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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Kg 914/91 Urteil Kindergeld - Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte - gewöhnlicher Aufenthal

Kindergeld - Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte - gewöhnlicher Aufenthalt - Prognose Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Juni 1991, S 22 Kg 971/89 nachgehend BSG,
  2. Dezember 1996, 10 RKg 31/95, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Juni 1991 wird zurückgewiesen. Auf die Klage der Klägerin werden die Bescheide vom
  4. Januar 1992, vom
  5. September 1992 und vom
  6. Dezember 1992 insoweit aufgehoben, als diese die Aufhebung und Ablehnung von Kindergeld betreffen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch der Berufungsinstanz zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld auch für Zeiten zusteht, in denen sie nicht allen Zweigen des deutschen Sozialversicherungssystems angehörte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Regelungen des NATO-Truppenstatuts stünden für diese Zeiträume einer Kindergeldbewilligung entgegen. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist seit 1982 mit dem 1955 geborenen US-amerikanischen Staatsbürger A. V. verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder B. (geb. …, 1986) und B. (geb. … 1989) hervorgegangen. Randnummer 3 Der Ehemann der Klägerin lebt seit 1977 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war zunächst bis September 1982 Berufssoldat bei den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräften. Seit Dezember 1982 ist der Ehemann der Klägerin in unterschiedlichen Positionen bei der „Army & Air Force Exchange Service, Europe (AAFES)” tätig. AAFES ist dem US-Verteidigungsministerium zugeordnet; seine Aufgabe besteht darin, den Bedarf der Mitglieder der US-Army und deren Angehörigen in Europa mit nicht-militärischen Gütern und Bedarfsgegenständen auszustatten. Das Gehalt wird dem Ehemann der Klägerin in US-Dollar gezahlt. Kindergeld oder kindergeldähnliche Leistungen werden dem Ehemann der Klägerin weder von AAFES noch von anderen amerikanischen Stellen gewährt. Der Reisepass des Ehemannes der Klägerin enthält den Stempelaufdruck einer US-Dienststelle, der ihn als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Truppe ausweist. Derzeit ist der Ehemann der Klägerin bei AAFES-W. als Lagerleiter tätig. Randnummer 4 Die Eheleute V. leben seit dem Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus den US-Streitkräften außerhalb der US-amerikanischen Housing-aereas. Zunächst lebten sie in einer Mietwohnung in F. Seit März 1991 haben die Eheleute V. eine Doppelhaushälfte in G.-G. angemietet. Randnummer 5 In den USA hielten sich die Eheleute V. seit ihrer Heirat insgesamt drei Mal besuchsweise auf. Über Grundeigentum verfügen die Eheleute V. in den USA nicht. Randnummer 6 Die Tochter B. der Klägerin besuchte seit 1989 den Kindergarten der evangelischen M. in F. H.. Seit dem Umzug nach G.-G. wurde von B. der städtische Kindergarten „A. A.” in G.-G. besucht. Die Tochter B. der Klägerin geht seit August 1994 ebenfalls in diesen Kindergarten. B. ist seit 1992 Schülerin in der N.-Schule G.-G., einer öffentlichen Grundschule. Randnummer 7 Umstritten hinsichtlich der Kindergeldberechtigung ist vorliegend (noch) der Zeitraum von Januar 1989 bis Mai 1989 sowie für die Zeit ab Februar
  7. Im streitbefangenen Zeitraum übte die Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus; es bestand auch auf andere Weise keine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der von der Klägerin für die Zeit ab Beginn des streitbefangenen Zeitraums ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand im streitbefangenen Zeitraum wegen fehlender Bedürftigkeit u.a. im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes nicht. Randnummer 8 Hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums ergingen seitens der Beklagten folgende Bescheide: 1) Bescheid vom
  8. Oktober 1988 (Ablehnung des am
  9. September 1988 gestellten Antrags auf Gewährung von Kindergeld); Widerspruchsbescheid vom
  10. Februar 1989 (Zurückweisung des gegen den Bescheid vom
  11. Oktober 1988 gerichteten Widerspruchs); 2) Bescheid vom
  12. September 1989 (Ablehnung des Antrags vom
  13. August 1989); 3) Bescheid vom
  14. März 1990 (Ablehnung des Antrags vom
  15. Januar 1990); 4) Bescheid vom
  16. Januar 1992 (Bewilligung vom Kindergeld für B. für die Zeit von Juni 1989 bis Januar 1991; Aufhebung des Bescheides vom
  17. März 1990); 5) formlose Mitteilung vom April 1992 über die Zahlung von Kindergeld in Höhe der Sockelbeträge für B. für die Zeit von Oktober 1989 bis Januar 1991; 6) Bescheid vom
  18. September 1992 (Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld vom
