Versorgungsbezüge - Beitragspflicht - Renten der betrieblichen Altersversorgung - Verfassungsmäßigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 28. Mai 1993, S 12/1 Kr 466/92 nachgehend BSG, 21. August 199
§ 180RVO Nr.
38 und Nr. 47.). Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO gehören zum Grundlohn – neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – die der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge – vgl. jetzt § 237 i.V.m. § 229 SGB V). Als Versorgungsbezüge in diesem Sinne gelten nach § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Randnummer 24 Bei der Zusatzrente der Klägerin, die neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Angestelltenversicherung) ab einem bestimmten Lebensalter zur Altersversorgung gezahlt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist, handelt es sich insofern um eine mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung. Diese Zusatzrente der Klägerin ist deshalb auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (jetzt: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Randnummer 25 Wie das BSG entschieden hat, sollen zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nunmehr des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) alle Renten gerechnet werden, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie in (irgendeinem) Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (BSG, Urteil vom
- Februar 1992 – 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 SGB V Nr. 1 und Urteile vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 – m.w.N.). Randnummer 26 Nach dieser Rechtsprechung des BSG kommt es auf die Rechtsform, die für die betriebliche Altersversorgung gewählt wird und damit auch auf die Frage, in welcher Weise eine solche betriebs-/berufsbezogene zusätzliche Altersversorgung organisiert wird, nicht entscheidend an. Soweit es sich – wie bei der Beigeladenen – um eine Pensionskasse im weitesten Sinne handelt, die nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu den Einrichtungen gerechnet werden kann, die betriebliche Altersversorgung durchführt, greift das BSG – wie der historische Gesetzgeber in der Begründung der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR – unmittelbar auf das BetrAVG zurück. Darüber hinaus hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Terminus „betriebliche Altersversorgung” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO bzw. in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht zwingend in gleicher Weise ausgelegt werden muß, wie in § 1 BetrAVG (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom
- Dezember 1984 – 12 RK 36/84 = BSGE 58, 10 =
§ 180Nr.
25 sowie Nr. 38, 40 und 47; zuletzt: Urteile vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 –). Randnummer 27 Nach der Rechtsprechung des BSG soll ein ausreichender Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Beziehers einer Zusatzrente auch dann bestehen, wenn der Rentner der Pensionskasse (bzw. der entsprechenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung) nur irgendwie im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne – insbesondere einer Pensionskasse – gezahlt, ist unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht (und insoweit in den Schutzbereich von § 1 BetrAVG fällt) oder ob die Rente alleine auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherungsnehmers beruht (BSG vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 – m.w.N.). An dieser „institutionellen” Ausrichtung des Verständnisses von „Renten der betrieblichen Altersversorgung” im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat das BSG in Auseinandersetzung mit der hiergegen geäußerten Kritik in den Entscheidungen vom
