Kindergeld - Berufsausbildung - Diplomphysiker - Dissertation Leitsatz Die Fertigung der Dissertation und die darauf gerichtete Vorbereitung nach Abschluß der Diplom-Prüfung stellt für einen Diplom-Ph
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45). Entscheidend sei insoweit, daß zwischen Einkommen und Ausbildung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und die Bezüge zumindest auch für die Ausbildung gewährt würden, wenn auch die Ergebnisse der Dissertation sicher später in das allgemeine Forschungsprojekt mit einflössen. Dem Kläger stehe nach alledem Kindergeld für seinen Sohn C.-P. lediglich bis einschließlich April 1991 zu. Randnummer 12 Gegen das dem Kläger am
- März 1993 und dem beklagten Land am
- März 1993 zugestellte Urteil richten sich die jeweils am
- April 1993 eingegangenen Berufungen des Klägers und des beklagten Landes. Randnummer 13 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe für den gesamten streitbefangenen Zeitraum Kindergeld für seinen Sohn C.-P. zu. Sein Sohn strebe eine Tätigkeit als Hochschullehrer an. Die Promotion sei hierfür unerläßliche Voraussetzung. Wenn aber die Rechtsordnung das Erreichen eines bestimmten Berufes an die Bedingung der Promotion knüpfe, dann könne dieser Beruf anders als durch eine entsprechende Ausbildung nicht erreicht werden. Die Promotion sei bei derartigen Berufen nicht nur berufstypisch, sondern berufsnotwendig. Es könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß der Beruf des Hochschullehrers ein Beruf sei, dem Eigenständigkeit zugemessen werden müsse. Er könne nicht einfach mit dem des Biologen, Physikers, Chemikers oder Juristen gleichgesetzt werden, erfordere vielmehr zusätzliche Fähigkeiten und berufliche Qualifikationen, für die man ausgebildet werden müsse. Der Beruf des Hochschullehrers sei durch seine Doppelfunktion in Forschung und Lehre gekennzeichnet. Zwar gebe es für die Lehrfunktion keine gesonderte Ausbildung, wohl aber für die Forschungsfunktion. Diese müsse u.a. durch die Erlangung einer Promotion nachgewiesen werden. Es sei offensichtlich und entspreche damit auch dem Sinn der Kindergeldregelung, daß Eltern, wie auch der Kläger, verpflichtet seien, ihren Kindern, die entsprechende überdurchschnittliche Fähigkeiten besäßen, auch über die Ablegung des Diploms hinaus während der Promotionsdauer Unterhalt zu leisten. Wollte man den Kindergeldanspruch versagen, müsse man solchen Kindern und Eltern empfehlen, das Diplom möglichst lange hinauszuzögern und davor die Promotion anzufertigen. Dies könne jedoch kaum im Sinne einer juristischen Auslegung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG sein. Soweit das Sozialgericht den Kindergeldanspruch für die Zeit ab Mai 1991 verneine, könne dem nicht gefolgt werden. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 getroffene Regelung sei einer Analogie nicht zugänglich. Das Bundessozialgericht habe nämlich bereits in seiner Entscheidung vom
- Mai 1980 (gemeint ist wohl das Verfahren 8 b RKg 11/79 =
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17) das Vorliegen eines Gesetzeslücke verneint. Ohnehin erfolge die Entlohnung des Sohnes des Klägers nicht für die Promotionstätigkeit, sondern für seine Mitarbeit an und in einem bestimmten Forschungsprojekt. Dabei bestehe lediglich ausnahmsweise die Besonderheit, daß sich der Gegenstand des Forschungsprojektes mit dem der Promotion überschneide. Im Hinblick darauf könne auch nicht eingewandt werden, daß eine Tätigkeit ab einer bestimmten Mindestzeit die für die Ausbildung verwendbare Zeit so einschränke, daß diese Zeit nicht mehr als Ausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes gewertet werden könne. Könne aber der Auszubildende seine bezahlte Tätigkeit für seine Promotion nutzen, dann liege diese Voraussetzung nicht mehr vor. Die Entlohnung erhalte der Sohn des Klägers jedoch lediglich im Hinblick auf seinen Beitrag an der Projektarbeit. Daß ihm diese Projektarbeit auch für