdrücklich beseitigt, soweit es sich um eine Truppe des Vereinigten Königreichs und deren ziviles Gefolge handele. Die Aufnahme einer derartigen Klausel in dieses Sozialversicherungsabkommen zeige, daß von den Abkommensparteien der Charakter des Art. 13 als zwingende, das nationale Sozialversicherungsrecht verdrängende Norm gesehen und anerkannt werde, und die Aufnahme einer derartigen Klausel in das Sozialversicherungsabkommen für nötig gehalten worden sei. Eine gleichgeartete Klausel enthalte das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
dieser Vorschrift örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat ihren Sitz in B., S.-on T., E.. Bei der Niederlassung in Deutschland handelt es sich lediglich um ein Auslieferungslager in M.-W., nicht um eine Zweigniederlassung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
der Auskunft des Amtsgerichts G.-G. vom
der genannten Vorschrift auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Ein Bescheid über die Versicherungspflicht hat, wenn der Bescheid, wie hier, gegenüber der Arbeitgeberin ergeht und die Versicherungspflicht von Beschäftigten feststellt für diese rechtsgestaltende Wirkung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10. Die Voraussetzungen sind immer dann gegeben, wenn Verwaltungsverfahren den Erlaß feststellender Verwaltungsakte zum Ziele haben, sofern die Verwaltungsakte die Rechtsstellung Dritter dergestalt berühren, daß diese in einem anschließenden Gerichtsverfahren
R 1300 § 12 SGB 10 Nr. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ist entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB 10 die Hinzuziehung eines Dritten zum Verwaltungsverfahren unterblieben, kann sie grundsätzlich nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage
geholt werden, womit der ursprüngliche Fehler des Verwaltungsverfahrens geheilt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 SGB 10). Eine Heilung erfolgt grundsätzlich nicht schon dadurch, daß Dritte später zum Gerichtsverfahren notwendig beigeladen werden. Anders als bei der notwendigen Beiladung, die stets von Amts wegen zu erfolgen hat, ist die Verwaltungsbehörde zu der Hinzuziehung eines Dritten
2 Satz 2 SGB 10 aber nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verwaltungsverfahren teilnehmen möchte. Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt voraus, daß der Dritte Kenntnis von dem Verwaltungsverfahren hat. Um sicherzustellen, daß er diese Kenntnis auch erlangt, hat ihn die Verwaltungsbehörde
2 Satz 2 Halbs. 2 SGB 10 von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen, soweit er ihr bekannt ist. Da die Beigeladenen zu
trägliche Befragung im gerichtlichen Verfahren wegen des unbekannten Aufenthaltsorts nicht mehr möglich. Unter besonderer Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts wäre jedoch ein anderes Ergebnis nicht zu erwarten, so daß das Verwaltungsverfahren unnötig wiederholt werden müßte. Der Senat ist davon überzeugt, daß die unterbliebene Benachrichtigung für die Unterlassung der Beteiligung nicht ursächlich geworden ist. Die übrigen Beigeladenen hielten sich nur vorübergehend in Deutschland auf und hatten ersichtlich an der Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Positionen keinerlei Interesse. Sie waren amerikanische Staatsbürgerinnen und über ihre Ehegatten, US-Soldaten, sozial abgesichert. Da sie ersichtlich nicht in deutsche Lebensumstände integriert waren, hätten sie sich am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Randnummer 27 Die Bescheide waren schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil die Klägerin als ausländische juristische Person der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Vielmehr ist die Klägerin, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl. Kissel, GVG, § 20 Rdnr. 10 und BSG, Urteil vom 26. November 1985 – 12 RK 40/83– in SozR 6180 Art. 73 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Im übrigen hat die Klägerin selbst die deutschen Gerichte angerufen und damit auf etwaige Einwände gegen das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit verzichtet (BSG, a.a.O.). Randnummer 28 Die Beklagte war schließlich befugt, der Klägerin gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. Die Klägerin ist ein privates Unternehmen, das seinen Sitz im Ausland hat, welches jedoch im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer auf deutschem Territorium beschäftigt.