- März 1995 (12 RK 9/93 und 12 RK 29/94) ausdrücklich festgehalten. Randnummer 28 Maßgeblich für diese eigenständige Interpretation der Terminologie in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO/§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nach Auffassung des BSG (a.a.O.) die unterschiedliche Zweckrichtung des die Beitragspflicht feststellenden Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und des Rechts zur Regelung der Betriebsrenten andererseits. Mit der Einbeziehung der in §§ 381 Abs. 2 Satz 1 und 180 Abs. 5 sowie Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V) aufgeführten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR sollte sichergestellt werden, daß die Versicherungspflichtigen Rentner entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligt werden. Dieser Zielsetzung entsprechend wird es – unter Bezugnahme auf die generalisierende Formulierung in § 381 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 5, Abs. 8 RVO (jetzt: §§ 237, 229 SGB V), trotz der nachfolgenden abschließenden Aufzählung aller der Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte für möglich gehalten, bei den einzelnen Einkommensarten eine erweiternde Auslegung vorzunehmen (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 229 SGB V Rdz 4). Dementsprechend hat das BSG auch Leistungen der Pensionskassen, wie die der Beigeladenen, die als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Altersversorgungseinrichtung für eine Vielzahl kleinerer Arbeitgeber im Zusammenhang des Caritasverbandes fungiert, und im Rahmen der Pflichtversicherung dabei auch als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung dient, als Versorgungsbezüge im Sinne des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 bzw. des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 angesehen. Begründet hat das BSG diese Interpretation unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung der Beigeladenen, wonach diese seit dem
- April 1966 Pflichtversicherungen anbietet, die in Ausführung der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes von der Beigeladenen durchgeführt werden. Wie das BSG zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat, sind die nach der Satzung der Beigeladenen Pflichtversicherten im Rahmen der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes bei der Beigeladenen jedenfalls in einer Weise abgesichert, welche die Einordnung der Leistungen als solche der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigt (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94). Darüber hinaus hat das BSG nunmehr auch Leistungen an solche freiwilligen Mitglieder der Beigeladenen, die niemals nach der Versorgungsordnung des Caritasverbandes als Pflichtmitglieder angemeldet worden sind und in der Zeit der Geschäftserweiterung der Beigeladenen überhaupt nicht mehr im Bereich des Verbandes beschäftigt waren, im Rahmen einer „institutionell” ausgerichteten Interpretation als Empfänger von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angesehen und die an sie erbrachten Leistungen der Beigeladenen der Beitragspflicht unterworfen. Randnummer 29 Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG, soweit sie von einem unmittelbaren Zusammenhang von Beschäftigung und daraus resultierender Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausgeht. Soweit im Rahmen der „institutionell” ausgerichteten Interpretation auch solche freiwillig Versicherte der Beigeladenen als Empfänger einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden, die niemals aufgrund einer Beschäftigung Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden sind, vermag der erkennende Senat der Rechtsprechung des BSG in der zuletzt angeführten Entscheidung (– 12 RK 29/94 –) nur bedingt zu folgen. Für den vorliegenden Fall der Klägerin sind diese Zweifel jedoch nicht entscheidungserheblich. Mit dem BSG (Urteile vom
- Februar 1992 – 12 RK 37/91– und vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 –) hegt der Senat keine Bedenken, davon auszugehen, daß jedenfalls die an die Klägerin von der Beigeladenen erbrachte Leistung eine der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Randnummer 30 Im Einzelnen geht der Senat dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Interpretation des Terminus „betriebliche Altersversorgung” (im folgenden: betrAV) nach den herkömmlichen Interpretationsmethoden (Wortlaut, Wille des historischen Gesetzgebers, systematische Stellung im Gesetz, Sinn und Zweck der Vorschrift) muß nicht zwingend zu identischen Ergebnissen führen, wie die Interpretation von § 1 BetrAVG. Wie das BSG (
§ 180RVO Nr. 25) ausgeführt hat, ist die in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltene Verweisung auf § 1 Betr
