Versorgungsrecht - Regelfall - Ermessensreduzierung auf Null Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 7. Oktober 1994, S 11 V 2289/93 nachgehend BSG, 5. November 1997, 9 RV 20/96, Urteil Tenor I. Die Be
§ 45Nr.
20). Im Einzelfall kann dies aus prozeßökonomischen Gründen jedoch geboten sein (vgl. Grüner, Verwaltungsverfahren, § 45 Erl. III. 7). Solche prozeßökonomischen Gründe liegen hier vor, denn die Tatsachenermittlung ist schon allein dadurch erschwert, dass der Schriftverkehr mit dem Kläger im Ausland geführt werden muss. Die Anhörung des Klägers zu seinen individuellen Lebensumständen, die im Rahmen der Prüfung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X erforderlich wäre, kann nur über seinen Anwalt erfolgen. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Einhaltung der „Zweijahresfrist” nach § 45 Abs. 3 SGB X, denn aus der Verwaltungsakte des Beklagten ergibt sich nicht, wann die streitgegenständlichen Bescheide zugestellt worden sind. Dies alles kann aber dahingestellt bleiben, weil der angegriffene Bescheid schon nach § 45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig ist. Randnummer 21 Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X„darf” ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Daraus folgt, dass die Verwaltung nicht schlechthin verpflichtet ist, jeden rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2–4 SGB X zugunsten einer Rücknahme bestehen, steht es im Ermessen der Verwaltung, von einer Rücknahme abzusehen (vgl.: BSG, Urteil vom 18. August 1983 – 11 RZLw 11/82 –
§ 52Nr.
3; Urteil vom 25. Oktober 1984 – 11 RA 24/84–
§ 45Nr.
12; Urteil vom 14. November 1985 – 7 RAr 123/84–
§ 45Nr.
19; Urteil vom
- November 1994 – 10 RKg 15/94; Urteil vom
- Januar 1995 – 8 RKn 11/93; Steinwedel in Kasseler Kommentar § 45 SGB X, Rdnr. 52; Hauck/Haines, a.a.O., § 45 Rdz. 16; Grüner, a.a.O., § 45 Erl. III. 7). Nur in ganz wenigen Fällen kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. So ist allgemein anerkannt, dass diese bei betrügerischer Leistungserschleichung besteht; für den Fall der Bösgläubigkeit wird dies teilweise angenommen (BSG in SozR 3 – 1300 § 50 Nr. 16; teilweise anderer Ansicht: BSG, Urteil vom
- Januar 1995 – 8 RKn 11/93). Randnummer 22 Demgegenüber soll nach der bisher vertretenen Ansicht des 9/9 a-Senates des BSG im sozialen Entschädigungsrecht „in den üblichen Fällen” eine Ermessensreduzierung auf Null eintreten und damit weitere Erwägungen der Verwaltung hierzu nicht erforderlich sein (BSG, Urteil vom
- Juni 1986 – 9a RVg 2/94 – BSGE 60, 147 ff. ). Der Senat folgert das aus entsprechenden Formulierungen im Rücknahmetatbestand der früher geltenden §§ 40, 41 KOVVfG. Diese Begründung kann jedoch nicht überzeugen, denn das SGB X hat die Vorschriften des KOVVfG gerade abgelöst und diente zur Verfahrensvereinheitlichung im gesamten Sozialrecht. Besonderheiten für ein Rechtsgebiet können deshalb nur gelten, wenn sie auch aus heute geltenden Vorschriften herzuleiten sind. Dies hat der Gesetzgeber für den Bereich des Arbeitsförderungsrechtes zuletzt mit seiner ab
