Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 26. Oktober 1993, S 3 U 365/92, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Oktober 1993 aufgehoben und die K
§ 104Nrn.
3, 4, 13; BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 65/92). Außerdem stehen die Leistungen des Klägers und der Beklagten auch nicht im Verhältnis von Nach- und Vorrangigkeit (BSG, a.a.O.). Bei erforderlicher Heimunterbringung eines Behinderten ist seitens des Sozialhilfeträgers die Hilfe hierfür in vollem Umfang selbst dann zu gewähren, wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Selbst wenn dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel für die Heimunterbringung in vollem Umfang zuzumuten ist, kann der Sozialhilfeträger die Heimunterbringung gewähren (§ 29 Satz 1 BSHG). In beiden Fällen der Leistung an einen Hilfesuchenden, der zur Aufbringung der Mittel ganz oder teilweise in der Lage und insoweit nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG hilfebedürftig ist, hat dieser dem Sozialhilfeträger dessen Aufwendungen zum zumutbaren Teil (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bzw. vollständig zu ersetzen (§ 29 Satz 2 BSHG). Für diese Fälle erklärt § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 den Satz 1 der Vorschrift für entsprechend anwendbar (u.a. BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 65/92 – m.w.N.). Randnummer 19 Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 wegen der dem Beigeladenen für die Zeit vom
- August 1987 bis
- April 1988 erbrachten Sozialhilfeleistungen bestand im Zeitpunkt der Auszahlung der zunächst einbehaltenen und nach teilweiser Auskehrung an das Sozialamt Marburg noch verbliebenen Rentennachzahlung an den Beigeladenen für den o.a. Zeitraum am
- Dezember 1988 jedoch nicht. Infolgedessen konnte der Rentenanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte zu dieser Zeit auch noch nicht als erfüllt gelten, so dass die Beklagte zur Zahlung an den Beigeladenen berechtigt und verpflichtet war. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB 10 tritt erst ein, soweit ein Erstattungsanspruch besteht bzw. sobald er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entstanden ist. Zwar bedarf es zum Bestand des Erstattungsanspruchs keiner förmlichen Anzeige im Sinne des § 111 SGB 10 (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 65/92), die hier unstreitig erst nach der Rentennachzahlung am
- Dezember 1988 erfolgte. Andererseits ist ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nicht schon dann gegeben, wenn dieser für denselben Zeitraum Leistungen zeitlich vor einem anderen Leistungsträger erbracht hat (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4;
§ 104Nr.
13). Die Erstattungsansprüche der §§ 102 bis 105 SGB entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (u.a. BSG
§ 104Nr.
6;
§ 111Nr. 6; Soz
R 3-1200 § 48 Nr. 1). Grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 ist, dass der Sozialhilfeträger, der weder nachrangig verpflichtet war noch gleichartig geleistet hat, „einen Aufwendungsersatz geltend machen oder einen Kostenbeitrag erheben kann”. Dem Recht des Klägers, vom Beigeladenen einen Kostenbeitrag zu erheben, entspricht die Verpflichtung des Beigeladenen, zu den Kosten der Heimunterbringung einen Kostenbeitrag leisten zu müssen. Zu den Kosten beizutragen hat der Beigeladene aber nur insoweit, als es ihm zuzumuten ist (§§ 29, 43 Abs. 1 BSHG). Nach § 84 Abs. 1 BSHG ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die allgemeine (§ 79) bzw. die hier maßgebliche besondere Einkommensgrenze (§ 81 – in der Zeit vom
- Juli 1987 bis
- Juni 1988 = 1.179,00 DM – Verordnung vom
- Juni 1987, BGBl. I S. 1547) übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, wobei der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen hat. Soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, ist es lediglich in bestimmten Fällen in das Ermessen („kann”) des Sozialhilfeträgers gestellt, die Aufbringung der Mittel zu verlangen, z.B. wenn bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden (§ 85 Nr. 3 BSHG). Die Verpflichtung des Beigeladenen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einen Kostenbeitrag leisten zu müssen, konnte demnach nicht kraft Gesetzes feststehen, sondern erforderte zunächst eine Entscheidung des Sozialhilfeträgers durch Verwaltungsakt darüber, dass und in welchem Umfang vom Beigeladenen ein Kostenbeitrag erhoben werden soll (Kostenfestsetzung, s. auch Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG,
- Aufl., Rdnr. 20 zu § 84, Rdnrn. 15, 16 zu § 29 und Rdnr. 12 zu § 43). Demgemäß hat der
- Senat des BSG im Urteil vom
- September 1988 (
§ 104Nr.