VAG nicht in die Formulierung des Gesetzes (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5) genommen worden. Auch wenn man, wie die Beigeladene geltend gemacht hat, davon ausgeht, daß der Wille des historischen Gesetzgebers (und das heißt des Parlamentes – oder – bei realistischer Betrachtung – jedenfalls des zuständigen Ausschusses, nicht jedoch notwendigerweise die Formulierung der Regierungsbegründung) davon ausging, eine identische Interpretation von § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 und § 1 BetrAVG sei wünschenswert, so ist diese Vorstellung jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden. Im Hinblick darauf, daß der herkömmliche Kanon der Interpretationsmethoden keine (verbindliche) Rangfolge kennt, läßt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer systematischen Stellung im Gesetz (als nähere Erläuterung dessen, was als „der Rente vergleichbare”– also ihr funktional äquivalente – Leistungen zu gelten haben) sowie nach ihrem Sinn und Zweck (stärkere Einbeziehung aller dem Lebensunterhalt dienender Einkünfte der Rentner in die Finanzierung der KVdR) eine Auslegung des Terminus „betrAV” in § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO (und nachfolgend in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) auch unabhängig von der zu § 1 BetrAVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und/oder des Bundesgerichtshofs sowie dem Verständnis der einschlägigen Literatur begründen. Randnummer 31 Daraus ist aber nicht zwingend zu folgern, daß unter „Renten der betrAV” jede Rente zu verstehen ist, die von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung gezahlt wird. Auch nach dem vom historischen Gesetzgeber vorgefundenen Begriff der betrAV wird neben der Anknüpfung an die zahlende Institution ein direkter, unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis erforderlich bleiben. Auch das BetrAVG hat den Terminus „betrAV” in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung – und insbesondere der Realität des Arbeitslebens – sowie im Steuerrecht vorgefunden; das Gesetz, das sich die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zum Ziel gesetzt hat, geht bei der Definition dessen, was als Leistungen der betrAV zu verstehen ist, von den bereits zuvor in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung sowie der betrieblichen Praxis anerkannten Sicherungsformen aus (vgl. aktuell hierzu zum Beispiel MünchArbR/Ahrend/Förster, §§ 105 ff. m.w.N.; die ältere arbeitsrechtliche Literatur sprach sogar noch von betrieblicher Altersfürsorge, vgl. Hueck/Nipperdey, Grundriß des Arbeitsrechts, 6. Auflage 1957). Das BetrAVG regelt für die gebräuchlichsten Sicherungsformen die rechtliche Verbindlichkeit im Hinblick auf die Unverfallbarkeit von Anwartschaften beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses und die Sicherung der Anwartschaft beim Konkurs etc.. Wie die arbeitsrechtliche Literatur und Rechtsprechung, die bereits vor Inkrafttreten des BetrAVG etabliert war, auch zum Ausdruck gebracht hat, und wie in § 1 BetrAVG durch die Formulierung „aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses” verdeutlicht wird, gehört zu den unverzichtbaren Definitionsmerkmalen für das Vorliegen einer Zusatzsicherung, die die Bezeichnung „betrAV” verdient, immer ein unmittelbarer Bezug auf das Arbeitsverhältnis, wobei lediglich die Rechtsformen, in der die Verbindlichkeit hergestellt wird (Einzelarbeitsvertrag, betriebliche Übung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) variieren können (vgl. aus jüngster Zeit BAG, NZA 1994, 757 und 1995, 373). In der grundsätzlichen Entscheidung des BSG vom 18. Dezember 1984 – 12 RK 36/84– (die Zusage einer Gesamtversorgung betreffend) ist dieser unmittelbare Bezug auf das Arbeitsverhältnis auch ausdrücklich hervorgehoben worden. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucksache 9/485, S. 34) wird ausgeführt, daß Einnahmen bei der Beitragsbemessung (zur KVdR) unberücksichtigt bleiben sollen, die „nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind – zum Beispiel Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenversorgung, Einnahmen aus ererbtem Vermögen –”. Während noch bis zu der Entscheidung des BSG vom 10. Juni 1988 (– 12 RK 35/86–
§ 180RVO Nr.
