← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Kg 800/93 Urteil Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Bruttobezüge § 2 Abs 2 S 2 BKGG, § 17 SGB 4, § 1 ArEV

gesetz bestehenden Ausbildungsverhältnis die Ausbildung zum Betriebswirt (BA) ermöglicht, dann ist dieser Erstattungsbetrag jedenfalls dann nicht den Bruttobezügen i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG zuzure

§ 2Nr.

46). Die erstatteten Studiengebühren gehörten dazu jedoch nicht. Dies werde auch durch die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) bestätigt, der eine Definition des Begriffs Arbeitsentgelt enthalte, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.11.1988 – 10 RKa 21/87 =

§ 2Nr.

59) für den Begriff der Bruttobezüge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG anzuwenden sei. Danach seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, die aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Erzielt werde jedoch nur das, worüber der Empfänger auch tatsächlich verfügen könne. Die Studiengebühr werde jedoch unmittelbar an die Berufsakademie und nicht an die Tochter des Klägers gezahlt. Randnummer 26 Gegen das der Beklagten am

  1. Juli 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am
  2. August 1993 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG blieben bei der Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung nur Ehegatten- und Kinderzuschläge, einmalige Zahlungen sowie vermögenswirksame Leistungen außer Betracht. Da die hier streitigen Studiengebühren nicht unter diese abschließende Aufzählung fielen, müßten sie allein schon deshalb der Ausbildungsvergütung hinzugerechnet werden. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob die Ausbildungsvergütung an die Tochter des Klägers tatsächlich ausgezahlt werde. Entscheidend sei vielmehr nur, ob die Ausbildungsvergütung der Tochter T. des Klägers zustehe. Dies sei aber nach dem Inhalt des Ausbildungsvertrages tatsächlich der Fall. Die Tochter des Klägers sei unmittelbar Schuldnerin der Studiengebühr. Die Tatsache, daß die Studiengebühr von der Ausbildungsfirma direkt an die Berufsakademie gezahlt werde, sei nur eine Frage der Zahlungsmodalität und ändere nichts an der rechtlichen Bewertung dieser Zahlung. Nach § 14 SGB IV seien als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis anzusehen, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf bestehe und unter welchen Bedingungen sie gezahlt oder in welcher Form sie geleistet würden. Auch die darauf beruhende Arbeitsentgeltverordnung enthalte hinsichtlich der Studiengebühren keine Ausnahmen. Ohnehin habe das Sozialgericht auch den Begriff des Unterhaltsbedarfs verkannt. Auch Ausbildungskosten zählten hierzu. Die erstatteten Studiengebühren dienten damit gleichfalls zur Deckung des Unterhaltsbedarfs. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  3. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 29 Der Kläger hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Die direkt an die Berufsakademie gezahlte Studiengebühr in Höhe von monatlich 440,00 DM rechne nicht zu den Bruttobezügen im Sinne von § 2 Abs. 2 BKGG. Die Arbeitsentgeltverordnung bestimme in § 1, daß laufende Zulagen, Zuschlage, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf die Studiengebühren vor. Bei diesen handele es sich um durchlaufende zweckgebundene Zahlungen, die nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Eine Berücksichtigung beim Brutto-Einkommen seiner Tochter scheide schon aus diesem Grunde aus. Die Nichtberücksichtigung der Studienbeihilfe ergebe sich auch aus einer sinn- und zweckentsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals Bruttobezüge in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG. Zum Bruttoeinkommen im Sinne dieser Regelung könnten nur Einkünfte zählen, die dem Auszubildenden auch tatsächlich zu seinem eigenen Unterhalt zur Verfügung stünden. Für zweckgebundene anderweitige Zuwendungen des Arbeitgebers, die dem Auszubildenden gar nicht zuflössen, gelte dies indes nicht. Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung der Beklagten, seine Tochter sei Schuldnerin der Studiengebühr. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Vertragskonstellation zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden im Rahmen des dualen Systems, nach dem seine Tochter ausgebildet werde, möglich wäre, ergebe sich nach der konkreten Vertragsgestaltung in Ziff. 6.2 eindeutig, daß die Studiengebühren von dem Ausbildungsbetrieb getragen würden. Randnummer 30 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Pers.Nr xxxxx-xx) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Randnummer 32 Die Berufung ist jedoch unbegründet. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, daß dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T. in der Zeit von September 1991 bis August 1992 zusteht. Randnummer 33 Die Tochter des Klägers durchlief in dieser Zeit eine Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG). Aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis mit Fa. M. & E. standen T. keine Bruttobezüge von monatlich wenigstens 750,00 DM zu, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG den Ausschluß des Kindergeldes in der Zeit bis August 1992 hätten herbeiführen können. Randnummer 34 Der Begriff der „Bruttobezüge” aus dem, Ausbildungsverhältnis ist für das Kindergeldrecht mit dem Begriff des „Arbeitsentgelts” i.S.v. § 14 Abs. 1 SGB IV gleichzusetzen (BSG Urteil vom
  4. September 1986 – 10 RKg 9/85 =

§ 2Nr.

47; Urteil vom 22. November 1988 – 10 RKg 21/87 =

§ 2Nr.

