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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 355/93 Urteil Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO: Steuerbegünstigung im Unfallzeitpunk

(Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO: Steuerbegünstigung im Unfallzeitpunkt - Anerkennungsbescheid unter Auflage und Widerrufsvorbehalt - Bindungswirkung) Verfahrensgang vorgehend SG

§ 539Nr.

85). Nach den Angaben des R. gegenüber der Klägerin im Eigenbaunachweis vom 19. August 1989 betrug der Wert der bis zum Unfalltag ausgeführten und noch geplanten Eigenbauarbeiten auch zweifellos mindestens 1,5 % der gesamten Herstellungskosten von ca. 175.00,00 DM (

§ 539Nr.

128). Randnummer 18 Das Bauvorhaben zur Erweiterung eines Familienheims hat im Unfallzeitpunkt auch den Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG entsprochen. Auf den Antrag des R. vom

  1. September 1989 hatte der Kreisausschuß des Landkreises M. mit Bescheid vom
  2. September 1989 die Erweiterung des Familienheims im Erdgeschoß und Obergeschoß um 93,33 qm nach § 82 II. WoBauG als steuerbegünstigt anerkannt. Damit galt die Wohnung von der Anerkennung an als steuerbegünstigte Wohnung im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig war (§ 83 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG). Die Anerkennung als steuerbegünstigt im Bescheid vom
  3. September 1989 stand nach dem eindeutigen und uneingeschränkten Verfügungssatz des Bescheides auch unter keiner Bedingung, u.a. nicht unter der Bedingung, daß der Eintritt der Steuerbegünstigung – abweichend von § 83 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG– von dem zukünftigen Ereignis der Herstellung der Bezugsfertigkeit vor dem
  4. Januar 1990 abhängt ( § 36 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG ). Der im Anschluß an den unbedingten Bescheidtenor u.a. angebrachte Hinweis „Bezugsfertigkeit Dezember 1989” kennzeichnete lediglich die Voraussetzungen, von denen die Anerkennungsbehörde bei ihrer Entscheidung aufgrund der Angaben des R. ausgegangen ist. Im übrigen hat sie dem Bauherrn R. im Hinblick und unter Hinweis auf das durch Artikel 22 Nr. 7 des Steuerreformgesetzes 1990 vom
  5. Juli 1988 (BGBl. I 1093) mit Wirkung vom
  6. Juli 1988 (s. Artikel 29) neu eingeführte Erfordernis für die Steuerbegünstigung – Bezugsfertigkeit vor dem
  7. Januar 1990 – lediglich zur Auflage gemacht, die rechtzeitige Bezugsfertigkeit bis spätestens zum
  8. März 1990 nachzuweisen und für den Fall der Nichterfüllung der Auflage darauf hingewiesen, daß der Anerkennungsbescheid widerrufen werden könne. Diese Auflage verbunden mit einem Widerrufsvorbehalt ( § 36 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HVwVfG ) hatte für die Wirkung des Bescheides – bindende Anerkennung der Wohnungen im Erdgeschoß und Obergeschoß als steuerbegünstigt ex nunc – ebensowenig Bedeutung wie die dem R. außerdem noch bezüglich der Wohnflächengrenzen und Nutzung der Wohnung als weitere Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß § 82 II. WoBauG erteilten Auflagen und der insoweit aufgrund des § 83 Abs. 5 II. WoBauG angebrachte Widerrufsvorbehalt. Es wurde eine endgültige, uneingeschränkte Entscheidung über die Steuerbegünstigung getroffen und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt, die in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 85 Abs. 5 II. WoBauG, §§ 48 , 49 HVwVfG ) ohnehin auch immer besteht. Randnummer 19 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Verwaltungsakte der zuständigen Fachbehörde sowohl über die Anerkennung als auch über die Ablehnung bzw. Aberkennung der Steuerbegünstigung für ein Bauvorhaben nach den Bestimmungen des II. WoBauG u.a. zur Vermeidung divergierender Entscheidungen für die Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO grundsätzlich im positiven oder negativen Sinne bindend. Das hat zur Folge, daß in diesen Fällen eine eigene selbständige Prüfung sämtlicher Merkmale, die nach § 82 II. WoBauG eine steuerbegünstigte Wohnung kennzeichnen, nicht stattfindet. Diese Bindungswirkung wird angenommen, obgleich es sich bei den Entscheidungen nach §§ 82, 83 II. WoBauG nicht um rechtsgestaltende, sondern ausschließlich um feststellende Verwaltungsakte handelt, die lediglich klarstellen, daß eine Rechtsposition wegen des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gegeben oder nicht gegeben ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 23;

§ 539Nrn.