1 SGB 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuchs zwar nur für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
Abs. 2 der Vorschrift bleiben aber abweichendes Recht der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
SGB 4 gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das deutsche Sozialversicherungsrecht wird vom Territorialprinzip beherrscht. Ihm unterliegen grundsätzlich die auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten oder des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 31. Juli 1969 – 4 RJ 211/68 –). Randnummer 29 Die Klägerin genießt
den Stationierungsverträgen auch keinen Sonderstatus für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere nicht
und 72 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA), (BGBl. 61, II, S. 1218 ff). Die Vorschriften sind durch die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden (Gesetz vom
Teil I Abs. 4 a II des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen zu Art. 1 Abs. 1 a NATO-Truppenstatut (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. August 1980 – 10 RKg 5/89 – in SozR 3–6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 1). Alleine mit einem derartigen Einsatz werden die Beigeladenen aber nicht zu Arbeitskräften der amerikanischen Streitkräfte selbst. Der Stationierungsstaat entscheidet nur darüber, welche Art von Kräften er zu welchen Diensten für seine Streitkräfte benötigt und wie diese eingesetzt werden sollen, nicht aber darüber, welche rechtlichen Folgen sich daraus für diese
deutschem Sozialversicherungsrecht ergeben (BSG, Urteil vom
1 SGB 4 die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beigeladenen zu
den vorgelegten Personalfragebögen und den Angaben der Klägerin selbst. Randnummer 34 Der Vorbehalt abweichender Regelungen gemäß § 6 SGB 4 greift nicht ein. Hiernach bleiben Regelungen in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige und Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, die von den §§ 3 bis 5 abweichen, unberührt. Hierzu zählt auch Art. 13 Abs. 1 ZA. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden
dieser Regelung zwischenstaatliche Abkommen oder andere im Bundesgebiet geltende Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und auf Angehörige nicht angewendet. Rechte und Pflichten, die diesen Personen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während eines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet erwachsen sind, bleiben jedoch unberührt. Die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis schließt ferner die Möglichkeit nicht aus, daß in der deutschen sozialen Kranken- und Rentenversicherung zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung Beiträge geleistet werden und im Rahmen einer bestehenden Versicherung Rechte entstehen und geltend gemacht werden. Aus Art. 13 ZA folgt nicht, dass die Beigeladenen zu 3. bis 12. nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Zwar handelt es sich bei den Beigeladenen zu 3. bis 12. um Angehörige von Mitgliedern der Truppe, da diese Ehefrauen von amerikanischen Soldaten sind oder waren. Alleine deshalb entfällt aber nicht bereits die Versicherungspflicht. Das NATO-Truppenstatut ist als multilaterales Abkommen die rechtliche Grundlage dafür, dass die Truppen einer Vertragspartei
Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können. Im Bereich der Steuern gilt gemäß Art. X Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts der Grundsatz der Nichtbesteuerung der Mitglieder einer Truppe durch den Aufnahmestaat während ihres Aufenthalts in dieser Eigenschaft. Zu diesem Zweck wird u.a. fingiert, dass während solcher Aufenthalte ein steuerrechtlich verwertbarer Wohnsitz oder Aufenthalt nicht begründet wird. Dies gilt
Art. X Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts aber nicht für solche Mitglieder einer Truppe, die Staatsangehörige eines Aufnahmestaates sind, und schließt im übrigen auch die Besteuerung gewinnbringender Tätigkeiten im Aufnahmestaat außerhalb der Tätigkeit in der Eigenschaft als Mitglied der Truppe nicht aus (Art. X Abs. 2 NATO-Truppenstatut). Die Regelung läßt deutlich werden, dass selbst bei den ausländischen Mitgliedern einer Truppe nicht schlechthin, sondern nur in Bezug auf die Tätigkeit in dieser Eigenschaft das Abgabenrecht des Aufnahmestaates außer Anwendung bleiben soll (für die Angehörigen vgl. Art. 68 Abs. 4 ZA). In diesem Sinne ist auch Art. 13 ZA auszulegen. Auch hier beschränkt sich die Nichtanwendung der zwischenstaatlichen Abkommen und der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfassten Bereich. