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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 Kr 671/90 Urteil Rechtsweg - Arbeitsgerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit - erhöhte Arbeitgeberanteile b

Rechtsweg - Arbeitsgerichtsbarkeit - Sozialgerichtsbarkeit - erhöhte Arbeitgeberanteile bzw -zuschüsse - Ersatzkassenbeiträge - betriebliche Übung - Gesamtzusage Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

§ 520Nr.

2). Da die geltend gemachten Ansprüche somit nicht auf §§ 405, 520 RVO a. F. gestützt werden (können), haben diese Ansprüche ihre Grundlage allenfalls im Arbeitsverhältnis. Randnummer 20 Den Klägerinnen und Klägern stehen die geltend gemachten höheren Beitragszuschüsse und Beitragsanteile für die Zeit vom

  1. Juli 1985 bis zum
  2. Dezember 1988 zu. Randnummer 21 Wie das Sozialgericht in Übereinstimmung mit den Rechtsansichten der Klägerinnen und Kläger zutreffend ausgeführt hat, lassen sich diese Ansprüche nicht aus §§ 405, 520 RVO a. F. herleiten. Gemäß § 405 RVO in der bis zum Inkrafttreten des GRG am
  3. Januar 1989 geltenden Fassung erhielten Angestellte, die – wie vorliegend der Kläger zu 1) – nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 RVO a. F. versicherungspflichtig, sondern freiwillig versichert waren, von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des Betrages, der als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Angestellten zu zahlen gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Angestellte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hatte. Für den Kläger zu 1) als freiwilliges Mitglied einer Ersatzkasse richtete sich der Zuschuß dabei ebenso wie der Beitragsanteil für die pflichtversicherten und nach § 517 RVO a. F. von der Mitgliedschaft bei der gesetzlich zuständigen Krankenkasse befreiten Klägerinnen zu 2) und 4) und des Klägers zu 3) gemäß § 520 Abs. 1 RVO a. F. danach, welchen Betrag die Beklagte als Arbeitgeberin an die Krankenkasse abzuführen gehabt hätte, bei der die Klägerinnen und der Kläger ohne die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse versichert gewesen wären. Da vorliegend während des streitbefangenen Zeitraumes die Beiträge der an sich zuständigen R-Betriebskrankenkasse niedriger waren, als die der Ersatzkassen, denen die Klägerinnen und Kläger angehörten, brauchte die Beklagte hiernach höchstens die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den sie im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der BKK zu zahlen gehabt hätte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  4. Juni 1978, 3 RK 45/77 =

§ 405Nr.

9). In dieser Höhe hat die Beklagte während des streitbefangenen Zeitraums unstreitig Beitragszuschüsse an die Klägerinnen und Kläger erbracht und ist damit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Randnummer 22 Für diesen Zeitraum sind die geltend gemachten Ansprüche jedoch aus den Gesichtspunkten der betrieblichen Übung bzw. der Gesamtzusage begründet. Unter einer betrieblichen Übung versteht das Bundesarbeitsgericht die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aufgrund einer Willenserklärung des Arbeitgebers, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird, erwachsen diesen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat oder nicht, denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr ein, weil der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen dem Erklärungsempfänger gegenüber äußert. Ob sich der Arbeitgeber binden wollte, beurteilt sich danach, ob der Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers auf diesen Willen schließen durfte. Für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung entscheidend ist daher die Frage, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB verstehen durfte (st. Rspr., vgl. z. B. BAG vom

  1. April 1991 – 6 AZR 183/90 = NZA 1991, 765 ff.). Als Gesamtzusage wird eine (ausdrückliche) Erklärung an die Belegschaft bezeichnet, durch die der Arbeitgeber seinen Willen zum Ausdruck bringt, bestimmte Leistungen zu gewähren. Nach vorherrschender Meinung stellt auch die Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer dar, das diese konkludent annehmen (siehe z. B. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
  2. Auflage, 1987, S. 458, 741). Randnummer 23 Ebenso wie nach der Lehre von der Betriebsübung als einseitigem Verpflichtungstatbestand (BAG AP 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt) sind auch nach der hier vertretenen Vertragstheorie beide Rechtsinstitute in der Weise verwandt, daß sie sich lediglich im Tatbestand und hier nur in der Form des Erklärungsverhaltens (konkludente oder ausdrückliche Erklärung) unterscheiden. Die Abgrenzung beider Rechtsinstitute kann daher im Einzelfall schwierig und nicht trennscharf möglich sein, sowohl die faktische betriebliche Praxis, als auch ausdrückliche Erklärungen können Indiz und Auslegungskriterium für die maßgebliche Willenserklärung des Arbeitgebers sein. Randnummer 24 Vorliegend sprechen gute Gründe dafür, bereits die Zusage vom
  3. Dezember 1977 als anspruchsbegründendes Erklärungsverhalten der Beklagten anzusehen. Diese Erklärung ist nicht nur ihrem Wortlaut nach als "Zusage" gemeint gewesen, sondern vor allem auch im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Betriebskrankenkasse bei der Beklagten und vor dem Hintergrund ihres späteren Verhaltens als solche zu würdigen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Arbeitsgerichte wurde aus der Sicht der Klägerinnen und Kläger hierdurch nicht lediglich die Zahlung des hälftigen Beitragszuschusses entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 405, 520 RVO a. F. "zugesagt", sondern den Ersatzkassenmitgliedern wurde hierdurch im Hinblick auf deren Entscheidungen im Zusammenhang mit der neu zu gründenden Betriebskrankenkasse zugesichert, daß sie (auch zukünftig und unabhängig von der Beitragsentwicklung) die Hälfte ihres jeweils zu zahlenden Ersatzkassenbeitrages als Arbeitgeberzuschuß erhalten werden. Mit einem anderen Inhalt wäre diese Zusicherung überflüssig und unverständlich. Der Umstand, daß diese Zusicherung in der Gegenwartsform formuliert wurde, ist dabei nach Auffassung des Senats unerheblich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß zu den nach § 225a RVO a. F. für die Errichtung der Betriebskrankenkasse abstimmungsberechtigten Personen nach der klarstellenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
  4. April 1987 – 1 RR 14/85 = E 61, 244 =

§ 225aNr.

2) Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, nicht gehören und daher bei der Frage der Errichtung einer Betriebskrankenkasse nicht abstimmungsberechtigt sind. Offensichtlich ist die Beklagte von der bis zu dieser Entscheidung überwiegend gegenteiligen Auffassung (vgl. z. B. BKK 1982, 582 und 584 sowie BKK 1963, 338) ausgegangen. Randnummer 25 Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Senats der Umstand, daß die Beklagte in der bzw. für die Zeit vom

  1. Januar bis
  2. Juni 1985, dem Zeitpunkt der vermeintlichen Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung der Vereinbarung, Differenzbeträge im Sinne der Anträge der Klägerinnen und Kläger bezahlt hat. Dieses Verhalten ist nicht nur als (weiteres) Indiz dafür zu werten, daß der Zusage vom
  3. Dezember 1977 im Sinne der Klagebegehren anspruchsbegründender Inhalt zukommt, sondern erfüllt als solches den Tatbestand der betrieblichen Übung. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Unterschiedsbeträge nur bis zum
  4. Juni 1985 zahlen wollte und tatsächlich auch nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt hat. Die Beklagte hat damit nicht eine Bindung für die Zukunft ausgeschlossen oder eine anfängliche Befristung vorgenommen (s. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Schaub, a.a.O., S. 742), sondern hat bis zur vermeintlichen Wirksamkeit der Kündigung der Zusage vom
  5. März 1985 in Anerkennung einer entsprechenden Dauerverpflichtung geleistet. Im Hinblick auf die Zusage vom
  6. Dezember 1977 durften die Klägerinnen und Kläger dieses Verhalten nach Treu und Glauben dahin verstehen, daß ihnen die Beklagte diese Leistungen auf Dauer schuldet. Hinsichtlich der Klägerinnen und dem Kläger zu 3) folgt dies auch aus dem Gesichtspunkt des Widerspruchs zu eigenem früheren Verhalten (venire contra factum proprium) auf Seiten der Beklagten, nachdem diese auch in Zeiten vor dem
  7. Januar 1985, während der das Beitragsniveau ihrer BKK höher als das der Ersatzkassen war, den Ersatzkassenmitgliedern entsprechend der Zusage vom
  8. Dezember 1977 lediglich Beitragsanteile in Höhe der Hälfte der niedrigeren Ersatzkassenbeiträge gezahlt hatte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in umgekehrter Konstellation BSG, Urteil vom
  9. April 1985 a.a.O.). Randnummer 26 Die Kündigung der Zusage vom
  10. März 1985 bzw. die Ankündigung, die Zusage vom
  11. Dezember 1977 ab dem
  12. Juli 1985 nicht mehr aufrechtzuerhalten, beseitigt die Ansprüche der Klägerinnen und Kläger nicht. Durch diese kollektive Kündigung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat ist eventuell der Erklärungswert der Betriebsübung und der Zusicherung für zukünftige Arbeitsverträge zerstört worden, hinsichtlich der bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse und der hieraus folgenden einzelvertraglichen Ansprüche der Klägerinnen und Kläger hat diese Kündigung jedoch keine Auswirkungen, insoweit wäre eine spezielle Einigung bzw. Kündigung oder Änderungskündigung der Einzelarbeitsverhältnisse notwendig gewesen (vgl. Schaub, a.a.O., § 111 III Nrn. 2 und 3 – S. 746 f. –), was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Randnummer 27 Solche arbeitsrechtlichen Vereinbarungen über die Zahlung eines höheren als des gesetzlich vorgeschriebenen Zuschusses zu den Ersatzkassenbeiträgen oder eines höheren Arbeitgeberanteils sind auch zulässig. Randnummer 28 Für den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag für Angestellte gemäß § 405 RVO a. F. – wie im Falle des Klägers zu 1) – folgt dies im Umkehrschluß aus Absatz 3 dieser Vorschrift, wonach von den gesetzlichen Regelungen nicht zuungunsten der Angestellten abgewichen werden kann. Randnummer 29 Auch § 520 Abs. 1 RVO a. F. schließt höhere Leistungen des Arbeitgebers nicht aus, wobei es hier dahinstehen kann, wie diese steuerrechtlich zu bewerten sind. Das Bundessozialgericht hat zwar in seinem Urteil vom
  13. April 1985 (– 12 RK 69/82– =

§ 520Nr.

3) ausgeführt, dieser Anspruch gehöre dem öffentlichen Recht an, sei zwingend und unterliege nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach Auffassung des erkennenden Senats beziehen sich diese Ausführungen jedoch lediglich auf den Anspruch nach § 520 RVO a. F. selbst, weitergehende vertragliche Leistungen des Arbeitgebers an den Versicherten sollen damit nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 30 Auf die Berufung der Klägerinnen und Kläger war daher das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main für die Zeit vom

  1. Juli 1985 bis zum
  2. Dezember 1988 zu ändern und den Klägerinnen und Klägern die geltend gemachten Ansprüche zuzusprechen. Der Zinsanspruch für diesen Zeitraum folgt aus §§ 246, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war im Falle des Klägers zu 1) nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 33 Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  3. April 1985 (a.a.O.) war die Revision bezüglich der Klägerinnen zu 2) und 4) sowie hinsichtlich des Klägers zu 3) gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007604

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