seine Promotionstätigkeit zugute komme, sei ein bloßer zufälliger Nebeneffekt, der nicht im synallagmatischen Verhältnis von Projektarbeit und Entlohnung zu begreifen sei. Auch nach Ablegung der Diplomprüfung habe er im übrigen seinem Sohn weiterhin Unterhalt geleistet. Bis einschließlich Mai 1991 habe er etwa 900,– DM bis 950,– DM monatlich gezahlt, danach seien die Zahlungen auf monatlich 200,– DM reduziert worden. Von der Ablegung der Diplomprüfung sei er von seinem Sohn sogleich unterrichtet worden. Wie es nach Ablegung der Diplomprüfung weitergehen sollte, sei sowohl ihm als auch seinem Sohn damals bereits klar gewesen, nachdem sein Sohn in der Person von Prof. Dr. Sch. einen Doktorvater gefunden gehabt habe. Den Abschluß der Diplomprüfung habe er der Besoldungsstelle seinerzeit im Hinblick darauf nicht mitgeteilt, als er der Meinung gewesen sei, sein Sohn stehe auch nach Ablegung dieser Diplomprüfung weiterhin in Ausbildung. Ihm seien erst zu dem Zeitpunkt Bedenken gekommen, als sein Sohn im Hinblick auf den mit Prof. Dr. Sch. abgeschlossenen Vertrag ein festes Monatsgehalt bezogen habe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1993 abzuändern und die Bescheide des beklagten Landes vom
- Juli 1991 sowie vom
- August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 1991 auch insoweit aufzuheben, als sie die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld in der Zeit von Mai 1991 bis einschließlich September 1991 betreffen und im übrigen die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Randnummer 15 Das beklagte Land beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1993 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 16 Das beklagte Land hält für den gesamten streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Kindergeld nicht für gegeben. Die Zeit, die für die Promotion aufgewandt werde, könne nicht mehr der Berufsausbildung zugerechnet werden. Die Promotion stelle den Nachweis des selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens dar. Mit der Aufnahme der Arbeit zur Anfertigung einer Doktorarbeit beginne damit eine neue Phase. Diese baue zwar auf der bisherigen Ausbildung auf, sei aber nicht Teil derselben. Der Promovierende werde vielmehr nunmehr „forschend” tätig. Die Promotion stelle keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß dar. Deshalb gelte die Vorbereitung der Promotion auch nicht als weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn, wie im vorliegenden Fall, ein berufsqualifizierender Abschluß im Sinne von § 15 a Abs. 3 BAföG bereits durch die Verleihung, eines Diplomgrades erreicht worden sei. Dem speziellen Berufswunsch des Sohnes des Klägers komme dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gesetz orientiere den Begriff der Ausbildung nicht am Berufswunsch, sondern berücksichtige nach objektiven Kriterien nur bestimmte Ausbildungsgänge. Diese objektiven Kriterien bestimmten das Ende der Ausbildungszeit. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß wegen der gesellschaftlichen Anerkennung, die der Promotion entgegengebracht werde, diese ganz allgemein das berufliche Fortkommen günstig beeinflussen könne. Ein der Promotion adäquater beruflicher Einsatz beschränke sich also gerade nicht auf die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich. Die Promotionsvorbereitung könne deshalb auch einer Stufenausbildung oder sonstigen – vertikalen – Fortbildung, die besondere neue Kenntnisse vermittle und die von den vorhergehenden klar abgegrenzte andere berufliche Tätigkeitsfelder bzw. Positionen erschließe, nicht gleichgestellt werden. Deshalb münde die Promotion nicht typischerweise in eine bestimmte andere Berufstätigkeit. So könnten auch nur wenige promovierte Diplom-Physiker eine Hochschullaufbahn einschlagen. Eine zuverlässige Voraussage darüber, ob dies beim Sohn des Klägers der Fall sei, dürfte kaum möglich sein. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 1994 wurde der Kläger persönlich angehört. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Besoldungsakte der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts F. (Pers.Nr.: …). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufungen beider Beteiligten sind form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung statthaft (§§ 151, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 19 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Auf die Berufung des beklagten Landes hin war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 20 Dem Kläger steht für seinen Sohn C.P. im gesamten streitbefangenen Zeitraum kein Kindergeld zu. Das beklagte Land war berechtigt, die zuvor erfolgte Leistungsbewilligung nicht nur für die Zukunft, sondern bereits ab Januar 1991 aufzuheben und vom Kläger die insoweit bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 560,– DM zurückzufordern, sowie mit diesem Rückforderungsbetrag gegen die laufenden Zahlungen aufzurechnen. Randnummer 21 Der Aufhebung war die Leistungsbewilligung durch die als Verwaltungsakt anzusehende Berechnungsanordnung (vgl. insoweit BSG Urteil vom 29.10.1992 – 10 RKg 4/92) vom
- April 1990 vorangegangen. Diese Leistungsbewilligung war rechtmäßig. Die Aufhebung und Rückforderung dieser Leistungsbewilligung unterliegt demnach den Regelungen der §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Randnummer 22 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 u.a. dann bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an u.a. dann aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3), oder der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz bzw. teilweise weggefallen ist (Satz 2 Nr. 4). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Randnummer 23 Die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen enthalten eine solche Leistungsaufhebung für die Vergangenheit. Zwar wird weder in der das Kindergeld betreffenden Einstellungsverfügung vom
- Juli 1991, noch im Bescheid vom
- August 1991 und noch nicht einmal im Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1991 auf die Regelung des § 48 SGB X Bezug genommen. Doch lassen die ergangenen Verfügungen des beklagten Landes durch die Kennzeichnung als „Änderungsanordnung” noch mit einer hinreichenden Sicherheit erkennen, daß mit ihnen die Aufhebung vorangegangene Bewilligungsentscheidung vom
- April 1990 hinsichtlich der Zeit ab Januar 1991 gewollt war. Zumindest können die ergangenen Bescheide als Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung nach §§ 48 Abs. 1, 50 SGB X umgedeutet werden. Da es – wie auszuführen sein wird – der Ausübung von Ermessen nicht bedurfte, steht insbesondere § 43 Abs. 1 SGB X einer solchen Umdeutung nicht entgegen. Randnummer 24 Mit dem Beginn der Vorbereitung auf seine Promotion unmittelbar nach Erreichen des Abschlusses als Dipl.-Physiker durch den Sohn C.P. des Klägers war eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die zum Wegfall des bis zu diesem Zeitpunkt für C. P. gegebenen Kindergeldanspruches führte. Randnummer 25 Als Grundlage für einen möglichen Anspruch auf Kindergeld ab Januar 1991 kommt für C.P. lediglich die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Betracht. Danach werden Kinder, die das
- Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ein Kindergeldanspruch scheidet aus, wenn aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750,– DM monatlich zustehen. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht das
- Lebensjahr vollendet haben. Für ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, verlängert sich insoweit jedoch der Bezugszeitraum darüber hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BKGG). Randnummer 26 Der Sohn des Klägers stand ab Januar 1991 nicht mehr in einer Berufsausbildung. Ein Anspruch auf Kindergeld für C.-P. war ab diesem Zeitpunkt deshalb nicht mehr gegeben. Randnummer 27 Der Begriff der Berufsausbildung hat in zahlreichen Rechtsgebieten Eingang gefunden. Im Sozialrecht sind dies neben dem Kindergeldrecht vor allem die Rechtsgebiete der Arbeitsförderung, der Renten- und der Unfallversicherung sowie des Erziehungsgeldes. In diesen Rechtsgebieten sind von der Rechtsprechung jeweils eigenständige Abgrenzungen dieses Begriffs vorgenommen worden (zusammenfassend vgl. z.B. BSG Urteil vom
