Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität - absolute Fahruntüchtigkeit - innere Ursache - Unterzuckerung Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 11. Juli 1994, S-3/U-400/93, Urteil Tenor I. Auf die Beru
§ 550Nr.
49). Der Anscheinsbeweis wird also entgegen der Ansicht des SG nur entkräftet durch den Vollbeweis einer Tatsache, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit eines untypischen Geschehensablaufs ergibt. Ebenso wie bei der absoluten Fahruntüchtigkeit erfordert der Nachweis betriebsbezogener Umstände einen der Gewißheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Hypothetische Ursachen scheiden bei der Anwendung der Kausalitätsnorm von vornherein aus; sie sind an der Entstehung des Unfalls nicht beteiligt (s. auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 4 m.w.N.). Lediglich für den weiterhin zu führenden Nachweis der wesentlichen (Mit)Ursächlichkeit sicher festgestellter anderer Umstände für die Entstehung des Unfalls ist wiederum die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend (BSGE 45, 285 ). Läßt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht klären, ob betriebsbezogene Umstände vorliegen und diese ferner den Unfall zumindest rechtlich wesentlich mitverursacht haben, so geht die Ungewißheit zu Lasten des Versicherten, weil er die Beweislast für diese anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (BSGE 35, 216 ; 43, 110; 48, 228). Randnummer 18 Ausgehend hiervon kann für den durch Alkoholgenuß absolut fahruntüchtigen Kläger ein Arbeitsunfall/Wegeunfall nicht bejaht werden. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger von der Straße „A. B.” auf die K. Straße auffuhr und mit einem aus seiner Sicht von links aus Richtung R. kommenden Fahrzeug zusammenprallte. Nach der Unfallskizze der Polizei war der Kläger seinerseits nach links in Richtung R. in die K. Straße eingebogen. Dementsprechend wurde sein Fahrzeug auch links frontal beschädigt. Zur Kollision mit dem anderen Fahrzeug kam es, nachdem der Kläger ca. 2 m auf die K. Straße aufgefahren war bzw. sich etwa auf der Mitte der von ihm zu überquerenden ersten Fahrbahnhälfte befand. Bei der K Straße handelte es sich um eine vorfahrtsberechtigte Hauptverkehrsstraße. Das war für die aus der Straße „A. B.” kommenden Verkehrsteilnehmer wie den Kläger durch das Verkehrszeichen Bild 205 „Vorfahrt gewähren” auch gekennzeichnet. Nach der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 50 VA) und der der Beklagten eingereichten Straßenkarte von V. (Bl. 87 VA) verlief die K. Straße in gerader Linie quer zur Straße „A. B.” und war von dort nach beiden Seiten gut einsehbar. Vor der eigentlichen Fahrbahn befand sich noch ein Gehweg von 2,80 m Breite und linker Hand zusätzlich noch eine Bushaltebucht von 2,80 m Breite. Besonderheiten der Unfallstelle, wie z.B. Unübersichtlichkeit, wurden auch in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige nicht vermerkt. Die Lichtverhältnisse waren ebenfalls gut; es herrschte Tageslicht. Zwar muß nach der Verkehrsunfallanzeige davon ausgegangen werden, daß der Unfallgegner des Klägers nach den vorgefundenen Schleuderspuren und der Entfernung bis zum Stillstand seines Pkw’s die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Zeitpunkt des Zusammenstoßes überschritten hatte, wobei genauere Feststellungen zum Ausmaß der Überschreitung nicht getroffen wurden. Allein in einem verkehrswidrigen Verhalten dieser Art kann eine wesentliche Bedingung und damit Mitursache im Rechtssinne für den Unfall jedoch nicht erblickt werden (s. auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 1979 – 2 RU 73/79). Von überragender Bedeutung für dessen Eintritt war nach den äußeren Umständen des Falles vielmehr, daß der Kläger infolge alkoholbedingter Leichtfertigkeit und/oder alkoholbedingt reduzierter Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit das Verkehrsschild bzw. die Vorfahrtsregelung für die Straßen A. B./K Straße, die ihm auch schon vor dem kurz zuvor in umgekehrter Richtung zurückgelegten Weg bekannt sein mußte, mißachtete, einfach auf die K. Straße auffuhr, trotz guter Sichtverhältnisse das sich von links auf gerader Strecke nähernde Fahrzeug bis zuletzt gar