Zur Berechnungsgrundlage für die Höhe der Beiträge zur jagdlichen Unfallversicherung Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 17. März 1992, S 3 U 589/91 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urte
§ 805Nr. 1; Bremer in Rd
L 1979, 87). Die Unternehmer haben die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft durch Beiträge aufzubringen (§§ 723, 724, 802 RVO). Für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung werden die Beiträge gemäß § 803 Abs. 1 RVO nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet. Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung, zu denen u.a. die Jagden zählen, regelt die Beitragsleistung nach § 805 RVO die Satzung. Diese muß auch den Maßstab für die Berechnung der Beiträge bestimmen (§ 798 Nr. 1). Auch bei Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung kommt für die Berechnung der Beiträge nur ein angemessener Maßstab in Betracht, was sich in erster Linie nach der Relation zwischen Unfallgefahr und Praktikabilität einerseits und den Auswirkungen des zu wählenden Maßstabes auf die Beiträge andererseits beurteilt (Urteil des BSG vom
- November 1977 – 2 RU 9/76). Randnummer 15 Nach § 38 Abs. 5 der Satzung der Beklagten in der ab
- Januar 1989 geltenden Fassung wird der für Jagden zu entrichtende feste Beitrag (§ 38 Abs. 4 i.V.m. § 45 der Satzung) „nach der Größe der Jagdfläche (Jagdbogen) in Hektar” berechnet. Die Höhe des Beitrags für einen Hektar Jagdfläche (Jagdbogen) wird vom Vorstand festgesetzt. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß der von der Mehrzahl der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für die Beitragsberechnung bei Jagden bestimmte Beitragsmaßstab der „Jagdfläche” ein angemessener Maßstab ist (vgl. Urteil des BSG vom
- November 1977 – 2 RU 9/76;
§ 805Nr.
1; Urteil des HLSG vom
- Januar 1990 – L-3/U – 1075/86; Urteil des LSG für das Saarland vom
- August 1986, a.a.O.; Bayer. LSG in Breithaupt 1984, 483; Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Seite 247; Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 4 zu § 805; Bremer in RdL 1979, 87). Randnummer 16 Unter „Jagdfläche” kann nach zutreffender Ansicht des SG auch nicht, wie vom Kläger gewünscht, die „bejagbare Fläche”, sondern nur die Fläche verstanden werden, auf die sich im Einzelfall das Jagdausübungsrecht des Unternehmers der Jagd erstreckt bzw. auf der das Jagdrecht im Sinne des § 1 BJG mit der Befugnis, wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen, ausgeübt werden darf. Das ist entsprechend dem auf dem „Reviersystem” basierenden Jagdrecht grundsätzlich der Jagdbezirk (§ 3 Abs. 3 BJG), d.h. der Eigenjagdbezirk (§ 7 BJG) oder der gemeinschaftliche Jagdbezirk, der aus allen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zum Eigenjagdbezirk gehören, gebildet wird, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen (§ 8 Abs. 1 BJG, § 5 Abs. 1 Hess. Ausführungsgesetz zum BJG i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Mai 1978 – GVBl. I S. 286 – HAG). In dem Jagdbezirk ist der Eigentümer oder Nutznießer (§ 7 Abs. 4 BJG) oder die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJG) oder an deren Stelle der Pächter (§ 11 Abs. 1 BJG) jagdausübungsberechtigt. Der Jagdbezirk umfaßt aber nicht nur bejagbare Flächen, sondern auch befriedete Bezirke, in denen die Jagd ruht (vgl. § 6 BJG, § 5 Abs. 1 HAG, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung –DVO– zum HAG und BJG vom
- Juli 1979 – GVBl. 1979 I Seite 197 i.d.F. der VO vom
- Juni 1989 – GVBl. 1989 I 178). Zu diesen gehören Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, Friedhöfe und Wildgehege außer Jagdgehegen (§ 3 Abs. 1 HAG). Ferner kann die untere Jagdbehörde öffentliche Anlagen und Grundflächen, die gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und absperrbar sind und geschlossene Gewässer ganz oder teilweise befrieden (§ 3 Abs. 2 HAG). In befriedeten Bezirken ruht zwar die Jagd (§ 6 Satz 1 BJG). Das schließt jedoch nicht die Wahrnehmung sämtlicher mit dem Jagdrecht verbundener Befugnisse und Pflichten auf diesen Flächen aus, zB nicht Maßnahmen im Sinne von § 22 a Abs. 1 BJG, die Wildfolge und die Aneignung im Sinne von § 1 Abs. 4 BJG, soweit nicht Befugnisse des Eigentümers oder Nutznießers bestehen (§§ 22 Abs. 10, 3 Abs. 3, 1 a Abs. 3 HAG). Außerdem kann in befriedeten Bezirken durch Anordnung der unteren Jagdbehörden eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet werden (§§ 6 Satz 2 BJG, 3 Abs. 4 HAG). Es ist daher nicht nur folgerichtig, sondern zwangsläufig, unter der „Jagdfläche” bzw. der Fläche, auf die sich das der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzurechnende Unternehmen „Jagd” mit seinen vielfältigen Tätigkeiten (s. dazu auch BSG SozR RVO § 537 a.F. Nr. 24) bezieht, grundsätzlich den Jagdbezirk, das Jagdrevier, Jagdgebiet zu verstehen, in dem das Jagdrecht mit den damit zusammenhängenden Pflichten ausgeübt wird. Daß auch die Beklagte bzw. der Satzungsgeber