- November 1993 – 14 b REg 3/93 m.w.N.). Im Sachzusammenhang des Kindergeldrechts wird Berufsausbildung in einem ursprünglichen Sinne verstanden und das Vorliegen einer solchen Berufsausbildung nur dann angenommen, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt seinem Wesen nach um eine Ausbildung handelt und diese dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (BSG Urteil vom 23.08.1989 – 10 RKg 12/88 =
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66, Urteil vom 14.02.1991 – 10 RKg 2/90 m.w.N.). Randnummer 28 Kindergeldrechtlich ist die Frage des erfolgreichen „Abschlusses” einer ersten Ausbildung kein Kriterium, das – so wie dies etwa in der Rentenversicherung der Fall ist (vgl. dazu §§ 1259 Abs. 1 Nr. 4, 1262 Abs. 3 Satz 2 RVO a.F., § 58 Abs. 1 Nr. 4 b SGB VI) – zur Abgrenzung herangezogen werden könnte. Ob und wie z.B. ein Hochschulstudium abgeschlossen worden ist, ist im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG deshalb grundsätzlich ohne Belang. Im Rahmen dieser Bestimmung kann nämlich auch ein Zweitstudium – innerhalb der Altersgrenzen des § 2 Abs. 3 BKGG– zur Fortdauer des Anspruchs auf Kindergeld führen, und zwar unabhängig davon, ob bereits zuvor ein (anderer) Hochschulabschluß erreicht worden ist, der die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Randnummer 29 Nicht maßgeblich ist deshalb auch, welches „konkrete” Berufsziel letztlich von dem Betreffenden verfolgt wird. Es genügt, daß eine durchlaufene Ausbildung dazu „dient” (BSG Urteil vom 23.08.1989 a.a.O.), Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen. Randnummer 30 Eine sinnvolle Abgrenzung darüber, ob eine Betätigung kindergeldrechtlich noch der Berufsausbildung zugerechnet werden kann, muß deshalb in Fällen der vorliegenden Art in erster Linie am Inhalt und der Gestaltung der tatsächlichen oder vermeintlichen Ausbildung ansetzen. Erst wenn sich daraus der Ausbildungscharakter ableiten läßt, kann dem „konkreten” Berufswunsch eine rechtliche Bedeutung zukommen. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, aus dem Berufswunsch „Hochschullehrer” könne bereits abgeleitet werden, daß der Weg dorthin, jedenfalls soweit er die Promotionszeit betrifft, stets Berufsausbildung sei, kann insoweit nicht gefolgt werden. Randnummer 31 Eine Ausnahme gilt allerdings insoweit, als mit der Promotion überhaupt erstmals ein Berufszugang erreicht werden kann, wie dies bei Studiengängen der Fall ist, die nicht durch ein Staats-, Magister- oder Diplom-Examen zu Ende geführt werden (vgl. insoweit Wickenhagen, BKGG, Stand Juni 1992, Anm. 147 zu § 2). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Denn das Studium der Physik wird grundsätzlich mit dem Diplom abgeschlossen. Auch beim Sohn des Klägers war dies der Fall. Randnummer 32 Ob darüber hinaus sogar dann noch vom Berufsziel ausgehend auf den Ausbildungscharakter der Promotionszeit geschlossen werden kann, wenn sich die Promotion als „berufstypisch” darstellt – was z.B. bei Chemikern und teilweise auch bei Ärzten angenommen wird (Wickenhagen, a.a.O., Anm. 148 zu § 2; BSG Urteil vom 14.02.1991 a.a.O.) – kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn bei Physikern ist dies, wie dem in das Verfahren eingeführten „Blättern zur Berufskunde – Diplom-Physiker/Diplom-Physikerin” (Hrsg. Bundesanstalt für Arbeit,
