Hinterbliebenenversorgung - Gewalttat - erneuter Kontakt zwischen vormaligem Opfer und Täter - Leistungsversagung wegen Unbilligkeit Leitsatz
(7)/V-901/88, der Gerichtsakten des Landgerichts Marburg zum Az.: 7STVK 224/95, der Verwaltungsakten des Beklagten zum Geschäftszeichen: 2301 – Al Nr.:65/87 OEG und der Waisenakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG – i.V.m. § 7 Abs. 1 OEG). Randnummer 19 Der Kläger ist auch aktiv legitimiert durch Prozeßstandschaft nach § 97 Sozialgesetzbuch
- Buch – SGB 8 –. Danach kann der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Vorschrift ist inhaltlich der des § 91 a Bundessozialhilfegesetz – BSHG – nachgebildet. Damit tritt der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jungendhilfe an die Stelle des Berechtigten, um dessen Ansprüche auf Sozialleistungen durchzusetzen. Die materielle Berechtigung verbleibt beim Leistungsberechtigten. Der Träger verfolgt nur fremdes sachliches Recht im eigenen Namen. Dabei reicht die Feststellung des Anspruchs auch in die Zukunft hinein, im Gegensatz zum Erstattungsanspruch nach §§ 102 bis 105 SGB
- Buch – SGB 10 –, der auf Zeiträume begrenzt ist, für die bereits Sozialleistungen gezahlt wurden (vgl. hierzu Schellhorn, Jirasek, Seipp, Kommentar zum BSHG,
- Auflage, Neuwied, 1993, § 91 a, Randnr. 8). Dieses ist im vorliegenden Fall deswegen von Bedeutung, weil der Kläger ausweislich des vom Senat angeforderten Nachweises nur bis zum
- Juli 1992 Leistungen der freiwilligen Erziehungshilfe erbracht hat, die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung jedoch auch für die Zukunft begehrt. Seine Leistungen wurden vom Kläger aufgrund des Gesetzes über die Zuständigkeit auf den Gebieten der freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung vom
- Oktober 1965 (Gesetz und Verordnungsblatt I, 1965, Seite 232) i.V.m. Artikel 15 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
- Juni 1990 und Artikel 1 § 85 Abs. 1 dieses Gesetzes erbracht. Insoweit ist er erstattungsberechtigt. Er ist nachrangig zur Leistung verpflichtet und die Leistungen auf Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG und die von ihm erbrachten Leistungen sind gleichartig. Beide sollen dazu dienen, die Lebensbedingungen der Waise zu verbessern. Auch handelt es sich bei den begehrten Leistungen nach dem OEG um Sozialleistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 4 SGB Allgemeiner Teil – SGB 1 –. Randnummer 20 Die Berufung ist begründet. Das Urteil des SG vom
- März 1994 kann keinen Bestand haben. Der Bescheid des Beklagten vom
- Mai 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 1991 ist rechtswidrig. Der Kläger und die Beigeladene werden dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach … in gesetzlicher Höhe entsprechend den Vorschriften des OEG. Randnummer 21 Gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtsmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 8 OEG erhalten auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 OEG liegen im vorliegenden Fall unstreitig vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts Kassel im Urteil vom
- März 1992 (Az.: 101 Js 513/91) ist die Geschädigte, die Mutter der Beigeladenen, durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff des Schädigers … am
- Januar 1991 ums Leben gekommen. Diese Tat wurde als Totschlag vom Landgericht Kassel gewertet. Randnummer 22 Im Gegensatz zur Auffassung des Vordergerichts sowie des Beklagten liegen nach Auswertung sämtlicher Aktenteile die Voraussetzungen der Versagung von Hinterbliebenenleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG jedoch nicht vor. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Dies gilt auch in dem Falle, in dem die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung im Streit steht (vgl. Entscheidung des BSG vom
- November 1979, Az.: 9 RVg 78, BSGE 49, 104 ff. ). Im Recht der Opferentschädigung richtet sich die Beurteilung der Verursachung des eingetretenen Schadens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
- Alternative OEG nach der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung. Eine Ursache ist wesentlich, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges im Verhältnis zu den übrigen Umständen mindestens annähernd gleichwertig ist (vgl. Entscheidung des Bundessozialgerichts – BSG – vom
