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Hessisches Landessozialgericht 12. Senat L 12 J 1231/89 Urteil Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit an Strafgefangene § 102 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 240 A

Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit an Strafgefangene Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 18. September 1989, S-1

(8)/J-993/88, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  1. September 1989 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  2. August 1988 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem
  3. Juli 1992 bis zum
  4. Juni 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit/Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 2 Der am
  5. Februar 1942 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war von 1957 bis zum
  6. Juli 1982 mit Unterbrechungen als Arbeiter tätig, zuletzt als Lastkraftwagenfahrer. 1987 bis 1989 hat er eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Kassel 1 verbüßt. Seit Mai 1991 befindet er sich erneut in Haft. Randnummer 3 Am
  7. März 1987 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei Dr. S. (praktischer Arzt, Kassel, vom
  8. August 1987) ein und zog Unterlagen eines Heilverfahrens aus dem Jahre 1986 bei. Darüber hinaus gab sie ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. E. (K.) in Auftrag. Dieser stellte am
  9. März 1988 fest, daß der Kläger trotz seiner körperlichen Leiden noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Er sei im übrigen hinreichend umstellungs- und anpassungsfähig. Nach Beiziehung von Arztbriefen von Dr. A. P. (Radiologen, K.) vom
  10. April 1986 und
  11. März 1988 sowie Dr. M. (… Universität G.) vom
  12. Mai 1988 hat Dr. B. (K., Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten) in einem sozialärztlichen Gutachten vom
  13. Juli 1988 ausgeführt, daß der Kläger unter Randnummer 4 1) rezidivierenden Lumboischialgien mit Empfindungsstörung am rechten Bein bei fortgeschrittenen Bandscheibenveränderungen L5/S1 sowie Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts 1986, Randnummer 5 2) Schulter-Rücken-Muskulatur-Verspannung bei leichten Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule und Randnummer 6 3) extremem Übergewicht Randnummer 7 leiden würde. Auch sie hielt den Kläger noch für in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten seit Rentenantragstellung im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ohne einseitige Körperhaltung, ohne Absturzgefahr, ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten zu verrichten. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom
  14. August 1988 die Gewährung der beantragten Leistung ab. Randnummer 8 Mit seiner am
  15. September 1988 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Sozialgericht Kassel hat Befundberichte bei Dr. D. (Orthopäde, K.) vom
  16. Januar 1989 und Dr. S. vom
  17. Januar 1989, der daneben diverse medizinische Unterlagen übersandt hat sowie Dr. S. (Orthopäde, B.) vom
  18. März 1989 eingeholt und einen weiteren Arztbrief von Dr. M. (Universitätsklinik G.) vom
  19. Juni 1989 beigezogen. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen hat es mit Urteil vom
  20. September 1989 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit keinesfalls vor Juli 1988 eingetreten sei. Im Juli 1988 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistung jedoch nicht mehr gegeben. Randnummer 9 Gegen dieses dem Kläger am
  21. Oktober 1989 zugestellte Urteil hat er am
  22. November 1989 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Nachdem ihm durch Beschluß des Senates vom
  23. Juli 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, hat er zur Berufungsbegründung vorgetragen, daß unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. später Kinderberücksichtigungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Darüber hinaus hat er Arztbriefe der Städtischen Kliniken Kassel vom
  24. Dezember 1990,
  25. November 1990, des Klinikums der Philipps-Universität Marburg, vom
  26. November 1990 und
  27. November 1990 sowie der Georg-August Universität Göttingen vom
  28. Oktober 1990 und weitere bekannte medizinische Unterlagen übersandt. Der Senat hat Befundberichte bei der Universitätsklinik Göttingen vom
  29. Februar 1991, den Orthopädischen Kliniken Kassel vom
  30. April 1991, Dr. I. (B. W., Neurochirurg) vom
  31. Juni 1991 und Dr. S. vom
  32. September 1991 und
  33. April 1992 eingeholt sowie weitere medizinische Unterlagen von den Städtischen Kliniken Kassel vom
  34. März 1992 über eine erneute Bandscheibenoperation des Klägers am
  35. Februar 1991 beigezogen. Nach Stellungnahmen von Dr. B. (Frankfurt am Main) vom
  36. Februar 1992 und
  37. Mai 1992 für die Beklagte hat der Senat darüber hinaus ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. K. (K.) in Auftrag gegeben. Der Sachverständige ist am
