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Hessisches Landessozialgericht 14. Senat L 14 Kr 71/93 Urteil Künstlersozialabgabe - Agentur - Konzertveranstaltung - Konzertdirektion § 24 Abs 1 Nr 2

Obsah (5)§ 96§ 24§ 153§ 31§ 27

Künstlersozialabgabe - Agentur - Konzertveranstaltung - Konzertdirektion Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 16. Oktober 1992, S 2c An 334/90 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Ab

§ 96Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.

Sie beruhten auf den Ergebnissen der Betriebsprüfung vom März 1994 und erfaßten die dort festgestellten Entgelte. Randnummer 10 Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 6. September 1995 darauf hingewiesen, daß sämtliche Beitragsbescheide

§ 96SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sind.

Randnummer 11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Beteiligten weder erschienen noch vertreten. Randnummer 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie auf die Akten des beim Hessischen Landessozialgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens mit den Aktenzeichen L-14/Kr-33/94A und L-14/Kr-34/94A und auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Fulda mit dem Aktenzeichen S-2c/An-99/92 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Über die Berufung konnte der Senat trotz Abwesenheit der Beteiligten aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil diese in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 110, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 151 SGG). Auch die Klage gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Beitragsbescheide ist zulässig, denn diese sind

§ 96

SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden.

§ 96Abs.

1 SGG wird auch ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, soweit er nach Klageerhebung den Verwaltungsakt durch einen neuen abändert oder ersetzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 1994 in SGb 1995, 220 ff), welcher sich der Senat anschließt, ausdrücklich auch für das Verhältnis zwischen einem zunächst angegriffenen Grundfeststellungsbescheid und späteren Beitragsbescheiden der Höhe nach. Im Berufungsverfahren entscheidet das Landessozialgericht insoweit als erste Instanz, d.h. auf Klage und nicht auf Berufung (Hess. LSG in E-LSG, Vb 003). Randnummer 15 Die Berufung ist sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen, denn die Klägerin gehört zu den nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen. Randnummer 16 Wer abgabepflichtig ist bestimmt § 24 KSVG. Für den streitigen Teilzeitraum von Januar 1983 bis Dezember 1988 galt dieses Gesetz in der Fassung vom
  2. Juli 1981 (BGBl. I, S. 705 ff). In dieser Fassung bestimmte das Gesetz in § 24 Abs. 1 Ziff. 2, daß zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet ist, der eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt: Theater- und Konzertdirektionen, sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben. Für den Zeitpunkt vom
  3. Januar 1989 bis zur letzten mündlichen Verhandlung gilt das Gesetz in seiner Fassung vom
  4. Dezember 1987 (BGBl. I, S. 2794 ff). In der danach geltenden Fassung ist

§ 24Abs.

1 Ziff. 3 zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, wenn er eines der folgenden Unternehmen betreibt: Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten. Nach beiden Fassungen ist die von der Klägerin betriebene Agentur abgabepflichtig, denn sie betreibt eine Konzertdirektion im Sinne des Gesetzes. Nach eigenem Vortrag hat die Klägerin bis 1986 Künstler für Veranstaltungen Dritter selbst engagiert und ihre Leistungen vergütet. Seit 1987 vermittelt sie Verträge zwischen Künstlern und Veranstaltern. Nach dem von ihr selbst im Klageverfahren vorgelegten beispielhaften Engagementvertrag mit dem Autohaus B. in B. (vgl. Bl. 71, 72 der Klageakte), wurde sie vom Veranstalter beauftragt, in dessen Namen Konzertverträge abzuschließen. Darüber hinaus war sie in diesem Fall für Planung, Konzept und Durchführung der gesamten Veranstaltung zuständig. Dieser Vertrag ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin beispielhaft für ihre Tätigkeit. Mit dieser Tätigkeit erfüllt sie das Tatbestandsmerkmal der Konzertdirektion. Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Konzertdirektion, soweit ersichtlich, nur in § 24 KSVG verwandt und dort nicht näher erläutert. Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz,

