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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 954/90 Urteil Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen au

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 8. Mai 1990, S 3 U 1079/86, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Mai 1990 wird zurückgewiesen. II. Die

§§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Als Arbeitsunfall gilt nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten wiederum sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein

§§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs.

1 Satz 2 RVO). Für die Berufskrankheiten gelten nach § 551 Abs. 3 Satz 1 RVO die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Randnummer 24 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 3101 der Anlage 1 zu § 1 der BKVO vom

  1. Juni 1968 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der BKVO vom
  2. März 1988 (BGBl. I S. 400) und vom
  3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) erfüllt sind. Zu den durch Infektionserreger oder Parasiten verursachten Krankheiten zählen nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO Infektionskrankheiten, wenn der oder die Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Während nach Nr. 37 in der Fassung der Anlage zur
  4. BKVO vom
  5. April 1961 (BGBl. I S. 505) mit dem früheren Recht übereinstimmend, Infektionskrankheiten nur dann Berufskrankheiten waren, wenn sie durch eine berufliche Beschäftigung in den in Spalte III der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht waren, ist der Kreis der gegen diese Krankheiten Versicherten durch Nr. 37 der Anlage zur
  6. BKVO um diejenigen erweitert worden, die „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt” waren. Mit dem Wegfall der Beschränkung auf Beschäftigte in bestimmten Unternehmen hat der Verordnungsgeber wegen der Ermächtigungsgrenzen in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO allerdings nicht jede bei einer versicherten Tätigkeit erlittene Infektion – z.B. eine zufällige Ansteckung durch einen erkrankten Mitarbeiter – als Berufskrankheit bezeichnet, vielmehr vorausgesetzt, daß der oder die Versicherte durch eine „andere” (als der im Gesundheitsdienst etc. verrichteten) Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß viele Infektionskrankheiten die gesamte Bevölkerung in fast gleichem Maße bedrohen, so daß eine durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdete Personengruppe (§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO) schwerlich mit Gewißheit festzustellen wäre. Maßgeblich für die Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit ist nunmehr, daß der oder die Versicherte im Einzelfall durch seine/ihre gleich wie geartete versicherte Tätigkeit, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten, bekanntermaßen mit Infektionsgefahren verbundenen Unternehmen, der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt war wie die im Gesundheitswesen usw. Tätigen, die bei ihrer Arbeit erfahrungsgemäß in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet sind (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Mai 1985 – 2 RU 52/84 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO müssen zur Überzeugung des Senats voll bewiesen sein, die bloße Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges genügt lediglich für die Kausalität zwischen Erkrankung und Tod. Randnummer 25 Fest steht zwar, daß der Versicherte an einer Sepsis nach Meningitis erkrankte, was aus den Arztbriefen der Kliniken folgt, in denen der Versicherte behandelt wurde und was auch durch Prof. Dr. W. in seinem Gutachten mit ergänzender Stellungnahme bestätigt wurde. Der Versicherte war als Klärwärter in den letzten vier Wochen vor seiner Erkrankung auch in allen Arbeitsbereichen des Klärwerks M. beschäftigt. Die Kläranlage besteht aus mehreren Stationen, dem Zulauf, dem Sandfang, dem Vorklärbecken, der ersten biologischen Reinigungsstufe (Belebungsbecken), der zweiten biologischen Stufe (Überschußpumpwerk, Schlammbehandlung und Faultürme). Am letzten Arbeitstag arbeitete der