43 – die Seelotsen betreffend und insofern primär auf § 180 Abs. 1 Satz 3 abstellend) zu § 180 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 RVO ausdrücklich festgestellt wird, daß alle Leistungen der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen können, die „in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen und Einkommensersatzfunktion haben”, wird in der Entscheidung vom
- Dezember 1988 – soweit erkennbar erstmals – dieses Anknüpfungskriterium an den Arbeitsvertrag weniger strikt gehandhabt als in den zuvor ergangenen Entscheidungen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beratung und der Beschlußfassung über das Gesundheitsreformgesetz am Jahresende 1988 bestand eine gefestigte Rechtsprechung des BSG (hinzu kam der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom
- Dezember 1988 –
§ 180RVO Nr. 46), wonach es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, die Beitragspflicht in der KVd
R auch auf andere als die Renteneinkünfte zu erweitern; in Bezug auf die Leistungen aus der betrAV sollte aber auch eine Trennungslinie zu den Leistungen aufrecht erhalten bleiben, die nicht unmittelbar mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehend erworben wurden. Soweit also in der Regierungsbegründung zu § 229 SGB V (insbesondere zu § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) lediglich darauf verwiesen wird, daß diese Vorschrift der entsprechenden Vorgängervorschrift der RVO entsprechen sollte, hat der parlamentarische Gesetzgeber auch nur diese – begrenzt erweiternde – Rechtsprechung des BSG im Auge haben können. Randnummer 32 Einer noch weitergehenden – ausschließlich an der organisierenden und zahlenden Institution ausgerichteten – Interpretation des Terminus „betrAV” stehen zur Überzeugung des Senates mindestens zwei Bedenken entgegen. Randnummer 33 Sowohl in der juristischen wie sozialpolitischen Diskussion Anfang und Mitte der achtziger Jahre wie auch in der Gesetzesbegründung zu § 180 RVO ist erkennbar, daß von einem sogenannten „Drei-Säulen-Konzept” der Vorsorge für das Alter ausgegangen worden ist (vgl. hierzu: von Maydell, in: Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme, Berichtsband 2, Hrsg. BMAS, Stuttgart 1983, S. 405 ff., 407; MünchArbR/Ahrend/Förster, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Neuregelung der Beitragspflicht in der KVdR zum
- Januar 1983 ist deshalb auch davon ausgegangen worden, daß ein gewisser Spielraum für die Eigenvorsorge – gleichviel in welcher Form – bleiben sollte und die daraus erzielten Leistungen nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterworfen werden sollten. Randnummer 34 Würde man die vom BSG insbesondere in der Entscheidung vom
- März 1995 – 12 RK 29/94– vertretene, „institutionell” ausgerichtete Interpretation, konsequent zu Ende denken, dann müßten auch Lebensversicherungsverträge bei den großen Versicherungskonzernen (z.B. dem Gerling-Konzern oder der. Allianz-Lebensversicherungs AG) die nicht auf einer vom Arbeitgeber erteilten Direktzusage, sondern auf privater Eigenvorsorge der Arbeitnehmer beruhen, als Leistungen der betrAV der Beitragspflicht unterworfen werden. Denn die Lebensversicherungsunternehmen sind – zu einem nicht unerheblichen Teil – auch Träger der betrAV, weil sie die verbreitenste Form der betrAV, nämlich die Direktversicherung, durchführen. Bei einer ausschließlich – oder jedenfalls sehr weitgehend –„institutionell” ausgerichteten Interpretation des Terminus „Renten der betrieblichen Altersversorgung” läuft die Interpretation Gefahr, ein tragfähiges Abgrenzungskriterium gegenüber den auf der privaten Eigenvorsorge beruhenden Rentenverträgen in der privaten Lebensversicherung zu verlieren. Randnummer 35 Zur Überzeugung des Senates bedarf es deshalb einem Festhalten am zweiten Abgrenzungskriterium und das heißt des „unmittelbaren” Bezuges der betrAV-Zusage auf das konkrete, individuelle Arbeitsverhältnis. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung dieser „engeren” Maßstäbe, die auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom
- Mai 1993 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zugrunde gelegt hat, kann der Senat sich auch die Rechtsprechung des BSG zu eigen machen, die an der Notwendigkeit eines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erwerbstätigkeit als Entstehungsgrund für eine Leistung der betrAV festhält. Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums hat das Sozialgericht zutreffend entschieden und die Klage abgewiesen. Randnummer 37 Die Klägerin ist – anders als die Klägerin in dem einen vom BSG am
