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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 Lw 321/95 Urteil Alterssicherung der Landwirte - Witwenaltersgeld - Witwenrente - Kürzung § 50 Abs 1 S 1

Alterssicherung der Landwirte - Witwenaltersgeld - Witwenrente - Kürzung Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 31. Oktober 1994, S 4 Lw 818/94 nachgehend BSG, 23. Oktober 1996, 4 RLw 7/96, Urteil Tenor

§ 47

in Anspruch genommen hat, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird das Altersgeld oder das vorzeitige Altersgeld um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 GAL in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom

  1. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)). Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, so bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 GAL, eingefügt mit Wirkung ab
  2. Januar 1992 durch das RRG 1992). Das gleiche gilt, wenn der Empfänger eines Altersgeldes, vorzeitigen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes eine Hinterbliebenenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach einem Versicherten bezieht,

§ 47in Anspruch genommen hat (§ 50 Abs.

1 Satz 3 GAL). Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 GAL ist durch das RRG 1992 nur bezüglich des Begriffs Entgeltpunkte (statt Werteinheiten) geändert worden. In bezug auf die Berechnungsmodalitäten nach Werteinheiten ist § 50 Abs. 1 Satz 2 GAL durch das RRG 1992 in die Vorschrift eingefügt worden. Im übrigen ist § 50 Abs. 1 GAL nicht verändert worden, so daß für Auslegung und Tragweite dieser Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Agrarsoziales Ergänzungsgesetz – ASEG) vom

  1. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1774) zurückzugreifen ist, durch das der Dritte Teil des GAL (§§ 47 ff. GAL) mit der Überschrift „Zuschußgewährung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten” mit Wirkung ab
  2. Januar 1971 (Artikel 4 § 1
  3. ASEG) angefügt worden ist. Randnummer 17 Ziel der damaligen Neuregelung war es, durch sozialrechtliche Maßnahmen die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft zu unterstützen (vgl. BSG in SozR 3-Nr. 1 zu 5850 § 48 GAL unter Hinweis auf BT-Drucksache VI/1384 S. 2). Den ausgeschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmern sollte es ermöglicht werden, durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung (§ 47 GAL, § 52 a ArVNG, § 50 b AnVNG, jeweils in der Fassung des
  4. ASEG) einen umfassenden sozialen Schutz in diesem Sicherungssystem, dem sie sodann neu angehörten, aufzubauen (vgl. BSG, a.a.O). Dazu diente die Gewährung eines Zuschusses zu den nachzuentrichtenden Beiträgen in Höhe von 70 v.H. (§ 47 Abs. 1, 3 GAL). Um den Doppelbezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altershilfe, zu deren Beiträgen und Leistungen der Bund unmittelbar oder mittelbar jeweils Zuschüsse geleistet hatte, zu vermeiden, bestimmte § 48 Abs. 1 GAL in der Fassung des
  5. ASEG, daß derjenige Versicherte, der einen Zuschuß gemäß § 47 GAL in Anspruch nimmt, aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheidet (vgl. BSG, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drucksache VI/1384, S. 3). Die Vorschrift des § 50 GAL in der Fassung des
  6. ASEG enthält eine Regelung für diejenigen Fälle, in denen ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 GAL sein landwirtschaftliches Unternehmen strukturverbessernd abgegeben hat, in eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit übergewechselt ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet hat, den in § 47 vorgesehenen Zuschuß für die Beitragsnachentrichtung in Anspruch genommen hat, sodann wieder erneut ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 als Unternehmer übernommen und bewirtschaftet und aufgrund dieser Tätigkeit einen Anspruch auf Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erwirbt (vgl. Noell, Altershilfe für Landwirte, § 50 Anm. III; Brandmüller, Altershilfe für Landwirte, § 50 Anm. 2). Der Charakter des § 50 GAL als spezielle Regelung für die Ausnahmefälle, in denen ein früherer Landwirt nach Abgabe seines Unternehmens und Inanspruchnahme eines Zuschusses nach § 47 GAL später wieder landwirtschaftlicher Unternehmer mit dem erneuten Erwerb eines Altersgeldanspruchs wird, läßt sich zweifelsfrei den Gesetzesmaterialien zum
  7. ASEG entnehmen. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (vgl. BT-Drucksache VI/1384 S. 3) heißt es in diesem Zusammenhang, § 50 berücksichtige den Umstand, daß ein Arbeitnehmer, der früher Landwirt gewesen sei, sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben und einen Zuschuß in Anspruch genommen habe, später wieder landwirtschaftlicher Unternehmer werde und aus dieser Tätigkeit erneut einen Altersgeldanspruch erwerbe. In diesem Falle solle der Teil der Rente, der auf die bezuschußten Beiträge entfalle, auf das Altersgeld angerechnet werden (vgl. BT-Drucksache VI/1384, S. 3). Nach dieser Konzeption des Gesetzgebers stellt § 50 GAL in der Fassung des
  8. ASEG eine Regelung für die Ausnahmefälle dar, in denen ein früherer Landwirt nach Abgabe seines Unternehmens und Inanspruchnahme eines Zuschusses gemäß § 47 GAL sowie Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit später erneut landwirtschaftlicher Unternehmer mit dem Erwerb eines Anspruchs auf Altersgeld wird. In diesen begrenzten Ausnahmefällen soll der Teil der Rente, der auf die bezuschußten Beiträge entfällt, auf das Altersgeld angerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache VI/1384, S. 3), die die Konzeption des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Vorschrift dokumentieren, stellt § 50 Abs. 1 Satz 1 GAL keine Rechtsgrundlage für die Kürzung des Witwenaltersgeldes der Klägerin nach § 3 Abs. 1 a) GAL ab
  9. Februar 1993 dar. Eine analoge Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 1 GAL auf andere Fallkonstellationen kommt unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Erfordernisses einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Leistungsansprüche nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 5 0 Abs. 1 Satz 3 GAL greift bereits tatbestandlich nicht ein, da der Bezug einer Hinterbliebenenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach einem Versicherten,

