Berufungsausschluß - Verfahrenskosten Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,
- Oktober 1994, S 8 Vb 1160/92 nachgehend BSG,
- August 1997, 9 RVs 8/96, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Oktober 1994 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten war streitig die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Randnummer 2 Bei dem 1932 geborenen Kläger waren mit Bescheid vom
- August 1991 als Behinderungen mit einem GdB von 30 anerkannt: Randnummer 3 1) „Reizknie beiderseits bei Kniegelenksverschleiß, Gichtneigung,2) chronische Bronchitis,3) degenerative Wirbelsäulenfunktionsbeschwerden, Fußfehlstatik”. Randnummer 4 Ein Verschlimmerungsantrag des Klägers vom
- Februar 1992 wurde mit Bescheid vom
- April 1992 mangels einer wesentlichen Änderung abgelehnt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- September 1992 zurückgewiesen. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
- Oktober 1992 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Nach weiterer Beweiserhebung durch das Sozialgericht erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom
- Juni 1994 bereit, den GdB ab Oktober 1993 mit insgesamt 50 festzustellen. Ein entsprechender Neufeststellungsbescheid erging am
- Juli
- Randnummer 6 Nachdem zwischen den Beteiligten in der Kostenfrage keine Einigung erzielt wurde, wies das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom
- Oktober 1994 die Klage ab. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten zur Zahlung von 500,– DM Mutwillenskosten und Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Mit dem Neufeststellungsbescheid vom
- Juli 1994 habe der Kläger sein Klageziel erreicht. Damit fehle ihm das Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei unzulässig. Nachdem der Beklagte eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreites wegen der Kostenfrage verhindert habe, indem er einen Rechtsstandpunkt vertrete, der bezüglich des Zuständigkeitsbereiches des Sozialgerichts Darmstadt obergerichtlich in ständiger Rechtsprechung anders entschieden werde, habe der Beklagte für die Aufrechterhaltung der Klage Anlaß gegeben. Deshalb seien ihm die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grunde habe der Beklagte auch Mutwillenskosten in Höhe von 500,– DM an die Gerichtskasse zu entrichten. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung uneingeschränkt möglich. Randnummer 7 Den Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Oktober 1994 zuzulassen, hat das Sozialgericht mit Beschluß vom
- Dezember 1994 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte gegen das Urteil Berufung einlegen könne. Die Berufung sei hinsichtlich der Kostenfrage nach § 144 Abs. 4 SGG zwar ausgeschlossen. Ob die Berufung zulässig sei, obliege der Entscheidung durch das Berufungsgericht. Randnummer 8 Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am
- November 1994 zugestellte Urteil hat er am
- November 1994 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Randnummer 9 Der Beklagte ist der Auffassung, daß über die Kosten nicht im Urteil, sondern durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Oktober 1994 im Kostenpunkt abzuändern, soweit der Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers und zur Entrichtung von Mutwillenskosten verurteilt worden ist, hilfsweise, festzustellen, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil im Kostenpunkt der Sache nach um einen Beschluß handelt, der mit der Berufungsschrift als mit der Beschwerde angefochten gilt, mit der Folge, daß dieser Beschluß auf die Beschwerde aufzuheben ist. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen, ferner hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung ist unzulässig und war nach § 158 Sozialgerichtsgesetz– SGG – zu verwerfen. Randnummer 14 Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist die Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beklagte ausschließlich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten und der verhängten Mutwillenskosten. Auch letztere zählen zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 SGG Rz. 49). Wie das Sozialgericht im Beschluß vom
- Dezember 1994 zu Recht ausführt, sind die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung nicht gegeben, da die Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben. Insoweit bedarf es auch nicht der Anfechtung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG). Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, daß die Rechtsmittelbelehrung für den Beklagten hätte anders formuliert werden müssen, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen ist. Randnummer 15 Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt gewesen ist und über die Kosten durch Beschluß nach § 193 Abs. 1 SGG hätte entschieden werden müssen. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 101 Abs. 2 SGG beruft, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es handelt sich weder um ein Anerkenntnis, noch ist dieses angenommen worden. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
- Juni 1994 ausdrücklich ausführt, handelt es sich bei dem Angebot auf Erhöhung des GdB auf 50 um kein Anerkenntnis im Sinne von § 101 SGG. Im übrigen ist zwischen den Beteiligten auch kein – außergerichtlicher – Vergleich zustande gekommen, da die Kostenübernahme durch den Beklagten für den Kläger Bedingung einer Einigung bzw. Klagerücknahme gewesen ist. Es war daher der Rechtsstreit fortzusetzen und durch Urteil zu entscheiden. Eine Umdeutung in einen (Kosten-)Beschluß kommt deshalb nicht in Betracht. Es sind auch keine wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt worden. Die sachliche Richtigkeit des Urteils war nicht zu überprüfen, sondern das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 144 Rz. 32). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 17 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007703
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