Da die Klägerin nach Beendigung ihrer Ehe mit dem Versicherten, aber noch vor seinem Tode eine neue Ehe eingegangen sei, sei sie rentenrechtlich gesehen nicht mehr die frühere Ehefrau des verstorbenen Versicherten, sondern vielmehr die Ehefrau – bzw. für den Fall der Auflösung der zweiten Ehe – die frühere Ehefrau des zweiten Ehemannes. Randnummer 6 Durch Widerspruchsbescheid vom
4 SGB VI stelle klar, daß Rente nach dem vorletzten Ehemann auch bei Geschiedenen gewährt werden könne. Nach dieser Vorschrift könne eine geschiedene Ehefrau grundsätzlich auch dann Rente beanspruchen, wenn sie zu Lebzeiten des früheren Ehemannes wieder geheiratet habe. Voraussetzung sei jedoch, daß die geschiedene Ehefrau entweder Unterhalt erhalten habe oder Anspruch auf Unterhalt gehabt habe oder aus den in § 243 Abs. 3 SGB VI genannten Gründen nicht gehabt habe.
3 SGB VI treffe hier zu. Randnummer 9 Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 SGB VI bestehe ein Anspruch unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 der Vorschrift. Nach § 243 Abs. 1 SGB VI habe einen Anspruch nur der geschiedene Ehegatte. Die Klägerin sei durch die Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten nicht mehr geschiedene Ehefrau des ersten Ehemannes. Vielmehr sei sie die geschiedene Ehefrau des zweiten Ehemannes mit der Folge, daß Unterhalts- bzw. Rentenansprüche nur aus dieser zweiten Ehe abgeleitet werden könnten. Ein Rentenanspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI könne sich nur bei einer Wiederheirat nach dem Tod des Versicherten ergeben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sei. Die Beklagte legte ein Urteil des LSG Berlin vom 18. Februar 1992 vor. Randnummer 10 Durch Urteil vom 15. Dezember 1994 verurteilte das Sozialgericht Kassel die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin ab 1. Februar 1992 große Witwenrente nach § 243 Abs. 4 SGB VI zu zahlen. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klägerin habe dem Grunde nach ab 1. Januar 1992 Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dieser Vorschrift. Die Klägerin sei die geschiedene Ehegattin des Versicherten. Daß der Gesetzgeber in § 243 SGB VI den Begriff „geschiedene Ehegatten” und nicht wie nach altem Recht in § 42 AVG den „einer früheren Ehefrau” gebraucht habe, spreche dafür, daß mit der Wiederverheiratung zu Lebzeiten des Versicherten zwar die Stellung einer „früheren Ehefrau” mit den familienrechtlichen, güterrechtlichen und erbrechtlichen Beziehungen verloren gehe, nicht aber die mit derartiger Beziehung nicht mehr behaftete – weil bereits abgewickelte – distanziertere Stellung eines geschiedenen Ehegatten. Dazu passe es auch, daß der ursprünglich im Fraktionsentwurf zum Rentenreformgesetz noch enthaltene Halbsatz „und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatte” im Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen worden sei. Während nach altem Recht (§ 68 AVG) nur ein durch Wiederheirat weggefallener Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach Auflösung der zweiten Ehe habe „Wiederaufleben” können, sei es für die Hinterbliebenenrente nach § 243 Abs. 4 SGB VI nicht mehr erforderlich, daß zum Zeitpunkt der Wiederheirat ein Hinterbliebenenrentenanspruch bestanden habe. Damit sei eine Erleichterung für eine Hinterbliebenenrente sowohl für die wieder-verheiratete Witwe wie auch für wieder-verheiratete geschiedene Ehegatten eingetreten. Für eine Differenzierung danach, ob die Wiederheirat noch zu Lebzeiten des vorletzten Ehemannes oder erst nach seinem Tod erfolgt sei, ergebe sich aus § 243 SGB VI kein Anhalt. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 243 SGB VI. Ihre Ehe mit dem Versicherten sei am 7. Januar 1960 aus dessen Verschulden geschieden worden. Der Versicherte sei ihr vorletzter Ehegatte gewesen. Ein von der Klägerin im Scheidungsverfahren gegenüber dem Versicherten erklärter Unterhaltsverzicht habe wegen der zwei Monate später erfolgten zweiten Eheschließung nur deklaratorischen Charakter gehabt. Die Klägerin erfülle mit Ausnahme der nichterfolgten Wiederheirat, die wegen der Sonderregelung des Abs. 4 unbeachtlich sei, die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung einer großen Witwenrente nach Abs. 2 und 3 des § 243 SGB VI. Im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten vom 18. August 1986 bis zum 19. August 1987 habe die Klägerin von diesem keinen Unterhalt erhalten und darauf auch wegen ihres Erwerbseinkommens als angestellte Lehrerin keinen Anspruch gehabt. Im Zeitpunkt der Scheidung am 7. Januar 1960 habe die Klägerin das am 20. Juni 1950 geborene Kind Angela erzogen. Das 60. Lebensjahr habe die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 1992 vollendet. Der Versicherte habe die allgemeine Wartezeit für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erfüllt. Da der Versicherte nicht wieder verheiratet gewesen sei, bestehe aus seiner Versicherung auch kein Anspruch auf Witwenrente. Randnummer 11 Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 24. Januar 1995 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 8. Februar 1995 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 13. Februar 1995 – eingelegte Berufung, mit der sie Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage verfolgt. Randnummer 12 Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelung des § 243 Abs. 4 SGB VI lasse den Anspruch auf Witwenrente nur unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift zu. Bei Zugrundelegung des § 243 Abs. 3 SGB VI sei damit erforderlich, daß im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten zwischen den geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtliche Beziehungen bestanden hätten. Diese Voraussetzung liege jedoch nicht vor. Nach § 67 Ehegesetz (EheG) erlösche eine Unterhaltspflicht mit der Wiederheirat des Berechtigten. Die Unterhaltspflicht bleibe auch erloschen, wenn die neue Ehe aufgelöst worden sei. Die Klägerin habe folglich seit ihrer Wiederheirat, also auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten, gegenüber diesem nach dem EheG keinen Unterhaltsanspruch. Vom EheG abweichende Regelungen seien nach Aktenlage nicht getroffen worden. Ein Unterhaltsverzicht habe weder tatsächliche noch rechtliche Wirkungen. Auch ohne den Unterhaltsverzicht hätte wegen der Wiederheirat kein Unterhaltsanspruch bestanden. Der fehlende Unterhaltsanspruch aus diesem Grund werde von § 243 Abs. 3 SGB VI jedoch nicht geheilt; er bleibe mithin rentenschädlich. Insofern liege eine andere Rechtslage vor als in den Fällen, in denen bei einem Unterhaltsverzicht ohne diesen allein aus den Gründen des § 243 Abs. 3 SGB VI der Unterhaltsanspruch nicht bestanden habe. Auch unter Zugrundelegung des § 243 Abs. 2 SGB VI seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch gehabt. Es bestünden aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm tatsächlich Unterhaltszahlungen erhalten habe. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie habe einen berechtigten Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente, weil nach dem neuen Gesetz ab 1992 weder ein Unterhaltsverzicht noch ein nicht bestehender Unterhaltsanspruch ein Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes mehr relevant sei. Randnummer 16 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 18 Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 1992 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Verstorbenen W. A.. Randnummer 19 Gemäß § 243 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) besteht ein Anspruch auf kleine Witwenrente (vgl. § 243 Abs. 1 SGB VI) oder – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – auf große Witwenrente (vgl. § 243 Abs. 2 SGB VI) für geschiedene Ehegatten, Randnummer 20 1) deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, Randnummer 21 2) die nicht wieder geheiratet haben und Randnummer 22 3) die im letzten Jahr vor dem Tode des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, Randnummer 23 wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Gemäß § 243 Abs. 3 SGB-VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die Randnummer 24 1) einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und Randnummer 25 2) im Zeitpunkt der Scheidung entweder Randnummer 26 - ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder 3) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und Randnummer 27 - entweder Randnummer 28
