Berufsunfähigkeitsrente - versicherungsrechtliche Voraussetzungen Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 14. Juli 1993, S 17 J 3656/90 nachgehend BSG, 19. Juni 1997, 13 RJ 99/96, Urteil Tenor I. Auf d
§ 1246Nr.
75, 85 und 86). Der Kläger ist als ungelernter Arbeiter im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas anzusehen (
§ 1246Nr.
69, 86), denn er war in der Bundesrepublik Deutschland nur in ungelernten Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt. Als ungelernter Arbeiter konnte der Kläger zumutbar verwiesen werden auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die er nach seinem Gesundheitszustand und seinen beruflichen Fähigkeiten noch verrichten konnte (
§ 1246Nr.
16, 21, 107). Randnummer 22 Wie der Senat festgestellt hat, war der Kläger vor April 1990 noch in der Lage, regelmäßig ganztags körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten in geschlossenen, warmen Räumen, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Über-Kopf-Arbeiten, ohne Zwangshaltungen sowie ohne die Gefahr der Einwirkung auf die Längsachse der Wirbelsäule (etwa durch Fahren von Fahrzeugen mit schlechter Federung) zu verrichten. Schichtarbeit und Nachtdienst sowie Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit schieden aus. Der Senat stützt seine Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers insoweit auf das neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. V. vom 16. November 1994 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 1995. Der Sachverständige hat bei dem Kläger ein cerebrales Anfallsleiden, einen Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation in den Segmenten L 4/L 5 links sowie L 5/S 1 rechts ohne eindeutige neurologische Ausfälle mit subjektiver Beschwerdesymptomatik diagnostiziert, außerdem einen Zustand nach Magenresektion nach Billroth II
(1964)und Gastrektomie wegen Stumpfkarzinom
(1992), eine arterielle Hypertension, einen Zustand nach Appendektomie, eine chronische Prostatitis und eine Ependymitis. Nach der Beurteilung des Sachverständigen hat die zweite Bandscheibenoperation im Jahre 1990 zu einer Reduzierung der Belastbarkeit des Klägers auf unter vollschichtig geführt. Dagegen war der Kläger ab 1981 noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter den o.a. qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Für den Senat bestehen keine Bedenken, dem neurochirurgischen Gutachten zu folgen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und berücksichtigt die Befundberichte der behandelnden Ärzte, die früheren medizinischen Gutachten und die Beschwerden des Klägers. Widersprüche zwischen Befunderhebung und der Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich. Das Gutachten beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und begründet ausführlich das gewonnene Ergebnis. Eine andere Beurteilung des Leistungsvermögens für die Zeit vor Rentenantragstellung ergibt sich nicht aus dem nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. L.. Wie der Sachverständige Dr. L. ausdrücklich dargelegt hat, konnte er nicht mit Sicherheit angeben, daß bei dem Kläger vor Rentenantragstellung bereits ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen bestand. Soweit er dies für möglich hielt, begründete er die Einschränkung des Leistungsvermögens mit Gesundheitsstörungen von Seiten des Bewegungsapparates. Die Beurteilung des Dr. L. wird allerdings widerlegt durch das fachspezifischere neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. V. Der Behandlungsbericht des Kreiskrankenhauses B. vom
- Mai 1983 beschreibt als Krankheitsbild den Verdacht auf einen cerebralen Krampfanfall. Diese Gesundheitsstörung bestand bei dem Kläger bereits seit 1962 und war auch dem Sachverständigen Prof. Dr. V. wie sich aus seinem Gutachten ergibt, bekannt. Einer erneuten Stellungnahme der Sachverständigen zum Leistungsvermögen des Klägers unter Auswertung des Behandlungsberichtes vom
- Mai 1983 bedurfte es daher nicht. Da im übrigen keine wesentlichen Befunde im Bericht des Kreiskrankenhauses beschrieben wurden, hält der Senat das Leistungsvermögen auch für die Zeit bis März 1990 bzw. bis 1984 für ausreichend geklärt. Randnummer 23 Mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen war der Kläger bis März 1990 noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom
- Mai 1996 hätte der Kläger noch als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Warensortierer eingesetzt werden können. Da das Landesarbeitsamt seine Auskunft in Kenntnis des von Prof. Dr. V. festgestellten Leistungsvermögens des Klägers erteilt hat, bedurfte es keiner Rückfrage bei dem Sachverständigen dahingehend, ob die benannten Tätigkeiten auch dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechen. Das Landesarbeitsamt konnte beurteilen, welche Tätigkeiten der Kläger mit seinem Leistungsvermögen noch zu verrichten vermochte. Nachdem in dem relativ zeitnahen Gutachten des Dr. L. und auch in dem Gutachten von Prof. Dr. V. noch eine gewisse Umstellungsfähigkeit des Klägers für Tätigkeiten, die dem körperlichen Leistungsvermögen des Klägers entsprachen, bejaht wurde, brauchte der Senat ein psychologisches Gutachten zur Umstellungsfähigkeit des Klägers, das für die Zeit bis 1990 ohnehin nur aufgrund der Aktenlage eine Aussage hätten treffen können, nicht einzuholen. Randnummer 24 Da der Kläger zudem noch in der Lage war, vollschichtig zu arbeiten, war ihm der Arbeitsmarkt auch nicht praktisch verschlossen. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, Vollzeittätigkeiten unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen zu verrichten oder wenn er aus gesundheitlichen Gründen außer stände gewesen wäre, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen. Diese Tatbestände waren vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere benötigte der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen, wie der Sachverständige Prof. Dr. V. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 1995 überzeugend dargelegt hat. Der Senat hat auch keine Zweifel, daß das Anfallsleiden des Klägers ihm nicht den Arbeitsmarkt verschlossen hat, etwa weil Arbeitgeber Vorbehalte gegen die Einstellung von Anfallskranken haben können. Das für die Beurteilung des Arbeitsmarktes zuständige Landesarbeitsamt hat hier ein Einstellungshindernis durch das Anfallsleiden des Klägers gerade nicht angegeben. Eine weitere Sachverhaltsermittlung durch die Einholung von Auskünften des Landesarbeitsamtes oder der Tarifvertragsparteien war daher nicht erforderlich. Randnummer 25 Nach alledem mußte die Berufung erfolglos bleiben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007765