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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 J 503/95 Urteil Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Baufacharbeiter - Verweisungstätigkeit § 1246 Abs 2 RVO,

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Baufacharbeiter - Verweisungstätigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Februar 1995, S 16 J 2458/92 nachgehend BSG,
  2. Juni 1997, 13 RJ 101/96, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Februar 1995 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente. Randnummer 2 Der am
  4. April 1942 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Vom
  5. Dezember 1970 bis
  6. September 1986 arbeitete er bei der Firma … AG, Frankfurt am Main. Er wurde hier zunächst als Bauwerker eingestellt, arbeitete ab 1972 als Baufachwerker, ab 1975 als Baufacharbeiter und von 1978 an als gehobener Baufacharbeiter in der Lohngruppe IV/4.2 des Lohntarifvertrages für das Baugewerbe in Hessen. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen beendet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Randnummer 3 Am
  7. August 1990 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom
  8. April
  9. Hierauf veranlaßte die Beklagte eine nervenärztliche und orthopädische Begutachtung des Klägers. Die Nervenärztin Dr. T. kam in ihrem Gutachten vom
  10. Februar 1991 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an Nervenwurzelreizerscheinungen auf dem Boden degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Aus nervenärztlicher Sicht sei er noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten zu verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr. K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom
  11. Januar 1991 einen hohlrunden Rücken mit Wirbeldeformierungen im Bereich der unteren bis mittleren BWS nach Scheuermann-Erkrankung und degenerative Veränderungen mäßigen Grades an der LWS, angedeutet auch an der HWS sowie eine Periarthropathie der linken Schulter mit geringer endgradiger Bewegungsbehinderung. Unter Berücksichtigung dessen seien dem Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen zumutbar. Mit Bescheid vom
  12. Mai 1991 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger nicht zuletzt eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe in dem maßgeblichen Zeitraum vom
  13. Oktober 1983 bis
  14. April 1991 nur 33 Monate mit Beiträgen belegt. Außerdem bestehe nach den getroffenen Feststellungen weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit. Gegen den ablehnenden Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, dem er eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom
  15. Februar 1992 und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. R. vom
  16. Februar 1992 beifügte. Die Beklagte ließ den Kläger sodann internistisch begutachten durch Dr. H. Dieser führte in seinem Gutachten vom
  17. Juni 1992 aus, der Kläger leide an einem Übergewicht, einer Neigung zur Gastropathie im Sinne der Gastritis, einer Neigung zu Kreislaufregulationsstörungen ohne Hinweis auf eine sozialmedizinisch relevante organische Herzschädigung, an geringen postpleuritischen Lungeneinlagerungen und einer Cholesterinstoffwechselstörung. Den genannten Gesundheitsstörungen komme ein unterschiedlich ausgeprägter erwerbsmindernder Dauereinfluß zu. Zumutbar seien leichte Arbeiten ganztags, ohne Wechselschicht, Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck. Mit Bescheid vom
  18. September 1992, aufgegeben zur Post am
  19. September 1992, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 4 Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
  20. Oktober 1992 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er hielt weder seinen beruflichen Werdegang noch sein Leistungsvermögen für zutreffend festgestellt. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Im übrigen teilte die Beklagte mit, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – ausgehend von einem im August 1990 eingetretenen Versicherungsfall – erfüllt seien. Randnummer 5 Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von Dr. M. vom
  21. Mai 1993 und Dr. R. vom
  22. September 1993, außerdem eine Auskunft der Firma H. AG vom
  23. August
  24. Weiter zog das Sozialgericht die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt Frankfurt am Main zum Verfahren bei, ferner die Ausländerakte von der Stadt Frankfurt am Main, die Akte des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen und die Schwerbehindertenakte vom Versorgungsamt Frankfurt am Main. Schließlich erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. S. vom
  25. November