59 m.w.N.). Als Bruttobezüge sind danach diejenigen Bezüge anzusehen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der aufgrund von § 17 SGB IV ergangenen Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) vom

  1. Juli 1977 i.d.F. vom
  2. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177) die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und – wenn auch teilweise mit Abweichungen – für den Steuerabzug bilden. Randnummer 35 Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Randnummer 36 Auch Ausbildungsvergütungen sind in diesem Sinne grundsätzlich „Arbeitsentgelt”, da der Begriff der Beschäftigung sich auch auf die betriebliche Berufsbildung bezieht (Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Oktober 1993, RdNr. 25 zu § 14 SGB VI). Randnummer 37 In die Ausbildungsvergütung mischen sich ausbildungs-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Elemente (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
  3. Aufl. 1992, § 174 V, 1). Die Ausbildungsvergütung enthält dabei auch Elemente, die sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Auszubildenden charakterisieren lassen (Schaub, § 174 V, 2 b). Sie ist insoweit mit demjenigen Arbeitsentgelt zu vergleichen, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die nicht (mehr) in der Ausbildung stehen. Randnummer 38 Die Erstattung der bei der Hessischen Berufsakademie Frankfurt anfallenden Studiengebühren durch Fa. M. & E. gegenüber der Tochter des Klägers gehört nach Auffassung des Senats nicht zur Ausbildungsvergütung und stellt damit auch kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV dar. Auch wenn Schuldner dieser Studiengebühren nach Maßgabe des zwischen der Berufsakademie und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Schulvertrages die Tochter T. des Klägers – und nicht der Ausbildungsbetrieb – gewesen ist, so handelt es sich bei der Bildungsmaßnahme an der Berufsakademie dennoch letztlich um eine Weiterbildungsmaßnahme, die dem Arbeitgeber der Tochter des Klägers zuzurechnen ist, so daß der Erstattung dieser Studiengebühren insoweit kein Entgeltcharakter für die erbrachte Arbeitsleistung zukommt. Randnummer 39 Daß die durchgeführte Bildungsmaßnahme – wie jede andere Art der beruflichen und außerberuflichen Bildung – naturgemäß auch im Interesse des an der Bildungsmaßnahme Teilnehmenden liegt, steht dieser Zurechenbarkeit nicht entgegen. Denn jedenfalls rechtlich stellt diese Bildungsmaßnahme eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers von T. dar, die als in dessen überwiegendem betrieblichen Interesse liegend anzusehen ist, und die deshalb, wie sich aus Abschnitt 74 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 (LStR 1990) entnehmen läßt, auch steuerrechtlich kein Bestandteil des Arbeitslohns ist. Dies läßt sich nicht nur daraus ableiten, daß die Teilnahme von T. an den Ausbildungsveranstaltungen der Berufsakademie F. zu einer Freistellung von der betrieblichen Ausbildung führt (vgl. insoweit Abschnitt 74 Abs. 2 Satz 2 LStR), sondern auch daraus, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an den Lehrangeboten der Hessischen Berufsakademie F. nicht etwa losgelöst von dem bestehenden Ausbildungsverhältnis besteht, sondern ausdrücklich in dem zwischen Fa. M. & E. und der Tochter des Klägers abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung der Tochter des Klägers liegt insoweit beim Ausbildungsbetrieb, der sich dabei an den Ausbildungsplänen der Berufsakademie zu orientieren hat. Randnummer 40 Wird von einem Auszubildenden – wie hier – gegenüber dem Ausbildungsbetrieb eine solche Verpflichtung zum Besuch einer Weiterbildungsstätte eingegangen, so kann es nach Auffassung des Senats nicht maßgeblich darauf ankommen, wie die konkrete Abwicklung der Zahlung anfallender Studiengebühren vorgenommen wird und welches die Gründe dafür waren, weshalb nicht der Weg über eine unmittelbare Übernahme der Kostenschuld im Verhältnis zwischen der Berufsakademie und dem Arbeitgeber von T. gegangen worden ist. Randnummer 41 Daß die erstattete Studiengebühr nicht den „Bruttobezügen” i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG hinzuzurechnen ist, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 2 BKGG getroffenen Regelung. Für Kinder über 16 Jahre bezweckt das Kindergeld nämlich in erster Linie einen Ausgleich von finanziellen und weniger von persönlichen Belastungen der Familie dieses Kindes. Dieser Grund entfällt jedoch, wenn auszubildende Kinder in der Lage sind, mit dem aus dem Ausbildungsverhältnis fließenden Einkommen ihren Unterhalt – zumindest weitgehend – selbst zu bestreiten (BSG, Urteil vom
  4. September 1986 – 10 RKg 6/85 =

§ 2Nr.

46), was bei einer Bruttovergütung von 750,00 DM vom Gesetzgeber in einer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise (BSG a.a.O.) angenommen wurde. Randnummer 42 Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß auch entstehende Studiengebühren den Unterhaltsbedarf eines Kindes erhöhen können, und demzufolge auch deren Erstattung zur Deckung eines bestehenden Unterhaltsbedarfs beitragen kann. Indes knüpft die Überlegung der vom Gesetzgeber getroffenen Grenzziehung bei 750,00 DM brutto nicht unmittelbar an den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbegriff an, wie dies der Auffassung der Beklagten letztlich zugrunde liegt. Aus dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. November 1985 (BTDr 7/4243, S. 15) zum Haushaltsstrukturgesetz wird vielmehr deutlich, daß es bei der Festsetzung der Grenze von 750,00 DM brutto letztlich darum ging, daß bei Bezügen in dieser Höhe der allgemeine Lebensbedarf des Kindes als weitgehend abgedeckt angesehen wurde, ohne daß damit zugleich die Annahme verbunden gewesen wäre, daß ein weiterer Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihre Eltern bei diesem Betrag zwangsläufig entfallen könnte. In diesem allgemeinen Sinne bleibt die Erstattung der aus der Verpflichtung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstandenen Kosten als bloßer „Durchlaufposten” ohne Einfluß auf die in diesem Sinne bestehende Möglichkeit des Kindes „sich selbst zu unterhalten” und steht auch deshalb dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Randnummer 43 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG. Randnummer 45 Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007652

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.