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie aus Abs. 2 ZA. Denn hiernach bleiben, wie bereits dargelegt, Rechte und Pflichten aus einem früheren Aufenthalt im Bundesgebiet, die sich auf den Bereich der sozialen Sicherheit beziehen, unberührt; bestehende Versicherungsverhältnisse können fortgesetzt und Rechte daraus geltend gemacht werden; ferner bleiben auch die während der Entsendung aus einer Betätigung als Arbeitgeber entstehenden Pflichten unberührt. Eine Regelung des Inhalts, daß auf private Beschäftigungen neben der im Rahmen der Entsendung auszuübenden Tätigkeit die in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit anzuwenden sind, ist im ZA deshalb nicht enthalten, weil die Vertragspartner mit solchen Fällen in nennenswertem Umfang weder rechneten noch rechnen konnten. Die zuvor erwähnten Regelungen des ZA lassen aber deutlich erkennen, dass die Nichtanwendung der in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge auf die Rechtsstellung und Tätigkeit als
dem NATO-Truppenstatut entsandtes Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehöriger beschränkt sein soll. Für Inlandsbeschäftigungen bei privaten Arbeitgebern, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, die nicht im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 72 ZA aufgeführt sind, gelten demzufolge auch für die in Art. 13 ZA genannten Personen die deutschen Rechtsvorschriften über Sozialversicherungspflicht (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 15. Dezember 1977 – 8 RKg 3/77– in SozR 6180 zu Art. 13 ZA Nr. 1 und Anm. von Höhn in DAngVers 79, 166). Art. 13 ZA stellt die Grundregel dar,
welcher sich die sozialen Rechte und Pflichten der Truppenangehörigen zu richten haben. Außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder zu den Angehörigen der Streitkräfte begründete rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen können dagegen bestehen. Art. 13 Abs. 1 ZA ist dahingehend auszulegen, dass auf die Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge nur dann, aber immer auch dann anzuwenden sind, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder bestehen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG, Urteil vom 18. Juli 1989 – 10 RKg 21/88– in SozR 6180 Art. 13 NATO-TrStatZAbk Nr. 6). Randnummer 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Befugnis der Stationierungsstreitkräfte zur Erteilung eines sog. SOFA-Stempels, der zum Teil auch in den Pässen der Beigeladenen zu 3. bis 12. eingetragen war. Unabhängig davon, dass diese Eintragung
Art. III Abs. 3 NATO-Truppenstatut anderen Zwecken dient, ist sie für die Beklagte und für die deutschen Gerichte nicht verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom
der Bezugsbestimmung in Art. I Abs. 1 b NATO-Truppenstatut, das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich um Personen handelt, die im Stationierungsland nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zwar hatten die Beigeladenen zu
dem ZA selbst nicht aufgehoben. Dies folgt aus Art. 72 Abs. 5 a ZA. Hiernach werden (nur) Angestellten von Unternehmen, die Befreiungen und Vergünstigungen
Maßgabe dieses Artikels genießen, wenn sie ausschließlich für derartige Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern eines zivilen Gefolges, es sei denn, dass der Entsendestaat sie ihnen beschränkt. Selbst diese Personen zählen somit noch nicht zum zivilen Gefolge selbst. Hieraus ergibt sich weiter, dass die Beigeladenen zu
dieser Regelung nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 6 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl. II, S. 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83). Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates von dort entsandt wurde, so gelten
dieser Regelung dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung hat. Die Anwendung der Vorschriften des SGB und der internationalen Verträge über die Einstrahlung ausländischen Rechts ist durch die Stationierungsverträge nur insoweit ausgeschlossen worden, als Bestimmungen der letzteren wirksam werden (BSGE 52, 210 ). Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind aber nicht erfüllt.
Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom
der Einreise der Beigeladenen zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.