§ 47in Anspruch genommen hat, nicht gegeben ist.

Vorliegend hat die Klägerin selbst einen Zuschuß nach § 47 GAL in Anspruch genommen, ist gemäß § 48 GAL aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden und bezieht aus eigener Versicherung flexibles Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 1 RVO ab 1. Januar 1990 von der Landesversicherungsanstalt Hessen. Diese Fallkonstellation wird auch von der Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 3 GAL nicht erfaßt. Demgemäß besteht zugunsten der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 ein Anspruch auf Witwenaltersgeld gemäß § 3 Abs. 1

  1. a)GAL, das nicht nach § 50 Abs. 1 GAL gekürzt werden darf. Randnummer 18 Ab 1. Januar 1995 hat die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG-Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung – Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), in Kraft getreten am 1. Januar 1995 (vgl. Artikel 48 Abs. 1 ASRG). Mit dem 1. Januar 1995 ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) an die Stelle des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) einschließlich seiner ergänzenden Vorschriften getreten (vgl. Artikel 47 ASRG 1995). Unter dem Begriff der Witwenrente und Witwerrente nach § 14 ALG hat der Gesetzgeber die bisherigen Bezeichnungen Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld und Hinterbliebenengeld an Witwen/Witwer zusammengefaßt (vgl. BT-Drucksache 12/5700, S. 72). Diese Gesetzesänderung im Rahmen des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ist bei der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Zeit der mündlichen Verhandlung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54 Rdnr. 34) und im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 20. März 1995 gestellten umfassenden Antrag, der Klägerin Altersgeld ab 1. Februar 1993 zu gewähren, zu berücksichtigen. Randnummer 19 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Witwenrente gemäß § 14 Abs. 1 ALG. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn 1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist, 2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, 3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und 4. der überlebende Ehegatte
  2. b)das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind zugunsten der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1995 erfüllt. Randnummer 20 Eine Kürzung der Witwenrente nach der maßgeblichen Vorschrift des § 129 ALG in der Fassung des ASRG 1995 ab 1. Januar 1995 kam nicht in Betracht. Bezieht der Empfänger einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG). Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 2 ALG). Das gleiche gilt, wenn eine Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 ALG). Die Kürzungsvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 3 ALG liegt tatbestandlich nicht vor, da ein Zusammentreffen von Witwenrente aus der Alterssicherung der Landwirte mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben ist und im übrigen die Klägerin den Zuschuß nach dem früheren § 47 GAL erhalten hat. Randnummer 21 Auch § 129 Abs. 1 Satz 1 und 2 ALG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung der der Klägerin ab 1. Januar 1995 zustehenden Witwenrente dar. Sinn und Zweck dieser Vorschriften sowie ihre Tragweite erschließen sich aus den Gesetzesmaterialien zum ASRG 