11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf „verweisen” lassen muß, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 50 Das zur Ausfüllung dieser Rechtssätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehr-Stufen-Schema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten – als unterste Gruppe –, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die angeführte Rechtsprechung jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSGE 55, 45 =
107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung). Randnummer 51 Ausgehend von diesen in ständiger Rechtsprechung vom Bundessozialgericht entwickelten und nach Auffassung des Senats sachgerechten Grundsätzen kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht für sich in Anspruch nehmen, daß sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen bereits im April 1989 berufsunfähig gewesen sei. Denn die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und sie war für die gesamte Dauer ihres Erwerbslebens ausschließlich in ungelernten bzw. angelernten Berufen erwerbstätig, so daß sie sich zur Verwertung ihres Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf sämtliche ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte verweisen lassen müssen. Ob die Klägerin dabei im maßgeblichen Zeitraum noch dazu in der Lage war, ihre frühere Tätigkeit als Serviererin fortzusetzen mag dahinstehen, denn jedenfalls hätte die Klägerin eine andere ungelernte Tätigkeit, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden ist, noch vollschichtig verrichten können. Randnummer 52 Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten, die sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, grundsätzlich nicht geboten. Denn es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden sind. Das ist offenkundig und braucht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht in jedem Einzelfall aufs Neue belegt zu werden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, daß es in der Regel auch für Versicherte, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang gibt. Randnummer 53 Bei der Klägerin lagen unter Berücksichtigung des vom Senat festgestellten Leistungsvermögens auch keine besonderen Umstände vor, die die Ausübung solcher Tätigkeiten in ungewöhnlicher Weise erschweren. Für eine auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbare ungelernte Versicherte ist die konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten nur erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG vom 1. März 1984 – 4 RJ 43/83 =
117 unter Hinweis auf BSG vom
13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Versicherte nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 – 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Randnummer 56 Nach alledem war die Klägerin in der Zeit bis April 1989 noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist eine Versicherte dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn ihr Leistungsvermögen – stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit – so weit herabgesunken ist, daß sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Randnummer 57 Der Berufung der Beklagten konnte damit im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 59 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007679
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