  1. Auflage, § 24 Rdnr. 74). Dafür zu sorgen, daß Konzerte veranstaltet werden, ist jedoch weniger als selbst diese zu veranstalten. Auch gibt § 24 Abs. 1 KSVG in seiner jeweils gültigen Fassung vom Wortlaut her keinen Hinweis darauf, daß als Konzertdirektion nur die veranstaltende Konzertdirektion gemeint sein soll. Daraus ist zu folgern, daß grundsätzlich auch dasjenige Unternehmen als Konzertdirektion anzusehen ist, welches die Veranstaltung nicht selbst durchführt aber bei deren Durchführung tätig wird. Nach dem KSVG in seiner bis 1988 geltenden Fassung war hiervon nur die rein "vermittelnde Tätigkeit" ausgeschlossen. Diese bezog sich auf eine Tätigkeit nach Art des Handelsmaklers im Sinne eines puren Gelegenheitsnachweises. Auf eine solche Tätigkeit hat sich die Klägerin, wie aus dem oben genannten Vertrag deutlich wird, jedoch nicht beschränkt. Soweit eine Agentur für einen Dritten tätig wird, begründen alle anderen Tätigkeitsformen nach dem Handelsgesetzbuch die grundsätzliche Abgabepflicht. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom
  2. April 1994 (in SGb 1995, 220, 222 ff) ausdrücklich nochmals festgestellt. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im übrigen

§ 153Abs.

2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 17 Auch die Klage gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Beitragsbescheide ist sachlich unbegründet. Die ursprünglichen Beitragsbescheide vom

  1. Mai 1991 und
  2. Dezember 1991 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  3. November 1991 und
  4. Februar 1992 hat die Beklagte abgeändert. Diese Bescheide beruhten wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin auf Schätzungen. Aufgrund der im März 1994 durchgeführten Betriebsprüfung hat die Beklagte mit Bescheid vom
  5. Juni 1993 die Beiträge für 1992 festgestellt. Mit Bescheid vom
  6. Mai 1994 hat sie ihre ursprünglich für die Jahre 1989 bis 1993 ergangenen Bescheide abgeändert und Beiträge nach dem tatsächlichen Entgelt gefordert. Das gleiche hat sie mit Bescheid vom
  7. Juni 1994 für die Jahre 1986 bis 1989 getan. Alle Bescheide basieren auf den von den Künstlern tatsächlich erzielten Entgelten. Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Höhe dieser Entgelte, zumal die Klägerin diese nicht bestritten hat. Auch der der Berechnung jeweils zugrundegelegte Abgabesatz entspricht den gesetzlichen Grundlagen der Künstlersozialabgabeverordnung. Die Bescheide sind rechtmäßig. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf eine Verjährung der für 1986 geltend gemachten Beitragsforderungen nicht berufen.

§ 31KSVG i.V.m.

§ 25 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

§ 27Abs.

1 Satz 1 KSVG hat der zur Abgabe Verpflichtete nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum

  1. März des Folgejahres die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden, die Künstlersozialabgabe zu berechnen und diese an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Die Beiträge für das Beitragsjahr 1986 wurden somit zum
  2. März 1987 fällig. Verjährung nach § 25 SGB IV wäre deshalb mit dem
  3. Dezember 1991 eingetreten. Mit Bescheid vom
  4. Mai 1991 hat die Beklagte jedoch erstmals die Beiträge gefordert. Die Verjährung ist damit unterbrochen worden. Die Klägerin kann sich auf Verjährung nicht berufen. Randnummer 18 Auch die Bescheide vom
  5. Januar 1995 und
  6. Februar 1995 sind rechtmäßig. Mit Bescheid vom
  7. Februar 1995 hat die Beklagte die Beiträge für 1994 in Höhe von 23,43 DM gefordert. Auch dieser Bescheid beruht auf den tatsächlich erzielten Entgelten und den richtigen Vom-Hundertsätzen. Der Bescheid vom
  8. Januar 1995, mit dem die Beklagte Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 1995 fordert, ist ebenfalls rechtmäßig, denn

§ 27Abs.

2 und Abs. 3 KSVG hat der Verpflichtete Vorauszahlungen für jeden Monat an die Künstlersozialkasse zu leisten. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007712

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