- Juni 1985, Az.: 9 a RVg 6/84, BSGE 58 214, 215 ). Ein solches gleichwertiges Verhalten des Geschädigten ist dabei in der Regel nur dann als wesentlich bedeutsam für den Erfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
- Alternative OEG zu beurteilen, wenn es ebenso wie der rechtswidrige Angriff des Schädigers von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Eine derartige Gleichwertigkeit der Mißbilligung der Rechtsordnung für das Verhalten der Geschädigten im Verhältnis zum rechtswidrigen Angriff des Schädigers ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Entschluß des Schädigers, einen Gewaltangriff auf die Geschädigte zu verüben, hat hier überragende Bedeutung in der Reihe der Ursachen. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, daß weder die Kontaktaufnahme der Geschädigten zum Schädiger im Jahre 1988 nach der von dem Schädiger 1987 begangenen Tat, noch die später aufgenommene Beziehung zu … als ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Verhalten der Geschädigten angesehen werden können. Der Schädiger mag zwar das Verhalten der Geschädigten vor der Tat als Provokation aufgefaßt haben, objektiv war es, wie auch in dem Urteil des Landgerichts Kassel zutreffend ausgeführt wird, jedoch keine solche. Ihr Verhalten mag der Anlaß für die Tat des Schädigers gewesen sein, nicht jedoch die Ursache hierfür. Des weiteren steht ihr Verhalten in keinem Verhältnis zur Schwere der anschließenden Tat. Randnummer 23 Aber auch ein Versagensgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1
- Alternative OEG liegt nicht vor. Der dort gewählte Rechtsbegriff der „Unbilligkeit” ist ein unbestimmter, der durch die Rechtsprechung entsprechend dem Willen des Gesetzgebers mit Inhalt zu füllen ist. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die bei strenger Auslegung einer abstrakt oder allgemein festgelegten Rechtsnorm nicht genügend gewürdigt werden können. Dies bedeutet, daß nach dem Normzweck der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit wegen des Strafverfolgungsmonopols des Staates dahingehend ausgelegt werden muß, daß eine Versagung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
- Alternative OEG nur dann in Betracht kommt, wenn eine staatliche Hilfe nach den Vorschriften des OEG als sinnwidrig und damit als ungerecht erscheinen muß. Unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG und wegen der engen Verbindung der
- Alternative – Mitverursachung – zu den „sonstigen Umständen”–
- Alternative – müssen diese unter Berücksichtung der Einzelfallgestaltung eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, daß dies dem in der
- Alternative genannten Grund an Bedeutung annähernd gleichkommt (vgl. Entscheidung des BSG vom
- Juni 1985 – Az.: 9 a RVg 6/84, BSGE 58, 214, 216 ). Dabei kann eine Unbilligkeit der Entschädigung insbesondere dann vorliegen, wenn der Verletzte in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt und es in grob fahrlässiger Weise unterlassen hat, eine höchstwahrscheinlich zu erwartende Gefahr von sich abzuwenden. Das Verhalten des Opfers einerseits ist gegenüber den Umständen der Gewalttat, andererseits in Bezug auf den gesetzlichen Entschädigungszweck insoweit abzuwägen. Stellt sich aber nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und wie weit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der
- Alternative als unerhebliche Mitursache, also nicht wesentliche Bedingung, im Rahmen der
- Alternative aber gleichwohl als so schwerwiegend gewertet werden, daß deswegen eine Entschädigung unbillig ist (vgl. Entscheidung des BSG vom
- Dezember 1989, Az.: 9 RVg 2/89, BSGE 66, 115, 117). Das BSG hat hierzu in einer Entscheidung von Dezember 1989 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, daß dieser Zusammenhang zwischen Kausalität und Unbilligkeit in der bisherigen Rechtsprechung nicht immer deutlich genug zum Ausdruck gekommen sei. Klarzustellen sei, daß das, was als Verursachung im Sinne der
- Alternative des § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht zur Leistungsversagung führe, nicht für sich allein, sondern nur aus sonstigen, zusätzlichen Gründen zur Bejahung der Unbilligkeit führen könne. In Betracht für die Unbilligkeit kommen mithin nur Gründe, die sich nicht mit dem unmittelbaren Tatbeitrag decken. Dazu gehört etwa das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten, insbesondere Angehörige Krimineller Vereinigungen, von Entschädigungen ausschließen wollen. Auch aus der Vorgeschichte einer Gewalttat kann sich ein verwerfliches Verhalten des späteren Opfers ergeben, das zwar nicht als unmittelbar ursächlich zu werten ist, gleichwohl eine Entschädigung unbillig erscheinen lassen kann (vgl. Entscheidung des BSG vom