Versicherte auf dem Faulturmkopf. Am letzten Arbeitstag wechselte er mit einem Kollegen das Sieb des Faulturmkopfes. Bei dieser Gelegenheit wurde auch ein Sichtfenster geöffnet. Der Wechsel des Siebes dauerte zwischen 30 und 40 Minuten. Während dieser Zeit war das Sichtfenster offen. Der Versicherte fühlte sich nach der Arbeit nicht wohl und klagte über Schwindel und Übelkeit. Er ruhte sich eine Weile aus, hat aber die Schicht zu Ende geführt. Aus dem Sichtfenster strömt bei Öffnung Methangas aus. In einem Faulturm können bis zu 600 m Methangas pro Stunde entstehen. Der Senat stützt sich insoweit auf das Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten gerichtlichen Augenscheinseinnahme sowie auf die Aussagen der Zeugen Sch. G., G. und K. Wie der Zeuge K. bekundete, fiel ihm zwei bis drei Wochen vor dem letzten Arbeitstag des Versicherten auf, daß dieser rissige Hände hatte. Der Senat hält es im übrigen aufgrund des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme, an der ein Mitarbeiter des Prof. Dr. W. teilgenommen hatte und aufgrund des arbeitsmedizinischen Gutachtens für bewiesen, daß Arbeiter in Klärwerken in Berührung kommen durch im Abwasser reichhaltig vorhandene Bakterien, insbesondere Salmonellen und gramnegative, zum Teil potentiell pathogene Keime. Neben der Aufnahme über eine vorgeschädigte Haut ist die Keimbelastung in der Atemluft von Bedeutung. Dies wird bestätigt durch die wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse des Prof. Dr. D. die zu der Streitakte beigezogen worden sind. Es konnten hierbei coliforme Bakterien nachgewiesen werden, die Gesamtkeimzahl war signifikant erhöht. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Inhalation von kontaminierten Aerosolen beim Umgang mit Abwässern. Alleine durch den notwendigen Aufenthalt an den verschiedenen Örtlichkeiten der Kläranlage können die dort vorhandenen Erreger eingeatmet werden. Von den in den Abwässern von Kläranlagen vorhandenen Erregern können eine Sepsis bzw. Endocarditis prinzipiell hervorrufen E. coli, Streptococcus faecalis, Staph. aureus, Proteus-Arten sowie eine weitere Vielzahl von gramnegativen Bakterien. Daß der Versicherte mit diesen Krankheitserregern in Berührung kam, ist unbestritten, genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen einer Berufskrankheit der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO bejahen zu können. Entscheidend ist darüber hinaus, wie bereits dargelegt, daß der Versicherte im Einzelfall auch der konkreten Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt war wie die im Gesundheitswesen etc. Tätigen, die bei ihrer Arbeit erfahrungsgemäß in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet sind. An einer solchen Vergleichbarkeit der Gefährdungslage fehlt es aber. Nach den gegenwärtig bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen läßt sich nämlich nicht feststellen, ob die Krankheitserreger tatsächlich geeignet sind, im Bereich von Kläranlagen in gleichem Umfang wie in anderem Milieu (z.B. im Krankenhaus, Labor) Krankheiten zu verursachen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen dem Nachweis derartiger Krankheitserreger und deren Virulenz im Abwasser von Kläranlagen. Zu dieser Unterscheidungsfrage gibt es zwar keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund von Studien über die Virulenz von Bakterien im Abwasser von Kläranlagen. Die Bakterien, mit denen der Versicherte in Berührung kam, können nach wissenschaftlich begründetem Verdacht ab er durch den Aufenthalt in dem artfremden Milieu so geschädigt gewesen sein, daß, de facto keine Gefahr einer Infektion und in der Folge einer bakteriellen Sepsis bestand. Zur Beantwortung der Frage verbleibt gegenwärtig nur der statistische Vergleich zwischen der Erkrankungshäufigkeit von Personal in Kläranlagen mit denjenigen anderer Berufsgruppen. Aus den Ergebnissen dieser Statistiken ist zu schließen, daß eine höhere Infektionsgefahr dieser Berufsgruppe nicht besteht. Aller Voraussicht nach müssen die Bakterien deshalb entsprechend vorgeschädigt sein, zumal andere Gründe dafür, daß Arbeitnehmer in Kläranlagen keinem