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Hessisches Landessozialgericht 11. Senat L 11 J 1002/94 Urteil Reichsgesetzliche Beitragszeiten bei früheren deutschen Staatsangehörigen § 1318 Abs 1

Reichsgesetzliche Beitragszeiten bei früheren deutschen Staatsangehörigen Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Juli 1994, S 16 J 2368/91 nachgehend BSG,
  2. Oktober 1998, B 5 RJ 14/98 R, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Juli 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen aus der Rentenversicherung. Randnummer 2 Der 1922 in V. in der ehemaligen Tschechoslowakei (heutige Tschechische Republik) geborene Kläger war nach seinen Angaben wie folgt beschäftigt: Randnummer 3 September 1939 im Eisenwerk T. Mai 1940 bis Juli 1940 in der Umschulungswerkstätte der Luftwaffe in B. August 1940 bis Mai 1941 in der Werft des Fliegerhorstes W. Juni 1941 in der Werft des Fliegerhorstes G. Juli 1941 bis März 1942 in einer Werft der Luftwaffe an der Ostfront April 1942 bis Juli 1942 in der Werft des Fliegerhorstes L. August 1942 bis Dezember 1943 in der Werftabteilung der Luftwaffe in L. Frankreich. Randnummer 4 Ab
  4. Januar 1944 leistete der Kläger militärischen Dienst in der Deutschen Wehrmacht mit anschließender Kriegsgefangenschaft, aus der er am
  5. September 1945 entlassen wurde. Seither lebt der Kläger wieder in der Tschechischen Republik. Randnummer 5 Am
  6. Februar 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld und legte insoweit u.a. einen Versicherungs- und Beschäftigungsnachweis vor. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  7. November 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab
  8. Oktober 1987 in Höhe von 22,30 DM monatlich. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger am
  9. Februar 1990 Widerspruch und machte geltend, dass die Rentenberechnung nicht zutreffend erfolgt sein könne. Insoweit legte er ein Sammelbuch mit Aufrechnungsbescheinigungen Nrn. 1 und 2 lautend auf die Landesversicherungsanstalt Schlesien und weitere Unterlagen über seine Tätigkeit als Flugzeugschlosser vor. Randnummer 8 Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom
  10. August 1990 das Altersruhegeld des Klägers auf der Grundlage der eingereichten Originalunterlagen unter Berücksichtigung von 15 Kalendermonaten (1, 2 Versicherungsjahre) bei der Ermittlung des Zahlbetrages neu fest. Die Beklagte errechnete einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von nunmehr 31,20 DM unter alleiniger Berücksichtigung der vorhandenen Beitragszeiten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  11. Oktober 1990 erklärte der Kläger, der Widerspruch sei nicht erledigt. Die ausgerechnete Höhe könne nicht stimmen. Die Rente bei anderen Mitarbeitern in demselben Fall sei mehrmals größer. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  12. November 1989, abgeändert durch den Bescheid vom
  13. August 1990 mit Widerspruchsbescheid vom
  14. April 1991 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, bei der Feststellung des Jahresbetrages der Rente seien gemäß § 1316 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich die Beitragszeiten zu berücksichtigen gewesen, die vom Kläger im Bundesgebiet zurückgelegt worden seien. Es handele sich dabei um die Zeit vom August 1940 bis Juni 1941 in W. sowie von April 1942 bis Juli 1942 in L. bei H.. Die übrigen Beitragszeiten wie auch die Ersatzzeit und die pauschale Ausfallzeit könnten lediglich bis zur Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Der Zahlbetrag der Rente sei nach der Vorschrift des § 1323 RVO festzustellen, wonach ein berechtigter Ausländer 70 v.H. des Zahlbetrages, der sich nach der Anwendung der §§ 1318–1321 RVO ergebe, erhalte. Randnummer 11 Mit seiner am
  15. September 1991 – über die Beklagte – vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine Versicherungszeiten an der Ostfront und in Frankreich angerechnet werden müssten. Auch seien die Monatsverdienste zu gering angesetzt. Randnummer 12 Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat umfangreiche Ermittlungen angestellt. Ihm hat ein vorläufiger Ausweis vom
  16. August 1941 vorgelegen, wonach der Vater des Klägers in die deutsche Volksliste aufgenommen war und die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besaß. Der Ausweis galt für die oben genannte Person (Vater des Klägers) und ihre nach dem