nicht bemerkte und ohne Brems- oder Ausweichmanöver mit diesem zusammenstieß oder das Fahrzeug evtl. zwar bemerkte, dessen Standort bzw. Entfernung und Geschwindigkeit infolge alkoholbedingter Störungen im optischen Funktionsbereich jedoch völlig falsch einschätzte. In fahrtüchtigem – nicht alkoholisiertem – Zustand wäre der Kläger bei derselben Sachlage, d.h. trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners, wahrscheinlich nicht verunglückt. Randnummer 19 Demgegenüber kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es infolge einer Blutunterzuckerung mit plötzlicher Bewußtlosigkeit und einer dadurch bedingten – alkoholunabhängigen – Verkehrsuntüchtigkeit zu dem Unfall gekommen sei. Allerdings kann bei sog. Unfällen aus innerer Ursache (d.h. infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen) der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein, wenn entweder die versicherte Tätigkeit die Ursache selbst mitbedingt hat oder wenn die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für die Schwere der Unfallfolgen war, weil ohne die versicherte Tätigkeit dem Versicherten der Unfall nicht in dieser Art oder derselben Schwere zugestoßen wäre, was bei Verkehrsunfällen in der Regel anzunehmen ist (s. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 14;
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81). Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt kann die haftungsbegründende Kausalität nach dem Schutzzweck der Norm zwar nicht bei durch Verkehrsuntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfällen bejaht werden, wenn die Verkehrsuntüchtigkeit auf betriebsfremdem Alkoholmißbrauch oder z.B. einer gleichgestellten betriebsfremden Einnahme berauschender Medikamente (
§ 548Nr.
77) oder einer nicht betriebsbedingten Übermüdung (
§ 550Nr.
73; BSGE 4, 27; 14, 65) beruht. Das gilt indes nicht bei Unfällen, bei denen der Versicherte infolge des unvorhergesehenen Eintritts oder Wirksamwerdens einer körpereigenen inneren Ursache wie z.B. einer Krankheit verkehrsuntüchtig wird und dadurch verunglückt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 14; SozR 2200 § 548 Nr. 81). Jedoch muß – wie bereits ausgeführt – die geltend gemachte körpereigene innere Ursache erwiesen bzw. sicher festgestellt sein, um bei der Abwägung der Ursachen des Unfalls überhaupt berücksichtigt werden zu können. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 20 Für die Beurteilung kann letztlich offenbleiben, ob als innere Ursache, für die der Vollbeweis zu führen ist, unmittelbar die geltend gemachte Bewußtlosigkeit oder mittelbar die dafür verantwortlich gemachte Unterzuckerung (Hypoglykämie) als deren Grundvoraussetzung oder gar die von den Gutachtern für eine Unterzuckerung beim Kläger wiederum in Betracht gezogenen Ursachen anzusehen sind (s. dazu BSG, Urteil vom
- Februar 1988 – 2 RU 30/87 –). Genannt wurden insoweit ein seit 1982 bekannter „versteckter Diabetes mellitus”, Fettleber, Fettstoffwechselstörung, der Streß der kurzfristig anberaumten Verhandlung über Kurzarbeit vor Arbeitsende, fehlende Nahrungsaufnahme über den Nachmittag hinweg und nicht zuletzt – insbesondere von Prof. Dr. B. – die akute Alkoholintoxikation mit einer BAK von 1,16 ‰, die im Falle ihrer allein wesentlichen Ursächlichkeit für eine Unterzuckerung eine weitere Prüfung überhaupt entbehrlich machte. Auf diese Überlegungen kommt es jedoch nicht an ebenso wie dahinstehen kann, inwieweit die von den Ärzten für eine Unterzuckerung in Betracht gezogenen o.a. Faktoren ihrerseits als sicher vorhanden anzusehen sind. Denn im Falle des Klägers kann weder das Auftreten einer Bewußtlosigkeit/Verwirrtheit noch eine Unterzuckerung vor dem Unfall sicher festgestellt oder auch nur wahrscheinlich gemacht werden und es ist auch nicht wahrscheinlich, daß die o.a. Umstände allein oder in ihrem Zusammenwirken über eine Unterzuckerung und einer daraus resultierenden Bewußtlosigkeit/Verwirrtheit vor dem Unfall diesen herbeigeführt haben. Das ist allenfalls möglich und genügt nicht, die ansonsten wegen der sicher festgestellten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht gegebene haftungsbegründende Kausalität zu bejahen. Randnummer 21 Fest steht in diesem