1995. Nach den Materialien hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die bisherige Regelung der anteiligen Kürzung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Inanspruchnahme eines Nachzahlungszuschusses Bezug genommen. In den Materialien (vgl. BT-Drucksache 12/5700, S. 91) heißt es in der Einzelbegründung zu den §§ 129, 130 des Entwurfs des Agrarsozialreformgesetzes 1995, auch die anteilige Kürzung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Inanspruchnahme eines Nachzahlungszuschusses werde aufrechterhalten (§ 130). In der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 12/7589, S. 93) ist in bezug auf die Kürzungsvorschrift (§ 130 des Entwurfs, § 129 des ASRG 1995 vom 29. Juli 1994) keine Änderung vorgenommen worden. Randnummer 22 Nach den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber des ASRG 1995 an die bisherige Rechtslage angeknüpft und gegenüber dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 GAL in der Fassung des RRG 1992, die wiederum § 50 Abs. 1 GAL in der Fassung des 1. ASEG nur unwesentlich (Entgeltpunkte statt Werteinheiten, Einfügung des Satzes 2) geänderte hatte, in der Gesetz gewordenen Vorschrift des § 129 Abs. 1 GAL keine inhaltlich bedeutsame Änderung vorgenommen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 GAL in der Fassung des 1. ASEG und des RRG 1992 war aber lediglich der landwirtschaftliche Unternehmer nach Abgabe seines Unternehmens und Inanspruchnahme eines Zuschusses nach § 47 GAL als späterer Empfänger eines Altersgeldes oder eines vorzeitigen Altersgeldes nach erneutem Anspruchserwerb von der Kürzung betroffen. Es handelte sich unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien des 1. ASEG – wie dargelegt – um eine Spezialregelung für eine begrenzte Zahl von Ausnahmefällen. Es muß aber davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber des ASRG 1995 Sinn und Zweck der bisherigen Regelung des § 50 Abs. 1 GAL entsprechend den Gesetzesmaterialien hierzu bekannt gewesen ist. Wenn der Gesetzgeber nach den Materialien (vgl. BT-Drucksache 12/5700, S. 91) ausdrücklich auf die bisherige Rechtslage hinsichtlich der anteiligen Kürzung der Rente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Inanspruchnahme eines Nachzahlungszuschusses Bezug genommen hat und mit § 129 Abs. 1 ALG eine im Vergleich zu § 50 Abs. 1 GAL in der Fassung des RRG 1992 nach Wortlaut und Regelungsinhalt nicht wesentlich geänderte Vorschrift geschaffen hat, muß angenommen werden, daß eine Erweiterung der Kürzungsmöglichkeit auch in bezug auf abgeleitete Ansprüche vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Es sind nach den Materialien zum ASRG 1995 keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber nunmehr auch eine anteilige Kürzung von Leistungen für Witwen von ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern beabsichtigt haben könnte, die ihrerseits einen Nachzahlungszuschuß nach dem früheren § 47 GAL in Anspruch genommen haben. Insoweit wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich und zu erwarten gewesen, wenn eine Erweiterung der Kürzungsmöglichkeit für abgeleitete Ansprüche von Witwen früherer Landwirte nach der gesetzgeberischen Intention gewollt wäre. Empfänger einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG ist demgemäß nur der frühere Landwirt,

§ 47GAL in Anspruch genommen hat und deshalb nach dem vor dem 1.

Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist. Die Vorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG erfaßt nicht den Leistungsbezug der Ehefrau und späteren Witwe, die ihrerseits einen Zuschuß nach § 47 GAL in Anspruch genommen hat. Nach den Materialien zu § 129 ALG besteht kein Anhalt für eine Ausdehnung der Kürzungsmöglichkeit von Leistungsansprüchen auf eine nach der Rechtslage bis zum

  1. Dezember 1994 nicht erfaßte – hier aber vorliegende – Fallkonstellation. Randnummer 23 Zwar ist § 129 Abs. 1 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom
  2. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1814) mit Wirkung ab
  3. Januar 1995 (vgl. Artikel 5 Abs. 2 ASRG-ÄndG) geändert worden. § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG in der ab
  4. Januar 1995 geänderten Fassung lautet nunmehr: Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung (im folgenden Satz 1 des § 129 Abs. 1 unverändert). § 129 Abs. 1 Satz 3 ALG lautet in der mit Wirkung ab
  5. Januar 1995 geänderten Fassung: Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte. § 129 Abs. 1 Satz 3 ALG greift auch in der durch das ASRG-ÄndG ab
  6. Januar 1995 geänderten Fassung tatbestandlich nicht ein, da es an einem Zusammentreffen einer Rente wegen Todes aus der Alterssicherung der Landwirte mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. Nach Auffassung des Senats stellt auch § 129 Abs. 1 Satz 1 (Satz 2 blieb unverändert) ALG in der ab
  7. Januar 1995 geänderten Fassung keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung der der Klägerin ab
  8. Januar 1995 zustehenden Witwenrente nach § 14 Abs. 1 ALG dar. Die Änderungen des § 129 Abs. 1 ALG waren im Gesetzentwurf des ASRG-ÄndG (vgl. BT-Drucksache 13/2747, S. 18) nicht enthalten. Die Änderung des Satzes 1 des § 129 Abs. 1 ALG erfolgte aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 13/3057), in der es zur Begründung dieser Änderung heißt (vgl. BT-Drucksache 13/3057, S. 29), die Ergänzung in Satz 1 stelle klar, daß auch eine Rente wegen Todes, deren Empfänger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch auf einem Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhe, beziehe, in Übereinstimmung mit dem bis zum
  9. Dezember 1994 geltenden Recht zu kürzen sei. Nach diesen Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber an die bis zum
  10. Dezember 1994 maßgebliche Rechtslage ausdrücklich angeknüpft. Es ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber auch des ASRG-ÄndG Sinn und Zweck der bis zum
  11. Dezember 1994 geltenden Kürzungsvorschrift des § 50 Abs. 1 GAL unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zum
  12. ASEG bekannt gewesen ist. Bei ausdrücklicher Anknüpfung an das bis zum
  13. Dezember 1994 geltende Recht muß angenommen werden, daß eine Erweiterung des von der Kürzung betroffenen Personenkreises vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Nach den Materialien sollte lediglich eine Klarstellung der zu kürzenden Leistungen, unter die auch eine Rente wegen Todes fallen soll, erfolgen. Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Erweiterung des von der Kürzungsvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG betroffenen Personenkreises sind den Materialien nicht zu entnehmen. Insoweit wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig gewesen, wenn eine Erweiterung der Kürzungsmöglichkeit für abgeleitete Ansprüche von Witwen früherer Landwirte gewollt gewesen wäre. Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG in der Fassung des ASRG-ÄndG ist demgemäß nur der frühere Landwirt,

§ 47GAL in Anspruch genommen hat.

Dieser Personenkreis soll auch im Falle des Bezuges einer Rente wegen Todes nach neuem Recht, für die ebenfalls in erheblichem Umfang Bundesmittel aufgebracht worden sind, von der Kürzungsvorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG in der Fassung des ASRG-ÄndGerfaßt werden. Der Leistungsbezug der Witwe eines früheren Landwirts, die selbst einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 47 GAL in Anspruch genommen hat, wird von der Vorschrift des § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG auch in der geänderten Fassung nicht erfaßt. Eine analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 ALG auf eine andere Fallkonstellation kommt bei der Frage der Kürzung von Leistungsansprüchen nicht in Betracht. Demgemäß hat die Klägerin ab

  1. Januar 1995 einen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 14 Abs. 1 ALG, der nicht nach § 129 Abs. 1 ALG gekürzt werden darf. Randnummer 24 Demnach war das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  2. Oktober 1994 aufzuheben. Die Beklagte war unter Abänderung des Bescheides vom
  3. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 1994 zu verurteilen, der Klägerin ab
  5. Februar 1993 ungekürztes Witwenaltersgeld und ab
  6. Januar 1995 Witwenrente ohne Kürzung nach § 129 ALG zu gewähren. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war zuzulassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beigemessen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007753

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