  17. Oktober 1921 geborenen Kinder. Des Weiteren hat dem Sozialgericht eine Bescheinigung des Kreisamtes F. vom
  18. Februar 1994 vorgelegen, wonach der Kläger tschechischer Staatsangehöriger ist. Randnummer 13 Durch Urteil vom
  19. Juli 1994 hat das Sozialgericht in Abänderung des Bescheides vom
  20. August 1990 und des Widerspruchsbescheides vom
  21. April 1991 die Beklagte verurteilt, bei der Rentenberechnung den Kläger als Deutschen zu behandeln und alle Beschäftigungszeiten des Klägers als Zivilarbeiter der Luftwaffe anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei „Deutscher” im Sinne der §§ 1319, 1320 RVO und nicht „Ausländer” im Sinne des § 1323 RVO. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur durch einen Staatsangehörigkeitsnachweis und die Rechtstellung als Deutscher nicht nur durch einen Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher nachgewiesen. Dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, ergebe sich aus dem vorläufigen Ausweis vom
  22. August
  23. Das Bundesarchiv Koblenz habe dessen Echtheit bestätigt. Die Beklagte habe alle vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab
  24. Juni 1940 bis
  25. Dezember 1943 auf die Rente anzurechnen. § 1318 Abs. 3 Satz 1 RVO stehe nicht entgegen. Zeiten im Fronteinsatz in Frankreich oder Russland seien immer Entsendungszeiten ohne Bezug zum Kriegsfolgenrecht des § 1318 RVO gewesen. Die in Frankreich oder Russland zurückgelegten Beitragszeiten würden als „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten” gelten. Randnummer 14 Gegen dieses der Beklagten lt. Empfangsbekenntnis am
  26. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte per FAX am
  27. Oktober 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so dass die Auslandsrentenbestimmung nach §§ 1316 Abs. 2 Satz 2, 1323 RVO Berücksichtigung finden müsse. Weiterhin seien nicht alle Beschäftigungszeiten zwischen dem
  28. Juni 1940 bis
  29. Dezember 1943 als Beitragszeiten in die Rentenberechnung einzubeziehen. Dem stehe § 1318 Abs. 3 RVO entgegen. Nur Pflichtbeiträge seien zu berücksichtigen, die aufgrund einer Beschäftigung im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt worden seien. Als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten seien solche anzusehen, wenn sie für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet worden seien. Selbst wenn sich in dem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, welches die Beklagte einzuleiten beantragt hat, ergeben werde, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könnten die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten Beitragszeiten im Hinblick auf § 119 Abs. 1 RVO keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  30. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Mit Schreiben vom
  31. März 1996 hat der Kläger mitgeteilt, er sehe keine Notwendigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nochmals bei dem Bundesverwaltungsamt feststellen zu lassen. Randnummer 18 Der Senat hat Auskunft eingeholt bei dem Bundesverwaltungsamt. Ausweislich des Schreibens vom
  32. Oktober 1995 empfiehlt das Bundesverwaltungsamt, dem Kläger aufzugeben, einen Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachvortrags und des Sachverhalts im Einzelnen, insbesondere wegen der beigezogenen Unterlagen, wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 146, 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 21 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 22 Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  33. Juli 1994 ist aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom
  34. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. April 1991 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erhöhung des Rentenzahlbetrages unter Berücksichtigung der in Schlesien, Russland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten verlangen. Randnummer 23 Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem
  36. Januar 1992 einen Anspruch auf höhere Rente erhebt und den entsprechenden Antrag vor dem
  37. März 1992 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch –
  38. Buch – SGB VI im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom
  39. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) maßgeblichen Fassung anzuwenden. Randnummer 24 Zur Frage der Erbringung von Versicherungsleistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist vorab auf folgendes hinzuweisen: Nach den bis zum
