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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Kg 120/91 Urteil Zum Kindergeldanspruch für eine volljährige Studentin nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Zum Kindergeldanspruch für eine volljährige Studentin nichtdeutscher Staatsangehörigkeit (Stieftochter) während ihres Auslandsstudiums Leitsatz Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, daß bei vollj

§ 3Nr.

6), es sei denn, die räumliche Trennung ist tatsächlich auf Dauer angelegt. Randnummer 24 Von einer solchen auf Dauer angelegten Trennung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. O. A. wohnte im streitbefangenen Zeitraum in einem Studentenwohnheim, also in einer Wohnsituation, die typischerweise vorübergehender Natur ist und den ursprünglich ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen des Klägers, seiner Ehefrau und der Kinder nicht verändert hat. Unterstrichen wird diese Annahme dadurch, daß für O. weiterhin im Haushalt des Klägers ein Zimmer in der ca. 100 qm großen Wohnung zur Verfügung steht. Wie die Einvernahme von O. A. ergeben hat, werden ihr dort ein eigener Schreibtisch und ein eigenes Bett vorgehalten. Ihre gesamten persönlichen Gebrauchsgegenstände, soweit diese nicht zum Studium benötigt werden, werden in diesem Zimmer aufbewahrt. Daß das Zimmer auch – und möglicherweise sogar in erster Linie – durch ihren kleineren Bruder D., der zum Ende des streitbefangenen Zeitraums gerade 8 Jahre alt war, genutzt wurde, steht der Annahme einer Mitnutzung durch die Stieftochter des Klägers nicht entgegen. Randnummer 25 Die Anbindung an den Haushalt des Klägers wird schließlich auch durch die vollständige Unterhaltsgewährung durch den Kläger belegt und durch die mehrfachen Besuche von O. in den Semesterferien. Daß sich diese Besuche im wesentlichen auf jährlich gerade einen einzigen Besuch – von einer Ausnahme abgesehen – beschränkten, findet seine Erklärung allein in den hohen Kosten solcher Besuche, wie dies O. A. bei ihrer Einvernahme glaubhaft geschildert hat. Auch die Familienbande bestehen in unveränderter Weise fort. O. sieht deshalb auch die Wohnung des Klägers und der weiteren Familienangehörigen als ihr „zu Hause” an, was auch dadurch naheliegend ist, daß zu diesem Haushalt auch ihre leibliche Mutter gehört, mit der sie sich, ebenso wie zum Kläger, eng verbunden fühlt. Randnummer 26 Der im Hinblick auf die bestehende Ausbildung von O. gegebene Kindergeldanspruch wird auch nicht durch die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG ausgeschlossen. Randnummer 27 § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG sieht vor, daß Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bei der Kindergeldbewilligung nicht berücksichtigt werden, wenn die Berechtigten bzw. deren Kinder nicht zum Kreis derer gehören, die – was vorliegend nicht zutrifft – in Satz 2 und Satz 3 dieser Bestimmung genannt sind. Randnummer 28 Die Beklagte hat das Vorliegen eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes von O. A. im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes verneint. Der Senat hält dies nicht für zutreffend. Randnummer 29 Seinen Wohnsitz hat nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Randnummer 30 O. A. hat durch die Aufnahme des Studiums in Israel ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgegeben. Randnummer 31 Die Begriffsbestimmungen des § 30 Abs. 3 SGB I stimmen mit denen im Steuerrecht maßgeblichen Begriffen „Wohnsitz” und „gewöhnlicher Aufenthalt” im Sinne der §§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO) überein (ständige Rechtsprechung vgl. BSG

§ 1Nr.

4, 6). Im Gegensatz zu den §§ 7 und 8 BGB ist, was bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 SGB hervorgeht, nicht in erster Linie der Wille eines Menschen, an einem Ort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, entscheidend. Ausschlaggebend sind vielmehr insoweit die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten (BSG Urteil vom 20.05.1987 – 10 RKg 18/85 =

§ 1Nr.

12 m.w.N.), die ihrerseits dem Willen zur Wohnsitzbegründung oder Beibehaltung bzw. der Beibehaltung und Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegenstehen dürfen. Randnummer 32 Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, daß sich an der vor dem streitbefangenen Zeitraum bis zur Abreise von O. A. im Jahre 1987 zum Zwecke der Studienaufnahme bestehenden Situation hinsichtlich des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland etwas geändert hätte. Die Studienorte Jerusalem und Haifa sind nicht zum neuen bzw. alleinigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von O. A. geworden. Randnummer 33 Das Verbleiben an einem Studienort führt für sich genommen nicht bereits zur Schaffung eines neuen Lebensmittelpunktes. Dieses Verbleiben ist vielmehr der Natur der Sache nach vorübergehender Art, es sei denn, daß sich gleichzeitig Umstände ergeben, die entgegen diesem Erfahrungssatz darauf schließen lassen, daß mit dem Beginn eines solchen Ausbildungsabschnittes zugleich eine dauerhafte Lösung von den bisherigen örtlichen Lebensverhältnissen verbunden ist. Randnummer 34 Eine solche Änderung hat das Bundessozialgericht bei minderjährigen Kindern von Gastarbeitern angenommen, die zur Schul- oder Berufsausbildung auf nicht absehbare Zeit in ihre „Heimatländer” zurückkehren (BSG Urteile vom 17.12.1981 – 10 RKg 12/81 =

§ 2Nr. 25, 10 RKg 6/81 = DBl

R Nr. 2662a § 2 BKGG; Urteil vom 22.05.1984 – 10 RKg 3/83 =

§ 2Nr.

