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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 J 498/92 Urteil Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit - Verschl

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit - Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 24. April 1992, S 1 J 332/90 Tenor I. Auf di

§ 46Nr.

13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 – 4 RA 35/93). Nachdem zusätzliche Pausen zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten während des Arbeitstages – wie dargelegt – nicht erforderlich sind, kann ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht bejaht werden. Randnummer 22 Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig, denn seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nämlich gemäß § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Randnummer 23 Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten –„bisherigen Beruf” bzw. ihre „bisherige Berufstätigkeit” aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren „bisherigen Beruf”– einen „zumutbaren” beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 =

§ 1246Nr.

11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf „verweisen” lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Das zur Ausfüllung dieser Rechtssätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehr-Stufen-Schema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten – als unterste Gruppe –, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die angeführte Rechtsprechung jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSGE 55, 45 =

§ 1246Nr.

107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung). Randnummer 24 Ausgehend von diesen in ständiger Rechtsprechung vom Bundessozialgericht entwickelten und nach Auffassung des Senats sachgerechten Grundsätzen kann der Kläger im vorliegenden Fall nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er mit dem ihm verbliebenen – noch vollschichtigen – Restleistungsvermögen berufsunfähig ist. Denn er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war von 1962 bis 1988 ausschließlich als ungelernter Straßenbauarbeiter versicherungspflichtig erwerbstätig, so dass er sich zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf sämtliche seinem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen muss. Randnummer 25 Für einen auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren ungelernten Versicherten ist die konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten nur erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG vom 1. März 1984 – 4 RJ 43/83 =

§ 1246Nr.

117 unter Hinweis auf BSG vom

  1. November 1982 – 4 RJ 1/82) oder wenn er wegen seines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG vom
  2. Februar 1991 – 1 RJ 124/79; BSG vom
  3. April 1982 – 1 RJ 132/90). Gravierende Einschränkungen in diesem Sinne liegen bei dem Kläger aber (noch) nicht vor. Randnummer 26 Nach alledem ist der Kläger nicht erwerbs- oder berufsunfähig im Sinne der §§ 1247 Abs. 2, 1246 Abs. 2 RVO. Randnummer 27 Die gilt auch für Zeiten nach dem
  4. Dezember 1991 nach den insoweit anzuwendenden Regelungen des SGB VI, da sich die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hiernach nicht wesentlich geändert haben (§§ 43, 44 SGB VI). Randnummer 28 Der Berufung der Beklagten konnte damit insgesamt der Erfolg nicht versagt bleiben. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007674

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