  40. Mai 1979 bzw.
  41. Dezember 1981 geltenden Auslandszahlungsvorschriften ruhte die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches der Rentengesetze, d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, grundsätzlich in voller Höhe. „Ruhen” bedeutete, dass der Stammanspruch unberührt blieb, die Rente aber nicht gezahlt wurde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom
  42. März 1979 (BVerfGE, SozR 2200, § 1315 Nr. 5) festgestellt, dass die Vorschriften des § 1315 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F., die das Ruhen der Renten von Ausländern bei Auslandsaufenthalten regelte, insofern gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstieß und damit verfassungswidrig war, als für das Ruhen kein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Durch die Neufassung der §§ 1315 ff. RVO in dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 (RAG 1982) vom
  43. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) war nunmehr, d.h. gemäß Art. 2 Nr. 32 RAG ab
  44. Juni 1979 rückwirkend festgelegt, dass jetzt Deutsche und Ausländer in Umkehrung des bisherigen Grundsatzes bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Rente haben. Allerdings ist die Berechnung der Renten der beiden Personengruppen unterschiedlich vorzunehmen. So erhalten Deutsche die Renten im Wesentlichen im bisherigen Umfang, es werden also nicht nur nach Bundesrecht entrichtete Beiträge berücksichtigt, sondern auch die nach den Reichsversicherungszeiten und dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren (§§ 1318, 1319 RVO) Nichtbeitragszeiten sind anrechenbar (§ 1320 RVO). Demgegenüber erhalten Ausländer Renten nur auf der Grundlage der für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1318 Abs. 1 RVO), Nichtbeitragszeiten sind bei ihnen nicht anrechenbar (§ 1320 RVO), ausgezahlt werden nur 70 v.H. der so errechneten Rente (§ 1323 RVO). Randnummer 25 Das Gesetz verwendet jetzt den Begriff „Berechtigter” als Oberbegriff, wenn es sowohl Ausländer als auch Deutsche meint. Sind nur Deutsche angesprochen, ist von einem „berechtigtem Deutschen” die Rede, dessen Ansprüche aus den §§ 1316–1322 RVO folgen; sind nur Ausländer gemeint, wird von „berechtigten Ausländern” geredet, für deren Ansprüche die §§ 1316–1318, 1320 Abs. 2 und 1321–1323 RVO einschlägig sind. Randnummer 26 Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen unter I b ausgeführt, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ergebe sich aus dem vom Landrat des Kreises T. am
  45. August 1941 ausgestellten „vorläufigen Ausweis”. Bedenke man, dass der Kläger in einem eingegliederten Grenzland gelebt habe, Wehrmachtmitarbeiter und Soldat und Mitglied der KdF gewesen sei, dann reiche der für seinen Vater ausgestellte „vorläufige Ausweis” aus, ihn als Deutschen anzuerkennen, zumal dieser Ausweis die Eintragung in die deutsche Volksliste vorausgesetzt habe, was wiederum das damalige Bekenntnis zum Deutschtum beweise. Randnummer 27 Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die entgegenstehende Gesetzessystematik der §§ 1315 ff. RVO nicht gefolgt werden. Bei der Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern ist zunächst § 1316 Abs. 3 RVO zu beachten. Dort ist definiert, wer Ausländer im Sinne der Auslandsrentenbestimmung ist – nämlich jeder Berechtigte, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Art. 116 GG unterscheidet zwischen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und den Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche). Randnummer 28 Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt, Legitimation, Adoption, Einbürgerung und in Sonderfällen durch Erklärung. Randnummer 29 Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutsche Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
  46. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Verlegt der Statusdeutsche seinen dauernden Aufenthalt freiwillig in das Gebiet, aus dem er vertrieben worden ist, oder in einen anderen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheit der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz– BVFG –) genannten Staat, so verliert er die Rechtstellung eines Deutschen (§ 7 des
  47. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes). Teilt ein Statusdeutscher mit, dass er seinen Wohnsitz in einem solchen Staat nehmen will, so ist er auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber aufzuklären, dass er die Folgen des Verlustes der Statuseigenschaft vermeiden kann, wenn er von seinem Anspruch auf Einbürgerung nach § 6 des
  48. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes Gebrauch macht. Randnummer 30 Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch einen „Staatsangehörigkeitsnachweis”, die Rechtstellung als Deutscher durch einen „Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher” nachgewiesen. Diese Urkunden werden von den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden ausgestellt. Zuständig ist die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich der Berechtigte zuletzt gewohnt hat. Sofern er nie einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Eltern des Berechtigten zuletzt gewohnt haben. Haben weder der Berechtigte noch seine Eltern im Geltungsbereich der Rentengesetze gewohnt, entscheidet das Bundesverwaltungsamt in K. (siehe hierzu Grotzer, Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der RVO, DRV 1987, S. 78, 88). Randnummer 31 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom
  49. März 1994 mitgeteilt, dass der Kläger nur dann heute noch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein kann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StARegG) vom
  50. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erfüllt und keinen Verlusttatbestand verwirklicht hat. Eine zweifelsfreie Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers lässt sich danach nur im Wege eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens erreichen. Insoweit wäre erforderlich, dass der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit stellt (siehe dazu Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom
  51. Oktober 1995). Aufgrund der in seinem Schriftsatz vom
  52. März 1996 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, ein Verfahren zu betreiben, scheidet diese Möglichkeit zugunsten des Klägers jedoch aus. Randnummer 32 Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist deshalb im vorliegenden Fall von der Vorschrift des § 1318 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RVO auszugehen, wonach für im Ausland lebende Berechtigte die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Beiträge dahingehend geregelt ist, dass neben den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge entrichtet sind, als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten anzusehen sind, wenn für sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Es muss sich also um eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handeln. Das trifft auf den Kläger bezüglich der in Schlesien, Russland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten nicht zu. Randnummer 33 Auszugehen ist nach derzeitigem Sachstand vielmehr davon, dass der Kläger mit dem Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
  53. Juli 1913 (Nr. 102-1 BGBl. III, Stand 31.12.1963) verloren hat, weil er einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit weder gestellt noch die schriftliche Genehmigung hierzu erhalten hat (§ 25 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes). Randnummer 34 Die Berücksichtigung von Beiträgen, die nicht der Beklagten, sondern einem anderen – reichsdeutschen, aber nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen – Versicherungsträger zugeflossen sind, kann wegen vorangegangener Beitragsentrichtung von der Beklagten nicht verlangt werden. Dies wäre vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung der im Bundesgebiet lebenden Personen möglich, die früher in einem nicht zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil des Reichsgebiets kraft Versicherungspflichtiger Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). Der Eingliederungsgedanke kann jedoch für im Ausland lebende Ausländer nicht gelten. Deshalb bedeutet es keine Verletzung eigentumsähnlicher Rechtspositionen, wenn die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente nur die im Bundesgebiet entrichteten – also die von ihr verwertbaren – Beiträge, nicht aber die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Bundesgebietes entrichteten Beiträge zu berücksichtigen hat. Hierzu hat das BVerfG (SozR 2200 § 1315 Nr. 5 S. 18) darauf hingewiesen, dass dadurch keine zuvor innegehabte gesetzlich begründete Position entzogen worden ist. Da gegenüber im Ausland lebenden Ausländern eine auf Staatsangehörigkeit oder Einwohnereigenschaft beruhende besondere Fürsorgepflicht des Bundesgesetzgebers nicht besteht, verstößt er auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er den Eingliederungsgedanken und damit die Berücksichtigung der zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des Bundesgebiets entrichteten Beiträge nur bei im Inland lebenden Personen vorsieht, nicht aber bei im Ausland lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Denn ihnen gegenüber besteht die eben erwähnte Fürsorgepflicht nicht, wie das BVerfG a.a.O. ausgeführt hat. Randnummer 35 Ob die geltend gemachte Erhöhung des Rentenzahlbetrages schließlich auch – unterstellt der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit – daran scheitert, dass die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten reichsgesetzlichen Beitragszeiten keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren, weil hierfür gemäß § 1319 Abs. 1 RVO auch bei einem berechtigten Deutschen Voraussetzung ist, dass die Beitragszeiten im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (Bundesgebietsbeiträge) überwiegen oder mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt sind (Schriftsatz der Beklagten vom
  54. November 1994), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007773

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