- Januar 1994 in Kraft getretenen Novellierung des § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bekräftigt, denn damit hat er ausdrücklich das der Verwaltung durch § 45 SGB X eingeräumte Ermessen in Spezialfällen eingeschränkt. Gleiches muss grundsätzlich auch im sozialen Entschädigungsrecht gelten. Aktuelle Normen im BVG, die eine Einschränkung des Ermessens begründen könnten, sind dem erkennenden Senat jedoch nicht ersichtlich. Es ist allerdings einzuräumen, dass es für die Verwaltung in einem Regelfall oft schwer fallen wird, weitere Erwägungen anzustellen, die sie nicht schon bei Prüfung des Vertrauenstatbestandes nach § 45 Abs. 2 SGB X vorgenommen hat (vgl. Haus in SGb 1987, Seite 190 ff.). Durch die gesetzliche Regelung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, bei der Ermessensausübung unter anderem wiederum die Gesichtspunkte heranzuziehen, die bereits zur Versagung des Vertrauensschutzes geführt haben (Steinwedel, a.a.O., § 45 Rdnr. 53 mit Verweis auf BSGE 59, Seite 157, 169 f.). Der Ansicht des 9/9 a-Senates des BSG hat sich der erkennende Senat deshalb bisher auch nicht angeschlossen (vgl. Hess. LSG, Urteil vom
- Januar 1991 – L-5/V-747/87 –). Randnummer 23 Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des o.g. Senates des BSG zu folgen ist, denn der Fall des Klägers stellt keinen solchen Regelfall dar. Randnummer 24 Der Kläger lebt nicht in Deutschland, sondern einem Land, das sich zur Zeit im Krieg befindet. Er selbst ist auch ein Opfer dieses Krieges geworden. Schon mit Schreiben vom
- Januar 1992 und im Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass sein Haus durch Granaten zerstört worden sei und er deshalb habe flüchten müssen. Im übrigen sind die Umstände dieses Krieges, der praktisch alle Republiken des früheren Jugoslawien betrifft, in der Bundesrepublik Deutschland durch ständige Veröffentlichungen in sämtlichen Medien allgemein bekannt. Gerade die Zivilbevölkerung ist diesen Zuständen ausgeliefert, die Maßnahmen der Kriegsparteien ihr gegenüber scheinen teilweise völkerrechtswidrig zu sein; es kommt nach Presseberichten hier zu Grausamkeiten, die im mitteleuropäischen Alltag zumeist kaum nachvollziehbar sind (hierzu exemplarisch: Der Spiegel, Heft 44/1995, Seite 160 f.). Allein die Tatsache, dass der Kläger in einem Gebiet lebt, in dem derzeit ein solcher Krieg herrscht, sind besondere Gründe, welche die Verwaltung ermächtigen und verpflichten, das nach § 44 Abs. 1 SGB X bestehende Ermessen bei der Rückforderung auszuüben. Randnummer 25 Von diesem Ermessen hat der Beklagte jedoch nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Zwar steht es der Behörde in den Grenzen ihres Ermessens in der Regel frei, auf welche Umstände sie abstellen will (vgl. BSG in SozR 3 – 1300 § 45 Nr. 2 und Nr. 5). Das Ermessen ist jedoch gerichtlich dahin zu prüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BSG, Beschluss vom
- August 1993 – 9 BV 4/93, BVerwG in NJW 1975, Seite 2156 f.; Steinwedel a.a.O., § 45 Rdnr. 53). Um dies einer vernünftigen gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu können, gelten die allgemeinen Grundsätze des § 35 SGB X. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X müssen in einem Verwaltungsakt, bei dem Ermessen auszuüben ist, die wesentlichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden, von denen die Verwaltungsbehörde hätte ausgehen müssen. Berücksichtigt werden können dabei alle Billigkeitsgesichtspunkte (BSG in
§ 45Nr.