  19. Januar 1992 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X mit Wirkung ab Oktober 1992); 7) Bescheid vom
  20. Dezember 1992 (Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab Februar 1991). Randnummer 9 Soweit die Beklagte in den ergangenen Bescheiden eine Kindergeldbewilligung ablehnte, berief sie sich auf die Regelungen im NATO-Truppenstatut bzw. auf Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin sei Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der, US-amerikanischen Streitkräfte, so daß die deutschen Bestimmungen über soziale Sicherheit keine Anwendung finden könnten. Der Paßeintrag des Ehemannes der Klägerin weise diesen als Angehörigen des zivilen Gefolges nach Art. I Abs. 1b des NATO-Truppenstatuts aus. Diese Eintragung sei grundsätzlich als verbindlich anzusehen. Zwar könne nach Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut dann ein Kindergeldanspruch für Kinder bestehen, die dem Mitglied der NATO-Streitkräfte gegenüber unterhaltsberechtigt seien, wenn der Ehegatte dieses Mitglieds z.B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) oder Unterhaltsgeld beziehe oder nur wegen des Krankengeldbezuges nicht erhalten könne. Diese Ausnahmeregelung greife jedoch zu Gunsten der Klägerin nicht ein, da während des streitbefangenen Zeitraums ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen worden sei. Randnummer 10 Gegen die bis 1990 ergangenen Bescheide erhob die Klägerin Klage, soweit ihr insoweit mit diesen Bescheiden die Zahlung von Kindergeld versagt worden ist. Durch Urteil vom
  21. Juni 1991 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Bescheide vom
  22. Oktober 1988, vom
  23. September 1989 und vom
  24. März 1990 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  25. Februar 1989 aufgehoben und den Bescheid vom
  26. März 1990 abgeändert. Gleichzeitig hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin für ihre Kinder B. und B. Kindergeld in gesetzlichem Umfang über den Monat Dezember 1988 hinaus zu gewähren. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht zugelassen. Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  27. Juli 1988 (4/11a REg 4/87 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 5) die Auffassung vertreten, trotz des Ausschlusses der Klägerin vom Bezug von Arbeitslosenhilfe bestünden weiterhin rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung, aus denen sich Anspruch auf Kindergeld ableiten lasse. Entscheidend hierfür sei, daß die Klägerin allein deshalb keine Arbeitslosenhilfe beziehe, weil ihr Anspruch aufgrund der Unterhaltsanrechnung ihres Vaters und ihres Ehemannes quasi auf Null reduziert sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach bestehe weiterhin, denn die Klägerin habe die geforderten Anwartschaftszeiten erfüllt, insoweit bestünden auch die vom Bundessozialgericht. (a.a.O.) geforderten rechtlichen Beziehungen zum System der Sozialen Sicherheit und Fürsorge in Tier Bundesrepublik Deutschland weiter. Randnummer 11 Gegen das der Beklagten am
  28. August 1991 zugestellte Urteil richtet sich die am
  29. August 1991 eingegangene Berufung. Die Beklagte hält die vom Bundessozialgericht geforderten rechtlichen Beziehungen zum System der Sozialen Sicherheit und Fürsorge in Deutschland nicht für gegeben. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wie dem Grunde nach ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehen könne, wenn eine wesentliche Voraussetzung hierfür, also die Bedürftigkeit (§ 134 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz– AFG –) nicht erfüllt sei. Auch die nach Erlaß des Urteils ergangenen Bescheide seien demzufolge zutreffend. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kindergeld nicht zu, da sie als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut bzw. dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut nicht den deutschen Bestimmungen über soziale Sicherheit unterliege. Für den Ehemann der Klägerin könne im übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, daß er die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge der US-Streitkräfte durch das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland verloren habe. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  30. Juni 1991 insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt worden ist, Kindergeld für die Zeit von Januar 1989 bis Mai 1989 und für die Zeit ab Februar 1991 zu gewähren und die Klage, auch soweit sie sich gegen die Bescheide vom
  31. Januar 1992, vom
  32. September 1992 und vom
  33. Dezember 1992 richtet, abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom
  34. Januar 1992, vom
  35. September 1992 und vom