1) im Rahmen der Gewährung von Freiwilliger Erziehungshilfe durch den Träger der Jugendhilfe zu der den §§ 29, 43 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Zumutbarkeitsregelung des § 85 Abs. 1 JWG a.F. entschieden, dass der Kostenfestsetzungsbescheid im Falle des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gehört und dass erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Kostenanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger und zugleich kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch gegen den leistungsverpflichteten Unfallversicherungsträger mit der Folge entsteht, dass die Leistungsverpflichtung des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Hilfeempfänger gemäß § 107 Abs. 1 SGB 10 als erfüllt gilt. Eine Kostenfestsetzung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen ist jedoch erst mit formlosem Bescheid vom
- Oktober 1989 erfolgt. In den die besondere Eingliederungshilfe bewilligenden Bescheiden hatte der Kläger den Beigeladenen zwar darauf aufmerksam gemacht, dass vorhandene Einkünfte – z.B. Rente – im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften für ihn vom örtlichen Sozialamt zum teilweisen Ersatz des Sozialhilfeaufwandes in Anspruch genommen werden. Damit war die Inanspruchnahme des Beigeladenen jedoch noch nicht erfolgt und eine Verpflichtung zum Aufwendungs- bzw. Kostenersatz in voller Höhe seiner monatlichen Einkünfte noch nicht verbindlich festgelegt worden. Vielmehr wurde die verbindliche („rechtswirksame”) Inanspruchnahme auch nach den weiteren Hinweisen in den Bescheiden vom Kläger lediglich in Form einer evtl. entsprechenden Entscheidung des örtlichen Sozialhilfeträgers in Aussicht gestellt und stand jedenfalls bei Einkünften unterhalb der Einkommensgrenze, zu denen die monatliche Verletztenrente im maßgeblichen Zeitraum vom
- August 1987 bis
- April 1988 mit zunächst 602,00 DM und dann 481,60 DM für sich allein betrachtet ersichtlich gehört, im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 85 Nr. 3 BSHG (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., Rdnrn. 3, 4 zu § 85). Randnummer 20 Allerdings hat der
- Senat des BSG (SozR 3-1200 § 48 Nr. 1) in einem Fall, der nicht einen vom Träger des Jugendamtes selbst geltend gemachten Erstattungsanspruch, sondern die Prüfung eines mit dem Erstattungsanspruch konkurrierenden Anspruchs aus § 48 SGB 10 betraf, einen Kostenfestsetzungsbescheid als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs als entbehrlich angesehen und es ausreichen lassen, dass der Sozialleistungsträger sich zur laufenden Befriedigung eines vom Träger der Jugendhilfe geltend gemachten Erstattungsanspruchs entschlossen und insbesondere derjenige, gegenüber dem der Kostenfestsetzungsbescheid zu ergehen hätte, keine Einwendungen gegen die Erstattung durch den Sozialleistungsträger erhoben hatte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Im übrigen ist zwar auch den Urteilen des
- Senats des BSG (
- März 1994 – 13 RJ 65/92) und des
- Senats (
§ 104Nr.
