Kindergeldanspruch - Schulausbildung - Erwerbstätigkeit Leitsatz Ebenso wie bei der Beurteilung des Bestehens der Versicherungs- und Beitragspflicht von „Werkstudenten” kommt es für das Bestehen eines
§ 2Nr.
65). Für über 18 Jahre alte Kinder gilt also auch insoweit, daß von einer Schulausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Ausbildung das betreffende Kind mehr als 28 Stunden in Anspruch nimmt (BSG Urteil vom 23. August 1989 – 10 RKg 5/86 =
§ 2Nr.
64). Randnummer 15 Dies war bei der Tochter P. des Klägers der Fall. Bei der vom Abendgymnasium der Stadt … in bestätigten wöchentlichen Unterrichtszeit von 22 Unterrichtsstunden, einer Mindest-Vor- und Nachbereitungszeit von wöchentlich 10 Stunden (Schreiben des Abendgymnasiums vom
- Oktober 1990) und einer geschätzten durchschnittlichen täglichen Wegezeit von der Wohnung der Tochter des Klägers in der … Straße in F. mit öffentlichen Verkehrsmitteln (BSG, a.a.O.) zu dem in der … Straße in F. gelegenen Unterrichtsort von 30 Minuten, bei fünf Unterrichtstagen also wöchentlich 2 1/2 Stunden, ergibt sich insoweit eine durchschnittliche wöchentliche Inanspruchnahme von mindestens 34,5 Stunden. Selbst wenn man die 22 Unterrichtsstunden nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit von 22 × 45 Minuten, also ohne die Pausen, ansetzen und dafür deshalb nur 16,5 Stunden berechnen würde, ergäbe sich immer noch eine wöchentliche Inanspruchnahme von 29 Stunden, die jedenfalls über der Mindestzeit liegt, die von der Rechtsprechung (BSG, a.a.O.) insoweit vorausgesetzt worden ist. Randnummer 16 Ausdrücklich offen gelassen wurde vom Bundessozialgericht (Urteil vom
- August 1989 – 10 RKg 8/86 a.a.O.) bisher die Frage, ob der Kindergeldanspruch dann entfällt, wenn – nach der bis zum
- Dezember 1993 maßgeblichen Rechtslage – das Kind neben seiner Ausbildung eine, berufliche Tätigkeit ausübt, obgleich ihm diese eigentlich nicht zugemutet werden kann. Randnummer 17 Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat einen Anspruch auf Waisengeld nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG bei einer Steuerinspektorin mit Halbtagsbeschäftigung, die „daneben” Rechtswissenschaft studiert, mit der Begründung verneint, deren wirtschaftliche und soziale Situation sei maßgeblich durch das Beamtenverhältnis und die ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht in erster Linie durch das Studium geprägt. Dieser Überlegung stimmt der Senat im Ergebnis zu. Für die Beurteilung, ob noch von einer Schul- oder Berufsausbildung gesprochen werden kann, ist auch nach Meinung des Senats entscheidend, ob die Ausbildung im Mittelpunkt steht, oder die berufliche Tätigkeit die die persönliche Situation des Kindes kennzeichnet. Dabei liegt es nach Auffassung des Senats nahe, maßgeblich auf das „Erscheinungsbild” abzustellen, wie dies von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom
- Februar 1988 – 12 RK 36/87 = SozR 2200 § 172 Nr. 20; Urteil vom
- September 1992 – 12 RK 24/92 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 2 m.w.N.) bei der Beurteilung des Bestehens von Versicherungs- und Beitragspflicht von Werkstudenten geschehen ist. Neben dem zeitlichen. Umfang kann dabei die zeitliche Lage, die Höhe des Verdienstes, die Übereinstimmung der beruflichen Tätigkeit mit der bereits vorhandenen Berufsausbildung, das Ziel, das mit der Berufstätigkeit und der Ausbildung verfolgt wird, u.a.m. von Bedeutung sein. Gibt die berufliche Tätigkeit tatsächlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Kindes das Gepräge, kommt ein Kindergeldanspruch für dieses Kind nicht in Betracht. Liegt der Schwerpunkt dagegen bei der Ausbildung, so steht einem Kindergeldanspruch nichts entgegen. Randnummer 18 Nach Auffassung des Senats ist die Situation der Tochter des Klägers im streitbefangenen Zeitraum maßgeblich durch die Ausbildung und das mit dieser Ausbildung verfolgte Ziel gekennzeichnet: Bereits der zeitliche Ablauf bis zur Aufnahme der Tätigkeit von P. beim Postgiroamt … macht dies deutlich. Ihre qualifizierte Tätigkeit bei