höheren Erkrankungs- und Infektionsrisiko unterliegen als die übrige Bevölkerung, wenig wahrscheinlich sind. Von einer durchgängigen Immunisierung aufgrund des täglichen Kontakts mit speziellen Krankheitserregern kann kaum ausgegangen werden. Der Senat stützt sich insoweit auf die kurzgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. D., die in Ergänzung zu seiner wissenschaftlichen Untersuchung über die aerogene Keimbelastung in der näheren Umgebung von Klägeranlagen eingeholt worden ist. Prof. Dr. D. hatte in seiner Studie zwar vorgeschlagen, in den Klärwerken Schutzmaßnahmen einzuführen in Bereichen, in welchen das Personal in nächster Nähe der Belebungsbecken häufiger arbeiten muß. Er schlug insoweit ca. 2 m hohe Schutzblenden zum Belebungsbecken hin vor, die die Keimzahl auf ein vertretbares Maß reduzieren sollen. Darüber hinaus empfahl er eine regelmäßige medizinische Untersuchung der Arbeiter des Klärwerks, etwa einmal jährlich für einige Jahre, um damit zu überprüfen, ob auch im Klärwerk in M. kein Unterschied zu der Erkrankungshäufigkeit der Beschäftigten anderer Abteilungen besteht. Hierzu schriftlich gehört, legte Prof. Dr. D. in seiner Stellungnahme vom
  8. Februar 1993 dar, die angesprochenen Schutzmaßnahmen seien vorgeschlagen worden, um zu verhindern, daß Angestellte von Kläranlagen mehr als die Normalbevölkerung mit – wenn auch vorgeschädigten – Bakterien in Kontakt kommen. Der Grund hierfür sei gewesen, daß noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund von Untersuchungen von Bakterien vorliegen, die zweifelsfrei belegen, wie Bakterien in Kläranlagen und Belebungsbecken vorgeschädigt werden und ob diese Vorschädigung irreversibel ist. Wenn zweifelsfrei belegt sei, daß die Bakterien, wie aus den statistischen Überlegungen rückgeschlossen, vorgeschädigt seien und daß diese Vorschädigung auch irreversibel sei, könne man auf diese Schutzmaßnahmen verzichten. Randnummer 26 Zwar ist die fehlende Virulenz von Krankheitserregern nach heutigen Erkenntnissen nicht bewiesen, dies schließt es aber nicht aus, die Ähnlichkeit der Gefährdungslage zu verneinen. Die Ähnlichkeit kann nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn Krankheitserreger nicht nur in ähnlichem Umfang vorkommen wie im Labor etc., sondern auch in ähnlichem Umfang am Arbeitsplatz eine potentiell krankmachende Wirkung entfalten. Sprechen hiergegen gewichtige Gründe, die durch statistische Werte untermauert werden, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, obgleich die fehlende Virulenz nicht zur vollen Überzeugung feststeht. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, (vgl. zuletzt BSG Urteil vom
  9. Januar 1993 – 2 RU 37/92) hat die Klägerin als Anspruchstellerin das Risiko zu tragen, daß der medizinische Sachverhalt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht weiter aufgeklärt werden kann. Randnummer 27 Die Erkenntnisse, die Prof. Dr. W. in seinem Gutachten und seiner ergänzenden Beurteilung vom
  10. November 1992 dem Senat übermittelt hat, genügen ebenfalls nicht, um auf dieser Grundlage die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO bejahen zu können. Vielmehr bestätigte Prof. Dr. W., daß es arbeitsmedizinisch-epidemiologisch keinen Hinweis dafür gebe, daß in Klärwerken tätige Personen an einer Meningitis und anderen septischen Erkrankungen häufiger erkranken als die Normalbevölkerung. In der Literatur werde in mehreren Studien eine überproportionale Erkrankungshäufigkeit des Personals von Klärwerken im Vergleich zu Beschäftigten an anderen Arbeitsplätzen verneint. Zwar führte er in seiner ergänzenden Stellungnahme nunmehr aus, nach Auskunft von Dr. T., Hygiene Institut der Universität …, sei aufgrund der nachgewiesenen Keimspektren potentiell von einer Infektionsgefährdung auszugehen wie bei im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor Tätigen. Die Gefährdung sei vermutlich größer, da in Kläranlagen die durchgeführten persönlichen Schutzmaßnahmen nicht mit denen gleichgesetzt werden könnten, die bei Labormitarbeitern beim Umgang mit infektiösem Material angewendet würden. Es sei davon auszugehen, daß