49;
3, 4, 9). Zu den gesetzlichen Lohn- und Gehaltsabzügen gehören unter anderem Lohn- und Kirchensteuern sowie die gesetzlichen Anteile des Arbeitnehmers zu den Beiträgen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit. Ob "steuerliche Vergünstigungen" - wie im vorliegenden Fall der Behindertenfreibetrag des Klägers -wegen der vom Gesetzgeber in § 16 SGB IV ausdrücklich angesprochenen steuerlichen Betrachtungsweise auch bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts nach § 14 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen (vgl.
22, 43 und 45) oder aber nach Maßgabe des § 15 Satz 2 SGB IV unberücksichtigt zu lassen sind (vgl.
52), wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht immer einheitlich beantwortet (vgl. Burger, VSSR 1991, 205 ff. mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Weitgehend anerkannt ist jedoch, daß zumindest bei der Ermittlung des für die Höhe des Übergangsgeldes von Rehabilitanden maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts die in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen sind (
9). Bei Behinderten die in dem für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe maßgeblichen Zeitraum kein Arbeitsentgelt, sondern Übergangsgeld bezogen haben, ist freilich der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KfzHV zufolge genau diese Lohnersatzleistung das für die Bedürftigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 1 KfzHV maßgebliche Einkommen, so daß es zur Überzeugung des Senats im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten sowie unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage sachgerecht ist, auch bei der Ermittlung des für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen. Der Hinweis des Klägers, daß er damit letztlich bessergestellt gewesen wäre, wenn er darauf verzichtet hätte, sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Denn ohne den Lohnsteuerfreibetrag hätte der Kläger im gesamten Kalenderjahr ein zunächst tatsächlich geringeres verfügbares Einkommen gehabt, er hätte bezüglich des dann erst im Lohnsteuerjahresausgleich ermittelten Erstattungsbetrages einen Zinsverlust hinnehmen müssen und er hätte zum Beispiel auch nur Anspruch auf geringere Lohnersatzleistungen (Übergangsgeld, Krankengeld) gehabt. Im einen wie im anderen Fall ergeben sich mithin gewisse finanzielle Einbußen, wobei die Verschiedenheit der Ausgangskonstellationen der Annahme eines Verstoßes gegen den grundgesetzlich verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz entgegensteht (
3). Auch aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung läßt sich im übrigen nicht herleiten, daß ein durch eine bestimmte Vorschrift (§ 33 b Einkommensteuergesetz - EStG -) Begünstiger stets auch durch alle sonstigen, in seinem Fall anwendbaren Leistungsgesetze im Ergebnis begünstigt werden müsse. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges neu zu bescheiden. Hinsichtlich der außerdem streitigen Frage, ob zu den gemäß § 7 Satz 1 KfzHV in vollem Umfang zu übernehmenden Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung auch die im Preis des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs rechnerisch enthaltenen Mehrkosten für die Servolenkung und stärkere Motorversion gehören, schließt sich der Senat demgegenüber in vollem Umfang den Ausführungen des Sozialgerichts an. Sachargumente, die den im erstinstanzlichen Urteil enthaltenen Erwägungen entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Berufung der Beklagten konnte damit nur zum Teil Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007621
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