Zusammenhang lediglich, daß beim Kläger nach dem Unfall von der eintreffenden Notärztin eine Blutunterzuckerung bei einer Blutzuckerkonzentration von 40 mg % nachgewiesen wurde. Eine Unterzuckerung (Hypoglykämie) in diesem Ausmaß „kann” nach den Gutachten des Prof. Dr. B und Prof. Dr. R. zwar zu klinischen Symptomen wie Hungergefühl, Schweißneigung, Herzjagen bis hin zur Bewußtlosigkeit, gelegentlich verbunden mit generalisierten cerebralen Krämpfen, führen, wobei bei einem langsamen Abfallen der Blutzuckerkonzentration die Warnsymptome (feuchte Haut, Herzjagen) auch fehlen können. Diese klinischen Symptome u.a. insbesondere der Eintritt von Bewußtlosigkeit im hypoglykämischen Schock sind jedoch nicht zwangsläufig, sondern bei Blutzuckerwerten u.a. von 40 mg % nur möglich. Daß sie beim Kläger vor dem Unfall auftraten, ist von dritter Seite aufgrund von Beobachtungen oder entsprechenden phrätraumatischen Angaben des Klägers nicht bestätigt worden. Der Arbeitskollege H. M., den der Kläger kurz vor dem Unfall „A B.” abgesetzt hatte, wußte von irgendwelchen Auffälligkeiten und Beschwerden des Klägers während der gemeinsam zurückgelegten Fahrt von ca. 5 km nichts zu berichten. Auch der Kläger selbst hat gegenüber Prof. Dr. B. und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat für diesen Zeitraum jede Art von Symptomen einer Unterzuckerung verneint. Nachdem er seinen Arbeitskollegen abgesetzt hatte, mußte er sein Fahrzeug wenden und ausweislich der Straßenkarte von V. (Bl. 87 VA) noch ein ganzes Stück fahren, um an die Unfallstelle im Kreuzungsbereich A B./K. Straße zu gelangen. Seiner eigenen Schätzung nach handelte es sich um etwa 200 m. Von einem irgendwie gearteten auffälligen Fahrverhalten des Klägers, das auf eine Verwirrtheit oder gar Bewußtlosigkeit während dieser Zeit schließen lassen könnte, oder von einem Zusammensinken des Klägers am Steuer vor dem Unfall ist nichts bekannt. Der im Strafverfahren gehörte 10jährige Augenzeuge A. Sch. hatte lediglich den Eindruck, daß der Kläger das andere Fahrzeug „nicht gesehen” hatte. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, daß auch nach der polizeilichen Unfallskizze von einem durchaus zielgerichteten Einfahren des Klägers in den Kreuzungsbereich mit Lenkbewegung nach links in Richtung R. und der eigenen Wohnung ausgegangen werden muß. Selbst für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde und sich u.a. laut ärztlicher Diagnose eine Commotio cerebri zuzog, ist eine Bewußtlosigkeit nicht gesichert, ganz abgesehen davon, daß diese sich ggf. zwanglos auch als Folge des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzung erklären ließe. Der Unfallgegner sagte im Strafverfahren nur aus, daß der Kläger „benommen” in seinem Fahrzeug gesessen habe und nicht gewußt habe, was passiert sei. Die Notärztin vermerkte Alkoholgeruch, lallende Sprache, Störung der Orientierung und der Erinnerung an den Vorfall bzw. eine retrograde Amnesie, verworrene Denkabläufe bzw. verworrene verbale Antworten bei spontanem Öffnen der Augen und gezielten motorischen Antworten. Alle diese Auffälligkeiten lassen sich grundsätzlich ebenfalls wenn nicht durch die BAK von 1,16 ‰, so doch durch die erlittenen Verletzungen und das Schreckerlebnis des Unfalls erklären. Randnummer 22 Soweit Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- März 1994 zusammenfassend u.a. zu der Aussage gelangt, daß beim Kläger direkt vor dem Unfall ein sog. Blutunterzuckerungsschock eingetreten sei und dieser mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” unmittelbare Ursache des Unfalls gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Zur Begründung wird lediglich angeführt, daß beim Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine Blutunterzuckerung von 40 mg % festgestellt worden sei, diese für sich allein auch eine Bewußtlosigkeit verursachen „könne” und beim Kläger unmittelbar nach dem Unfall auch eine „Bewußtlosigkeit bzw. Verwirrtheit” bemerkt worden sei. Die nach den gutachtlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. R. gegebene und keinesfalls auszuschließende Möglichkeit, daß die Blutunterzuckerung von 40 mg % überhaupt erst nach dem Unfall mit Polytrauma durch Nervenschock oder einen