potentiell pathogene Keime bei der Behandlung von Abwässern der Atemluft aufträten und diese auch inhalationstoxisch relevant seien. Diese Gefährdungen bestünden wie im Laborbereich. Prof. Dr. W. konnte sich aber nicht verbindlich festlegen. Er empfahl dem Senat, bei weiterhin bestehenden Zweifeln einen Experten der Abwasserhygiene zu hören. Dies ist durch die schriftliche Anhörung des Prof. Dr. D. nunmehr geschehen. Prof. Dr. D. war mit den Örtlichkeiten des Klärwerks in M. besonders vertraut, da er früher am Institut für Hygiene und medizinische Biologie am Klinikum der Stadt M., Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H. wissenschaftlich tätig war und nunmehr am Hygiene-Institut des Ruhrgebietes in Gelsenkirchen arbeitet. Als Wissenschaftler, der besonders mit Fragen der Hygiene in Klärwerken befaßt ist, hat er nach Überzeugung des Senats einen noch genaueren Wissensstand zur Beurteilung dieser Frage als Dr. T., der sich am Hygiene-Institut der Universität G. nicht speziell mit Fragen der Virulenz von Keimen im Abwasser von Kläranlagen befaßt, sondern mit allgemeinen Fragen der Hygiene, insbesondere auch im Klinikalltag. Randnummer 28 Da die Frage der Virulenz zweifelhaft ist, steht im übrigen auch nicht fest, ob sich der Versicherte tatsächlich bei seiner versicherten Tätigkeit die Infektion zuzog oder nicht bei einer dem privaten Bereich zuzuordnenden nicht versicherten Verrichtung. Aufgrund der bestehenden herabgesetzten Resistenz und der Ekzeme an den Händen, durch die Krankheitserreger viel eher in den Körper eindringen können, hätte sich der Versicherte auch bei jeder anderen Gelegenheit infizieren können. Hinzukommt, daß die Art des Erregers nicht feststeht, da nach antibiotischer Therapie ein Erregernachweis nicht mehr möglich war. Dies folgt aus den Krankenhausberichten und dem Gutachten des Prof. Dr. W. Auch bei im Labor, Krankenhaus etc. Tätigen ist ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit bestimmten Viren, Bakterien oder daran Erkrankten während der Inkubationszeit erforderlich, wenngleich nicht in jedem Fall eine bestimmte Infektionsquelle nachgewiesen werden muß. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tätigkeit in bekanntermaßen besonders gefährdeten Einrichtungen verrichtet wird (BSG in ZfS 74, 118, BSG Urteil, vom
  11. Mai 1988 – 2 RU 33/87 in NZA 88, 823 und vom
  12. August 1990 – 2 RU 64/89). Um eine derartige, besonders gefährdete Einrichtung handelt es sich aber, wie bereits dargelegt, nicht, da nach bisherigen Erkenntnissen eine erhöhte Krankheitshäufigkeit nicht besteht. Randnummer 29 Aufgrund der nicht feststehenden und feststellbaren Virulenz und des fehlenden Erregernachweises genügt im vorliegenden Fall ein unmittelbarer oder mittelbarer Kontakt mit diversen möglichen Krankheitserregern alleine ebenfalls nicht, um einen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit bejahen zu können. Randnummer 30 In Übereinstimmung mit dem SG sind schließlich auch die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht erfüllt. Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein

§§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Unfall ist ein von außen einwirkendes, plötzliches, körperlich schädigendes Ereignis, das zeitlich begrenzt ist (BSGE 23, 139 ; SozR 2200 § 550 Nr. 35). Äußerliche Einwirkungen müssen während der Dauer einer Arbeitssicht die Gesundheitsschädigung herbeigeführt haben (BSGE 15, 112, HLSG, Urteil vom 29. August 1979 – L-3/U-1079/77 in SGb 79, 564: Infektion mit Lungen-Tbc während einer Arbeitsschicht). Randnummer 31 Auf den genauen Zeitpunkt des Unfalls kommt es hierbei nicht an, wohl aber auf das Merkmal „innerhalb einer Arbeitsschicht”. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht bekannt, ob Erreger in einer Arbeitsschicht die Sepsis herbeiführten, ob sich der Versicherte über einen längeren Zeitraum hinweg mit der notwendigen, die Erkrankung auslösende Keimzahl infizierte oder sie aufgrund einer Infektion im privaten Bereich auftrat. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007617

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