42, 109, 124, 128; BSG, Urteile vom

  1. August 1986 – 2 RU 33/85,
  2. August 1988 – 2 RU 75/87 und
  3. April 1990 – 2 RU 46/89). Es ist auch nicht ersichtlich, daß und ggf. warum die Frage der Bindungswirkung an die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach der Einführung der Anspruchsvoraussetzung „Bezugsfertigkeit vor dem
  4. Januar 1990” statt des früheren Merkmals „Bezugsfertigkeit nach dem
  5. Juni 1956” anders zu beurteilen sein sollte als zuvor. Eine andere Betrachtung wäre auch hier nur dann möglich, wenn der Verwaltungsakt nichtig wäre, wovon bei dem Bescheid vom
  6. September 1989 eindeutig keine Rede sein kann. Ob die Kreisverwaltung M. bei Erlaß des Bescheides vom
  7. September 1989 zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Bezugsfertigkeit vor dem
  8. Januar 1990 bzw. im Dezember 1989 hergestellt sein wurde, ist unerheblich. Eine evtl. im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehende prognostische Erwartung der Behörde, daß dies der Fall sein werde, machte den Verwaltungsakt über die Anerkennung der Steuerbegünstigung allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig. Anhaltspunkte dafür, daß die zuständige Behörde den Verwaltungsakt vom
  9. September 1989 „bewußt” unrichtig erlassen hat, ihn in Kenntnis oder der sicheren Erwartung, daß die Bezugsfertigkeit vor dem
  10. Januar 1990 nicht hergestellt werden würde, erteilt hat, gibt es nicht, so daß dahinstehen kann, ob allein dies zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen würde (

§ 539Nr. 42). Daß – wie der Beklagte meint – die zuständige Behörde das für die Steuerbegünstigung nach § 82 II. Wo

BauG u.a. vorgesehene Merkmal „Bezugsfertigkeit vor dem

  1. Januar 1990” überhaupt nicht geprüft hat, kann schon nach dem Inhalt des Bescheides nicht angenommen werden. Außerdem kann eine unterlassene oder gar – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – eine nur nicht hinreichende Prüfung von einzelnen für die Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG vorausgesetzten Merkmalen, die den erteilten Bescheid über die Anerkennung der Steuerbegünstigung allenfalls rechtswidrig und nicht nichtig macht, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu führen, den Unfallversicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche Überprüfung in eigener Zuständigkeit bezüglich dieses Merkmals und damit letztlich bezüglich der Steuerbegünstigung als solche zuzubilligen. Insbesondere ist ein solcher Sachverhalt nicht dem Fall vergleichbar, in dem die zuständige Wohnungsbaubehörde im Rahmen der Entscheidung über die Steuerbegünstigung nicht außerdem noch eine Entscheidung über die Eigenschaft des Bauvorhabens als Familienheim trifft, weil es darauf für die Frage der Steuerbegünstigung als solche nicht ankommt, und in dem dann – lediglich – die von der zuständigen Behörde nicht entschiedene Frage der Wohnraumeigenschaft als „Familienheim”, nicht aber die getroffene – möglicherweise rechtswidrige – Entscheidung über die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch die Unfallversicherungsträger und die Gerichte eigenständig zu überprüfen ist (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 23). Die Bindungswirkung besteht entgegen der Ansicht des Beklagten schließlich auch dann, wenn die Anerkennung erst nach dem Arbeitsunfall erfolgt, sofern sich die Entscheidung der zuständigen Stelle entweder rückwirkend auch auf die Zeit des Unfalls erstreckt oder, falls dies – wie hier – nicht der Fall ist, die Anerkennung aufgrund der im Unfallzeitpunkt bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erfolgte (u.a. BSG, Urteil vom
  2. August 1986 – 2 RU 33/85). Daß dies hier nicht geschehen ist, ist jedoch nicht ersichtlich, da das Bauvorhaben aufgrund des bereits am
  3. Februar 1989 genehmigten Bauplans durchgeführt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, wann der Antrag auf Steuerbegünstigung gestellt wurde und ob der Bauherr zur Zeit des Unfalls zumindest Kenntnis von der Möglichkeit eines Antrags auf Steuerbegünstigung und den Willen hatte, einen solchen anzubringen (u.a.