  26. Der Sachverständige führte aus, der Kläger leide an einem HWS-Schulter-Arm-Syndrom mit linksbetonter Periarthrosis humero scapularis mit Schulterhochstand und glaubhaft rezidivierenden Beschwerden bei Über-Kopf-Arbeiten und insgesamt gering bis mäßiger Funktionsbeeinträchtigung, einer fixierten BWS-Kyphose mit altersübersteigend degenerativ einsteifender Osteochondrose im unteren BWS-Abschnitt, einem rezidivierendem LWS-Syndrom auf degenerativer Basis mit Lumbalgien und Lumboischialgien ohne neurologische Komplikation, einer beginnenden Coxarthrose und Gonarthrose beiderseits bei altersentsprechend freier Funktion, an Senk-Spreiz-Füßen, einem Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung, einer chronischen Gastritis und einer Hörminderung (laut HNO-Arzt). Der Gesamtheit der Leiden komme ein erwerbsmindernder Dauereinfluß zu, wobei insbesondere die orthopädisch aufgeführten Erkrankungen die Leistungsminderung bedingten. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch ganztags Arbeiten verrichten. Die Arbeiten sollten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Anforderungen stellen. Die Tätigkeiten sollten überwiegend in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zeitdruck, ohne Schichtarbeit und ohne wesentliche Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten und im wesentlichen in geschlossenen, warmen, staubfreien Räumen, im Sinne von geistig einfachen Arbeiten, ohne besondere Anforderung an das Konzentrationsvermögen durchgeführt werden. Für leichte körperliche Tätigkeiten bestünden die genannten Einschränkungen bis auf das Verbot von Über-Kopf-Arbeiten und Hebe- und Bückarbeiten nicht. Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zum Arbeitsplatz bestünden nicht. Trotz der Angabe einer eigentätigen Gehleistung von 200 bis 300 Metern werde die zurücklegbare Wegstrecke auf mindestens 500 Meter eingeschätzt, da keine medizinischen Gründe für kürzere Wegstrecken nachgewiesen werden könnten. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  27. Februar 1995 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, aus der vom Kläger ausgeübten Berufstätigkeit, den medizinisch nachgewiesenen Gesundheitsstörungen, dem daraus abzuleitenden Einsatzvermögen im Erwerbsleben und den dem Kläger noch gesundheitlich möglichen Tätigkeiten ergebe sich, daß weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vorliege. Randnummer 7 Mit seiner am
  28. Mai 1995 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am
  29. April 1995 zugestellte Urteil. Er führt aus, er greife die Feststellungen des Sozialgerichts, wonach er als Arbeiter im oberen Angelerntenbereich einzustufen sei, nicht an. Zweifelhaft sei, ob er aufgrund seiner geringen Schulbildung und seiner einfach strukturierten Persönlichkeit bei einem Leben als Bauarbeiter in der Lage sei, sich innerhalb von drei Monaten auf die neuen Anforderungen einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auch umzustellen (Beweis: Einholung eines psychologischen und berufskundlichen Gutachtens sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S.) Randnummer 8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  30. Februar 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  31. Mai 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. September 1992 zu verurteilen, ihm ab
  33. September 1990 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die Berufung für unbegründet. Randnummer 11 Der Senat hat eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen eingeholt zu der Frage, auf welche Tätigkeiten der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen noch verwiesen werden kann. Hierzu hat das Landesarbeitsamt unter dem
  34. September 1995 mitgeteilt, der Kläger könne zwar in berufsnahen Tätigkeiten nicht mehr eingesetzt werden; er könne jedoch noch als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Gerätezusammensetzer im Kleinapparatebau, Warensortierer und Montierer in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden. Hierbei handele es sich um ungelernte Arbeiten, die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten verrichtet werden könnten. Diese Zeit sei auch für den Kläger ausreichend. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hat. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne von § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), der vorliegend noch Anwendung findet (vgl. § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI), so daß auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 RVO vorliegt, für die noch weitergehende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Randnummer 15 Nach § 1246 Abs. 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber ist erwerbsunfähig nach § 1247 Abs. 2 RVO der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht zugunsten des Klägers erfüllt. Randnummer 16 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 75, 85 und 86). Der bisherige Beruf des Klägers ist der eines Baufacharbeiters. Als solcher war er zuletzt vor Rentenantragstellung beschäftigt. Seine Entlohnung erfolgte nach Auskunft seines Arbeitgebers seit 1978 in der Lohngruppe IV/4.2 der Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen. Arbeitnehmer der Berufsgruppe IV/
