Versorgungsausgleich - Altersgeld für unverheiratete Berechtigte - Anpassung des Kürzungsbetrages Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 13. August 1992, S-3/Al-264/91 Tenor I. Die Berufung des Klägers
§ 4GAL unter Hinweis auf BSG in Soz
R Nr. 5 zu 5850 § 4 GAL). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BSG in SozR Nr.
§ 4GAL).
Die Altershilfe für Landwirte stellt gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungen eine eigenständige, einer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegende Materie dar (vgl. BSG in SozR Nr.
§ 4GAL).
Im Hinblick auf die Finanzierung der Leistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe überwiegend aus Bundesmitteln (z. Zt. 77,5 v.H.; §§ 12 Abs. 1, 13 Satz 1 GAL; vgl. BVerfG in SozR Nr. 6 zu 5850 § 4 GAL unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom
- September 1982 – 1 BvR 114/79 = SozR Nr. 5 zu 5850 § 27 GAL) und nur zu einem geringen Teil aus den Beiträgen der Versicherten ist es nach Auffassung des Senats nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der eigenständigen Altershilfe für Landwirte und der danach gegebenen größeren Gestaltungsfreiheit zwischen verheirateten und unverheirateten Berechtigten differenziert. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt danach nicht vor. Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil wegen der ganz überwiegenden Finanzierung der landwirtschaftlichen Altershilfe aus Bundesmitteln ein Eingriff in eigentumsähnliche Rechte nicht vorliegen kann. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil der Kläger als geschiedener Ehemann und damit als Unverheirateter betroffen ist. Randnummer 20 Da der Kläger seit dem Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom … 1982 rechtskräftig geschieden ist, gilt er seit dem als Unverheirateter, Denn unverheiratet im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist auch derjenige, dessen Ehe nicht mehr besteht (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1985 – 11 RLw – 1/84). Die Beklagte hat danach in den angefochtenen Bescheiden zutreffend den ab
- Juli 1990 geltenden Grundbetrag für den unverheirateten Berechtigten von 417,50 DM der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes zugrunde gelegt. Die Altersgelder der landwirtschaftlichen Altershilfe setzen sich aus diesem Grundbetrag, der entsprechend den Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 65 SGB VI (bis zum
- Dezember 1991 § 1272 Abs. 1 RVO) jährlich zum
- Juli dynamisiert wird, und einem Erhöhungsbetrag (Staffelungsbetrag) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zusammen, d.h. die Altersgelder (und Hinterbliebenengelder) erhöhen sich für je 12 Kalendermonate an Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder nach § 27 GAL – Weiterversicherung) zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres entrichtet sind, um 3 v.H. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL ist – wenngleich in einem anderen Zusammenhang – als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (vgl. BSG in SozR Nr. 9 zu 5850 § 4 GAL). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den Erhöhungsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zutreffend berechnet, indem sie bei einer Beitragsleistung von 259 Kalendermonaten ab
- September 1990 einen Erhöhungsbetrag von 75,15 DM (79 Monate mehr als 180 Monate = 18 % von 417,50 als Grundbetrag = 75,15 DM als Erhöhungsbetrag) errechnet hat. Randnummer 21 Auch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes um den Betrag von 86,43 DM ab
- September 1990 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom
- Februar 1983 (BGBl. I S. 105, in Kraft getreten am
- April 1983; vgl. § 13 Abs. 1 VAHRG), der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
- Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) nicht geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Findet ein Ausgleich nach Abs. 2 (des § 1 VAHRG – Realteilung) nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß (vgl. § 1 Abs. 3 VAHRG). Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Aufgrund der Rechtskraftwirkung und der beim Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, auf den § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bezug nimmt, darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Amtsgerichts K. vom
- September 1983, rechtskräftig seit dem
- Oktober 1983, ist zu Lasten der Anwartschaft des Klägers die Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in der ausgesprochenen Höhe von 65,79 DM sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend zugunsten der damaligen Antragstellerin auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Hessen begründet worden, so daß dem Vollzug dieser Begründung von Anwartschaften durch den Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). Insoweit hat die familiengerichtliche Entscheidung mit rechtsgestaltender Wirkung das Rentenstammrecht des Klägers gegenüber der Beklagten hoheitlich und rechtsvernichtend verändert (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1991 – 4 RA 67/90; vgl. auch Palandt-Diederichsen, BGB, § 1587b Rdnrn. 27, 28). Eine Minderung der Rente (des Altersgeldes) des Ausgleichsverpflichteten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften (sonstigen Anrechten) ist ausdrücklich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zeitweilig ausgeschlossen oder rückgängig zu machen (vgl. BSG in SozR Nr. 15 und Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, greift nicht ein, da der Kläger bei Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts am
- Oktober 1983 noch kein vorzeitiges Altersgeld bezogen hat. Auch die Voraussetzungen des § 4 VAHRG sind zweifelsfrei nicht erfüllt. Im übrigen wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist (vgl. § 5 VAHRG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG, der als verfassungsgemäß anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1986 – 5a RKn 24/84), sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHR Randnummer 22 G ist maßgebend allein die Tatsache der Unterhaltspflicht. Es kommt nach den Gesetzesmaterialien nicht darauf an, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BT-Drucksache 9/2296, S. 14; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Anhang III zu § 1587b (VAHRG) § 5 Anm. 2 a)). Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat am
- Dezember 1982 wieder geheiratet. Damit ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Kläger nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach § 1586a BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt. Weitere Möglichkeiten des zeitweiligen Ausschlusses oder der Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Gesetzgeber im VAHRG oder im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
- Dezember 1986 nicht vorgesehen worden. Ein Vorgehen des Klägers nach § 58 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG zur Abwendung der Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob und inwieweit der Kläger eine Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts K. – Familiengericht – vom
- September 1983 über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG erreichen kann, war nicht zu prüfen, da die Anwendung des § 10a VAHRG in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fällt (vgl. dazu BSG in SozR Nrn. 15, 16 zu 2200 § 1304a RVO). Randnummer 23 Auch die Berechnung des Kürzungsbetrages wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs in den angefochtenen Bescheiden ab
- September 1990 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist die Beklagte von aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom
- September 1983 zugunsten der Berechtigten begründeten Anwartschaften in Höhe von 65,79 DM pro Monat ausgegangen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt (hier vorzeitiges Altersgeld) aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften berechnet. Die Beklagte hat diesen Kürzungsbetrag von 65,79 DM auch zutreffend um die nach dem Ende der Ehezeit am … 1982 seit dem
- Juli 1983 eingetretenen Rentenanpassungen (vgl. dazu Eicher/Haase/Rauschenbach. Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Tabellenteil S. 7) erhöht. Randnummer 24 Maßgebende Rechtsvorschrift ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, demzufolge sich der Monatsbetrag (nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die nach § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift führt vorliegend zur Erhöhung des Monatsbetrages von 65,79 DM um die ab
- Juli 1983 bis zum
- Juli 1990 eingetretenen Rentenanpassungen auf einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM ab
- September 1990 (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587b Rdnr. 28). Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung des Zahlbetrages des vorzeitigen Altersgeldes ab
- September 1990 – der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-Nassau ist nicht streitig – kann demgemäß nicht beanstandet werden. Randnummer 25 Danach war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
- August 1992 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007599