- März 1995 entschiedenen zweiten Verfahren – 12 RK 29/94 – bei der Beigeladenen zunächst als Pflichtmitglied aufgenommen worden. Für die erstmalige Beschäftigung ab 1971 ist bereits die geänderte Fassung der Satzung der Beigeladenen, mit der sie, wie das BSG bereits mehrfach festgestellt hat, für die im Verbund des Deutschen Caritasverbandes e.V. aktiven Arbeitgeber die Funktion einer Pensionskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernommen hat, maßgeblich gewesen. Insoweit ist die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beigeladenen zunächst nur möglich geworden, weil sie dort vom Arbeitgeber pflichtversichert worden ist und dieser auch die Beiträge gezahlt hat. Randnummer 38 Die der Klägerin von der Beigeladenen aufgrund des später geänderten Vertragsverhältnisses gezahlte Zusatzrente beruht danach auf dem vom BSG zunächst in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegten Kriterium des „unmittelbaren Bezuges” zur früheren Erwerbstätigkeit der Klägerin bei einem Arbeitgeber, der seine betriebliche Altersversorgung (auch) von der Beigeladenen durchführen läßt. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ändert sich hieran auch nichts dadurch, daß die Versicherung der Klägerin um die Jahreswende 1981/1982 nunmehr auf einen freiwilligen Versicherungsvertrag umgestellt wurde. Nach der derzeitigen Rechtsprechung des BSG soll hierfür allein die Tatsache genügen, daß die Leistung an die Klägerin von einer Einrichtung erbracht wird die, – als Institution – Träger der betrieblichen Altersversorgung ist bzw. sein kann („institutionelle” Betrachtungsweise). Ob eine derart ausdehnende Interpretation des § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und des – insoweit wortgleich übernommenen –§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch weiterhin gerechtfertigt werden kann, bedarf für den Senat im vorliegenden Fall keiner abschließenden Diskussion. Randnummer 40 Die Fortführung – und nicht, wie die Beigeladene geltend macht: die Neubegründung – des Versicherungsverhältnisses der Klägerin bei der Beigeladenen war 1982 ausschließlich deshalb möglich, weil die Klägerin zuvor Mitglied der Beigeladenen geworden war. Dabei kann es zur Überzeugung des Senates auch dahinstehen, ob tatsächlich – wie die Beigeladene vorträgt – die gesamten für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge umgebucht bzw. dem ab 1974 zuständigen Arbeitgeber erstattet worden sind. Nach der Satzung der Beigeladenen ist vielmehr davon auszugehen, daß 8 % de von den früheren Arbeitgebern gezahlten Pflichtbeiträge bei der Beigeladenen verblieben sind und darüber hinaus der Klägerin bei der Beigeladenen aufgrund der früheren Pflichtmitgliedschaft günstigere Konditionen eingeräumt worden sind, als dies für eine „Außenstehende”, sich neu versichernde Person, der Fall gewesen wäre. Randnummer 41 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, soll es auf die Differenzierung, ob die im Rahmen einer Versicherung bei einem neben der betrieblichen Altersversorgung auch freiwillige Versicherungsverträge durchführenden VVaG gezahlten Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber oder ausschließlich vom Versicherten getragen worden sind, nicht maßgeblich ankommen (BSG
- März 1995 12 RK 9/93 m.w.N.). Dies entspricht auch den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Randnummer 42 Zur Überzeugung des Senates verstoßen § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO und § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier gewählten Interpretation auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht verlangt werden, daß nur solche Renten aus der (institutionell verstandenen) betrieblichen Altersversorgung in die Beitragspflicht zur KVdR einbezogen werden, die ausschließlich oder überwiegend vom Arbeitgeber finanziert worden sind. Selbst das BetrAVG kennt, wie das BSG zutreffend festgestellt hat, Fälle, in denen die dort geschützte Leistung nicht auf einer primären Arbeitgeberleistung beruht. Unter Berücksichtigung des anders gelagerten Zwecks der Regelungen im SGB V bzw. in der früheren RVO, wonach eine möglichst gleiche Belastung der krankenversicherungspflichtigen Rentner unter Berücksichtigung der funktional äquivalenten Alterseinkommen angestrebt worden war, erscheint es vertretbar, unterschiedslos alle Leistungen aus Systemen der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht zu unterwerfen, gleichviel, ob sie ausschließlich vom abhängig Beschäftigten selbst oder aber – ganz oder teilweise – vom Arbeitgeber (mit-)finanziert worden sind (BSG Urteil vom
