8). Erforderlich ist hiernach, um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zum Erlöschen zu bringen, dass der Arbeitslose u.a. ein zweites Mal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt. Hieran fehlt es. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Sperrzeit dadurch eingetreten ist, dass es der Kläger am 24. Juni 1993 unterließ, die ihm abverlangte Probearbeit anzufertigen, was seine Nichteinstellung zur Folge hatte, dieses Verhalten rechtfertigte jedoch nicht den Eintritt einer Sperrzeit von acht, sondern von lediglich vier Wochen. Damit ist ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG ausgeschlossen. Randnummer 17 Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG tritt eine Sperrzeit von – im Regelfall – acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit seiner Ablehnung, eine Probearbeit anzufertigen, die ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit abgelehnt. Er ist auch über die eintretenden Rechtsfolgen bei einer unberechtigten Ablehnung des Arbeitsangebotes entgegen der Auffassung des SG hinreichend belehrt worden. Randnummer 18 Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs. 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist nach der Rechtsprechung des BSG die verständliche Aussage erforderlich, dass der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen verursacht, sofern die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf vier Wochen nach § 119 Abs. 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit veranlasst und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat (vgl.
18). Diesen Anforderungen hat die dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1993 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt. Er wurde nämlich für den Fall, dass er das ihm nunmehr unterbreitete Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund nicht annehmen oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindern würde, konkret darüber belehrt, dass der ihm zustehende Leistungsanspruch von dem Tage nach der Arbeitsablehnung bzw. Arbeitsverhinderung ganz erlösche, wenn er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gebe, weil er seit der Entstehung seines Anspruchs auf Leistungen schon einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Außerdem wurde ihm dargelegt, dass er Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erst dann wieder erhalten könne, wenn er nach dem Verlust seines Anspruches erneut die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt habe. Schließlich wurde er auch auf die Härteregelung des § 119 Abs. 2 AFG hingewiesen, wonach ein Erlöschen des Leistungsanspruches nicht eintrete, wenn die erneute Sperrzeit von mindestens nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen für ihn eine besondere Härte bedeute. Mit dieser Belehrung ist der Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, nämlich dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung der Arbeit ergeben, erfüllt. Randnummer 19 Nicht zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen gehört vorliegend nach Ansicht des erkennenden Senats eine Belehrung darüber, dass sich der Kläger auf Verlangen des Arbeitgebers schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages einer Probearbeit unterziehen müsse. Ein solcher Hinweis bezieht sich auf Umstände, die dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgehen und – ebenso wie Angaben zu Modalitäten des Arbeitsverhältnisses – das Arbeitsangebot bestimmen und konkretisieren. Im Hinblick auf die drohende Rechtsfolge einer Leistungssperre muss indes auch das Arbeitsangebot soweit konkretisiert sein, dass sich der Arbeitsuchende über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (
15). Aus dem Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit des Arbeitsangebots mag zwar mit dem SG abzuleiten sein, dass das Arbeitsamt gehalten war, den Kläger auf das mögliche Erfordernis der Anfertigung einer Probearbeit aufmerksam zu machen. Eine solche Verpflichtung dürfte schon aufgrund der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (s. dazu eingehend BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1) anzunehmen sein. Ein diese Verpflichtung nicht beachtendes und nicht ausreichend bestimmtes Arbeitsangebot macht letzteres rechtsunwirksam und kann die Rechtswirkungen einer Sperrzeit grundsätzlich nicht auslösen. Randnummer 20 Anders als bei einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung kann sich der Arbeitslose nach der – zutreffenden – Rechtsprechung des BSG jedoch im Nachhinein nicht darauf berufen, dass das Angebot unzureichend konkretisiert war, wenn er aufgrund des ihm unterbreiteten Angebots Kontakte mit dem Arbeitgeber aufgenommen und sich dadurch selbst die Gelegenheit verschafft hat, bisher fehlende Informationen über das Arbeitsangebot zu erhalten (BSG a.a.O.). Er hat auch dann noch die Möglichkeit der Prüfung, ob die ihm angebotene Arbeit zumutbar ist oder ob ihm zulässige Ablehnungsgründe zur Seite stehen. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger, nachdem er das ihm unterbreitete Angebot zunächst annahm und bestimmungsgemäß verwandte, indem er mit dem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß ein Vorstellungsgespräch führte. Er kann mithin nicht mehr mit Erfolg ein rechtsunwirksames Arbeitsangebot rügen. Randnummer 21 Der Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG steht schließlich nicht aus anderen Gründen in Frage. Das dem Kläger unterbreitete Angebot hat die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 14 ff. AFG beachtet; das Angebot betraf eine Arbeitsstelle in dem vom Kläger erlernten Beruf. Dass er bisher als Zahntechniker beim Zahnarzt und nicht in einem Zahntechnikerlabor beschäftigt war, ändert hieran nichts. Schließlich stand dem Kläger für die Nichtannahme der Arbeit auch nicht ein wichtiger Grund zur Seite. In Anbetracht dessen, dass – wie sich aus der vom SG eingeholten Auskunft der Zahntechniker-Innung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.