4) betreffend den Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers wegen Eingliederungshilfe für Behinderte in Form stationärer Unterbringung nicht zu entnehmen, dass vom Sozialhilfeträger gegenüber dem Hilfeempfänger im Rahmen einer Kostenfestsetzung darüber entschieden worden war, dass und inwieweit von diesem ein Kostenbeitrag bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden sollte. Warum dies ggf. als entbehrlich angesehen wurde, ist jedoch nicht ersichtlich. Außerdem war in allen Fällen vor der Rentenzahlung durch den Sozialleistungsträger zumindest diesem gegenüber eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers erfolgt, dass wegen einer Aufwendungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Hilfeempfängers Erstattung aus der Rentenzahlung geltend gemacht werde, so dass zumindest eine Entschließung des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Inanspruchnahme des Hilfeempfängers – wenn auch nicht in Form eines Verwaltungsaktes diesem gegenüber – im Zeitpunkt der Rentenzahlung jeweils vorlag. Randnummer 21 Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, dass ein Aufwendungs- bzw. Kostenersatzanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen und ein daraus resultierender Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bereits in dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Kläger dem ggf. von Anfang an ohne besondere Inanspruchnahme (so offenbar Schellhorn/Jirasek/Seipb, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 29) oder aufgrund der Bewilligungsbescheide des Klägers als aufwendungsersatzpflichtig anzusehenden Beigeladenen die Sozialhilfeleistung erbrachte, mit der Folge, dass die Rentenansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte für die Zeit vom
- August 1987 bis
- April 1988 im Zeitpunkt der Nachzahlung am
- Dezember 1988 als erfüllt galten (§ 107 Abs. 1 SGB 10), ist die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht ausgleichspflichtig. Denn sie hatte im Zeitpunkt der Rentennachzahlung an den Beigeladenen am
- Dezember 1988 jedenfalls keine Kenntnis von einem Aufwendungs- bzw. Kostenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen sowie von dessen Höhe und Dauer. Randnummer 22 Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10, auf dessen entsprechende Anwendung Satz 4 verweist, ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn und soweit der Sozialleistungsträger die Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er von den Leistungen des anderen Leistungsträgers noch keine Kenntnis erlangt hatte. Kenntnis in diesem Sinne ist als positive Kenntnis von den Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers zu verstehen; ein bloßes „Kennenmüssen” genügt insoweit nicht (BSG, Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 65/92; SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Auch reicht allein die Kenntnis, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen „Sozialhilfefall” handelt, nicht aus (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Wie der
- Senat des BSG für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 wiederholt (SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; Urteil vom
- Januar 1994 – 7 RAr 42/93) entschieden hat, setzt die Kenntnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 voraus, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, „welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat”, weil er nur dann ohne weitere Nachforschungen in der Lage sei zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche an den Versicherten auszuzahlen sind. Das Erfordernis, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger nicht nur positive Kenntnis von der Leistungsart, sondern auch von der Leistungszeit und -höhe hat, kann nach Ansicht des
- Senats des BSG (Urteil vom
- März 1994 – 13 RJ 65/92) zwar „nicht in vollem Umfang” für den Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 gelten. Als Begründung dafür wurde angeführt, dass § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 lediglich auf die entsprechende Anwendung von Satz 1 verweise und für den Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 jedenfalls bei der Übernahme der laufenden Kosten für die Unterbringung eines aufwendungsersatzpflichtigen Hilfeempfängers kennzeichnend sei, dass er sich auf eine Sozialleistung beziehe, die bei Beginn der Aufwendungsersatzlage nur hinsichtlich ihrer Art aber nicht hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums ihrer Erbringung feststehe, so dass es dem Sozialhilfeträger regelmäßig nicht möglich sei, dem Sozialleistungsträger rechtzeitig die Daten mitzuteilen, bevor dieser seine Leistung/Rente an den Berechtigten zu erbringen habe. Für diesen Fall wurde es als ausreichend angesehen, dass der Sozialleistungsträger positive Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt, aufgrund dessen der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden soll bzw. vom Sozialhilfeträger die Mitteilung erhält, dass dieser dem Berechtigten ab einem bestimmten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit Unterbringung gewährt und seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der laufenden Rente, die der Berechtigte als Aufwendungsersatz zu leisten habe, geltend machen will. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nach zutreffender Ansicht der Beklagten indes nicht vor, da es nicht um die Erstattung laufender Wohnheimkosten aus einer dem Beigeladenen von der Beklagten laufend zu gewährenden Rente, sondern um die Erstattung der Kosten für eine Wohnheimunterbringung geht, die im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides durch die Beklagte am