- März 1995 – 12 RK 9/93 und 29/94 unter Bezugnahme auf Urteil vom
- März 1995 – 12 RK 40/94–; Bestätigung von BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 1), soweit noch ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche, private Altersvorsorge bleibt. Randnummer 43 Nach alledem hat die Beklagte, jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation, zutreffend die Beitragspflicht der von der Beigeladenen an die Klägerin gezahlten Zusatzrente zur KVdR festgestellt. Die Beklagte konnte, wie das SG zu Recht festgestellt hat, die Beiträge auch für die Zeit vom
- Dezember 1985 bis
- Dezember 1988 von der Klägerin selbst verlangen. Die Beklagte war hierzu nach dem bis zum
- Dezember 1988 geltenden Recht auch berechtigt. Nach § 393 a Abs. 2 RVO war die Klägerin zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 393 a Abs. 2 Satz 1 RVO oder aber – wenn die Beigeladene die Beiträge nicht einbehalten hatte – nach § 393 a Abs. 2 Satz 7 RVO. Für die Zeit vom
- Dezember 1985 bis
- Dezember 1988 waren die Beiträge im Gesamtbetrag von 1.208,95 DM, wie sie die Beklagte nunmehr in ihrem Berichtigungsschreiben vom
- März 1991 von der Klägerin angefordert hat, auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der Beitrag für Dezember 1985 ist nach der Satzung der Beklagten (entsprechend der Bestimmung in § 23 Abs. 1 SGB IV) am
- Januar 1986 fällig geworden, so daß er zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Beklagte durch Bescheid vom
- Juni 1990 noch nicht verjährt war. Randnummer 44 Die Klägerin kann sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Es kann dabei dahinstehen, ob sie, wie sie meint, durch die Beigeladene im Jahre 1988 unzulänglich oder falsch beraten worden ist. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, war die Klägerin selbst Schuldnerin der Beitragsforderung. Es hätte ihr oblägen, für den Fall, daß sie Zweifel an der Beitragspflicht aus den Zusatzrentenbezügen von der Beigeladenen hatte, dies mit der Beklagten, die Gläubigerin dieser Beitragsforderungen war und ist, unmittelbar abzuklären. Randnummer 45 Nach alledem hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, daß der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 1990, in der Gestalt, die er durch den Bescheid vom
- Oktober 1990, den Bescheid (Berichtigungsschreiben) vom
- März 1991 und den Widerspruchsbescheid vom
- April 1992 gefunden hat, rechtmäßig war und die Klage deshalb abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
- Mai 1993 war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 47 Der Senat hält die Frage, ob auch bei solchen Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die, ohne jemals Pflichtmitglied gewesen zu sein, einen Zusatzrentenanspruch aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistungen erworben haben, Beitragspflicht in der KVdR besteht, weiterhin für klärungsbedürftig. Insoweit mißt der Senat den aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die von der Beigeladenen geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des BSG auch weiterhin grundsätzlich Bedeutung bei, weshalb er die Zulassung der Revision für erforderlich gehalten hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Randnummer 48 Die klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich unter Umständen auch derart, daß (nicht nur bei der Interpretation von gesetzlichen Bestimmungen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen) ein oberster Gerichtshof – nämlich das BAG – in einer für breite gesellschaftliche Kreise wichtigen Rechtsfrage möglicherweise ein Definitionsmerkmal für unverzichtbar hält und dadurch ein Fall des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vom
- Juni 1968 – BGBl. I, S. 661) vorliegen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Juni 1994, NZA 1995, 75 ff., 78 ). Randnummer 49 Daraus ergibt sich die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007755