dem seinerzeit geltenden Recht der DDR auf 1 1/2 Jahre festgesetzte Berufsausbildung (Facharbeiter für Textiltechnik-Strickerin) stellt keine abgeschlossene (erste) Berufsausbildung i.S. § 7 Abs. 2 Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A FuU) dar. Daran ändert die Regelung des Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag vom
1 Anordnung Ausbildung (A-Ausbildung). Randnummer 6 Hiergegen hat die Klägerin am
G) seien Prüfungszeugnisse
der Systematik der Facharbeiterberufe der früheren DDR den Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen
dem BBiG gleichgestellt.
entsprechender Regelung des § 7 Abs. 2 Anordnung Fortbildung und Umschulung (A-FuU) liege eine erstmalige Ausbildung dann vor, wenn ein Berufsabschluß in einem
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, zu dem die Ausbildungszeit von mindestens 2 Jahren festgesetzt worden sei. Die Ausbildung der Klägerin in der ehemaligen DDR habe zwei Jahre umfaßt. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am 30. April 1991 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der Bescheide und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von BAB für die Ausbildung bei Firma S. begehrte. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid habe ihre Ausbildung nur 1 1/2 und nicht 2 Jahre gedauert. Alle, die mit ihr gelernt hätten, hätten auch nur eine Ausbildungszeit von 1 1/2 Jahren durchlaufen. Sie wisse nicht, warum ihre Ausbildung nur 1 1/2 und nicht 2 Jahre gedauert hätte. Der von der Beklagten zitierte § 7 Abs. 2 A-FuU setze eine Ausbildungszeit von mindestens 2 Jahren voraus, so daß die Voraussetzung des Art. 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages sowie § 108 a BBiG nicht erfüllt seien. Ihr sei im Arbeitsamt auch ausdrücklich dargelegt worden, daß es sich bei ihr um keine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der bundesdeutschen Gesetzgebung handele. Eine Umschulung sei auch nicht in Betracht gekommen, da die Voraussetzungen (6 Jahre Berufspraxis) nicht gegeben gewesen seien. Randnummer 9 Die Beklagte hat vorgetragen, es komme allein darauf an, ob ein Berufsabschluß in einem
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens 2 Jahren festgesetzt sei. Die Ausbildung zur Facharbeiterin für Textiltechnik sei mit einer Dauer von 2 Jahren
der damals gültigen Verordnung über Facharbeiterberufe vom
G sei die allgemeine Gleichstellung von Berufsausbildungen in der DDR mit denen in der alten Bundesrepublik nicht von der Dauer der Berufsausbildung abhängig. Die Beklagte erkenne jedoch im Rahmen der BAB bisher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 3 A-Ausbildung nur dann an, wenn ein Berufsabschluß in einem Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens 2 Jahren festgesetzt worden sei. Das müsse auch für Berufsausbildungen im östlichen Teil Deutschlands gelten. Wenn § 7 Abs. 2 AFuU auch für die Bewohner der neuen Bundesländer als Voraussetzung für eine Fortbildung nur eine wenigstens 2-jährige Berufsausbildung anerkenne, müsse § 3 A Ausbildung den Erwerb einer solchen Ausbildung vorsehen. In diesem Sinne habe die Klägerin keinen Berufsabschluß auf der Grundlage einer Ausbildung im Sinne § 3 A Ausbildung; sie sei lediglich 1 1/2 Jahre zur Strickerin ausgebildet worden.
der Verordnung über die Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 (GBl. der DDR I, 1985, S. 25) sei für die Klägerin
dem Besuch der 10-jährigen polytechnischen Oberschule an sich eine Ausbildungszeit von 2 Jahren vorgesehen gewesen (Ord.Nr. 00000). Es sei nicht feststellbar, aus welchen Gründen die Ausbildung von Anfang an nur mit 1 1/2 Jahren festgesetzt worden sei.