- November 1988 und der Auszahlung der restlichen Rentennachzahlung an den Beigeladenen am
- Dezember 1988 schon lange, nämlich mit dem
- April 1988 abgeschlossen war. Der Kläger wäre demnach ohne weiteres in der Lage gewesen, der Beklagten vor der Rentennachzahlung seine Leistung nach Art, Höhe und Dauer mitzuteilen, so dass auch unter Berücksichtigung des angeführten Urteils des
- Senats des BSG sowie auch des Urteils des
- Senats vom
- Oktober 1991 – 9 b/7 RAr 12/88, das ebenfalls einen laufenden Leistungsfall betraf, kein Anlass besteht, von den vom
- Senat zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 aufgestellten Erfordernissen bezüglich irgendeiner Einzelheit abzusehen. Diesen hat der Kläger selbst jedoch nicht einmal ansatzweise genügt, sondern sich gegenüber der Beklagten bis zur Rentenbewilligung und Auszahlung der Rentennachzahlung überhaupt nicht geäußert. Die der Beklagten bis dahin durch Ärzte und die TÜWG zugegangenen Informationen reichten keinesfalls aus, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Klägers einzubehalten sind und welche nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten durch derartige Dritte die erforderliche positive Kenntnis überhaupt zuverlässig verschafft werden konnte. Jedenfalls genügen auch die ihr von diesen Stellen zugeleiteten Informationen schon inhaltlich nicht, um die erforderliche positive Kenntnis in dem dargestellten Sinne zu vermitteln. Zum einen hatten sie nur die Leistungsgewährung an den Beigeladenen durch den Kläger bzw. dessen Kostenübernahme als solche zum Gegenstand, ohne deren konkrete Dauer und Höhe zu bezeichnen. Zum anderen ist bei den Erstattungsansprüchen des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 zu berücksichtigen, dass diese gerade nicht allein durch die Leistungsgewährung, sondern durch die Aufwendungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Leistungsempfängers begründet werden, die ggf. – wie hier – zudem von Zumutbarkeits- und Ermessenserwägungen des Sozialhilfeträgers abhängt und deshalb auch nicht stets zwingende Folge des Zuflusses von Einkünften ist bzw. sein muss. Die entsprechende Anwendung von Satz 1 des § 104 Abs. 1 SGB 10 auf den hier zu beurteilenden Erstattungsanspruch im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 bedeutet folglich, dass die Beklagte zum Ausschluss einer Leistung an den Beigeladenen mit befreiender Wirkung am
- Dezember 1988 nicht nur positive Kenntnis von der Leistung des Klägers an den Beigeladenen, sondern positive Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen einen Aufwendungsersatz geltend machen oder einen Kostenbeitrag erheben kann und will und in welcher Höhe und für welche Dauer dies geschehen soll. Entsprechende Informationen waren ihr bis dahin aber eindeutig von keiner Seite übermittelt worden. Das konnte auch gar nicht geschehen, weil sich der Kläger ausweislich seiner Akten bis zu diesem Zeitpunkt trotz der ihm zugeleiteten Unfallanzeige und ärztlichen Berichte mit Hinweis auf eine zu erwartende rentenberechtigende MdE selbst mit der Frage einer Inanspruchnahme des Beigeladenen auf Kostenersatz und der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs noch gar nicht befasst hatte. Dazu wurde er erst durch das Anschreiben der Beklagten vom
- November 1988 angeregt. Randnummer 23 Dass sich die Beklagte mit diesem Schreiben vom
- November 1988 zu Nachforschungen im Hinblick auf einen evtl. bestehenden Erstattungsanspruch des Klägers entschloss, zu denen sie auch nach § 86 SGB 10 nicht verpflichtet war, kann auch nicht im Ergebnis dazu führen, dass sie sich auf die fehlende positive Kenntnis vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber dem Beigeladenen, dessen Höhe und Dauer im Zeitpunkt der Rentennachzahlung an den Beigeladenen am
- Dezember 1988 nicht berufen kann. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass die Kenntnis des Sozialleistungsträgers von den Leistungen bzw. dem Aufwendungsersatz- oder Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei der Erbringung der eigenen Leistung objektiv fehlt. Da die Beklagte auch nicht verpflichtet war, sich eine fehlende Kenntnis durch eigene Ermittlungen zu verschaffen, ist es unmöglich, aus den freiwilligen Ermittlungen der Beklagten nach Treu und Glauben zu Gunsten des Klägers irgendwelche Rechte mit der Begründung abzuleiten, dass die Beklagte diese freiwilligen Ermittlungen wegen eines vermeidbaren Irrtums dann vorzeitig bzw. vor Ermittlung aller Erstattungsansprüche beendet habe. Auch mit Treu und Glauben ist es gerade nicht vereinbar, mit derartigen Erwägungen die Beklagte einem mit positiver Kenntnis leistenden Versicherungsträger gleichzustellen, obgleich sie sich ohne Rechtspflicht um evtl. Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers mehr gekümmert hat als dieser selbst und dem Beigeladenen die Rentennachzahlung schon am
- November 1988 und zwar vollständig mit befreiender Wirkung hätte anweisen können. Vielmehr war es allein Sache des Klägers, sich um seine Rechte zu kümmern und der Beklagten alsbald seine Leistungen und die Inanspruchnahme des Beigeladenen auf Kostenersatz anzuzeigen und seinen Erstattungsanspruch anzumelden, nachdem er frühzeitig Kenntnis davon erlangt hatte, dass Leistungen der Beklagten für zeitgleiche Zeiträume in Betracht kamen (BSG, Urteil vom
- Oktober 1991 – 9 b/7 RAr 12/88). Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007743