- Dezember 1989, a.a.O., Seite 119). Randnummer 24 Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten kann aus der Vorgeschichte der Gewalttat jedoch kein verwerfbares Verhalten der Geschädigten entnommen werden, das die Entschädigung als unbillig erscheinen läßt. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß eine ständige Lebensbeziehung zwischen Opfer und Täter für sich allein einen Leistungsausschluß noch nicht rechtfertigt (vgl. Entscheidung des BSG vom
- Oktober 1984, Az.: 9 a RVg 6/83, BSGE 57, 168, 169 ). Dies gilt selbst dann, wenn man nach der älteren Rechtsprechung des BSG noch annehmen wollte, daß dann, wenn der Geschädigte einer ständigen Gefahr zum Opfer gefallen ist, aus der er sich bei einem Mindestmaß an Selbstverantwortung hätte selbst befreien können, an Unbilligkeit zu denken wäre. Zu Recht hat der
- Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einer Entscheidung vom
- März 1993 (Az.: L-5/Vg-615/90 ) hierzu ausgeführt, daß eine Versagung in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wein dem Opfer selbst ein vorwerfbares rechtsfeindliches Verhalten als Ursache oder zumindest Mitursache für den zu beurteilenden tätlichen Angriff vorgehalten werden kann. Ein derartiges Verhalten vermochte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erblicken. Zweifelsohne, wie zuvor bereits ausgeführt, wäre ohne die Kontaktaufnahme durch die Geschädigte im September 1988 der Gesamtrahmen für die Tat möglicherweise nicht hergestellt worden. Aus dem Strafurteil des Landgerichts Kassel ergibt sich nämlich, daß der Schädiger zum Zeitpunkt des Anrufs der Geschädigten in der Psychiatrischen Klinik XY. bereits die Hoffnung auf einen Kontakt zu ihr aufgegeben hatte. Seine Briefe waren nämlich bis dahin von ihr unbeantwortet geblieben. Erst der Anruf hat ihn in der damaligen Situation dazu bewegt, den Kontakt zur Geschädigten zu intensivieren. Allein das Wiederherstellen des Kontaktes zum Schädiger nach der Tat vom
- Juni 1987 kann jedoch nach den Feststellungen des Senates nicht als vernunftswidrig angesehen werden. Grundsätzlich, dies ist vom Kläger zutreffend vorgetragen worden, untersagt die Rechtsordnung einen Kontakt zwischen Geschädigtem und ehemaligem Schädiger nicht. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn dem Schädiger ist zwar durch die Psychiatrische Klinik XY. mit Beginn des ersten Kurzurlaubs zur Auflage gemacht worden, sich nicht mit dem Opfer der Tat vom
- Juni 1987 zu treffen. Aus den vom Kläger eingereichten Schreiben der Psychiatrischen Klinik XY. vom
- März 1992 und
- April 1992 ergibt sich jedoch, daß der Kontakt zwischen dem Schädiger und der Geschädigten lediglich aus therapeutischer Sicht nicht als sinnvoll angesehen wurde. Wäre aus Sicht der Therapeuten in der Psychiatrischen Klinik eine Gefahr vom späteren Schädiger ausgegangen, so hätte dieser im übrigen überhaupt nicht beurlaubt werden dürfen. Ausdrücklich hat auch der Dipl.-Psych. … in dem Schreiben der Psychiatrischen Klinik XY. vom
- April 1992 darauf hingewiesen, daß von Seiten der Klinik niemals Kontakt zur Geschädigten aufgenommen worden ist, diese also auch von Seiten der Klinik nicht von der Auflage an den Schädiger, sie nicht zu treffen, nicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Ob die Geschädigte selbst hiervon Kenntnis hatte, läßt sich nicht mehr mit letzter Sicherheit feststellen. Es ist angesichts des rein therapeutischen Zwecks des Kontaktaufnahmeverbotes auch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 25 Im Gegensatz zum Vordergericht ist der Senat der Auffassung, daß das Verhalten der Geschädigten, wiederum einen Kontakt zum Schädiger aufzunehmen, auch nicht deswegen als grob vernunftswidrig angesehen werden kann, weil sie aufgrund der Tat vom
