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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 Ar 371/94 Urteil Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht ihre Entscheidung über die B

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 8. März 1994, S 1 Ar 2938/93, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1994 abgeändert. De

§ 119Nr.

8). Erforderlich ist hiernach, um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zum Erlöschen zu bringen, dass der Arbeitslose u.a. ein zweites Mal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt. Hieran fehlt es. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Sperrzeit dadurch eingetreten ist, dass es der Kläger am 24. Juni 1993 unterließ, die ihm abverlangte Probearbeit anzufertigen, was seine Nichteinstellung zur Folge hatte, dieses Verhalten rechtfertigte jedoch nicht den Eintritt einer Sperrzeit von acht, sondern von lediglich vier Wochen. Damit ist ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG ausgeschlossen. Randnummer 17 Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG tritt eine Sperrzeit von – im Regelfall – acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit seiner Ablehnung, eine Probearbeit anzufertigen, die ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit abgelehnt. Er ist auch über die eintretenden Rechtsfolgen bei einer unberechtigten Ablehnung des Arbeitsangebotes entgegen der Auffassung des SG hinreichend belehrt worden. Randnummer 18 Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs. 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist nach der Rechtsprechung des BSG die verständliche Aussage erforderlich, dass der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen verursacht, sofern die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf vier Wochen nach § 119 Abs. 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit veranlasst und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat (vgl.

§ 119Nr.

18). Diesen Anforderungen hat die dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1993 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt. Er wurde nämlich für den Fall, dass er das ihm nunmehr unterbreitete Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund nicht annehmen oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindern würde, konkret darüber belehrt, dass der ihm zustehende Leistungsanspruch von dem Tage nach der Arbeitsablehnung bzw. Arbeitsverhinderung ganz erlösche, wenn er erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gebe, weil er seit der Entstehung seines Anspruchs auf Leistungen schon einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Außerdem wurde ihm dargelegt, dass er Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erst dann wieder erhalten könne, wenn er nach dem Verlust seines Anspruches erneut die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt habe. Schließlich wurde er auch auf die Härteregelung des § 119 Abs. 2 AFG hingewiesen, wonach ein Erlöschen des Leistungsanspruches nicht eintrete, wenn die erneute Sperrzeit von mindestens nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen für ihn eine besondere Härte bedeute. Mit dieser Belehrung ist der Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, nämlich dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung der Arbeit ergeben, erfüllt. Randnummer 19 Nicht zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen gehört vorliegend nach Ansicht des erkennenden Senats eine Belehrung darüber, dass sich der Kläger auf Verlangen des Arbeitgebers schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages einer Probearbeit unterziehen müsse. Ein solcher Hinweis bezieht sich auf Umstände, die dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgehen und – ebenso wie Angaben zu Modalitäten des Arbeitsverhältnisses – das Arbeitsangebot bestimmen und konkretisieren. Im Hinblick auf die drohende Rechtsfolge einer Leistungssperre muss indes auch das Arbeitsangebot soweit konkretisiert sein, dass sich der Arbeitsuchende über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (

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15). Aus dem Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit des Arbeitsangebots mag zwar mit dem SG abzuleiten sein, dass das Arbeitsamt gehalten war, den Kläger auf das mögliche Erfordernis der Anfertigung einer Probearbeit aufmerksam zu machen. Eine solche Verpflichtung dürfte schon aufgrund der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (s. dazu eingehend BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1) anzunehmen sein. Ein diese Verpflichtung nicht beachtendes und nicht ausreichend bestimmtes Arbeitsangebot macht letzteres rechtsunwirksam und kann die Rechtswirkungen einer Sperrzeit grundsätzlich nicht auslösen. Randnummer 20 Anders als bei einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung kann sich der Arbeitslose nach der – zutreffenden – Rechtsprechung des BSG jedoch im Nachhinein nicht darauf berufen, dass das Angebot unzureichend konkretisiert war, wenn er aufgrund des ihm unterbreiteten Angebots Kontakte mit dem Arbeitgeber aufgenommen und sich dadurch selbst die Gelegenheit verschafft hat, bisher fehlende Informationen über das Arbeitsangebot zu erhalten (BSG a.a.O.). Er hat auch dann noch die Möglichkeit der Prüfung, ob die ihm angebotene Arbeit zumutbar ist oder ob ihm zulässige Ablehnungsgründe zur Seite stehen. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger, nachdem er das ihm unterbreitete Angebot zunächst annahm und bestimmungsgemäß verwandte, indem er mit dem Arbeitgeber vereinbarungsgemäß ein Vorstellungsgespräch führte. Er kann mithin nicht mehr mit Erfolg ein rechtsunwirksames Arbeitsangebot rügen. Randnummer 21 Der Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG steht schließlich nicht aus anderen Gründen in Frage. Das dem Kläger unterbreitete Angebot hat die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 14 ff. AFG beachtet; das Angebot betraf eine Arbeitsstelle in dem vom Kläger erlernten Beruf. Dass er bisher als Zahntechniker beim Zahnarzt und nicht in einem Zahntechnikerlabor beschäftigt war, ändert hieran nichts. Schließlich stand dem Kläger für die Nichtannahme der Arbeit auch nicht ein wichtiger Grund zur Seite. In Anbetracht dessen, dass – wie sich aus der vom SG eingeholten Auskunft der Zahntechniker-Innung vom