- Aufl. 1986) entnommen werden kann, nämlich nicht der Fall. Ein Berufszugang ist auch ohne Promotion möglich und üblich. Auch vom Kläger wird dies insoweit nicht mehr in Abrede gestellt. Randnummer 33 Die Zuordnung einer Promotion nach erfolgtem Hochschulabschluß und ohne die zuletzt genannten Ausnahmefälle erschließt sich in erster Linie aus ihrer rechtlichen Ausgestaltung nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Normen. Aus diesen läßt sich am ehesten ableiten, ob die auf die Promotion gerichtete Betätigung ihrem Wesen nach eine Ausbildung ist. Vorliegend sind dabei in erster Linie das einschlägige Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) vom
- Oktober 1990 und die Promotionsordnung des Fachbereichs Physik der Freien-Universität XY. heranzuziehen. Randnummer 34 § 35 BerlHG sieht insoweit vor, daß die Promotion im Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dient. Die Promotion wird aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit, die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer mündlichen Prüfung vorgenommen. Sie setzt den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums in der Regel voraus und darf nicht von der Teilnahme an einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium abhängig gemacht werden. Die Promotionsordnung des Fachbereichs Physik der Freien-Universität XY. kennzeichnet in § 1 Abs. 1 die Promotion als besondere wissenschaftliche Qualifikation, die „über den ordentlichen Hochschulabschluß hinaus” durch eine eigene Forschungsleistung nachgewiesen wird. Randnummer 35 Der nach diesen Regelungen ganz im Vordergrund stehende Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit aufgrund eigener Forschungsleistungen steht im Gegensatz zu dem, was Ausbildung ansonsten charakterisiert, nämlich der Wissensvermittlung, wie sie in erster Linie durch Dritte vorgenommen wird, und deren Rezeption durch denjenigen, der die Ausbildung durchläuft. Der Promotion des Sohnes des Klägers liegt deshalb kein auch nur halbwegs planmäßig ausgestaltetes Ausbildungsverhältnis (vgl. dazu BSG Urteil vom 23.08.1989 a.a.O.) zugrunde. Dies gilt sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Eine Unterweisung im eigentlichen Sinne (BSG a.a.O.) findet nicht statt. Dies steht dem Anspruch auf Kindergeld entgegen. Randnummer 36 Ob dies anders wäre, wenn der Sohn des Klägers die Promotion im Rahmen eines nach § 2 der Promotionsordnung möglichen „Aufbaustudiums” durchführen würde, kann dahinstehen. Denn der Sohn des Klägers hat ein solches Aufbaustudium nicht durchlaufen und auch nicht durchlaufen können, weil ein solches Aufbaustudium am Fachbereich Physik der Freien-Universität XY. gar nicht eingerichtet ist. Randnummer 37 Die in der Promotionsordnung vorgesehene Betreuung des Dissertationsverfahrens durch einen Professor oder Privatdozenten, der das betreffende Fachgebiet vertritt, steht der Annahme der fehlenden planmäßigen Ausgestaltung nicht entgegen. Diese Betreuung bezieht sich auf den von dem Kandidaten selbst auszuarbeitenden Arbeitsplan und die Begleitung des Forschungsvorhabens, nicht jedoch auf eine Wissensvermittlung, die insoweit nicht zum wesentlichen Bestandteil eines Dissertationsverfahrens gehört. Randnummer 38 Unter diesen Voraussetzungen kann bereits für die Zeit ab Januar 1991 bei der Tätigkeit von C. P nicht mehr von einer Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG gesprochen werden. Randnummer 39 Ob für die Zeit ab Mai 1991 auch die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei Prof. Dr. Sch. einen Kindergeldanspruch ausschließt, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Randnummer 40 Zu Recht hat damit das beklagte Land die Leistungsbewilligung für die Zukunft, also für die Zeit ab August 1991 aufgehoben. Diese Aufhebung für die Zukunft ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht an weitere Voraussetzungen gebunden. Randnummer 41 Aber auch die Aufhebung für die Vergangenheit, also für die Zeit ab Januar 1991 ist rechtmäßig. Denn der Kläger ist in zumindest grob fahrlässiger Weise seiner auf § 60 Sozialgesetzbuch I (SGB I) beruhenden Verpflichtung zur Mitteilung über das abgeschlossene Hochschulstudium seines Sohnes C.P. gegenüber der Beklagten, die bereits im Dezember 1990 hätte erfolgen können und müssen, nicht nachgekommen (§ 48 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Randnummer 42 Grob fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß. Auszugehen ist dabei von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff, d.h. die Sorgfaltspflichtverletzung ist anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Klägers sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BSG Urteil vom 21.05.1974 – 7 RKg 8/73 =