Auskunft des Bundesinstituts für Berufsbildung habe die Ausbildung zur Strickerin vor Erlaß der Verordnung über die Facharbeiterberufe lediglich 1 1/2 Jahre gedauert. § 7 der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 habe zwar in Abs. 1 vorgesehen, daß sich die Ausbildung vom 1. September 1986 an
den neuen Regelungen zu richten habe, Abs. 2 habe jedoch bestimmt, daß in den Anlagen zur Durchführungsbestimmung ein späterer Beginn der Systematik festgelegt werden könne. Die in der Anlage 1 festgelegte Systematik der Facharbeiterberufe enthalte für den Beruf der Facharbeiter für Textiltechnik unter Bemerkungen den Zusatz „ab 01.09.1989, davor siehe Anlage 2 c”. Die Anlage 2 c lege für Ausbildungen mit Beginn
der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse
G seien in den anerkannten Ausbildungsberufen Abschlußprüfungen durchzuführen; dem Prüfling sei ein Zeugnis auszustellen. Die Gleichstellung von Berufsausbildungen in der ehemaligen DDR mit denen in der Bundesrepublik sei nicht von der Dauer der Berufsausbildung abhängig. Die Beklagte gehe deshalb in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne § 3 A-Ausbildung i.V. § 7 Abs. 2 a AFuU auch vorliege, wenn ein Berufsabschluß in einem in Artikel des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannten Beruf erworben worden sei. Auf die Dauer und Gleichwertigkeit der Berufsausbildung komme es nicht an. Die Klägerin habe am
Randnummer 23
1 AFG gewährt die Bundesanstalt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche Ausbildung in Betrieben …, soweit ihnen
Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben … wird eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der Auszubildende Randnummer 24 1) außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2) die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Randnummer 25 Die Klägerin nahm in der streitbefangenen Zeit an einer beruflichen Ausbildung (i.S. des Berufsbildungsgesetzes – BBiG –) in einem Betrieb teil, wohnte in S. auch außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern (L.) und konnte die ca. 350 km von L. bis S. nicht in angemessener Zeit zurücklegen. Der bei der Klägerin anzunehmende Bedarf konnte bei einer angegebenen Miete von DM 300,– monatlich und einem monatlichen Bruttoeinkommen aus der Ausbildung von DM 555,– im ersten, DM 615,– im zweiten und DM 721,– im dritten Ausbildungsjahr nicht anderweitig vollständig zur Verfügung stehen. Die
gewiesenen Monatsnettoeinkommen im September 1990 des Vaters der Klägerin von DM 932,62 und der Mutter der Klägerin von DM 1.079,53 (bei Kurzarbeit und drohender Arbeitslosigkeit ab Januar 1991) liegen zusammen noch unterhalb der Summe der Freibeträge
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom
überhaupt einen Anspruch gegen ihre Eltern auf den sog. Ausbildungsunterhalt hat,
dem sie bereits eine Ausbildung in der DDR abgeschlossen hatte. Randnummer 26 Es liegt auch eine
erste Berufsausbildung vor. Die Definition des in § 40 AFG verwendeten Begriffs „Ausbildung” ergibt sich erst aus dem Zusammenhang und in Abgrenzung mit dem Begriff der „Fortbildung” (§ 41 ff. AFG) und dem Begriff „Umschulung” (§ 47 ff. AFG; vgl. Hennig-Kühl- Heuer, AFG, Loseblattkommentar, Stand: Februar 1994, § 40 AFG, Rdnr. 28 bis 31 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Danach ist grundsätzlich nur die erste (abgeschlossene) Berufsausbildung zu fördern, da unter Berücksichtigung des erreichten beruflichen Status eine folgende Ausbildung nur noch als Fortbildung (im erreichten Beruf) oder Umschulung (in einen anderen Beruf) angesehen werden kann. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil geht der erkennende Senat allerdings nicht davon aus, daß die Beschränkung der Förderung auf die erste Ausbildung nur im Grundsatz erfolgt und davon Ausnahmen möglich sind. Da es sich um ein geschlossenes System der Förderung handelt, kann eine Maßnahme immer nur entweder Fortbildung oder Umschulung oder erste Ausbildung sein. Die Beklagte definiert in § 7 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 i.d.F. der Änderungsanordnung vom 9. März 1990 (A FuU) eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S. § 42 AFG, wenn ein Berufsabschluß in einem
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben wurde, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt ist. Dem entspricht auch die Durchführungsanweisung 3.01 Abs. 4 zu § 3 A-Ausbildung. Die Klägerin hat jedoch nur eine Ausbildung von 1 1/2 Jahren zur Strickerin absolviert (9/87–2/89). Die Dauer dieser Ausbildung war
dem seinerzeit geltenden Recht der DDR auch auf weniger als zwei Jahre, nämlich nur 1 1/2 Jahre festgesetzt; insoweit verweist der erkennende Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts (S. 5/6). Mangels einer vorausgehenden erstmaligen Berufsausbildung entfällt die Förderungsfähigkeit der streitbefangenen Ausbildung
Daran ändert die Regelung des Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 Einigungsvertrag vom
der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen einander gleichstehen, hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens zwei Jahre dauernden beruflichen Ausbildung. Denn eine rechtliche Gleichstellung konnte die rein tatsächliche Zeitdauer einer früheren Ausbildung in der DDR nicht verlängern. Eine i.S. des § 7 Abs. 2 A FuU zu kurze Ausbildung hat auch für Ausbildungen in den alten Bundesländern zur Folge, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorliegt und eine Förderung nur im Rahmen des § 40 AFG in Frage kommt. Die von der Beklagten aus dem Einigungsvertrag abgeleitete Gleichstellung würde in Wirklichkeit zu einer Ungleichbehandlung führen. Randnummer 27 An dem gewonnenen Ergebnis ändert der mit Änderungsanordnung vom 8. März 1991 (in Kraft ab 1. Mai 1991) eingefügte § 7 Abs. 2 a A FuU schon deshalb nichts, weil er erst
Beginn der Ausbildung und
Erlaß der angefochtenen Bescheide in Kraft gesetzt wurde. Es brauchte deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch diese Regelung in Verkennung der Reichweite der Gleichstellung der Berufsausbildungen in Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag in unzulässiger Weise den Zugang zur Förderung der beruflichen Ausbildung für Antragsteller aus den neuen Bundesländern erschwert hat (allerdings bei gleichzeitiger Besserstellung im Bereich der Fortbildung). Randnummer 28 Der erkennende Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 23. Februar 1994 (L-6/Ar-1007/92), da dort die in der DDR rechtlich festgelegte Ausbildungszeit zum Industrieschmied von zwei Jahren nur tatsächlich im entschiedenen Einzelfall um 1 1/2 Monate unterschritten wurde. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007656
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