  35. sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Sozialrecht 2200 § 1246 Nr. 140) keine Facharbeiter, sondern zählen zu den angelernten Arbeitern im oberen Bereich im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas. Von hier aus muß sich der Kläger zumutbar verweisen lassen auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme solcher von ganz geringem qualitativen Wert. Randnummer 17 Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zeitdruck, ohne Schichtarbeit und ohne wesentliche Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten zu verrichten. Außerdem sollen die Arbeiten in geschlossenen, warmen, staubfreien Räumen durchgeführt werden können. Der Senat stützt seine Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers auf das vom Sozialgericht eingeholte fachorthopädische Gutachten des Dr. S. vom
  36. November
  37. Danach leidet der Kläger auf orthopädischem Fachgebiet an einem HWS-Schulter-Arm-Syndrom mit linksbetonter Periarthrosis humero scapularis und Schulterhochstand sowie an glaubhaft rezidivierenden Beschwerden bei Über-Kopf-Arbeiten und insgesamt gering bis mäßiger Funktionsbeeinträchtigung, einer fixierten BWS-Kyphose mit altersübersteigend degenerativ einsteifender Osteochondrose im unteren BWS-Abschnitt, einem rezidivierenden LWS-Syndrom auf degenerativer Basis mit Lumbalgien und Lumboischialgien, einer beginnenden Coxarthrose und Gonarthrose beiderseits bei altersentsprechend freier Funktion ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, außerdem an Senk-Spreizfüßen ohne Funktionsbeeinträchtigung. Unter Berücksichtigung dieser Befunde hat der Sachverständige Dr. S. das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt gesehen auf die Verrichtung leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten ganztags unter den oben angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des fachorthopädischen Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und berücksichtigt die Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie die früheren medizinischen Feststellungen. Widersprüche zwischen Befunderhebung und der Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich. Nicht nachvollzogen werden kann allerdings die von dem Sachverständigen Dr. S. gemachte Einschränkung, der Kläger könne nur noch Arbeiten im Sinne von geistig einfachen Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen durchführen. Diese Leistungseinschränkung wird nicht durch orthopädische Gesundheitsstörungen bedingt. Sie ergeben sich auch weder aus fachfremden Vorbefunden noch aus den Beschwerden, die der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. S. vorgetragen hat. In den medizinischen Vorgutachten im Rentenverfahren und den im Klageverfahren eingeholten Befundberichten finden sich keine Gesundheitsstörungen, die weitergehende Leistungseinschränkungen als von dem Sachverständigen Dr. S. auf orthopädischem Fachgebiet beschrieben begründen könnten, so daß der Senat den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers für geklärt und eine weitere medizinische Begutachtung mit dem Sachverständigen Dr. S. nicht für erforderlich hält. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei dem erst 53-jährigen Kläger. Merk- und Konzentrationsstörungen sind von den begutachtenden Ärzten nicht festgestellt und von dem Kläger nicht geklagt worden. Die Nervenärztin Dr. T. hat in ihrem Gutachten den Gedankengang des Klägers als formal und inhaltlich geordnet bezeichnet. Der vom Kläger beantragten psychologischen Begutachtung bedarf es im Anbetracht dieser Umstände nicht. Randnummer 18 Mit dem festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger zwar in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten. Er muß sich jedoch zumutbar verweisen lassen auf die vom Landesarbeitsamt Hessen in der Auskunft vom
  38. September 1995 benannten Tätigkeiten eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers, eines Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau, eines Warensortierers und eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie. Diese Tätigkeiten entsprechen dem Leistungsvermögen des Klägers, wie das zur Beurteilung dieser Fragen kompetente Landesarbeitsamt unter Auswertung der Akten festgestellt hat. Die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. wie sie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist, war daher entbehrlich. Da die Verrichtung dieser Tätigkeiten Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeiten voraussetzt, sind sie keine solchen von ganz geringem qualitativem Wert. Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen auch nicht daran gehindert, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen. Wie der Sachverständige Dr. S. dargelegt hat, bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zum Arbeitsplatz nicht; eine zurücklegbare Wegstrecke von mindestens 500 Metern hält der Sachverständige für gegeben. Da die zumutbare Wegstrecke nicht auf 500 Meter begrenzt ist, ist dem Kläger der Arbeitsmarkt auch nicht praktisch verschlossen. Randnummer 19 Nach alledem liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die Berufung mußte somit erfolglos bleiben. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 21 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007722

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