24) – Arbeitnehmern in Höhe von 5.000,00 DM unter der Bedingung zugesagt worden, daß das Bauvorhaben auf dieser Baustelle bis zum
42 m.w.N.), und der konkret geltend gemachte Arbeitsentgeltanspruch seinerseits anteilig außerhalb des Kaug-Zeitraums liegt. Bei der umstrittenen Bau-Abschlußprämie kann eine solche Zuordnung nach Auffassung des Senats allerdings nicht vorgenommen werden. Randnummer 23 Zwar ist die Annahme der Beklagten zutreffend, wonach diese Prämie (auch) eine Gegenleistung für die während der gesamten Zeit der Beschäftigung in der T. geleistete Arbeit darstellt. Denn der rechtzeitige Bauabschluß ist ohne eine kontinuierliche Arbeitsleistung auf der Baustelle nicht denkbar. Randnummer 24 Ihre eigentliche Zweckbestimmung zeigt eine solche Prämie indes erst im Hinblick auf den konkreten Fertigstellungstermin, dessen Einhaltung durch diese Art der Prämie sichergestellt werden soll. Besonders entlohnt wird insoweit – ähnlich wie bei einer Abschluß-Provision, bei der der Vertragsabschluß das maßgebliche Ereignis darstellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Dezember 1980 – 8b RAr 5/80 =
17; Urteil vom 24. März 1983 – 10 RAr 15/81 =
26) – der durch die Arbeitsleistung erzielte Erfolg, der vorliegend in der Fertigstellung des von der früheren Arbeitgeberin des Klägers in Angriff genommenen Bauwerkes war. Randnummer 25 Dieser den Anspruch auf die Bau-Abschlußprämie auslösende Erfolg ist vorliegend vor dem Insolvenzereignis und zugleich innerhalb des Kaug-Zeitraums eingetreten. Da mit Konkursausfallgeld in erster Linie der konkursbedingte Arbeitsentgeltausfall abgesichert werden soll (BSG, Urteil vom 24. März 1983, a.a.O), und als entscheidender Anknüpfungspunkt vorliegend das im Kaug-Zeitraum eingetretene Ereignisse der Fertigstellung des Bauwerks in I. anzusehen ist, rechtfertigt dies auch vorliegend dessen Zahlung. Randnummer 26 Die Berücksichtigung der vollem Prämie steht durchaus in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Konkursausfallgeldes. Durch die mit der Zahlung von Konkursausfallgeld beabsichtigte Absicherung des Arbeitsentgeltausfalls erhöht sich in der betrieblichen Praxis die mit dem Kaug bezweckte Bereitschaft der Arbeitnehmer zu einer vorübergehenden Stundung ihrer Arbeitsentgeltforderungen (Hennig-Kühl/Heuer, AFG, Vorbem. zu §§ 141a – 141n AFG, Anm. 3). Zwar kann gerade dies in Einzelfällen zu einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Kaug-Regelung führen (Hennig/Kühl/Heuer, a.a.O., Anm. 2). Für eine solche mißbräuchliche Inanspruchnahme gibt es jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Bauabschluß, auf den die zugesagte Prämie ausgerichtet war, war nämlich insbesondere unter kaug-rechtlichen Gesichtspunkten durchaus wünschenswert. Die eintretende Wertsteigerung bei der Ausführung eines Bauwerks ist nämlich bei gleichbleibender Arbeitsleistung um so größer, je näher der Abschluß der Bauarbeiten rückt. Es liegt deshalb auch im Interesse der Konkursmasse – und damit letztlich auch im Sinne der Kaug-Regelung – wenn ein Bauwerk tatsächlich zu Ende geführt wird und die dafür eingesetzten Arbeitnehmer dies auch tatsächlich, und Zwar trotz bestehender Lohnrückstände – und durchaus auch im Hinblick darauf, daß eine Absicherung solcher Rückstände durch die Kaug-Regelung in Betracht kommt – bewerkstelligen. Randnummer 27 Für die kaug-rechtliche Bewertung der Bau-Abschlußprämie ist dabei ohne Belang, ob – was das Sozialgericht zu klären versucht hat – diese Prämie auch an Arbeitnehmer – ggf. anteilig – bezahlt worden wäre, wenn diese vor dem Abschluß der Bauarbeiten auf der Baustelle I. aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wären. Denn auch eine solche Feststellung änderte nichts daran, daß diese Prämie allein an den erfolgreichen Abschluß der Bauarbeiten gebunden war und deshalb keine anderweitige als die vom Senat angenommene zeitliche Zuordnung erlauben würde. Randnummer 28 Lediglich dann könnte sich insoweit etwas anderes ergeben, wenn ein Anspruch auf diese Prämie auch für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer, ganz unabhängig von einem rechtzeitigen Bauabschluß in I., bestanden hätte. Der Charakter dieser Prämie als einer ausschließlich auf den Erfolg ausgerichteten Zahlung ginge dadurch verloren. Randnummer 29 Von einem solchen Sachverhalt kann jedoch vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Auch von der Beklagten wird dies im Ergebnis nicht mehr in Abrede gestellt. Der Aussage des vom Sozialgericht gehörten früheren Geschäftsführers der Fa. B.-C. GmbH kann nämlich zweifelsfrei entnommen werden, daß diese Bau-Abschlußprämie ausdrücklich an die fristgerechte Fertigstellung der in I. auszuführenden Arbeiten gebunden war, so daß ein Anspruch auf diese Prämie nur bei Eintritt dieser Bedingung, bzw. allenfalls bei einem Annahmeverzug der damaligen Arbeitgeberin des Klägers entstehen konnte. Randnummer 30 Dem Kläger steht nach alledem Konkursausfallgeld für die volle Bau-Abschlußprämie aus dem Bruttobetrag von 5.000,00 DM zu. Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007609
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