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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 219/95 Beschluss zivilrechtliche Forderung - Ablehnung eines Vergleichsangebotes durch Verwaltungsakt §

zivilrechtliche Forderung - Ablehnung eines Vergleichsangebotes durch Verwaltungsakt Leitsatz Bietet der Schuldner einer zivilrechtlichen Forderung der Bundesanstalt für Arbeit den Abschluß eines Vergleiches an (Teilzahlung durch einen Dritten gegen Verzicht auf die Restforderung), gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine hoheitliche Regelung durch die Bundesanstalt. Abgrenzung zu BSG vom 13.06.1989 – 2 RU 32/88 = Breithaupt 1990, S.

  1. Dennoch erlassene Verwaltungsakte (hier: Ablehnung des Vergleichsangebots) unterliegen der Aufhebung mangels Rechtsgrundlage. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
  2. Dezember 1994, S 11 Ar 967/93 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  3. Dezember 1994 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um die Frage, wie ein vom Kläger angeregtes Vergleichsangebot von der Beklagten bearbeitet werden kann. Randnummer 2 Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger ein arbeitsgerichtliches Versäumnisurteil vom
  4. Mai 1990 über 132.944,69 DM nebst 7 % Zinsen ab
  5. Januar
  6. Vollstreckungsversuche blieben bisher fruchtlos. Randnummer 3 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
  7. April 1992 ließ der Kläger bei der Beklagten anfragen, ob die Möglichkeit bestehe, über evtl. sanierungsbereite Dritte und einen Verzicht des Großteils der Forderung zu einer Entschuldung zu kommen. Mit Schreiben vom
  8. Dezember 1992 wurde vom Kläger eine Quote von 30 % angesprochen. Die Beklagte begehrte vom Kläger eine Selbstauskunft, eine Gläubigeraufstellung und einen Lohnnachweis über die letzten drei Monate. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. April 1993 das Vergleichsangebot unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I) ab, da der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom
  10. April
  11. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  12. November 1993 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vergleichangebotes sei der Kläger aufgefordert worden, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Nachdem dies nicht erfolgt sei, sei die Entscheidung nach Aktenlage ergangen. Der Widerspruch sei nach Überprüfung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  13. November 1993 Klage erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Er hat vorgetragen, daß ihm eine Offenbarung der Einzelvereinbarung mit den anderen vergleichsbereiten Gläubigern bzw. über die bereits abgeschlossenen 20 Vergleiche ohne eine einheitliche Quote mit Individualquoten von etwa 43 % (der Hauptforderungen) bzw. etwa 26 % (einschließlich Zinsen und Kosten) unzumutbar sei, da er damit die übrigen Vergleichsverhandlungen gefährden würde. Randnummer 7 Die Beklagte hat vorgetragen, nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) seien die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichs nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für jeden Einzelfall zu beurteilen. Deshalb obliege es dem Kläger die erforderlichen Prüfungsgrundlagen offen zu legen. Dazu gehörten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die geforderte Gläubigeraufstellung. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  14. Dezember 1994 hat das Sozialgericht Wiesbaden die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger durch Verwaltungsakt zu regulieren. Gegenstand der Vergleichsverhandlungen sei eine zivilrechtliche Forderung, da es sich um Arbeitsentgeltansprüche handele, die durch gesetzlichen Forderungsübergang auf die Beklagte übergegangen seien, § 141m Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Ein Sozialversicherungsverhältnis entstehe dadurch nicht, was sich auch daran zeige, daß die Forderung vor dem Arbeitsgericht erstritten worden sei. Der Kläger habe auch keinen Antrag nach § 76 SGB IV gestellt, der zu bescheiden gewesen wäre. Doch selbst, wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Vergleichsverhandlungen hoheitlich zu regeln, böte jedenfalls § 60 SGB I für den Verwaltungsakt keine Rechtsgrundlage, da insoweit nur leistungsberechtigte Antragsteller von Sozialleistungen davon erfaßt würden. Dazu gehöre der Kläger jedenfalls nicht. Randnummer 9 Gegen das ihr am