der D. B. hat die Tochter des Klägers, nach deren glaubhaften Angaben bei ihrer Einvernahme, allein im Hinblick auf den bevorstehenden Besuch des Abendgymnasiums aufgegeben. Beim Postgiroamt … übte sie eine ungelernte Tätigkeit aus, die lediglich eine kurze Einweisung erforderlich machte, ihre vorangegangene Berufsausbildung als Bürokauffrau konnte sie dabei nicht einsetzen. Auch in zeitlicher Hinsicht war diese Tätigkeit beim Postgiroamt … maßgeblich auf das Ziel der Nachholung des Abiturs abgestellt. Mit 20 Wochenstunden wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die nur geringfügig über einer Halbtagsbeschäftigung liegt. Ganz maßgeblich ist diese Beschäftigung jedoch geprägt durch die zeitliche Lage der Arbeitszeit zwischen morgens um 5.00 Uhr und dem Arbeitsende bereits um 9.00 Uhr. Auch hier hat die Tochter des Klägers bei ihrer Einvernahme in glaubhafter Weise bekundet, daß diese Arbeitszeit nur deshalb gewählt wurde, um so besser das Abitur nachholen zu können. Oberstes Ziel von P. war dabei, nach Ablegung des Abiturs ein Studium der Tiermedizin aufnehmen zu können. Dieses Ziel wurde von der Tochter des Klägers lediglich – nach Ende des streitbefangenen Zeitraums – aus krankheitsbedingten Gründen und der eingetretenen Schwangerschaft aufgegeben. Auch in diesem Sinne war während des streitbefangenen Zeitraums die ausgeübte Tätigkeit doch dem Ausbildungsziel untergeordnet. Randnummer 19 Schließlich steht auch die Höhe des Verdienstes, der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG a.F. für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nicht maßgeblich ist – diesem Kindergeldanspruch auch nach den zuvor genannten Kriterien nicht entgegen. Der Arbeitsverdienst beim Postgiroamt … lag deutlich unter dem bis 1988 erzielten Arbeitsverdienst bei der D. B. Zwar diente dieser beim Postgiroamt … erzielte Arbeitsverdienst ebenfalls dem eigenen Unterhalt der glaubhaft, daß die Tochter des Klägers diesen Unterhalt allein mit dem beim Postgiroamt … erzielten Verdienst nicht gewährleisten konnte. Zu diesem Unterhalt hat der Kläger monatlich durchschnittlich weitere 300,– DM. bis ca. 600,– DM beigetragen. Daß die Tochter des Klägers im streitbefangenen Zeitraum über einen eigenen Hausstand verfügte. Ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung. Ausschlaggebend waren hierfür nach den glaubhaften Angaben der Tochter des Klägers die beengten räumlichen Verhältnisse in der Wohnung des Klägers. Rückschlüsse auf das Erscheinungsbild der Tochter des Klägers im streitbefangenen Zeitraum können aus dieser Situation nicht gezogen werden. Randnummer 20 Die Situation der Tochter des Klägers war nach alledem im streitbefangenen Zeitraum geprägt von der Ausbildungssituation. Da eine Anrechnung des Arbeitsverdienstes bis zum Inkrafttreten der durch das
- Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierung- und Wachstumsprogramms vom
- Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2353) eingeführten Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG nicht erfolgt und insoweit auch keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vorliegt (BSG, Urteil vom
- Mai 1980 – 8 b RKg 11/79 =
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17), steht dem Kläger bis zum Ende des zuletzt noch streitbefangenen Zeitraums nach alledem Kindergeld für seine Tochter in gesetzlichem Umfang zu. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der im Tenor getroffenen Maßgabe zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 160 ADS. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Durch Art. 5 des
- Gesetzes zur Umsetzung des Spar- Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom
- Dezember 1993 wurde in § 2 Abs. 2 Satz 2 m.W.z.
- Januar 1994 eine Einkommensgrenze auch für solche Erwerbstätigkeiten eingeführt, die nicht mit dem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang stehen so da dem Rechtsstreit für Künftige Fälle keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mehr zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007700