  1. Februar 1994 ergibt – die Anfertigung einer Probearbeit jedenfalls von Bewerbern, die – wie der Kläger – längere Zeit bzw. mehrere Jahre nicht mehr im Beruf des Zahntechnikers gearbeitet haben, grundsätzlich verlangt wird, mithin branchenüblich ist, konnte von ihm ein entsprechendes Verhalten erwartet werden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass der Arbeitslose als Leistungsbezieher und aufgrund des zur Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses zur Mitwirkung bei der Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist. Randnummer 22 Hiernach sind zwar die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben, jedoch bedeutet der zeitliche Umfang von acht Wochen nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte im Sinne des § 119 Abs. 2 AFG. Der Kläger hat irrtümlich angenommen, zu der Anfertigung einer Probearbeit jedenfalls außerhalb eines Probearbeitsverhältnisses nicht gehalten zu sein. Zwar reicht der Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes allein nicht aus, um die Annahme einer besonderen Härte zu rechtfertigen. Die Annahme einer besonderen Härte ist nur dann begründet, wenn der Irrtum entschuldbar ist. So liegt es hier. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots die Branchenüblichkeit der Anfertigung einer Probearbeit nach seinen eigenen – glaubhaften – Angaben nicht bekannt. Die Beklagte hat ihn auf diese Umstände bei ihrem Angebot nicht hingewiesen, obwohl dem zuständigen Arbeitsvermittler die Üblichkeit einer Probearbeit offenbar bekannt gewesen ist, wie sich aus seinen Erläuterungen vom
  2. Juli 1993 ergibt. Seine Annahme der Branchenüblichkeit ließ er sich nämlich durch eine „Rückfrage” bei der Zahntechniker-Innung „bestätigen”. Nachdem der Kläger als Zahntechniker zuletzt im Jahre 1989 tätig war, musste er im Jahre 1993 auch nicht wissen, dass zu dieser Zeit die Anfertigung von Probearbeiten bei der Einstellung von Zahntechnikern üblich war. Davon muss nämlich im Jahre 1989 noch nicht die Rede sein, nachdem die Zahntechniker-Innung in ihrer Auskunft vom
  3. Februar 1994 ausdrücklich darauf hinwies, „vor einigen Jahren sei noch davon auszugehen gewesen, dass von (etwa) jedem zweiten Bewerber die Anfertigung einer Probearbeit verlangt worden sei”. Unabhängig davon, ob für Zahntechniker, die bei Zahnärzten beschäftigt waren, hinsichtlich der Anfertigung von Probearbeiten etwas gänzlich anderes gilt, kann bei einem derartigen Verhältnis (1:1) jedenfalls von Branchenüblichkeit keine Rede sein. Randnummer 23 Hat nach alledem der Kläger nicht erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben, so ist sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gemäß § 119 Abs. 3 AFG erloschen. Randnummer 24 Vielmehr ist eine Sperrzeit in Höhe von lediglich vier Wochen eingetreten, während derer der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruht. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte zu Recht ihre Entscheidung über die Bewilligung der Leistung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und die bis zum
  4. Juli 1993 tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 827,40 DM auch zu Recht zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 SGB X). Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass das Gericht, wenn es die Voraussetzungen von § 119 Abs. 3 AFG verneine, nicht von Amts wegen die Voraussetzungen des Eintritts einer (u.U. herabgesetzten) Sperrzeit feststellen könne, weil es sich insoweit um eine ihrer Rechtsnatur nach andere Entscheidung handele, die vom Direktor des Arbeitsamtes zu treffen sei (vgl. Gagel, AFG, § 119 Rdnr. 345). Dem pflichtet der Senat bei für Bescheide, die das Erlöschen des Anspruchs nach § 119 Abs. 3 AFG feststellen. Solchenfalls ist Streitgegenstand das Erlöschen des Anspruchs und nicht der Ruhenseintritt. Anders ist es jedoch, wenn – wie vorliegend – keine Feststellungsbescheide ergangen sind, sondern durch Verwaltungsakt die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgt, weil die Voraussetzungen für die Leistung weggefallen sind. In diesem den Anspruch in vollem Umfang entziehenden Bescheid ist der Ausspruch einer teilweisen – zeitlich begrenzten – Entziehung enthalten. Dabei handelt es sich nicht um eine ihrer Rechtsnatur andere Entscheidung, sondern lediglich um ein – im Vergleich zur völligen Entziehung – bloßes Weniger. Randnummer 25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007681

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