  15. Februar 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  16. März 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 10 Die Beklagte trägt vor, der Sichtweise des erstinstanzlichen Urteils stehe das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  17. Juni 1989 (2 RU 32/88 = Breithaupt 1990, S. 378 ff.) entgegen. Der Kläger mache einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entscheidung darüber geltend, ob der gegen ihn gerichtete bürgerlich-rechtliche Anspruch durch einen Vergleich geregelt werde. § 58 BHO stelle eine Norm des öffentlichen Rechts dar und regele die öffentlich-rechtliche Befugnis zum Abschluß von Vergleichen. Für das hiermit eröffnete öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren hätten sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch die objektive Feststellungslast gemäß § 20 SGB X Geltung. Da der angestrebte Vergleich einen geldwerten Vorteil für den Kläger darstelle, fänden §§ 60, 66 SGB X analoge Anwendung. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  18. Dezember 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Randnummer 16 Der erkennende Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten ist der erkennende Senat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen, § 153 Abs. 4 SGG. Randnummer 17 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  19. Dezember 1994 ist unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom
  20. Januar 1995 nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  21. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  22. November 1993 ist rechtswidrig. Die Aufhebung durch das angefochtene Urteil erfolgte damit zu Recht. Randnummer 18 Für die Beklagte bestand keine rechtliche Grundlage, den vom Kläger angebotenen Vergleich mit hoheitlichen Mitteln zu betreiben, Auflagen zu erteilen, Mitwirkungspflichten einzufordern und die Ablehnung in die Form eines Verwaltungsaktes zu gießen. Der erkennende Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zurück und sieht deshalb insoweit von einer Wiederholung der dortigen ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 19 Soweit die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  23. Juni 1989 (2 RU 32/88) hinweist, erweist sich diese Entscheidung gerade nicht als einschlägig, da der Sachverhalt anders gelagert ist. Im dortigen Fall beantragte der Schuldner einer auf die Verwaltung übergegangenen zivilrechtlichen Forderung den Erlaß dieser Forderung. Dieser Antrag auf Erlaß wird von dem Bundessozialgericht als öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entscheidung (auch über den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages) gesehen. Randnummer 20 Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger jedoch keinen Vergleich oder berühmt sich eines entsprechenden Anspruchs. Vielmehr bleibt er mit seinem Angebot auf vergleichsweise Regelung auf dem Boden des Zivilrechts. Nach der Definition im Großen Brockhaus (Band 12, 1981, Vergleich) ist ein Vergleich ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewißheit besteht in der Frage, ob die Beklagte aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom
  24. Mai 1990 jemals erfolgreich gegen den Kläger vollstrecken kann, bzw. wenn ja, bis zu welcher Höhe. Vertragsangebote im Zivilrecht kann der Adressat annehmen oder ablehnen, letzteres ggf. verbunden mit einem eigenen Angebot, §§ 146 ff. BGB. Eine irgendwie geartete Zwangsmöglichkeit zur Offenbarung bestimmter Daten und Fakten hat ein Vergleichsinteressent nicht. Es liegt auch im Wesen eines Vergleichs begründet, daß keiner der Vergleichschließenden letzte Klarheit darüber erhalten kann, ob er den Vergleich nicht vielleicht doch noch zu günstigeren Bedingungen hätte schließen können. Soweit die Beklagte sich den Regeln der BHO verpflichtet fühlt, hat dies keine Bedeutung dem Kläger gegenüber. Die Beklagte hat allerdings das Recht, einen Vergleich dann abzulehnen, wenn sie der Meinung ist, daß sie anderenfalls Haushaltsrecht verletzen würde. Für eine Ablehnung des Vergleichs in hoheitlicher Form bestand für die Beklagte jedoch keine Rechtsgrundlage. Die Bescheide sind deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben. Umgekehrt hätte der Kläger gegen die schlichte Ablehnung des angebotenen Vergleichs keine rechtliche Handhabe gehabt. Entweder hätten die Beteiligten sich auf einer gemeinsamen Vergleichsbasis getroffen (was ihnen immer noch offen steht) oder ein Vergleich wäre eben nicht zustande gekommen, was schon vor der Führung des sozialgerichtlichen Verfahrens der Fall war und sich auch nach rechtskräftigem Abschluß nicht geändert haben wird. Die Ablehnung eines Vergleichsangebots durch die Beklagte in Form eines Verwaltungsaktes führt lediglich zu einer Beschäftigung der Sozialgerichtsbarkeit, ohne daß hierdurch ein evtl. Vergleich zwischen den Beteiligten gefördert würde. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007734

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