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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 1141/91 Urteil Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung § 141b Abs 1 AFG, § 7 Abs 4 BUrlG

Konkursausfallgeld - Urlaubsabgeltung Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,

  1. September 1991, S 5 Ar 563/89 nachgehend BSG,
  2. September 1994, 10 RAr 6/93, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  3. September 1991 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei der Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug). Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger war seit dem
  4. Oktober 1988 bei der M. B. GmbH (…) beschäftigt. Am
  5. Januar 1989 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt FB. der Beklagten Kaug und gab an, die MBS hätte ihre Betriebstätigkeit vollständig zum
  6. Januar 1989 beendet und sein Arbeitsverhältnis sei von ihr zum
  7. Februar 1989 gekündigt worden. In einer Verdienstbescheinigung vom
  8. März 1989 gab die MBS an, der Kläger habe noch offene Lohnansprüche vom
  9. Januar bis
  10. Februar 1989 bei einem Monatsgehalt von 2.800,– DM brutto und von 1.806,25 DM netto. Eine Angabe zum Resturlaub des Klägers wurde nicht gemacht. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  11. März 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kaug in Höhe von 2.769,61 DM für die Zeit vom
  12. Januar bis
  13. Februar 1989 unter Zugrundelegung des
  14. Februar 1989 als Insolvenztag nach der maßgeblichen Bewilligungsverfügung. Eine weitergehende Bewilligung wurde abgelehnt, da der Konkursverwalter offenen Lohn für November und Dezember 1988 bestreite. Randnummer 4 In seinem am
  15. April 1989 eingelegten Widerspruch wies der Kläger darauf hin, daß die Löhne für November und Dezember 1988 nicht von der MBS, sondern als zinsloser Kredit von der Beigeladenen gezahlt worden seien. Im übrigen machte der Kläger geltend, daß das ihm zustehende Urlaubsgeld und eine Urlaubsabgeltung von 2 1/2 Tagen pro Monat bei der Berechnung des Kaug nicht berücksichtigt worden seien. Die MBS legte eine Verdienstbescheinigung vom
  16. April 1989 vor, nach der der Kläger noch kein Gehalt für Dezember 1988 erhalten hat, die entsprechende Forderung aber an die Beigeladene abgetreten ist. Außerdem legte sie eine Gehaltsabrechnung des Klägers für November 1988 vor und teilte mit, daß ein Anspruch auf Urlaubsgeld erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit entstanden wäre. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. August 1989 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger keinen Anspruch auf weiteres Kaug für November und Dezember 1988 wegen der Abtretung an die Beigeladene hätte und wies auf §§ 141 d Abs. 1, 141 k Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hin. Für die Zeit vom
  18. Januar bis
  19. Februar 1989 sei das Kaug richtig berechnet und Urlaubsgeld sei nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger noch keinen Anspruch darauf gehabt hätte, da er noch keine sechs Monate im Betrieb gewesen sei. Randnummer 6 Mit der am
  20. September 1989 bei dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage hat der Kläger die Berücksichtigung seines Urlaubsabgeltungsanspruches bei der Berechnung des Kaug weiterverfolgt und zur Begründung seinen „Urlaubspaß” sowie eine Berechnung, nach der er bis zum
  21. Februar 1989 einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 11 1/2 Tagen hat, vorgelegt. Randnummer 7 Nachdem die MBS eine weitere Verdienstbescheinigung vom
  22. September 1990 vorgelegt hatte, nach der der Kläger einen Anspruch auf Resturlaub in Höhe von 10 Tagen hat, und die Beklagte nach einer Überprüfung nunmehr vom
  23. Februar 1989 als Insolvenztag ausging, hat sie dem Kläger mit Bewilligungsverfügung vom
  24. Dezember 1990 Kaug bis zum
  25. Februar 1989 gewährt und den entsprechenden Betrag unter Anrechnung des gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 374,47 DM nachgezahlt. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  26. September 1991 hat das Sozialgericht unter Zulassung der Berufung die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch noch für den
  27. Februar 1989 unter Anrechnung des für diesen Tag gezahlten Arbeitslosengeldes Kaug zu gewähren, weil der mit Beschluß des Amtsgerichts FB. vom
  28. Februar 1989 eröffnete Anschluß-Konkurs nach Zustellung am
  29. Februar 1989 erst mit Ablauf des
  30. Februar 1989 um 24.00 Uhr Rechtskraft erlangte, und im übrigen, hinsichtlich der Berücksichtigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen, die Klage abgewiesen. Bezüglich des im Berufungsverfahren allein umstrittenen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung hat das Sozialgericht ausgeführt, daß dieser bei der Berechnung des Kaug nicht zu berücksichtigen sei, weil das Arbeitsverhältnis erst nach dem Insolvenzereignis bzw. mit Ablauf des Tages, an dem das Insolvenzereignis eingetreten ist, geendet habe. Dies sei vorliegend der Fall, weil das Arbeitsverhältnis am