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1). Randnummer 43 Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger mußte schon aufgrund einfachster Überlegungen erkennen, daß der erfolgte Schulabschluß seines Sohnes und die von diesem im Anschluß daran geplante Promotion und die darauf gerichtete Betätigung der zuständigen Besoldungsfeststellungsstelle mitzuteilen war. Aufgrund seiner beruflichen Stellung und dem Inhalt des dem Kläger zur Verfügung stehenden Merkblattes über Kindergeld und des am
- April 1990 gegebenen Hinweises mußte sich ihm diese Mitteilungsverpflichtung geradezu aufdrängen. Zwar handelt es sich bei dem Hinweis in dem dem Kläger zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum überlassenen Merkblatt vom Oktober 1986 über die Verpflichtung zur Mitteilung des Ausbildungsabschlusses bzw. des Abbruches oder der Unterbrechung einer Ausbildung lediglich um die Umschreibung eines Rechtsbegriffes, dessen Auslegung darüber hinaus umstritten ist, was auch der vorliegende Fall belegt. Dennoch kann sich der Kläger mit seinem Vortrag, er habe auch nicht entfernt daran gedacht, daß die Mitteilung über den Abschluß der Diplomprüfung für den Anspruch auf Kindergeld entscheidungserheblich sein könnte, nicht entlasten. Denn der Abschluß einer Diplom-Prüfung ist jedenfalls ein solch gravierender Einschnitt in der persönlichen und beruflichen Entwicklung seines Sohnes, daß unabhängig von der persönlichen Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung durch den Kläger selbst, jedenfalls zunächst einmal die Besoldungsfestsetzungsstelle in die Lage versetzt werden mußte, die entsprechende Information hierüber zu erhalten um daraus Rückschlüsse über die mögliche Weitergewährung des Kindergeldes ziehen zu können. Aufdrängen mußte sich diese Unterrichtung nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, als die letzte vom Kläger vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung sich noch auf das vorangegangene Sommersemester 1990 bezogen hatte, das mit dem
- September 1990 zu Ende gegangen war und eine Folgebescheinigung vom Kläger nicht vorgelegt worden ist. Randnummer 44 Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es keiner Überprüfung darüber, ob – jedenfalls für die Zeit ab Mai 1991 – eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung auch nach § 48 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorgenommen werden konnte. Randnummer 45 Daß das beklagte Land von dem ihm zustehenden Aufhebungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es keiner Ermessensentscheidung des beklagten Landes darüber, ob es von der rückwirkenden Aufhebung absehen wollte. Denn eine solche Entscheidung ist nur in atypischen Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich und möglich (BSG Urteil vom 19.02.1986 – 7 RAr 55/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 22 m.w.N.). Der vorliegende Fall bietet indes keine Anhaltspunkte für eine signifikante Abweichung vom Regelfall. Randnummer 46 Soweit ein Verwaltungsakt nach § 48 SGB X aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Mit dem Erstattungsbetrag in Höhe von 560,– DM durfte das beklagte Land gegen die Ansprüche des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter Sophie (geb. 13.08.1967) gemäß § 51 SGB X aufrechnen. Randnummer 47 Die Berufung des Klägers war nach alledem zurückzuweisen. Auf die Berufung des beklagten Landes war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007638