§ 539Nr.

128). Entscheidend ist allein, ob das Bauvorhaben bereits im Unfallzeitpunkt nachweisbar den Anforderungen des § 82 II. WoBauG für die spätere Anerkennung als steuerbegünstigt durch die zuständige Stelle entsprochen hat. Randnummer 20 Die Bindung an einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle, der – wie der Bescheid vom

  1. September 1989 – nicht nichtig ( § 43 Abs. 3 HVwVfG ), sondern allenfalls rechtswidrig ist, besteht solange und soweit, wie dieser Bescheid von der Anerkennungsbehörde nicht zurückgenommen/widerrufen oder durch ein Gericht aufgehoben worden ist (BSG, Urteil vom
  2. April 1990 – 2 RU 46/89). Auch insoweit gilt im Hinblick auf das Merkmal „Bezugsfertigkeit vor dem
  3. Januar 1990” nichts anderes. Der Umstand, daß dieses Merkmal evtl. von Anfang an nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich entsprechend einer früheren prognostischen Erwartung nicht erfüllt hat, bringt einen durch die zuständige Behörde erlassenen – deklaratorischen – Verwaltungsakt über die Anerkennung der Steuerbegünstigung ebensowenig einfach in Wegfall wie z.B. das Fehlen oder der Wegfall anderer bei der Anerkennung vorausgesetzter Gegebenheiten (Wohnraumgrenzen, zulässige Benutzung –§ 83 Abs. 5 II. WoBauG). Vielmehr ist, da es auch im Hinblick auf das Merkmal „Bezugsfertigkeit vor dem
  4. Januar 1990”, über dessen Erfüllung im Sinne des § 23 i.V.m. § 13 Abs. 4 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) im Einzelfall durchaus gestritten werden kann, keinen gesetzlich geregelten Wegfalltatbestand für die Steuerbegünstigung gibt, zur Beseitigung einer anerkannten Steuerbegünstigung stets ein darauf gerichtetes Verwaltungshandeln erforderlich (s. auch § 43 Abs. 2 HVwVfG ). Randnummer 21 Im vorliegenden Fall hat die Anerkennungsbehörde ihren Bescheid vom
  5. September 1989 durch den Bescheid vom
  6. Februar 1990 zwar widerrufen, weil das Merkmal der Bezugsfertigkeit nicht bis zum
  7. Dezember 1989 erfüllt worden sei. Damit wurde die Anerkennung jedoch nicht mit Wirkung vom
  8. September 1989 und somit rückwirkend auch für den Zeitpunkt des Unfalls vom
  9. Juni 1989 widerrufen, weil die Voraussetzungen des § 82 II. WoBauG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hatten (für diesen Fall s. BSG, Urteil vom
  10. August 1986 – 2 RU 33/85). Es fehlt sowohl an einem entsprechenden zeitlichen Ausspruch des Widerrufs für die Vergangenheit als auch an einer dazu passenden eindeutigen Begründung. Eine Vorschrift, auf die sich der Widerruf stützen sollte, wurde nicht genannt. Die grundsätzlich in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 49 Abs. 2, 48 HVwVfG , § 83 Abs. 5 II. WoBauG sehen den Zeitpunkt der Anerkennung durchaus nicht stets und zwingend als den Zeitpunkt vor, von dem an ein entsprechender Verwaltungsakt von der Behörde – ex tunc – zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Es gibt auch – quasi als Gegenstück zu § 83 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG– keine Vorschrift, wonach bei Widerruf der Steuerbegünstigung noch vor Bezugsfertigkeit der Wohnung die Wohnung kraft Gesetzes ohne ausdrückliche Bestimmung von Seiten der Verwaltung von Anfang an als nicht steuerbegünstigt gilt, wie es in derartigen Fällen für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln in § 13 Abs. 2 Satz 1 WoBindG vorgesehen ist. Da die Anerkennung der Wohnungen des R. als steuerbegünstigt im Bescheid vom
  11. September 1989 durch die zuständige Stelle von dieser mit Bescheid vom
  12. Februar 1990 nicht rückwirkend durch Widerruf/Rücknahme beseitigt wurde, steht folglich – weiterhin – fest, daß auch im Zeitpunkt des Unfalls des Beigeladenen die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung – noch – bestanden haben und die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO gegeben waren. Ob ein Widerruf durch die Anerkennungsbehörde rückwirkend hätte erfolgen können oder müssen, ist nicht zu prüfen. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007649

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