  31. Februar 1989 beendet worden sei, der Insolvenztag sei vorliegend jedoch der
  32. Februar
  33. Randnummer 9 Gegen dieses dem Kläger am
  34. Oktober 1991 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
  35. November 1991 eingelegte Berufung, zu deren Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  36. November 1977 – 12 RAr 99/76 (BSGE 45, 191 ff.) hingewiesen wird. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Marburg vom
  37. September 1991 sowie des Bescheides der Beklagten vom
  38. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. August 1989 und des Bescheides vom
  40. Dezember 1990 die Beklagte zu verurteilen, ihm weiteres Konkursausfallgeld unter Berücksichtigung eines Urlaubsabgeltungsanspruches in Höhe von 11 1/2 Tagen zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Auf das Urteil des Senats vom
  41. März 1993 – L-6/Ar-944/92 wurden die Beteiligten hingewiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, da das Sozialgericht sie zugelassen hat (§§ 141, 143, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG – a.F. in der bis zum
  42. Februar 1993 geltenden Fassung, die für vorher verkündete Urteile fortgilt gem. Art. 14 Abs. 1 Rechtspflegeentlastungsgesetz vom
  43. Januar 1993, Bundesgesetzblatt I, S. 50). Randnummer 15 Sie ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  44. September 1991 ist nicht abzuändern, weil der Kläger keinen Anspruch auf höheres Kaug aufgrund eines Urlaubsabgeltungsanspruchs hat. Randnummer 16 Nach § 141 b Abs. 1 und 2 AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Konkursordnung sein können. Das grundsätzliche Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden Akte fest. Randnummer 17 Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Kaug nicht unter Einbeziehung eines Urlaubsabgeltungsanspruches zu berechnen, weil dieser Anspruch nicht zu seinen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gehört. Randnummer 18 Nach dem insofern überzeugenden Urteil des Bundessozialgerichts vom
  45. November 1977 a.a.O., dem sich der Senat anschließt, ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein Surrogat des Urlaubsanspruchs, der nach Erfüllung der Wartezeit zu einer Rechtsposition des Arbeitnehmers führt, die es diesem erlaubt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen Urlaub zu verlangen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht als Surrogat dieses Urlaubsanspruchs unter der aufschiebenden Bedingung, daß wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der eigentliche Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der dadurch verursachten Möglichkeit, bezahlte Freizeit noch zu gewähren, tritt lediglich die aufschiebende Bedingung des bereits mit dem Urlaubsanspruch entstandenen Abgeltungsanspruchs ein. Hat der Arbeitnehmer diese Rechtsposition vor der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits erworben, so fällt er mit diesem Anspruch aus. Randnummer 19 Aus den Urteilen des BSG vom
  46. August 1986 – 10 RAr 1/85 und vom
  47. Mai 1987 – 10 RAr 11/86– ergibt sich nichts anderes. Sie grenzen sich gegenüber dem zuvor genannten Urteil durch die zwischenzeitlich aufgrund des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes (AFKG) geänderte Rechtslage ab. Vor diesem Hintergrund ist an der obigen Rechtsprechung festzuhalten, die auch vom BSG in den Urteilen vom
  48. März 1987 – 10 RAr 2/85 und vom
  49. Juli 1988 – 12 RK 1/88– bestätigt wurde, wie der Senat in dem Urteil vom
  50. März 1993 – L-6/Ar-944/92 – ausgeführt und begründet hat. Randnummer 20 Nach diesen – für die Versicherten günstigen – Voraussetzungen, wie sie das Urteil des BSG vom
  51. November 1977 aufstellt, hat der Kläger aber keinen Anspruch auf die Einbeziehung seiner Urlaubsabgeltungsansprüche in die Berechnung seines Kaug, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach der Konkurseröffnung endete. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete nach seinem eigenen Vortrag und den Angaben der MBS erst am
  52. Februar 1989, also mit Ablauf dieses Arbeitstages, während die Konkurseröffnung nach den Ermittlungen und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, die von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wurden, aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts FB. vom
  53. Februar 1989 am
  54. Februar 1989 um 0.00 Uhr rechtswirksam wurde. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf den ähnlich gelagerten Fall Sch. (Urteil vom
  55. März 1993, Az.: L-6/Ar-944/92 ) gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007612

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