bei der Fassung des § 38 Abs. 5 davon ausgegangen ist, ist nach der dargelegten geschichtlichen Entwicklung der Beitragsberechnung für Jagden seit den 50er Jahren nicht zweifelhaft. Dagegen kann insbesondere nicht eingewandt werden; daß in § 38 Abs. 5 der Satzung anders als in den früheren, den Beitragsmaßstab für Jagden festlegenden Vorstandsbeschlüssen von der Größe des gesamten Jagdbezirks ggf. mit dem erläuternden Zusatz „einschließlich der Flächen, auf denen die Jagd ruht”, gerade nicht mehr die Rede ist. Denn die Fläche, auf der das Jagdrecht ausgeübt wird und auf die das Unternehmen Jagd zu beziehen ist, muß nicht stets der – gesamte – Jagdbezirk (Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk) sein. Nach dem Gesetz ist vielmehr ausnahmsweise auch die Verpachtung nur eines Teils des Jagdbezirks (Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk) zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der nicht verpachtete Teil des Jagdbezirks eine bestimmte Mindestgröße haben (§ 11 Abs. 2 BJG). Dem wird durch den Begriff „Jagdfläche” Rechnung getragen, da bei Aufteilung des Jagdbezirks auf verschiedene Jagdunternehmen der – gesamte – Jagdbezirk nicht mehr Maßstab für die Veranlagung der einzelnen Unternehmen sein kann. Daß mit dem Begriff „Jagdfläche” in § 38 Abs. 5 der Satzung von der Beklagten nicht die bejagbare Fläche eines Jagdbezirks als neuer Beitragsmaßstab eingeführt werden sollte, wird im übrigen auch dadurch unterstrichen, daß in der ab
- Januar 1989 geltenden Fassung hinter „Jagdfläche” in Klammern das Wort „Jagdbogen” eingefügt wurde. Hierbei handelt es sich nicht um ein Synonym für „bejagbare Flächen”, sondern um einen Begriff der auch befriedete Flächen umfaßt (vgl. auch Urteil des HLSG vom
- November 1959 – L-3/U – 68/59). Randnummer 17 Ausgehend davon ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das Unternehmen „Jagd” im vorliegenden Fall bei der Beitragsberechnung mit 1108 Hektar veranlagt hat. Denn von der Jagdgenossenschaft wurde dem Kläger und den Mitpächtern laut Pachtverträgen vom
- Mai 1981 i.d.F. des Nachtrags vom
- April 1981 und vom
- Januar 1991 die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk … gehörigen Grundstücken mit einer Fläche von mindestens 1108 Hektar bzw. 1113 Hektar verpachtet. Davon waren im jeweiligen Zeitpunkt der Verpachtung zwar nur 673 Hektar bzw. 645 Hektar bejagbare Flächen. Das ändert jedoch nichts daran, daß nicht nur die bejagbaren Flächen des Jagdbezirks, sondern der gesamte gemeinschaftliche Jagdbezirk einschließlich befriedeter Bezirke verpachtet wurde, wie es vom BJG für den Regelfall auch vorgesehen ist. Von der unteren Jagdbehörde war weder eine Teilung dieses gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige und selbständig verpachtbare Jagdbezirke zugelassen worden (§ 8 Abs. 3 BJG, § 5 Abs. 4 HAG) noch ist von der Jagdgenossenschaft nur ein Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … dessen Größe gesetzlich festgelegt ist (§ 8 Abs. 1 BJG), verpachtet worden (§ 11 Abs. 2 BJG). Die Veranlagung hatte deshalb satzungsgemäß nach der gepachteten Jagdfläche zu erfolgen, die hier identisch ist mit der Fläche des gesamten gemeinschaftlichen Jagdbezirks Randnummer 18 Ob die Beklagte als Maßstab für die Berechnung der Beiträge bei Jagden auch die „bejagbare Fläche” bestimmen könnte, kann dahinstehen, da dies nicht geschehen ist und der gewählte Maßstab „Jagdfläche (Jagdbogen)” angemessen ist. Er ist für eine Massenverwaltung praktikabel und steht in ausreichender Beziehung zur Unfallgefahr. Letzteres ist insbesondere auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich auf den vom Beitragsmaßstab „Jagdfläche” miterfaßten befriedeten Flächen das Unfallrisiko entsprechend den insoweit erheblich eingeschränkten Rechten und Pflichten des Jagdausübungsberechtigten auch nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ebensowenig stellt es eine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte dar, wenn bei gleich großer Jagdfläche unabhängig vom Anteil bejagbarer und befriedeter Flächen derselbe feste Beitrag verlangt wird. Die Abstufung der Beiträge für die Unternehmen der Jagd nach der Höhe der Unfallgefahr ist nach dem Gesetz ausdrücklich dem freien Ermessen der Selbstverwaltung der Beklagten überlassen (§ 803 Abs. 2 Satz 2 RVO). Daraus ergibt sich, daß die Unfallgefahr in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwar nicht ohne Bedeutung (§§ 806, 812 RVO) und bei der Wahl des Beitragsmaßstabes zu berücksichtigen ist, anders als in der allgemeinen Unfallversicherung (§ 725 RVO) jedoch keinen bestimmenden Faktor für die Beitragserhebung darstellt (
§ 803Nr. 2, BSG Soz
R 3–2200 § 809 Nr. 1). Ebenso steht es dem Satzungsgeber frei, ob den Unternehmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die in ihren Unternehmen vorkommen, Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden (§ 804 Abs. 1 RVO). Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007605