  36. Dezember 1992 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin hält die sozialgerichtliche Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Sie ist im übrigen der Auffassung, ihr Ehemann sei spätestens seit Beginn des streitbefangenen Zeitraums rechtlich nicht mehr dem zivilen Gefolge der NATO-Streitkräfte zuzuordnen, da er in der Bundesrepublik Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Ihre Lebensgestaltung und Lebensplanung sei ganz eindeutig auf ein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Randnummer 15 Im Erörterungstermin vom
  37. September 1994 wurde der Ehemann der Klägerin A. V. als zeuge gehört. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogene Kindergeldakte der Beklagten (KG-Nr. …) und die gleichfalls beigezogene Leistungsakte Alg/Alhi der Klägerin des Arbeitsamtes Frankfurt am Main (St.Nr.: …). Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151 Sozialgerichtsgesetz a.F. – SGG –, § 27 Abs. 2 BKGG a.F., § 150 Nr. 1 SGG a.F.) ist im Ergebnis unbegründet. Das sozialgerichtliche Urteil ist zu Recht ergangen. Auch die seit dem Erlaß des sozialgerichtlichen Urteils ergangenen Bescheide, waren, soweit sie dem Kindergeldanspruch der Klägerin entgegenstehen, aufzuheben. Denn für die Klägerin besteht im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder B. und B.. Soweit die ergangenen Bescheide Aufhebungsentscheidungen nach §§ 45 ff. SGB X enthalten, können deshalb auch diese Entscheidungen keinen Bestand haben. Randnummer 17 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG. Die Klägerin lebt in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre Kinder haben das
  38. Lebensjahr noch nicht vollendet. Zwischenstaatliche Kollisionsnormen (§ 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I– SGB I –) stehen dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Randnummer 18 Zwar kann – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – die Nichtanwendbarkeit zwischenstaatlicher Kollisionsnormen nicht daraus abgeleitet werden, weil die Klägerin vor Beginn des streitbefangenen Zeitraums Arbeitslosengeld bezogen, und der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe „lediglich” wegen der fehlenden Bedürftigkeit nicht bestand. Denn mit dem Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld war gleichzeitig die Versicherungspflicht zur Beklagten in Wegfall gekommen, so daß sich aus der nur noch unvollständigen Zugehörigkeit zum System der Sozialen Sicherheit ein eigenständiger Kindergeldanspruch nicht (mehr) begründen läßt (BSG; Urteil vom
  39. Dezember 1992 – 10 RKg 22/91). Randnummer 19 Die Klägerin ist jedoch für die Zeit ab Beginn des streitbefangenen Zeitraums nicht mehr als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte i.S.v. Art. I Abs. 1c des NATO-Truppenstatuts anzusehen. Die Ausschlußbestimmung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet auf die Klägerin deshalb keine Anwendung. Randnummer 20 Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOTrStatzAbk) werden die im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Soziale Sicherheit und Fürsorge, zu denen auch die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes gehören, auf Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und deren Angehörige nicht angewendet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Zum „zivilen Gefolge” gehört nach Art. I Abs. 1b NATO-Truppenstatut insbesondere auch das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist. Randnummer 21 Dies gilt allerdings nur insoweit, als es sich – in der hier allein in Betracht kommenden Alternative – nicht um Personen handelt, die im Stationierungsland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Randnummer 22 Der Ehemann der Klägerin hat jedoch im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er kann deshalb nicht (mehr) dem Personenkreis der US-Streitkräfte zugeordnet werden, für dessen Angehörige kollisionsrechtlich ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist. Randnummer 23 Die Feststellung hierüber kann vom Senat getroffen werden. Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut stehen dem nicht entgegen (BSG Urteil vom 22.8.1990 – 10 RKg 5/89 = SozR 3 6180 Art. 13 Nr. 1). Randnummer 24 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. Art. I Abs. 1b NATO-Truppenstatut entspricht der in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) getroffenen Regelung (BSG Urteil vom 08.10.1981 – 7 RAr 30/80 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3; Urteil vom 22.8.1990 a.a.O.). Nach dieser Bestimmung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für die Zeit ab 1989 beim Ehemann der Klägerin vor. Randnummer 25 Ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden (BSG a.a.O.; Urteil vom 23.02.1988 – 10 RKg 17/87 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 m.w.N.). Ist nach der Prognose davon auszugehen, daß der Betroffene auf unabsehbare Zeit rechtmäßig im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes bleiben wird, so hat er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände hierfür zwar nicht bereits bei Beginn des Aufenthalts eingetreten sind, aber für einen späteren Zeitpunkt angenommen werden können. Randnummer 26 Im Falle des Ehemannes der Klägerin spricht für einen gewöhnlichen Aufenthalt bereits die sehr lange Dauer dieses auch rechtlich gesicherten Aufenthalts. Der Ehemann der Klägerin hielt sich zu Beginn des streitbefangenen Zeitraumes bereits mehr als 12 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland auf, zwischenzeitlich sind es sogar bereits 18 Jahre geworden, ohne daß in dieser Zeit – etwa vorübergehend – ein anderer dauerhafter Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begründet worden wäre. Der Ehemann der Klägerin hat dabei gemeinsam mit der Klägerin seine gegenwärtige Lebensgestaltung und seine zukünftige Lebensplanung unzweifelhaft auf einen dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Dafür spricht bereits die uneingeschränkte Integration der Kinder der Eheleute V. in das deutsche Kindergarten- und Schulsystem, die nur unter erschwerten Bedingungen einen Übergang etwa in das US-amerikanische Schulsystem zulassen würde. Der Ehemann der Klägerin hat im übrigen bei seiner Einvernahme glaubhaft bekundet, daß er im Fall des Wegfalls seiner Arbeitsstelle unter gar keinen Umständen in die USA gehen würde, selbst wenn ihm durch AAFES in den USA eine Arbeitsstelle angeboten werden würde. Seine Entscheidung, in jedem Falle in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu wollen, ist nachvollziehbar. Der Ehemann der Klägerin hat dies insbesondere damit begründet, daß seine gemischtrassige Familie in den USA nur sehr schwer Fuß fassen könnte, während ihm dies hier in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit längerer Zeit weitgehend gelungen sei. Deshalb sei auch die Planung der Erziehung seiner Kinder von Anfang an auf diesen Daueraufenthalt ausgerichtet gewesen. Auch dies sieht der Senat als glaubhaft an. Für einen dauerhaften Verbleib spricht im übrigen auch der Umstand, daß die besuchsweisen Aufenthalte der Klägerin und ihres Ehemannes in den USA mit insgesamt drei Besuchen seit ihrer Heirat nur sehr sporadisch stattgefunden haben und nach den glaubhaften Bekundungen des Ehemannes der Klägerin auch ansonsten, sieht man von den familiären Beziehungen ab, keine engeren Kontakte mehr zu den USA bestehen, vielmehr die sozialen Bindungen und insbesondere auch der persönliche Freundeskreis ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar ganz überwiegend außerhalb der US-Streitkräfte, aufgebaut worden sind. Randnummer 27 Der Senat läßt dahingestellt wie der Status des Ehemannes der Klägerin unmittelbar nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei AAFES zu beurteilen war. Seit diesem Zeitpunkt liegen jedoch bis zum Beginn des streitbefangenen Zeitraums bereits mehr als sieben Jahre, die aufgrund der dargelegten Umstände die Annahme zulassen, daß jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung in Art. 1 Abs. 1b NATO-Truppenstatut lassen aber darauf schließen, daß für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf die zum Zeitpunkt der Einreise bzw. der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit bei den jeweiligen NATO-Streitkräften abzustellen sei, wie dies in anderen Verfahren, die vor dem Senat anhängig waren, von der Beklagten vorgetragen worden ist. Die im Rahmen des § 30 SGB I anzustellende vorausschauende Betrachtungsweise bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts läßt es vielmehr durchaus als möglich erscheinen, daß bei Beginn eines Aufenthalts eine andere Prognose gestellt werden kann, als dies im weiteren Verlauf des Aufenthalts der Fall ist. Randnummer 28 Art. 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Auch bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis zu den NATO-Streitkräften kann deshalb eine Statusänderung eintreten, ohne daß diese Änderung einen Unterbrechungstatbestand etwa durch eine vorherige Beendigung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen würde, wie der Senat, in dem, durch Rücknahme der Revision durch die Beklagte rechtskräftig gewordenen Urteil vom
  40. November 1992 (L-6/Kg-331/92) bereits entschieden hat. Randnummer 29 Da vorliegend auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes vorliegen und der Ehemann der Klägerin mit der Zahlung dieses Kindergeldes an die Klägerin einverstanden ist (§ 3 Abs. 3 BKGG) war nach alledem im Ergebnis die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Gleichzeitig waren die der Kindergeldbewilligung entgegenstehenden Bescheide vom
  41. Januar 1992, vom
  42. September 1992 und vom
  43. Dezember 1992 aufzuheben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.Die Revision hat der Senat gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007711

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