33 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat bei einer solchermaßen erfolgten Ausgliederung aus der im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes lebenden Familie geschlossen, daß dadurch zugleich der inländische Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben werde. Randnummer 35 Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend in indes nicht. Randnummer 36 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Israel für die israelische Staatsangehörige O. A. tatsächlich als deren „Heimatland” anzusehen ist, oder ob „Heimatland” in diesem Sinne für O. und zwar ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ggfs. die Bundesrepublik Deutschland geworden ist, nachdem O. A. immerhin seit ihrem

  1. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, dort in einer entscheidenden Phase ihrer Sozialisation aufgewachsen ist und hierbei die bei ihrer Einreise noch vorhandenen sprachlichen Defizite ausgeglichen hat. Denn jedenfalls ging O. A. nicht schon als Minderjährige zur weiteren Ausbildung in das Land ihrer Geburt, sondern erst als Volljährige. Bei einer Volljährigen gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wie ihn das Bundessozialgericht (a.a.O.) aufgestellt hat, gerade nicht. Fällt die Wahl des Studienortes durch einen bereits volljährigen ausländischen Staatsangehörigen auf einen Ort dieser ausländischen Staatsangehörigkeit, so führt dies nur dann zu einer Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf eine dauerhafte Lösung von der vorangegangenen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltssituation schließen lassen. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Denn die Wahl des Studienortes war nicht in erster Linie daran orientiert, daß Israel das Geburtsland der Stieftochter des Klägers war. Diese Wahl wurde vielmehr aufgrund ganz anderer Kriterien getroffen. Israel war, wie den glaubhaften Aussagen von O. A. entnommen werden kann, insoweit nur eines von mehreren Ländern, die für Studienzwecke in Aussicht genommen worden waren. Auf Israel fiel die Wahl vor allem deshalb, weil O. A. bzw. der Kläger dort mit niedrigeren Ausbildungskosten rechnen durften, während bei einem Studium z.B. in den USA, die wegen der vorhandenen Sprachkenntnisse und des vorangegangenen Schulabschlusses ebenfalls in Betracht gezogen worden waren, Kosten entstanden wären, die ihre Familie möglicherweise überfordert haben würden. Die Frage der Staatsangehörigkeit spielte demgegenüber bei der Entscheidung für ein Studium in Israel lediglich eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich hätte nämlich O. A., wenn dies im Hinblick auf den vorhergehenden High-School-Abschluß möglich gewesen wäre, ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland einem solchen in Israel oder den USA sogar vorgezogen. Auch dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Tochter des Klägers. Randnummer 37 Gegen eine auf Dauer vorgesehene Niederlassung in Israel und ein Verbleiben auf unbestimmte Zeit in diesem Land sprechen im übrigen auch diejenigen Umstände, die für die Beibehaltung der Haushaltsaufnahme angeführt wurden, also insbesondere die Unterbringung in Studentenwohnheimen an den israelischen Universitäten, die mehrfachen Aufenthalte im Haushalt des Klägers während der Semesterferien sowie das Zimmer das ihr im Haushalt des Vaters ständig zur Verfügung steht, und schließlich auch die fehlenden familiären Bindungen in ihrem Geburtsland. Daß sich die Zahl der Aufenthalte im wesentlichen auf die einmalige jährliche Reise nach XY. beschränkte, hatte – wie bereits ausgeführt – ausschließlich nachvollziehbare finanzielle Gründe. Auch die Rückkehr in ihr Elternhaus nach Ende des in Israel abgeleisteten Wehrdienstes vor der später erfolgten Studienaufnahme gehört zu diesen für eine Beibehaltung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts sprechenden Umständen. Randnummer 38 Schließlich sprechen auch die glaubhaft bekundeten weiteren Pläne der Stieftochter des Klägers, die wegen der bereits vorliegenden Volljährigkeit besonderer Beachtung bedurften, gegen die von der Beklagten angenommene dauerhafte Lösung von den bisherigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Danach ist davon auszugehen, daß O. A. tatsächlich beabsichtigt, nach Abschluß des Magisterexamens in Israel, in erster Linie in der Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig zu werden. Eine berufliche Tätigkeit in Israel schließt O. A. demgegenüber ausdrücklich aus. Randnummer 39 Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorhanden sind, steht dem Kläger nach alledem bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres von O. A. für seine Stieftochter Kindergeld in gesetzlichem Umfang zu. Randnummer 40 Die Berufung der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision hat der Senat zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007651

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