die vegetativen Leistungen des Körpers betreffenden traumatischen Schock eingetreten ist, wird in keiner Weise diskutiert, obgleich auch Prof. Dr. B. eine weit weniger belastende Streßsituation, nämlich die in diesem Sinne qualifizierten Verhandlungen über Kurzarbeit kurz vor Arbeitsende, als wesentliche (Mit)Ursache einer Unterzuckerung erwogen hat. Ebensowenig wurde hinsichtlich der nach dem Unfall beschriebenen Verwirrtheit bzw. Bewußtseinsstörung in Betracht gezogen, daß diese grundsätzlich auch durch die erlittene Commotio cerebri und den Unfallschock erklärbar ist. Selbst wenn aber die beim Kläger nach dem Unfall beobachtete Verwirrtheit bzw. Bewußtseinsstörung ausschließlich durch die zu dieser Zeit festgestellte Unterzuckerung bedingt gewesen sein sollte, besagt dies weder, daß schon vor dem Unfall überhaupt eine Unterzuckerung und ggf. in dem später festgestellten Ausmaß vorlag noch daß eine evtl. vorbestehende Unterzuckerung bereits vor dem Unfall zu entsprechenden Symptomen insbesondere zu schwerwiegenden, die Verkehrstüchtigkeit des Klägers beeinträchtigenden Störungen des Bewußtseins oder gar Bewußtlosigkeit im hypoglykämischen Schock geführt hatte. Das ist, wie Prof. Dr. R. klargestellt hat, auch aus medizinischer Sicht letztlich reine Spekulation, die auch durch die beim Kläger nach dem Unfall festgestellte Zungenrißwunde nicht weiter erhärtet werden kann, für die neurologische Ursachen nicht gefunden wurden und die der Kläger sich durchaus beim Unfall selbst zugezogen haben kann. Randnummer 23 Das Auftreten einer Bewußtlosigkeit vor dem Unfall wurde vom Kläger selbst entgegen den Ausführungen des SG laut Bericht der Ärzte des Kreiskrankenhauses in L vom
- Oktober 1991 auch erst im Verlaufe des stationären Aufenthaltes vom
- Oktober bis
- Oktober 1991 behauptet. Dem steht entgegen, daß zunächst nur davon die Rede war, daß der Kläger einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt genommen habe. Selbst wenn dies auf Drittaussagen beruhen sollte, bleibt festzustellen, daß auch von den Ärzten des Kreiskrankenhauses in L. eine retrograde Amnesie bei Commotio cerebri diagnostiziert wurde, die sich nach den Angaben des Klägers vom
- Oktober 1991 praktisch auf die Zeit bis zum Ausladen des Arbeitskollegen erstreckte. Denn damals gab der Kläger laut Krankenblatt an, daß der Unfall anschließend irgendwie passiert sei und er sich an nichts erinnern könne. Auch im Strafverfahren ließ der Kläger sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
- März 1992 dahin ein, er habe sein Auto gewendet und könne ab diesem Zeitpunkt nichts mehr sagen. Das schließt logischerweise aber auch eine Erinnerung an eine kurz vor dem Unfall eingetretene primäre Bewußtlosigkeit aus, die von den Ärzten des Kreiskrankenhauses in L. demgemäß auch als fraglich und nicht geklärt bezeichnet wurde. Dafür, daß die „retrograde Amnesie” ihrerseits nicht als unfallbedingter Erinnerungsverlust für die Zeit vor dem Unfall, sondern im Sinne einer schon vor dem Unfall unmittelbar nach dem Wendemanöver plötzlich einsetzenden Verwirrtheit oder gar Bewußtlosigkeit zu interpretieren sein könnte, fehlt jeder überzeugende Anhalt, zumal – wie schon ausgeführt – der Kläger dann wohl kaum noch derart zielgerichtet die Unfallstelle erreicht hätte. Schließlich sind nach den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Prof. Dr. B. weder vor noch nach dem Unfall jemals Symptome einer Unterzuckerung aufgetreten, u.a. insbesondere keine Bewußtseinsstörungen oder gar eine Bewußtlosigkeit im hypoglykämischen Schock. Damit spricht aber im Ergebnis alles dafür, daß ein evtl. für die Zeit nach dem Unfall anzunehmender Unterzuckerungsschock Folge dieses besonderen, physisch und psychisch erheblich belastenden Ereignisses und nicht dessen Ursache war. Letzteres ist zumindest zum Nachteil des Klägers nicht feststellbar, so daß er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den geltend gemachten Unfall nicht in Anspruch nehmen kann. Auch das vom Kläger angenommene Strafurteil vom
- März 1992 ging u.a. davon aus, daß der alkoholbedingt fahruntüchtige Kläger die Vorfahrt mißachtete und es deshalb zum Zusammenstoß kam. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007714