  38. Januar 1993 zu folgenden Diagnosen gelangt: Randnummer 10 1) Postlaminektomiesyndrom nach Bandscheibenoperation im Segment L5/S1 rechts von 1986, Randnummer 11 2) Lösung von Vernarbungen und Abtragung von knöchernen Randanbauten nach Bandscheibenoperation im Segment L5/S1 1990 in Kassel, Randnummer 12 3) chronische therapieresistente Cervicobrachialgie mit Nervenschädigung der Wurzel C 8 rechts, Randnummer 13 4) Abzessbildung im Bereich der Kopfschwarte an den Fixateurschrauben und Randnummer 14 5) Adipositas permagna. Randnummer 15 Der Kläger sei mit diesen Erkrankungen nur noch in der Lage, halb- bis untervollschichtig leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von weiteren Leistungseinschränkungen zu verrichten. Eine durchgreifende Besserung der Beschwerden könne nicht prognostiziert werden. Zwischen der ersten und der zweiten Bandscheibenoperation habe sich das Leistungsvermögen des Klägers nicht durchgreifend verändert. Anfang 1992 hätten sich zusätzlich noch gravierende Halswirbelsäulenbeschwerden durch eine neurologisch nachweisbare Läsion der Nervenwurzel C 8 und Therapieresistenz entwickelt. Diese Beschwerden seien so gravierend, daß dem Kläger eine vollschichtige Durchführung auch leichter Arbeiten, wie in den Vorgutachten empfohlen, nicht mehr zumutbar sei. Randnummer 16 Der Kläger vertritt die Auffassung-, daß ihm unter Berücksichtigung des zuletzt eingeholten Gutachtens eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustünde. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  39. September 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  40. August 1988 aufzuheben und dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom
  41. März 1987, hilfsweise, vom
  42. Januar 1992 zu gewähren. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie vertritt die Auffassung, daß das Leistungsvermögen des Klägers zwar ab Januar 1992 nur noch als halb- bis untervollschichtig einzuschätzen sei. Dies begründe jedoch keinen Anspruch auf eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn der allgemeine Arbeitsmarkt sei dem Kläger nicht wegen dieses Leistungsvermögens, sondern wegen der Strafhaft verschlossen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien bei einem Eintritt des Versicherungsfalles im Januar 1992 nunmehr erfüllt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Arbeitsamtes Kassel zur Stammnummer: ... sowie der Krankenakten des Landeswohlfahrtsverbandes Kassel – die der Senat beide beigezogen hat – und der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151, 146 Sozialgerichtsgesetz–SGG–, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom
  43. Januar 1993, BGBl. I, 1993, S. 50, 56). Randnummer 22 Die Berufung ist auch teilweise begründet. Randnummer 23 Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  44. September 1989 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid der Beklagten vom
  45. August 1988 ist rechtswidrig. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt. Er hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Reichsversicherungsordnung–RVO– bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 44 Sozialgesetzbuch –
  46. Buch (SGB 6). Randnummer 24 Nach § 1247 Abs. 1 RVO, der nach § 300 Abs. 2 SGB 6 bei einem Versicherungsfall vor dem
  47. Dezember 1991 Anwendung fände, erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Gemäß § 1247 Abs. 2 RVO ist erwerbsunfähig der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Dies gilt entsprechend für die eingangs benannte Vorschrift des SGB
  48. Randnummer 25 Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen ist der Kläger, dies steht nach eigener Überzeugungs- und Meinungsbildung des Senats fest, zumindest bis zum
  49. Dezember 1991 noch in der Lage gewesen, vollschichtig leichte Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit gewissen Einschränkungen, zu verrichten. Er ist jedoch seit dem
  50. Januar 1992 erwerbsunfähig. Unter Zusammenfassung sämtlicher aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bekannter Diagnosen litt der Kläger seit 1986 unter einem Postlaminektomiesyndrom nach Bandscheibenoperation im Segment L5/S1 rechts
(1986), einer Lösung von Vernarbungen und Abtragung von knöchernen Randanbauten nach Bandscheibenoperation im Segment L5/S1 1990 und einer Adipositas. Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen Dr. E., Prof. Dr. K. sowie Dr. B. decken sich insoweit im wesentlichen. Prof. Dr. K. hatte allerdings in seinem Gutachten vom
  1. Januar 1993, nach Untersuchung des Klägers am
  2. September 1992, im Gegensatz zu den beiden vorbenannten Gutachtern die zweite Bandscheibenoperation aus dem Jahre 1990 bei der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers zusätzlich zu berücksichtigen. Seine Diagnosen stehen diesbezüglich jedoch in Übereinstimmung mit denen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie der übrigen im vorliegenden Fall beteiligten Mediziner. Unter Beachtung dessen hat Prof. Dr. K. ausgeführt, daß das Leistungsvermögen des Klägers zwischen der ersten und der zweiten Bandscheibenoperation keine wesentliche Veränderung erfahren habe. Insoweit kommt er, wie die anderen beiden mit Gutachten zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beauftragten Mediziner zu dem Ergebnis, daß der Kläger noch in der Lage sei, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Randnummer 26 Prof. Dr. K. hat hierzu überzeugend in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, daß bis ca. 8 bis 9 Monate vor der Untersuchung des Klägers im September 1992 die dominanten Beschwerden diejenigen von seiten der Lendenwirbelsäule gewesen seien. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben des Klägers, sämtlicher zur Verfügung gestellter Akten, einschließlich der Krankenakte der Orthopädischen Kliniken Kassel, eigener Untersuchung sowie selbst gefertigter Röntgenaufnahmen, ist dem medizinischen Sachverständigen nach Auffassung des Senats dahingehend zu folgen, daß den zweifelsohne von seiten der Lendenwirbelsäule her bestehenden Beschwerden des Klägers hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, daß ihm deswegen nur noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne schweres Heben und Tragen und ohne starke Klimaschwankungen zuzumuten sind. Dieses Leistungsvermögen begründet unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen keinen Anspruch auf eine Rentenleistung. Randnummer 27 Eine Änderung ist erst eingetreten durch die gravierenden Halswirbelsäulenbeschwerden des Klägers. Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. K. der in seine Beurteilung auch die eigenen Krankenunterlagen aus der ständigen Behandlung des Klägers in den Orthopädischen Kliniken Kassel einbeziehen konnte, besteht beim Kläger nunmehr eine mäßiggradige Chondrose mit reaktiver Spondylose in der mittleren Halswirbelsäule. Nachgewiesen wurde dies spätestens mit der Kernspinuntersuchung vom
  3. August
  4. Ausweislich des anamnestischen Befundes der orthopädischen Kliniken Kassel vom
  5. August 1992 bestanden diese Beschwerden seit Januar
  6. Sie führen, wie sich auch aus dem Bericht der Werner Wicker-Klinik vom
  7. September 1992 ergibt, zu Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Schulter und ausstrahlend in den rechten Arm mit Einschlafen der ulnaren Langfinger. Darüber hinaus leidet der Kläger dadurch unter einem chronischen Hinterkopfschmerz sowie einer verminderten Sensibilität der Finger 4 und 5 und einem Streckdefizit der Finger der rechten Hand. Unter Berücksichtigung des neurologischen Befundes von Dr. A., der den Kläger am
  8. August 1992 konsiliarisch untersucht hat (Kassel) sowie der sorgfältig begründeten Einschätzung von Prof. Dr. K. steht es zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger ab Auftreten dieser Beschwerden im Januar 1992 nicht mehr in der Lage war, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, sondern vielmehr nur noch halb- bis untervollschichtig leistungsfähig ist. Randnummer 28 Er ist mithin nur noch in der Lage, eine Teilerwerbstätigkeit zu verrichten. Die insoweit eingeschränkte Fähigkeit eines Versicherten, sein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, stellt ebenfalls einen Grund für eine Rentengewährung dar. Im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senates des Bundessozialgerichts (Az.: GS 2/75 vom
  9. Dezember 1976, BSGE 43, 75) – der sich der Senat anschließt – ist diesen Versicherten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung ein konkreter, ihrem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vom Arbeitsamt oder Rentenversicherungsträger angeboten worden ist, wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Ein derartiges Angebot ist dem Kläger ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten des Arbeitsamtes Kassel, von dem der Kläger auch nach seiner letzten Haftentlassung 1989 durchgehend bis zum erneuten Haftantritt Leistungen bezogen hat, nicht angeboten worden. Randnummer 29 Der Einwand der Beklagten, daß Grund für die Rentengewährung nicht die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes sein würde, sondern der Kläger wegen der Verbüßung der Strafhaft dem Arbeitsmarkt objektiv nicht zur Verfügung stehe, vermag im konkreten Fall nicht zu überzeugen. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht nur darauf an, ob der Versicherte gesundheitlich noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann. Es ist vielmehr auch erheblich, ob solche Tätigkeiten die Möglichkeit bieten, durch ihre Verrichtung Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten kann deshalb nicht nach Tätigkeiten beurteilt werden, die kein Erwerbseinkommen verschaffen können. Randnummer 30 Die Fähigkeit zum Erwerb und die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, sind nicht gegeben, wenn der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen werden würde, für die es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, der Arbeitsmarkt also praktisch verschlossen ist, so daß der Versicherte nicht damit rechnen kann, einmal einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden (vgl. nur Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
  10. Dezember 1976, Az.: GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 und GS 3/76, BSGE 43, 75, 79). Hiervon ist im vorliegenden Fall unabhängig von der derzeit vom Kläger zu verbüßenden Strafhaft auszugehen. Randnummer 31 Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom
  11. Februar 1983 sowie unter Berücksichtigung der vom Senat beigezogenen Akte des Arbeitsamtes Kassel zur Stammnummer ... hat der Kläger nach dem Ende der Strafhaft am
  12. Dezember 1989 ab dem
  13. Dezember 1989 bis zum