34), die wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen (BSGE 59, S. 157 ff. ) und z.B. das Verschulden des Leistungsempfängers (BSG in SozR 3 – 1300 § 45 Nr. 2). Besondere Härtetatbestände sind einzubeziehen, wie etwa ein hohes Alter (Frehse in VersorgB 1987, S. 31), ebenso kann sich das psychische Befinden auswirken (Frehse a.a.O.). Zu den maßgeblichen Einzelumständen gehören auch die familiäre Situation, etwa unverschuldete Notlagen oder schwere Krankheiten; dies hat die Verwaltung gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu prüfen (vgl. Grüner, a.a.O., § 45 Erl. III. 7). Aus alledem folgt, dass bei einer Ermessensausübung eine höchst individuelle Entscheidung zu treffen ist, die dem Einzelfall gerecht wird. Nichtssagende Leerformeln in einem Verwaltungsakt reichen jedenfalls nicht aus (BSGE 59, S. 157 ff, ). Randnummer 26 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. In seinem angegriffenen Bescheid vom
- Januar 1993 führt er hierzu aus: „Im Rahmen der gebotenen Ermessensprüfung wurde Ihre persönliche Situation gewürdigt. Die niedrigere Höhe der Versorgung Ihres Heimatstaates kann nicht zu einer Ermessensausübung zu Ihren Gunsten führen, weil auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluss haben… Eine Ermessensausübung zu Ihren Gunsten kommt daher nicht in Betracht.” Mit diesen Ausführungen wird jedoch gerade nicht auf den Einzelfall des Klägers eingegangen, sondern nur auf alle vergleichbaren Fälle, bei denen eine äußerst geringfügige Versorgungsleistung vom Heimatstaat gewährt wird. Insgesamt ist dies als Leerformel anzusehen, die einer individuellen Ermessensentscheidung nicht gerecht wird. Im Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1993, mit dem eine Ermessensentscheidung noch nachgeholt werden konnte, führt der Beklagte aus: „Es ist ferner geprüft worden, ob im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ganz oder teilweise von der Entziehung der laufenden Leistungen abgesehen werden kann. Es ist bekannt, dass Sie schon in jungen Jahren schwer geschädigt worden sind und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Diese Umstände treffen bei Sozialleistungen vielfach zu und können bei allem Verständnis nicht dazu führen, dass lebenslang fortgesetzt wird, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen”. Auch dies stellt zur Überzeugung des erkennenden Senates in weiten Teilen eine Leerformel dar. Zu Recht hat das Sozialgericht in seinem angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, dass praktisch dieselbe Formulierung in allen 100 beim Sozialgericht anhängigen Klageverfahren benutzt worden ist. Dies sei ein Indiz dafür, dass eben gerade keine individuellen Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien. Dem Beklagten ist zwar insoweit zuzugestehen, dass dies bei der Verwendung von Textbausteinen in einem Bescheid durchaus der Fall sein kann, ohne dass die tatsächliche Ermessensabwägung fehlerhaft ist. Selbst wenn hier jedoch eine individuelle Ermessensabwägung stattgefunden hat, so ist diese rechtswidrig, weil die Verwaltung gerade nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat. Schwierige finanzielle Verhältnisse sind nur pauschal berücksichtigt worden. Die Verwaltung hat jedoch nicht darauf abgestellt, welche besonderen Verhältnisse im Falle des Klägers bestehen. Der Kläger lebt in einem Kriegsgebiet, sein Haus ist zerstört worden, dieser Krieg im ehemaligen Jugoslawien wendet sich hauptsächlich gegen die Zivilbevölkerung (siehe oben). Dies sind eben gerade nicht allgemein wirtschaftlich schwierige Verhältnisse. Soweit die Verwaltung ergänzend darauf abstellt, dass diese Umstände bei Sozialleistungen vielfach zutreffen würden, vergleicht sie den Fall des Klägers mit dem üblichen Fall eines Deutschen, dem im Inland eine Sozialleistung entzogen wird. Gerade damit zeigt sie jedoch, dass sie bei ihrer Ermessensausübung auf die individuellen Verhältnisse des Klägers nicht eingeht, denn diese Fälle sind überhaupt nicht miteinander vergleichbar. Die wichtigen Gesichtspunkte beim Kläger und seine Sondersituation sind nicht berücksichtigt worden. Zwar ist es richtig, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, dass für die Folgen des Bürgerkriegs, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt ist, nicht die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich zu machen sei. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung, denn hier geht es nicht um eine Anspruchsgrundlage zur Begründung von Versorgungsleistungen, sondern um eine Abwägung, ob im individuell vorliegenden Fall eine Entziehung gerechtfertigt ist. Wenn der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, dass auch bei Berücksichtigung dieser Umstände kein Verzicht auf die Rücknahme hätte erfolgen können, dann ist dies genau die Entscheidung, die er im Verwaltungsverfahren unter sorgfältiger Abwägung aller Gesichtspunkte hätte vornehmen müssen. Im Berufungsverfahren kann er diese Ermessensabwägung jedoch nicht nachholen. Deshalb war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007727