Berufsunfähigkeit - Verweisungstätigkeit - konkrete Benennung - angelernter Arbeiter Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 28. Juni 1994, S 13 J 1290/92 nachgehend BSG, 19. März 1997, 5 RJ 18/96, Urteil
§ 1246Nr.
16; BSG vom 19. Januar 1978 – Az.: 4 RJ 81/77,
§ 1246Nr.
27; BSG vom 15. März 1978 – Az.: 1/5 RJ 128/76
§ 1246Nr.
29; BSG vom 4. Oktober 1979 – Az.: 1 RA 55/78,
§ 1246Nr.
51; BSG vom 9. Dezember 1981 – Az.: 1 RJ 34/80,
§ 1246Nr.
85; BSG vom 9. Dezember 1981 – Az.: 1 RJ 124/80,
§ 1246Nr.
86; BSG vom 14. Juli 1982 – Az.: 5 a RKn 7/81,
§ 1246Nr.
95; BSG vom 13. Dezember 1984 – Az.: 11 RA 72/83
§ 1246Nr.
126 und BSG vom 28. November 1985 – Az.: 4 a RJ 51/84
§ 1246Nr.
132). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB 6 zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Qualität des bisherigen Berufs ist mithin die Dauer und die Qualität der Ausbildung. Weiteres Indiz für die Einstufung der bisherigen Tätigkeit ist die Eingruppierung im jeweils geltenden Tarifvertrag. Nach Angaben des Arbeitgebers in der Auskunft vom
- August 1992 war für die Ausübung der vom Kläger zuletzt verrichteten Tätigkeit eine Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten erforderlich. Unter diesem Gesichtspunkt wäre der Kläger mithin der Gruppe der Ungelernten zuzuordnen. Entlohnt worden ist der Kläger nach der Lohngruppe IV 4.2 des Bundesmanteltarifvertrages für das. Baugewerbe. Unter § 5 Ziff. 2.1 findet sich als Beschreibung der Tätigkeiten der Lohngruppe IV 1 bis IV 4 die Bezeichnung: „gehobener Baufacharbeiter”. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom
- September 1986 (Az.: 5 b RJ 82/85 (S. 10)) ausgeführt, dass die Tätigkeiten der Berufsgruppe IV 4 im Baugewerbe nicht denen eines Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas tariflich gleichgestellt worden seien. Voraussetzung dafür wäre, dass Facharbeiter der gesamten Gruppe IV das Gepräge gegeben hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Erst ab der Lohngruppe III erfolge eine Zuordnung zu den Facharbeitertätigkeiten. Zwar seien Arbeiter, die eine Berufsausbildung in Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen hätten, zunächst für ein Jahr der Lohngruppe IV 1 bzw. IV 2 zuzuordnen. Hierbei handele es sich allerdings nur um eine Übergangsphase, so dass das Gepräge der Berufsgruppe IV des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe nicht durch Facharbeitertätigkeiten überwogen werde. Dass es sich bei den Tätigkeiten, die den Lohngruppen IV 3 und IV 4 zugeordnet sind, nicht um solche eines Facharbeiters handelt, hat das Bundessozialgericht nochmals in einer Entscheidung vom
- Juni 1989 (Az.: 5 RJ 49/88, S. 7) bestätigt (vgl. au ch Entscheidung des
- Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom
- November 1993, Az.: L-13/J-288/91). Wenn der Kläger mithin maximal als Angelernter angesehen werden kann, zudem noch in der untersten Lohngruppe der Gesamtlohngruppe IV, dann ist ihm im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts ein beruflicher Abstieg in die nächste Gruppe, nämlich die der Ungelernten zumutbar. Derartige ungelernte Tätigkeiten kann der Kläger unter Berücksichtigung der eingangs benannten Leistungseinschränkungen jedoch noch verrichten. Randnummer 38 Wenn auch nach dem Sachverständigengutachten des Dr. M. Zweifel daran bestehen müssen, ob der Kläger tatsächlich eine Tätigkeit als Pförtner ausüben kann, so steht ihm jedoch der allgemeine Arbeitsmarkt mit anderen ungelernten Tätigkeiten in Industrie und Handel offen. Hierbei sind lediglich die von Dr. M. benannten Leistungseinschränkungen zu beachten. Randnummer 39 Damit kann der Kläger zugleich aber auch nicht als erwerbsunfähig angesehen werden. Er ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit, die ihm vom gesundheitlichen Status her zumutbar ist, bedurfte es nicht. Sofern eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar ist, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht. Es sind aber im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht derart multiple Leistungseinschränkungen oder besondere Leistungseinschränkungen vorhanden, die die konkrete Benennung einer noch gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit nach sich ziehen müssten. Es ist weder die Wegefähigkeit noch die Umstellungs- oder Anpassungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt, noch sind betriebsunübliche Pausen einzuhalten oder aber liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungseinschränkung beim Kläger vor. Es wird insoweit Bezug genommen auf die vorangegangenen Ausführungen. Randnummer 40 Das Risiko, keinen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, also das Risiko der Arbeitslosigkeit, ist nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger im nächsten Jahr das
- Lebensjahr vollendet. Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des
- Senats des Bundessozialgerichts vom
- November 1994 (Az.: 13 RJ 19/93) lässt der Senat jedoch die Revision an das Bundessozialgericht zu (§ 160 SGG). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007742