  14. Februar 1991 Arbeitslosengeld und vom
  15. Februar 1991 bis zum
  16. Mai 1992 Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt Kassel erhalten. Nach Auskunft des Arbeitsamtes Kassel (Beratungsvermerke) sind ihm in dieser Zeit keine Beschäftigungsverhältnisse angeboten worden. Nun kann zwar im vorliegenden Fall Maßstab nicht die Rentenantragstellung im März 1987 sein, da der Versicherungsfall erst im Januar 1992 eingetreten ist. Aber auch zwischen Januar 1992 und
  17. Mai 1992 hat der Kläger Leistungen vom Arbeitsamt Kassel erhalten und ist es dem Arbeitsamt Kassel offensichtlich nicht gelungen, den Kläger auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln. Unter Berücksichtigung dessen sowie unter Beachtung dessen, daß dem Arbeitsamt Kassel ausweislich der Leistungsakte nicht bekannt war, daß der Kläger wiederum zu einer Haftstrafe verurteilt worden war – er hat Leistungen bis Juli 1992 erhalten – kann in diesem besonders gelagerten Fall nicht von einer überholenden Kausalität durch die Strafhaft ausgegangen werden. Gerade die seit
  18. Juli 1982 mit Unterbrechung durch die Strafhaft vom
  19. Dezember 1986 bis
  20. Dezember 1989 festzustellende Nichtvermittelbarkeit des Klägers in einen leistungsgerechten Arbeitsplatz durch das Arbeitsamt Kassel – also mit noch vollschichtigem Leistungsvermögen –, spricht dafür, daß mit aller Wahrscheinlichkeit mit reduziertem Leistungsvermögen nicht mehr damit zu rechnen ist, daß dem Kläger zwischen Mitte Mai 1992 und Ende Dezember 1992 ein entsprechender Arbeitsplatz hätte angeboten werden können. Dies gilt um so mehr, weil der Kläger bis
  21. Juli 1992 noch in der Kartei des Arbeitsamtes Kassel als arbeitsuchend geführt wurde. Gerade in diesen Fällen der vorausgegangenen jahrelangen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug braucht aber das eine Jahr seit Stellung des Rentenantrags nicht abgewartet zu werden, um von der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgehen zu können (vgl. hierzu Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts, a.a.O., S. 82/83). Randnummer 32 Der Kläger erfüllt auch die versicherungs- und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Rentengewährung. Randnummer 33 Nach § 44 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 SGB 6 steht Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur dann zu, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben. Eine Verlängerung dieses 5-Jahres-Zeitraumes durch Aufschubtatbestände (§ 44 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 SGB 6) ist möglich. Dies sind im vorliegenden Fall nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB 6 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Trotzdem erfüllt der Kläger nur die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn er die noch verbleibenden Lücken mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI füllen könnte. Dies ist der Fall. Randnummer 34 Nach § 241 Abs. 2 SGB 6 sowie Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrenten-Versicherungs-Neuregelungsgesetz sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn vor dem
  22. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen) erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom
  23. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Hierzu gehören nach § 240 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB 6 Beitrags- und beitragsfreie Zeiten, also auch mit freiwilligen Beiträgen und Anrechnungszeiten belegte Kalendermonate. Randnummer 35 Die allgemeine Wartezeit von mehr als 60 Kalendermonaten belegt mit Pflichtbeiträgen hat der Kläger erfüllt. Vom
  24. Januar 1984 bis zum
  25. Dezember 1986 hat der Kläger jeden Kalendermonat mit einer Ausfallzeit/Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit belegt. Da die Rentenantragstellung am
  26. März 1987 als eine Bereiterklärung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge im Sinne des § 1420 Abs. 1 RVO anzusehen ist, könnte der Kläger die zwischen dem
  27. Januar 1987 und dem
  28. Dezember 1991 vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf durch die Entrichtung von 11 freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1987, 12 freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1988 und 11 freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1989 füllen. Angesichts des § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist die tatsächliche Nachentrichtung zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Beitragszahlung – wie hier – ist ausreichend. Randnummer 36 Die dem Kläger zu gewährende Rente ist allerdings, da sie von der Arbeitsmarktlage für Teilzeitbeschäftigungen abhängig ist, „nur” als eine wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit (§ 102 Abs. 2 SGB 6) zu gewähren. Rentenbeginn ist nach § 101 Abs. 1 SGB 6 der
  29. Juli 1992 und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit ist nach § 102 Abs. 2 Satz 3 für drei Jahre ab dem
  30. Juli 1992, also bis zum
  31. Juni 1995 zu zahlen. Randnummer 37 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 193, 160 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007614

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