4 SGB VI ist an die Stelle des früheren § 68 Abs. 3 AVG a.F. (vgl. § 1291 Abs. 3 RVO a.F.) getreten, die das Wiederaufleben der Geschiedenenrente regelte. Im Gegensatz zur Vorschrift des § 68 Abs. 3 AVG a.F. (vgl. § 1291 Abs. 3 RVO a.F.) ist es in bezug auf einen Anspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI nicht mehr erforderlich, daß im Zeitpunkt der Wiederheirat ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bestanden hat. Der ursprünglich im Fraktionsentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 (vgl. BT-Drucksache 11/4124 und 11/4452) in § 238 Abs. 4 (§ 243 Abs. 4 des Gesetzes) wie in § 46 Abs. 3 (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes) enthaltene Halbsatz „und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten” wurde im Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen. Die im früheren Recht der Arbeiterrentenversicherung enthaltenen erschwerten Voraussetzungen (vgl. Art. 2 § 26 Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz; vgl. dazu BSG in SozR Nr. 18 zu 2200 § 1291 RVO) sollten nicht mehr von Bedeutung sein und der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der früheren Ehe auch dann entstehen können, wenn der geschiedene Ehegatte vor 1957 wieder geheiratet hat (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß, BT-Drucksache 11/5530, S. 43)). Allerdings ist zu beachten, daß § 243 Abs. 4 SGB VI entsprechend seinem Wortlaut für einen Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente die sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verlangt und damit das Vorhandensein eines dem Grunde nach Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten voraussetzt, bei dem lediglich durch die Wiederheirat die Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente bzw. Witwerrente weggefallen und nach Auflösung der zweiten Ehe der Bedarf wieder vorhanden ist. Eine vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe hat bereits pauschalierend Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten beseitigt, so daß ein Rentenanspruch nach sämtlichen Möglichkeiten des § 243 SGB VI nicht entstehen kann (vgl. Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, a.a.O., § 243 Rdnr. 20; Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch, SGB VI, § 243 Rdnr. 94; Kasseler Kommentar, a.a.O., § 243 Rdnr. 72; Gesamtkommentar, a.a.O., § 243 Anm. 17). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vgl. dazu BVerfG in SozR Nr. 85 zu 2200 § 1265 RVO). Durch eine Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten werden Unterhaltsbeziehungen zwischen den Geschiedenen, an die § 243 SGB VI letztlich anknüpft, endgültig aufgelöst (vgl. Gesamtkommentar, a.a.O., Anm. 17). Zwar wird die Anwendbarkeit des § 243 Abs. 4 SGB VI im Falle der Wiederheirat noch zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten mit der Begründung erwogen, das Gesetz enthalte insoweit keine Einschränkung (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, § 243 Rdnr. 132). Indessen stellt
4 SGB VI nach ihrem Wortlaut auf das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 und mithin auf das Bestehen unterhaltsrechtlicher Beziehungen zwischen dem Versicherten und der geschiedenen Ehegattin im maßgeblichen Zeitraum ab. An solchen Unterhaltsbeziehungen zwischen den Geschiedenen, von denen § 243 SGB VI in seinen Absätzen 1 bis 3 mit der Formulierung einzelner Tatbestandsmerkmale ausgeht, fehlt es aber bei einer Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherten, da mit der Wiederheirat die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den Geschiedenen gemäß § 67 EheG a.F. endgültig aufgelöst sind und diese Unterhaltsbeziehungen auch nicht Wiederaufleben, wenn die erneute Ehe noch vor dem Tod des Versicherten wieder geschieden worden ist. Randnummer 35 Demgemäß kann ein Anspruch nach § 243 Abs. 4 SGB VI nicht entstehen, wenn der geschiedene Ehegatte – wie hier die Klägerin – schon zu Lebzeiten des Versicherten wieder geheiratet hat. Randnummer 36 Danach war das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Dezember 1994 auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007694
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