- Juni 1987 und auch dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie dem Strafurteil wußte, daß er bereits zuvor gegen eine Frau gewalttätig geworden war. Auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters konnte die Geschädigte durch die sehr früh nach der Einweisung des Schädigers in die Psychiatrische Klinik beginnenden Beurlaubungen davon ausgehen, daß dort viel Vertrauen in den Schädiger gesetzt werde, so daß keine Gefahr mehr von ihm ausginge. Bestärkt werden konnte die Geschädigte in dieser Auffassung noch dadurch, daß, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Kassels ergibt, der erste persönliche Kontakt zwischen ihr und dem Schädiger harmonisch und ohne Auseinandersetzungen verlief. Auch war der Schädiger dem Alkohol nicht mehr so zugewandt, wie dies vor der Tat im Juni 1987 noch der Fall war. Dem Strafurteil ist des weiteren zu entnehmen, daß im Zeitraum zwischen September 1988 und der Tat im Januar 1991 es im wesentlichen mit Ausnahme einer Ohrfeige, nicht zu tätlichen Auseinandersetzungen und größeren Streitigkeiten zwischen der Geschädigten und dem Schädiger gekommen ist. Der Schädiger hat hierzu vor dem Landgericht Kassel selbst ausgesagt, daß es sich bei dieser Ohrfeige um einen sehr verhaltenen Schlag gehandelt habe, weil er gewußt habe, daß ihr Kopf nach der Tat vom
- Juni 1987 sehr empfindlich gewesen sei. Anders als in dem vom BSG mit Urteil vom
- Oktober 1984 entschiedenen Fall, in dem die Geschädigte in einer Lebensgemeinschaft ausharrte, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden war und in der sie stets mit Mißhandlungen rechnen mußte (a.a.O., Seite 168, 169), konnte und mußte die Geschädigte im vorliegenden Fall nicht von einer ständigen Gewaltbereitschaft des Schädigers ihr gegenüber ausgehen. Gerade am Tag der Tat konnte sie sich zudem bereits deswegen in Sicherheit wiegen, weil der G. Sch. ebenfalls in der Wohnung anwesend war, sie also bei einem tätlichen Angriff durch den Schädiger Hilfe erwarten konnte. Zudem war sie, wie sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Kassel ergibt, auch in keiner Form auf einen Angriff des Schädigers vorbereitet. Sie hatte ihm nämlich während der Tat den Rücken zugewandt. Randnummer 26 Der Beginn einer weiteren Beziehung zu G. Sch. und die „Nichtaussprache” mit dem Schädiger kann darüber hinaus nicht als grob vernunftswidriges Verhalten angesehen werden. Dies liegt in der Schwankungsbreite „normalen menschlichen Verhaltens” und kann im übrigen ohnehin nicht im Verhältnis zur Schwere der Tat einer wesentlich mitwirkenden Bedingung vergleichbar sein. Randnummer 27 Der vom Vordergericht aufgeworfene Gesichtspunkt, daß die Geschädigte auch ihre Tochter A. in Gefahr gebracht habe, kann unter keinem Gesichtspunkt den Tatbestand der Unbilligkeit erfüllen. Zum einen ist sie selbst und nicht eines ihrer Kinder erneut Opfer des Schädigers geworden. Zum anderen mußte sie unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen auch nicht damit rechnen, daß der Schädiger gegenüber einer ihrer Kinder gewalttätig werden würde. Von Gewalttätigkeiten des Schädigers gegenüber ihren Kindern außerhalb der im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen Körperverletzung bzw. des versuchten Totschlages an der Tochter A., ist aus den Akten nichts weiteres bekannt. Die Tat an der Tochter A. muß danach im Zusammenhang mit der Schädigung der Geschädigten am
- Juni 1987 gesehen werden. Daß ihre Tochter Angst vor dem Schädiger hatte und der Sohn M. sie gebeten hatte, den erneuten Kontakt mit dem Schädiger abzubrechen, kann für die Abwägung ebenfalls keine Rolle spielen. Selbst wenn diese Bitte einen Überlegungsprozeß bei der Geschädigten hätte auslösen sollen, so kann es ihr nicht als vorwerfbar im Sinne einer groben Unvernunft angelastet werden, daß sie den Kontakt mit dem Schädiger nicht abgebrochen hat. Dabei darf insbesondere nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Schädiger zwischen 1988 und Januar 1991, also über zwei Jahre hinweg relativ gewaltfrei und bis zum Dezember 1990 aus Sicht des Schädigers auch harmonisch verlaufen ist. Die Geschädigte durfte sich angesichts dessen auch aus der Sicht eines objektiven Betrachters im Verhältnis zum Schädiger in relativer Sicherheit wiegen. Randnummer 28 Der Senat konnte sich im vorliegenden Fall auf den Erlaß eines Grundurteils nach § 130 SGG beschränken. Durch den Tod der Mutter der Beigeladenen hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, deren Höhe der Beklagte ohne weitere, den Rechtsanspruch begründende, Ermittlungen, etwa hinsichtlich der Höhe der MdE, bestimmen kann und muß. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007706